Urteil
10 U 1006/20
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0426.10U1006.20.00
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Leitsätze
1. Der Schutzbereich der Privatsphäre ist betroffen, wenn eine Textberichterstattung eine Situation beschreibt, in der ein Prominenter mit seinem Lebensgefährten einen Moment der Freizeit außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erlebt. Dies gilt insbesondere, wenn zudem das Beziehungsleben der Person thematisiert wird. Es gilt auch, wenn der beschriebene Vorgang auf Wahrnehmungen beruht, die durch die Öffentlichkeit des Orts ermöglicht wurden (hier: Betrachten von Schaufenstern).(Rn.5)
2. Wird kein Thema von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgegriffen, sondern zielt die Textberichterstattung über einen Prominenten vorrangig auf das Bedürfnis der Leser ab, Tatsachen aus seinem Privatleben zu erfahren, fehlt ein gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse der Presse.(Rn.12)
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 19. März 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 227/19 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schutzbereich der Privatsphäre ist betroffen, wenn eine Textberichterstattung eine Situation beschreibt, in der ein Prominenter mit seinem Lebensgefährten einen Moment der Freizeit außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erlebt. Dies gilt insbesondere, wenn zudem das Beziehungsleben der Person thematisiert wird. Es gilt auch, wenn der beschriebene Vorgang auf Wahrnehmungen beruht, die durch die Öffentlichkeit des Orts ermöglicht wurden (hier: Betrachten von Schaufenstern).(Rn.5) 2. Wird kein Thema von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgegriffen, sondern zielt die Textberichterstattung über einen Prominenten vorrangig auf das Bedürfnis der Leser ab, Tatsachen aus seinem Privatleben zu erfahren, fehlt ein gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse der Presse.(Rn.12) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 19. März 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 227/19 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die Abwägung der betroffenen schutzwürdigen Interessen der Parteien ergibt, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin rechtswidrig ist. 1. Nach den vom Landgericht auf Seite 7 ff. des angefochtenen Urteils zutreffend dargestellten Maßstäben überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Schutz ihrer Persönlichkeit das von der Antragsgegnerin mit der Wortberichterstattung verfolgte Informationsinteresse und ihr Recht auf Meinungsfreiheit. a) Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass bei einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch einen veröffentlichten Text - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang gebührt, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Denn gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung bedeute es typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 – VI ZR 56/17 –, Rn. 29 juris). b) Die vorliegend angegriffene Berichterstattung vermittelt auch keine „Dichte von Einzelinformationen“, die von der fotografischen Darstellung der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten auf Seite 9 oben der „XXX“ 11/2019 (Foto mit der Bildaufschrift „XXX“) nicht vermittelt würden. Die streitgegenständliche Textberichterstattung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Mitteilung der Tatsache, dass die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten abends durch die Münchener Innenstadt spaziert und Schaufenster-Auslagen eines für den „An- und Verkauf von Luxusuhren und feinem Schmuck“ bekannten Juweliers betrachtet. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt die einzelfallbezogene Beurteilung nicht, dass die Wortberichterstattung gegenüber der begleitenden Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt. c) Allerdings beeinträchtigen die angegriffenen Äußerungen das Recht der Antragstellerin auf Achtung ihrer Privatsphäre. Der beschriebene abendliche Spaziergang durch die Münchener Innenstadt betrifft - ebenso wie die wertenden Teile der Äußerung („werfen sich verliebte Blicke zu (…) jeder sehen soll, wie überirdisch glücklich und hoffnungsvoll die beiden sind“) in thematischer Hinsicht die Privatsphäre der Antragstellerin. Denn die angegriffene Schilderung beschreibt eine Situation, in der Antragstellerin mit ihrem Lebensgefährten einen Moment der Freizeit erlebte, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Darüber hinaus thematisiert die Berichterstattung das Beziehungsleben der Antragstellerin. Daher bleibt es mit dem Landgericht dabei, dass der Schutzbereich der Privatsphäre betroffen ist, obwohl der beschriebene Spaziergang auf Wahrnehmungen beruht, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurden. d) Soweit das Landgericht bei seiner Abwägung zulasten der Antragsgegnerin den von dieser bestrittenen Vortrag zu den Umständen der Entstehung des Fotos mit der Bildaufschrift „XXX“ berücksichtigt hat, nämlich eine heimliche Verfolgung und Dauerbeobachtung der Antragstellerin, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Zwar ist anerkannt, dass für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch die Umstände der Gewinnung einer Abbildung bedeutsam sind, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2018 – 1 BvR 2112/15 -, Rn 20, juris). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Bildnisveröffentlichungen. Dass diese Maßstäbe vom Bundesgerichtshof auf Textberichterstattungen anzuwenden sind, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin auf Nachfrage des Senats nicht aufgezeigt. Daher kann offenbleiben, ob die behauptete Verfolgungssituation tatsächlich bestanden hat, die Antragsgegnerin von einer solchen Kenntnis hatte oder haben musste oder ob sie das Foto – wie in der mündlichen Verhandlung behauptet – über eine Bildagentur eingekauft hat. e) Der Senat folgt der Antragsgegnerin darin, dass der von der Wortberichterstattung ausgehende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin nicht schwer wiegt. Die Intensität eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch eine Wortberichterstattung ist als gering zu werten, wenn es sich um die Behauptung zutreffender Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (BGH, Urteil vom 29.05.2018 – VI ZR 56/17 –, Rn. 34, juris). Dies ist hier der Fall. Die der Wahrheit entsprechende Mitteilung, dass die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte einen abendlichen Spaziergang in der Münchener Innenstadt unternommen und Schaufenster-Auslagen eines Juweliers betrachtet haben, enthält keine Details. Sie ist nicht herabsetzend. f) Die Abwägung fällt dennoch zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin aus, da ein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse der Antragsgegnerin fehlt. Zwar ist die Antragstellerin als weithin bekannte Schlagersängerin und Unterhaltungskünstlern eine Person des öffentlichen Interesses. Sie ist jedoch keine Person des politischen Lebens, so dass ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten ihres Privatlebens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle zu begründen ist. Prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (BGH, Urteil vom 29.05.2018 – VI ZR 56/17 –, Rn. 12, juris). Vor diesem Hintergrund kann der Berichterstattung ein Beitrag zur Meinungsbildung nicht von vorneherein abgesprochen werden kann, zumal es insoweit auf das Niveau der Berichterstattung nicht ankommt. Allerdings befriedigt die Mitteilung, dass die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte einen abendlichen Spaziergang durch München unternommen und Auslagen eines Juweliers betrachtet haben - ebenso wie die darauf aufbauenden Meinungsäußerungen - in erster Linie die Neugier der Leser nach den privaten Angelegenheiten des Paares. Die angegriffene Textberichterstattung zielt vorrangig auf das Bedürfnis der Leser ab, Tatsachen aus dem Privatleben der Klägerin zu erfahren. Ein Thema von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse wird nicht aufgegriffen. Der Umstand, dass sich sowohl die Antragstellerin als auch Herr XXX in Interviews über ihre Beziehung und die gegenseitige Zuneigung geäußert haben, ändert daran nichts. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.05.2018 (– VI ZR 56/17 -, juris) zugrunde liegenden Sachverhalt. In der genannten Entscheidung „Tochter von Prinzessin Madeleine“ hat der Bundesgerichtshof es für entscheidend gehalten, dass dem berechtigten Informationsinteresse der Beklagten in der Abwägung ein höheres Gewicht zukam und dazu ausgeführt: „Im Gesamtkontext gesehen, also unter Einbeziehung der nicht angegriffenen Textpassage, liegt der Schwerpunkt der Wortberichterstattung weniger auf der Darstellung der Alltagssituation der Familie als auf der Darstellung des Kontrastes zwischen der Normalität des Familienalltags fernab des Hofes einerseits und dem gesellschaftlichem Leben der Mitglieder der Königsfamilie andererseits. Ferner geht es um den Wunsch von Prinzessin Madeleine von Schweden, ihr Kind fernab vom Hof aufwachsen zu lassen. Wie unter I. 2. d) aa) ausgeführt, wird damit nicht lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigt, sondern ein Thema von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgegriffen und in meinungsbildender Art und Weise behandelt. Damit muss der Kläger die Wortberichterstattung anders als die Bildberichterstattung hinnehmen.“ Nach alledem verdient vorliegend der Schutz der Privatsphäre der Antragstellerin Vorrang. g) Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin das Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre nicht durch eine Selbstöffnung verloren hat. Eine Selbstöffnung, die den Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten lässt, ist anzunehmen, wenn sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Von einer Selbstöffnung ist daher auszugehen, wenn sich der Betroffene bezüglich des Themas der Berichterstattung gezielt an die Öffentlichkeit gewandt hat. Sie kann auch dann vorliegen, wenn der Betroffene in Kenntnis einer Foto- und Wortberichterstattung über eine Liebesbeziehung mit seinem Partner eine öffentliche Veranstaltung aufsucht, bei der in besonderer Weise mit dem Interesse dort anwesender Medienvertreter an seiner Person zu rechnen ist. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2004 - VI ZR 292/03, juris). Nach diesen Maßstäben ist der Schutz der Privatsphäre, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht aufgrund einer Selbstöffnung entfallen. Den Interviews der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten sind Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragstellerin mit einer Berichterstattung über ihre private Lebensführung - wie zum Beispiel dem privaten Bummel durch München – einverstanden gezeigt hat, nicht zu entnehmen. Soweit die Antragsgegnerin meint, die Antragstellerin habe durch ihre Angaben das Interesse der Öffentlichkeit an den Umständen der Beziehung geweckt, vermag diese Behauptung die streitgegenständliche Berichterstattung nicht unter dem Aspekt der Selbstöffnung zu rechtfertigen. 2. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.