Beschluss
2 BvR 708/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kann auch bei geringen Behandlungsaussichten verhältnismäßig sein, wenn die Gefährdung Dritter weiterhin erheblich ist.
• Die Kinderrechtskonvention steht der Anwendung von § 63 und § 67d StGB auf jugendliche Täter nicht entgegen; die gesetzlichen Überprüfungs- und Aussetzungstatbestände genügen den Anforderungen von Art. 37 Buchstabe a KRK.
• Eine unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung zwischen § 63 StGB und § 64 StGB ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil unterschiedliche Maßregelzwecke (Sicherung vs. Therapie) eine unterschiedliche Gewichtung rechtfertigen.
• Bei lang andauernder Unterbringung gewinnt das Freiheitsgrundrecht an Gewicht; die Gerichte müssen aber eine verhältnismäßige Abwägung treffen, die prognostische Feststellungen zu Gefährdung und Behandlungsmöglichkeiten berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB trotz geringer Behandlungsaussichten verfassungsmäßig • Die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kann auch bei geringen Behandlungsaussichten verhältnismäßig sein, wenn die Gefährdung Dritter weiterhin erheblich ist. • Die Kinderrechtskonvention steht der Anwendung von § 63 und § 67d StGB auf jugendliche Täter nicht entgegen; die gesetzlichen Überprüfungs- und Aussetzungstatbestände genügen den Anforderungen von Art. 37 Buchstabe a KRK. • Eine unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung zwischen § 63 StGB und § 64 StGB ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil unterschiedliche Maßregelzwecke (Sicherung vs. Therapie) eine unterschiedliche Gewichtung rechtfertigen. • Bei lang andauernder Unterbringung gewinnt das Freiheitsgrundrecht an Gewicht; die Gerichte müssen aber eine verhältnismäßige Abwägung treffen, die prognostische Feststellungen zu Gefährdung und Behandlungsmöglichkeiten berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde bereits 1992 als Jugendlicher wegen schwerster Sexual- und Gewaltdelikte verurteilt und zugleich gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Das Landgericht Leipzig ordnete 2011 die Fortdauer der Unterbringung an; das Oberlandesgericht Dresden wies die Beschwerde zurück. Sachverständige attestierten eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung mit anhaltender Gefährlichkeit und nur geringen Behandlungsaussichten. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen von Grundrechten und verwies insbesondere auf Art. 37 a der Kinderrechtskonvention sowie auf eine Gleichbehandlungsverletzung gegenüber § 64 StGB. Generalbundesanwalt und Gerichte hielten die Fortdauerentscheidung für verhältnismäßig. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. • Annahmegründe für die Entscheidung zur Verfassungsbeschwerde (§ 93a BVerfGG) liegen nicht vor; die Beschwerde ist unbegründet. • § 63 und § 67d StGB verletzen nicht die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG. Die Normen tragen der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts Rechnung und sehen Überprüfungs- und Aussetzungsmechanismen vor. • Die Kinderrechtskonvention (Art. 37 a) hat Gesetzesrang als Auslegungshilfe; ihre Wertungen stehen der Anwendung der §§ 63, 67d StGB auf jugendliche Täter nicht entgegen, weil die gesetzlichen Überprüfungsfristen und die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung die geforderte Chance auf Überprüfung gewährleisten. • Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt: Die unterschiedliche Ausgestaltung von § 63 StGB und § 64 StGB ist sachlich gerechtfertigt, weil § 64 primär Therapieerfolg voraussetzt, § 63 vorrangig dem Schutz der Allgemeinheit dient. • Die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert eine wertende Prognoseentscheidung; das Landgericht hat ausführlich Sachverständigengutachten und Umstände (schwerste frühere Taten, anhaltende Gefährlichkeit, geringe, aber vorhandene Behandlungsmöglichkeiten) abgewogen. • Bei lang andauernder Unterbringung steigt das Gewicht des Freiheitsgrundrechts; dennoch kann Fortdauer gerechtfertigt sein, wenn die Wahrscheinlichkeit schwerer Wiederholungstaten und deren Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit überwiegen. • Die Fortdauerentscheidung ist nicht als faktische Sicherungsverwahrung zu qualifizieren, solange Möglichkeiten behandelnder Maßnahmen bestehen; ob Fortdauer ohne jegliche Behandlungsperspektive verfassungsrechtlich tragbar wäre, bleibt offen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und als unbegründet verworfen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB verhältnismäßig ist, weil die Gerichte hinreichend festgestellt haben, dass eine erhebliche Gefahr weiterer schwerer Straftaten besteht. Die Anwendung von § 63 und § 67d StGB auf einen als Jugendlicher Verurteilten verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Kinderrechtskonvention. Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts wurden abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht bietet. Die angegriffenen Beschlüsse bleiben damit rechtskräftig.