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Beschluss

1 BvR 1784/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat. • Die Aufnahmebeschränkung des § 93a Abs. 2 BVerfGG ist erfüllt: die Beschwerde ist nicht anzunehmen, da ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers nicht angezeigt ist. • Eine Ungleichbehandlung durch Abrechnungsausschlüsse des EBM unterliegt dem Willkürverbot; vorliegend rechtfertigen sachliche Gründe (Haushaltsstabilität, Wirtschaftlichkeit) die Differenzierung. • Die Verfassungsbeschwerde war insoweit unzulässig, als sie Art. 12, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 GG rügte, weil diese Rügen nicht hinreichend begründet wurden.
Entscheidungsgründe
Abrechnungsausschluss GOP 40100 im EBM: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat. • Die Aufnahmebeschränkung des § 93a Abs. 2 BVerfGG ist erfüllt: die Beschwerde ist nicht anzunehmen, da ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers nicht angezeigt ist. • Eine Ungleichbehandlung durch Abrechnungsausschlüsse des EBM unterliegt dem Willkürverbot; vorliegend rechtfertigen sachliche Gründe (Haushaltsstabilität, Wirtschaftlichkeit) die Differenzierung. • Die Verfassungsbeschwerde war insoweit unzulässig, als sie Art. 12, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 GG rügte, weil diese Rügen nicht hinreichend begründet wurden. Der Beschwerdeführer ist Vertragsarzt für Laboratoriums- und Transfusionsmedizin. Streitgegenstand ist die Neufassung der Gebührenordnungsposition 40100 (GOP 40100 EBM-Ä) ab 1. April 2009, die eine Kostenpauschale für Versand- und Übermittlungskosten regelte und zum Stichtag einen Abrechnungsausschluss hinzufügte. Durch den Ausschluss ist die Pauschale bei Fällen, in denen Allgemeinlaborleistungen neben Speziallaborleistungen (sogenannte Mischfälle) erbracht werden, nicht mehr gesondert abrechenbar. Der Beschwerdeführer begehrte eine sachlich-rechnerische Richtigstellung für mehrere Quartale und focht insbesondere die Anwendung des Ausschlusses auf Mischfälle an. Er verlor in allen Instanzen einschließlich des Bundessozialgerichts; eine erhobene Anhörungsrüge blieb erfolglos. Mit der Verfassungsbeschwerde rügte er Verletzungen von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, weil sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers nicht angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). • Soweit Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wurden, sind diese Rügen unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet sind (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). • Die Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist unbegründet: Es handelt sich um eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten (Alleinabrechnung Speziallabor vs. Mischfälle), die nach dem Maßstab des Willkürverbots zu prüfen ist; diese Prüfung ergibt keine verfassungsrechtlichen Bedenken. • Die Einführung des Abrechnungsausschlusses diente der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung und der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung; vor dem Hintergrund einer zuvor vermehrten Abrechnung der GOP 40100 war die Maßnahme sachlich gerechtfertigt. Sie verfolgt das legitime Ziel, Kosten zu begrenzen und Anreize für kostengünstige Laborgemeinschaften zu setzen. • Die fachgerichtliche Feststellung, dass eine vermehrte Abrechnung der GOP 40100 vorlag, bedurfte weiterer Ermittlungen nicht; eine Nachprüfung der tatrichterlichen Würdigung durch das Bundesverfassungsgericht ist grundsätzlich ausgeschlossen. • Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht mehr geprüft, weil die Anhörungsrüge nicht offensichtlich unzulässig war und die Frist damit erst mit Zustellung der Entscheidung über die Anhörungsrüge zu laufen begann. • Die Entscheidung beruht auf der verfassungsrechtlichen Abwägung zwischen fiskalischer Stabilität der GKV und den Rechtspositionen der Leistungsabrechnung; daher ist keine Verletzung des Gleichheitssatzes ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist entbehrlich für die Entscheidung. Die Rügen zu Art. 12, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 GG sind unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet wurden. In der Sache verletzt die Neuregelung der GOP 40100 nicht Art. 3 Abs. 1 GG: Der Abrechnungsausschluss ist angesichts der sachlichen Zielsetzung zur Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung und der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung sachlich gerechtfertigt; er begegnet damit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die fachgerichtliche Sachverhaltswürdigung zur gesteigerten Abrechnung der GOP 40100 ist nicht vom Bundesverfassungsgericht zu überprüfen, sodass das berufungs- und revisionsweg ergangene Ergebnis Bestand hat.