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Beschluss

VerfGH 45/19.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2019:1220.VERFGH45.19VB1.00
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Leitsätze

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde obliegt es dem Beschwerdeführer nicht nur, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde obliegt es dem Beschwerdeführer nicht nur, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer strebt seine vorläufige Zulassung zum Masterstudium Business Administration: Corporate Development im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 an. Er schloss ein Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem Bachelor ab. Zum Wintersemester 2018/2019 beantragte er bei der Universität zu Köln die Zulassung zum Masterstudiengang Business Administration: Corporate Development. Da die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die zur Verfügung stehenden Studienplätze überstieg, wurde ein Auswahlverfahren durchgeführt. Im Rahmen des Auswahlverfahrens wurden die zur Verfügung stehenden Studienplätze nach einem Punkteschema vergeben, in welches das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests einfloss. Der Beschwerdeführer nahm am Studierfähigkeitstest TM-WISO teil, das von der ITB-Consulting GmbH durchgeführt wurde. Im Juli 2018 teilte ihm die Universität zu Köln mit, dass er keine Zulassung zu dem begehrten Studienplatz erhalten könne. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2018 lehnte sie seinen Zulassungsantrag ab. Die Zahl der in diesem Studiengang vorhandenen Studienplätze habe für die zu hohe Anzahl der Bewerbungen nicht ausgereicht. In dem durchgeführten besonderen Auswahlverfahren habe der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt werden können, weil seine bisher erbrachten Leistungen für eine Zulassung nicht ausgereicht hätten. Für eine erfolgreiche Zulassung sei, wie die Universität im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausführte, eine Gesamtpunktzahl von 65 Punkten erforderlich gewesen. Der Antragsteller habe aber lediglich einen Gesamtscore von 47,38 Punkten gehabt. Mit seinem hiergegen beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes machte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum begehrten Studiengang sowohl innerhalb als auch außerhalb der festgesetzten Studienplatzkapazität geltend. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. März 2019 ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2019 zurück. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Auswahlentscheidung der Universität zu Köln innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zu beanstanden. Insbesondere begegne es keinen Bedenken, dass sie das Ergebnis "nicht hochschuleigener Studierfähigkeitstests" berücksichtigt habe. Auch habe der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass über die zum Wintersemester 2018/2019 vergebenen 61 Studienplätze hinaus kein weiterer Studienplatz zur Verfügung stehe, der an ihn vergeben werden könne. Dabei setzte sich das Oberverwaltungsgericht mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände gegen die Kapazitätsfestsetzung auseinander. Allerdings sei die Rüge des Beschwerdeführers, die Universität zu Köln habe wegen ihr bewilligter Mittel aus dem Hochschulpakt bewusst Studienbewerber über die festgesetzte Zulassungszahl zugelassen, obwohl entsprechende zusätzliche Stellen in der Kapazitätsberechnung keinen Niederschlag gefunden hätten, verspätet und deshalb im Beschwerdeverfahren nicht weiter zu berücksichtigen gewesen. Mit seiner gegen den ablehnenden Bescheid der Universität zu Köln vom 16. Oktober 2018 und die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG geltend. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verteilung knapper Studienplätze würden missachtet. Insbesondere sei verkannt worden, dass die Universität zu Köln nicht dazu ermächtigt gewesen sei, die Eignungsfeststellung an private Unternehmen zu delegieren. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. a) Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft. aa) Das in § 54 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 47/19.VB-3 –, juris, Rn. 18, und vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19.VB-3, VerfGH 4/19.VB-3 –, juris, Rn. 28). Der Beschwerdeführer muss bereits im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Die Individualverfassungsbeschwerde ist „ultima ratio des Grundrechtsschutzes“ (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juni 2019, § 90 Rn. 377) und soll im Hinblick auf den umfassenden Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit nicht einen wahlweisen Rechtsbehelf gewähren, sondern nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 1998 – 1 BvR 329/98 –, NJW 1998, 2663 = juris, Rn. 13). Der Beschwerdeführer darf sich deshalb nicht darauf beschränken, nur die unmittelbar gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu erschöpfen. Er muss auch diejenigen Möglichkeiten ergreifen, mit denen er mittelbar bewirken kann, dass die beanstandete Grundrechtsverletzung verhindert oder beseitigt wird und die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Wege des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Individualverfassungsbeschwerde nicht (mehr) erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. November 2017 – 1 BvR 1489/16 –, NVwZ-RR 2018, 249 = juris, Rn. 16, vom 23. August 2010 – 1 BvR 2002/10 –, NZS 2011, 382 = juris, Rn. 18, vom 13. Oktober 2004 – 1 BvR 2303/00 –, BVerfGK 4, 102 = juris, Rn. 6, und vom 17. Februar 1999 – 1 BvR 2488/95 –, juris, Rn. 2 ff.; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 150). Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im Instanzenzug des fachgerichtlichen Verfahrens deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvR 709/99 –, BVerfGE 107, 257 = juris, Rn. 37, m. w. N.). Bleibt ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 2 BvR 620/19 –, juris, Rn. 2, m. w. N.). bb) Gemessen daran hat der Beschwerdeführer nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Verletzung seiner Grundrechte bereits im fachgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern bzw. zu beseitigen. Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig zum Masterstudiengang Business Administration: Corporate Development zum Wintersemester 2018/19 zuzulassen, hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Zulassung sowohl innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl als auch außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gestützt. Hinsichtlich des außerkapazitären Zulassungsanspruchs hat das Oberverwaltungsgericht jedoch unter anderem ausgeführt, dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Antragsgegnerin habe wegen ihr bewilligter Mittel aus dem Hochschulpakt bewusst Studienbewerber über die festgesetzte Zulassungszahl zugelassen, obwohl entsprechende zusätzliche Stellen in der Kapazitätsberechnung keinen Niederschlag gefunden hätten, verspätet und deshalb im Beschwerdeverfahren nicht weiter zu berücksichtigen sei. Diese prozessuale Bewertung des Oberverwaltungsgerichts greift der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht an. Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die im Beschwerdeverfahren verspätet erhobene Rüge hätte zum Erfolg führen können, wenn der Beschwerdeführer sie fristgerecht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO erhoben hätte. Das prozessuale Versäumnis der verspätet erhobenen Rüge ist nicht deshalb unerheblich, weil diese Rüge sich auf seinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum begehrten Studiengang außerhalb der festgesetzten Studienplatzkapazität bezieht, wohingegen er mit der Verfassungsbeschwerde allein eine Verletzung seiner Grundrechte durch Versagung der Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität beanstandet. Wäre die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht mit der hier in Rede stehenden Rüge hinsichtlich des Anspruchs auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Studienplatzkapazität erfolgreich gewesen, hätte der Beschwerdeführer antragsgemäß eine vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang erlangen können. Der mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Verletzung seiner Grundrechte durch Versagung des Zugangs zum Masterstudium hätte damit abgeholfen werden können. Einen Anspruch darauf, eine aus seiner Sicht verfassungswidrige Begründung der Universität zu Köln und der Verwaltungsgerichte für die Versagung des begehrten Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität verfassungsgerichtlich beanstanden zu lassen, hat der Beschwerdeführer nicht. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ordnungsgemäß genutzt hat, um die behauptete Verletzung seiner Grundrechte als solche, die im Kern auf der Vorenthaltung des Studienplatzes beruht, (auch) mittelbar durch das Erstreiten einer Studienzulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verhindern bzw. zu beseitigen. Auch der Beschwerdeführer, der sich insoweit mit der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG nicht auseinandersetzt (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2 –, juris, Rn. 5, m. w. N.), zeigt nicht auf, dass seine verspätet erhobene Rüge ohnehin nicht zum Erfolg der Beschwerde hätte führen oder eine adäquate Verhinderung bzw. Beseitigung der mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrechtsverletzung hätte bewirken können. Die verspätete Erhebung der Rüge ist auch nicht deshalb unerheblich, weil der Verfassungsgerichtshof nach Maßgabe des § 54 Satz 2 VerfGHG ohne Rechtswegerschöpfung über eine Verfassungsbeschwerde entscheiden kann. Diese Möglichkeit ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nur vor Erschöpfung des Rechtswegs eröffnet. Damit kann der Verfassungsgerichtshof nicht über eine nach abgeschlossenem Instanzenzug eingelegte Verfassungsbeschwerde sachlich entscheiden, wenn die mit ihr gerügte Verletzung in den vorangegangenen Rechtszügen nicht ordnungsgemäß geltend gemacht war, obwohl sie dort nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1963 – 2 BvR 106/63 –, BVerfGE 16, 124 = juris, Rn. 10; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juni 2019, § 90 Rn. 397; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 188). b) Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Subsidiaritätsgrundsatz auch deshalb entgegensteht, weil der Beschwerdeführer zunächst auf die Erschöpfung des Rechtswegs im Hauptsacheverfahren zu verweisen wäre (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 47/19.VB-3 –, juris, Rn. 19 f.; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – 1 BvR 1645/14 –, juris, Rn. 11). 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.