Beschluss
2 BvR 725/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht erfüllt.
• Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde müssen die angegriffene Entscheidung und alle für ihr Verständnis notwendigen Unterlagen vorgelegt oder inhaltsgleich wiedergegeben werden, damit das Bundesverfassungsgericht ohne eigene Nachforschungen prüfen kann.
• Wiederholte Vorbringen, die bereits in einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren behandelt wurden, rechtfertigen keine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung ohne neue substantiierten Umstände.
• Wer erstmals geltend macht, Behandlungsaussichten seien entfallen und die Unterbringung sei faktisch Sicherungsverwahrung, muss insbesondere die vom angegriffenen Gericht herangezogenen Gutachten, Stellungnahmen und Protokolle vorlegen, damit eine verfassungsgerichtliche Überprüfung möglich ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und fehlender Verfahrensunterlagen • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht erfüllt. • Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde müssen die angegriffene Entscheidung und alle für ihr Verständnis notwendigen Unterlagen vorgelegt oder inhaltsgleich wiedergegeben werden, damit das Bundesverfassungsgericht ohne eigene Nachforschungen prüfen kann. • Wiederholte Vorbringen, die bereits in einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren behandelt wurden, rechtfertigen keine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung ohne neue substantiierten Umstände. • Wer erstmals geltend macht, Behandlungsaussichten seien entfallen und die Unterbringung sei faktisch Sicherungsverwahrung, muss insbesondere die vom angegriffenen Gericht herangezogenen Gutachten, Stellungnahmen und Protokolle vorlegen, damit eine verfassungsgerichtliche Überprüfung möglich ist. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Fortdauer seiner Unterbringung nach § 63 StGB und rügte Verletzungen seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG. Er hatte bereits in einem früheren Verfahren Einwendungen gegen die Maßregel der Unterbringung vorgebracht. Das Landgericht hatte in seinem angegriffenen Beschluss Gutachten, Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtung und Protokolle mündlicher Anhörungen herangezogen und auf dieser Grundlage fehlende Behandlungsaussichten festgestellt. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nur Teile dieser Unterlagen vor, namentlich nicht sämtliche vom Landgericht in Bezug genommene Gutachten und Stellungnahmen. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Beschwerde den substantiierten Begründungsanforderungen genügt und ob neue Sachvorträge vorgetragen wurden, die eine abweichende verfassungsrechtliche Würdigung rechtfertigen könnten. Ergebnis war die Entscheidung über die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. • Verfahrensrechtliche Anforderungen: Das Bundesverfassungsgericht kann nur prüfen, wenn die Beschwerde so begründet ist, dass es den angegriffenen Hoheitsakt ohne weitere eigene Nachforschungen verfassungsrechtlich prüfen kann (Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG und ständiger Rechtsprechung). • Wiederholtes Vorbringen: Wiederholung bereits entschiedener Einwendungen aus dem früheren Verfahren (2 BvR 708/12) genügt nicht zur Begründung neuer Verfassungsbeschwerden; insb. grundsätzliche Bedenken gegen § 63 StGB und Verweis auf internationale Übereinkommen rechtfertigen keine andere Bewertung ohne neue Substantiierung. • Fehlende Unterlagen: Für neu erhobene Vorwürfe, dass konkrete Behandlungsaussichten fehlen und die Unterbringung faktisch Sicherungsverwahrung sei, hat der Beschwerdeführer nicht die vom Landgericht in seinem Beschluss herangezogenen Gutachten, Stellungnahmen und Protokolle vollständig vorgelegt; damit fehlt die Grundlage für eine verantwortbare verfassungsgerichtliche Prüfung. • Erforderlichkeit der Vorlage: Die vom Landgericht benannten Gutachten und Stellungnahmen sind notwendig, um nachvollziehen zu können, ob fehlende Therapieaussichten am fehlenden Willen des Beschwerdeführers oder an objektiv fehlenden therapeutischen Möglichkeiten liegen und welche "weiteren Umstände" eine Änderung der Einschätzung eröffnen würden. • Rechtsfolgen: Mangels hinreichender Substantiierung ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig; eine weitere Begründung wurde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig, weil die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht erfüllt sind. Wiederholte Vorbringen aus einem früheren Verfahren rechtfertigen keine neue verfassungsgerichtliche Prüfung ohne neue substantiierten Tatsachen- oder Beweismittel. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht sämtliche vom Landgericht in seinem Beschluss in Bezug genommenen Gutachten, Stellungnahmen und Protokolle vorgelegt, die nötig wären, um die behauptete Wegfallperspektive der Behandlung nachzuprüfen. Mangels dieser Unterlagen lässt sich nicht feststellen, ob die fehlenden Erfolgsaussichten auf objektiven Umständen oder auf der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers beruhen, weshalb eine verfassungsgerichtliche Beurteilung nicht verantwortbar ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.