Beschluss
2 BvR 2675/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Änderung der Zuständigkeit durch einen Geschäftsverteilungsplan muss im Voraus generell-abstrakt festlegen, welches Spruchkörper zur Entscheidung berufen ist; andernfalls verletzt sie das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG).
• Eine Stichtagsregelung, die der abgebenden Kammer durch spätere Maßnahmen (z. B. Anberaumung einer mündlichen Verhandlung) ermöglicht, die Übertragung von bereits anhängigen Verfahren zu verhindern, überlässt die Entscheidung über die Geschäftsverteilung faktisch den betroffenen Spruchkörpern und ist mit Art.101 Abs.1 S.2 GG unvereinbar.
• Neuregelungen der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres sind zulässig, müssen aber generell und abstrakt sein und dürfen nicht die Zuständigkeit vom Eintreten späterer, manipulierbarer Umstände abhängig machen.
• Bei Verletzung des gesetzlichen Richters sind fachgerichtliche Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Gericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Geschäftsverteilungsplan: Stichtagsregelung verletzt gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) • Die Änderung der Zuständigkeit durch einen Geschäftsverteilungsplan muss im Voraus generell-abstrakt festlegen, welches Spruchkörper zur Entscheidung berufen ist; andernfalls verletzt sie das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG). • Eine Stichtagsregelung, die der abgebenden Kammer durch spätere Maßnahmen (z. B. Anberaumung einer mündlichen Verhandlung) ermöglicht, die Übertragung von bereits anhängigen Verfahren zu verhindern, überlässt die Entscheidung über die Geschäftsverteilung faktisch den betroffenen Spruchkörpern und ist mit Art.101 Abs.1 S.2 GG unvereinbar. • Neuregelungen der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres sind zulässig, müssen aber generell und abstrakt sein und dürfen nicht die Zuständigkeit vom Eintreten späterer, manipulierbarer Umstände abhängig machen. • Bei Verletzung des gesetzlichen Richters sind fachgerichtliche Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Gericht zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer, marokkanischer Staatsangehöriger, war nach vielfältigen Straftaten ausgewiesen worden. Er hatte 2014 in einem Vergleich mit der Ausländerbehörde eine einjährige Duldung erhalten, die an die Aufnahme einer Suchttherapie gekoppelt war. 2017 begehrte er vor dem Verwaltungsgericht Köln erneut eine Duldung und beantragte einstweiligen Rechtsschutz; ursprünglich war die 12. Kammer zuständig. Das Präsidium des Verwaltungsgerichts änderte jedoch den Geschäftsverteilungsplan und ordnete an, Verfahren aus dem Rhein-Sieg-Kreis der 11. Kammer zu übertragen, wobei eine Stichtagsregelung Ausnahmen vorsah, wenn vor dem Übergang Termine oder Teilentscheidungen erfolgt waren. Die 11. Kammer lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab; das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG). • Art.101 Abs.1 S.2 GG schützt vor manipulationanfälliger Zuteilung von Richtern; Geschäftsverteilungspläne müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper regeln. • Änderungen der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres sind zulässig, wenn sie generell und sachlich begründet sind und nicht willkürlich die Zuständigkeit einzelner Verfahren durch nachträgliche, einzelfallbezogene Umstände bestimmen. • Die konkrete Stichtagsregel im Beschluss vom 29. Juni 2017 machte die Zuständigkeit davon abhängig, ob die abgebende Kammer zwischen Beschluss und Stichtag noch eine mündliche Verhandlung anberaumt; dadurch konnte die abgebende Kammer die Übertragung gezielt verhindern. • Diese Gestaltung delegierte die Entscheidung über die Geschäftsverteilung faktisch an die betroffenen Spruchkörper und ließ die im Voraus erforderliche generell-abstrakte Regelung entfallen; somit wurde das Gebot des gesetzlichen Richters verletzt. • Das Oberverwaltungsgericht hat die Verletzung des gesetzlichen Richters nicht erkannt und damit die Rechtsverletzung vertieft; deshalb sind die fachgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. • Rechtsfolgen: Die Verfassungsbeschwerde ist stattzugeben; die landesrechtliche Erstattung der notwendigen Verfahrensauslagen ist anzuordnen (§34a Abs.2 BVerfGG), Gegenstandswerte nach §37 Abs.2 Satz2 RVG festgesetzt. Die Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln (11 L 2304/17) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verletzen das Recht des Beschwerdeführers aus Art.101 Abs.1 Satz2 GG, weil die Änderung des Geschäftsverteilungsplans keine im Voraus generell-abstrakte Zuständigkeitsregel enthielt und die Stichtagsregel die Abgabe der Verfahren von der Entscheidung der betroffenen Spruchkörper abhängig machte. Die fachgerichtlichen Entscheidungen werden aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen. Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und des einstweiligen Anordnungsverfahrens zu erstatten; die Gegenstandswerte werden festgesetzt.