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Beschluss

1 BvR 2112/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Recht der Kunst zur öffentlichen Zurschaustellung umfasst auch Fotografien und ihre großflächige Präsentation im öffentlichen Raum. • Bei Konflikten zwischen Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) müssen Zivilgerichte grundrechtskonform auslegen und praktischen Konkordanz suchen. • Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kann durch großformatige, auffällige Präsentation einer Straßenfotografie in verkehrsreicher Öffentlichkeit begründet sein und die Kunstfreiheit zurücktreten lassen.
Entscheidungsgründe
Kunstfreiheit vs. Recht am eigenen Bild: Großflächige Straßenfotografie kann Persönlichkeitsrecht überwiegen • Das Recht der Kunst zur öffentlichen Zurschaustellung umfasst auch Fotografien und ihre großflächige Präsentation im öffentlichen Raum. • Bei Konflikten zwischen Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) müssen Zivilgerichte grundrechtskonform auslegen und praktischen Konkordanz suchen. • Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kann durch großformatige, auffällige Präsentation einer Straßenfotografie in verkehrsreicher Öffentlichkeit begründet sein und die Kunstfreiheit zurücktreten lassen. Der Beschwerdeführer stellte eine von ihm aufgenommene Straßenfotografie als Teil einer frei zugänglichen Ausstellung an stark frequentierter Straße großflächig auf einer Stelltafel aus. Die Fotografie zeigt die Klägerin deutlich erkennbar beim Überqueren der Straße; ihr Gesicht ist gut sichtbar und sie nimmt etwa ein Drittel des Bildes ein. Der Beschwerdeführer hatte keine Einwilligung zur Aufnahme oder Veröffentlichung eingeholt. Die Klägerin verlangte Unterlassung sowie Entschädigung; das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Erstattung von Anwaltskosten, wies weitergehende Ansprüche ab. Das Kammergericht bestätigte, dass trotz künstlerischem Zweck berechtigte Interessen der Klägerin einer Veröffentlichung entgegenstehen, weil die großformatige Präsentation sie als Blickfang in der breiten Öffentlichkeit exponierte. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung der Kunstfreiheit und des rechtlichen Gehörs und erhob Verfassungsbeschwerde; das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht an. • Die Beschwerde ist unbegründet; es liegen keine Annahmekriterien des § 93a Abs. 2 BVerfGG vor. • Fotografie und ihre öffentliche Zurschaustellung sind von der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG erfasst; Straßenfotografie kann als freie schöpferische Gestaltung Kunst sein. • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt u.a. das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person; dieses kann die Kunstfreiheit begrenzen. • Bei Abwägung ist entscheidend, ob die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts schwerwiegend ist; bloße oder geringfügige Beeinträchtigungen genügen nicht, wohl aber eine deutlich schwerwiegende Exponierung. • Zivilgerichte sind vorrangig zuständig; sie müssen einfachrechtliche Normen grundrechtskonform auslegen und praktische Konkordanz anstreben. • Das Kammergericht hat die kunstspezifischen Merkmale der Straßenfotografie berücksichtigt und die Präsentationsart (großformatig, als Blickfang an verkehrsreicher Straße) als maßgeblichen Faktor zur Feststellung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung gewertet. • Daraus folgte, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in diesem Einzelfall gegenüber der Kunstfreiheit überwiegt; die Verurteilung zur Erstattung von Anwaltskosten war verfassungskonform. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die Kunstfreiheit zwar die Herstellung und öffentliche Zurschaustellung von Fotografien schützt, diese Freiheit jedoch durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht begrenzt werden kann. Im konkreten Fall hat die großformatige, hervorgehobene Präsentation der Straßenfotografie an einer stark frequentierten Straße eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin bewirkt, sodass die Abwägung zugunsten der Klägerin ausfiel. Die Entscheidung der Zivilgerichte, den Beschwerdeführer zur Erstattung von Anwaltskosten zu verpflichten, verletzt das Grundgesetz nicht. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde war deshalb nicht angezeigt.