Beschluss
4 LZ 12/25 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:1113.4LZ12.25OVG.00
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Leitsätze
Die Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen (hier: Griechenland).
Ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen, kann die unionsrechtlich gebotene Ergänzung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen im gerichtlichen Verfahren erfolgen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 1 C 6.24 Rn. 23 ff.).
Wird die auf den Einzelrichter übertragene Sache in Folge einer Änderung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans bei einer anderen Kammer anhängig, berührt dies die Einzelrichterzuständigkeit nicht.
Zu den Voraussetzungen einer unterjährigen Umverteilung anhängiger Asylverfahren.
Nach Ablauf der Begründungsfrist erstmalig vorgetragene Zulassungsgründe sind nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Greifswald vom 19. November 2024 – 1 A 1679/22 HGW – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen (hier: Griechenland). Ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen, kann die unionsrechtlich gebotene Ergänzung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen im gerichtlichen Verfahren erfolgen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 1 C 6.24 Rn. 23 ff.). Wird die auf den Einzelrichter übertragene Sache in Folge einer Änderung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans bei einer anderen Kammer anhängig, berührt dies die Einzelrichterzuständigkeit nicht. Zu den Voraussetzungen einer unterjährigen Umverteilung anhängiger Asylverfahren. Nach Ablauf der Begründungsfrist erstmalig vorgetragene Zulassungsgründe sind nicht zu berücksichtigen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Greifswald vom 19. November 2024 – 1 A 1679/22 HGW – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit ethnischer und religiöser Zugehörigkeit zur Gruppe der Jesiden. Nachdem ihm in Griechenland am 17. September 2020 internationaler Schutz gewährt worden war, reiste der Kläger am 4. April 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. Mai 2021 einen weiteren Asylantrag. Das Bundesamt hielt den Asylantrag des Klägers für zulässig. Mit Bescheid vom 16. September 2022 lehnte es den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab und erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte seine Abschiebung in den Irak an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Februar 2024 – 6 A 1679/22 HGW – zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. September 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf den Irak vorliegen. Zudem hat der Kläger beantragt, die Sache im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart beim Gerichtshof der Europäischen Union – C-288/23 – auszusetzen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. November 2024 – 1 A 1679/22 HGW – abgewiesen. Mit Beschluss vom 25. November 2024 – 1 A 1679/22 HGW – hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt. Das Urteil und der Beschluss sind dem Kläger am 2. Dezember 2024 zugestellt worden. Am 24. Dezember 2024 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Am 7. November 2025 hat er seinen Antrag weiter begründet. II. 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 bis 4 AsylG). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht fristgemäß dargelegt worden bzw. liegen nicht vor. 2. Der Kläger beruft sich zunächst auf den Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. 2.1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Klärungsfähig ist eine Frage, die sich in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Klärungsbedürftig ist eine Frage, wenn sie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Oberverwaltungsgericht bedarf. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und unter substantiierter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts die Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darstellt (OVG Greifswald, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 4 LZ 21/23 OVG – juris Rn. 4). 2.2. Nach diesen Maßstäben führen die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht zur Zulassung der Berufung. 2.2.1. Der Zulassungsantrag formuliert die Rechtsfrage, ob eine Verletzung von Art. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 Richtlinie 2011/95/EU, Art. 10 Abs. 2 und 3 oder Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU auch dann vorliegt, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die von der durch die letztere Bestimmung eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen kann, weil der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der ihm bereits einen solchen Schutz zuerkannt hat, der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wäre, im Rahmen der dann vorzunehmenden Prüfung des Antrags nicht durch einen Informationsaustausch mit den Behörden des anderen Mitgliedstaats die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in Erfahrung bringt, sondern stattdessen den Antragsteller zu Umfang und Inhalt jenes Verfahrens befragt. Der Zulassungsantrag beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 – Rn. 78 f.). Diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsfähig, weil sie sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen würde. Die Voraussetzungen der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten echten Unzulässigkeitsgründe sind vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 13). Der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrags des Klägers würde deshalb in einem Berufungsverfahren nicht der Umstand entgegenstehen, dass das Bundesamt über seinen Antrag in der Sache entschieden und ihn nicht für unzulässig gehalten hat. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil auch keine rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen zur Zulässigkeit des Asylantrags getroffen, die vom Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Zulassungsverfahren zugrunde zu legen wären. Der Kläger wäre in Griechenland nicht der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt. Der Asylantrag des Klägers ist daher ohne Prüfung der materiellen Asylgründe als unzulässig abzulehnen. Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung formulierte Rechtsfrage kann in einem Berufungsverfahren deshalb nicht grundsätzlich geklärt werden. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Das ist der Fall. Dem Kläger ist in Griechenland Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) gewährt worden. Eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung ist auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen rechtswidrig. Das wäre der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen. Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 18). Solche Lebensverhältnisse drohen dem Kläger in Griechenland nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Oberverwaltungsgericht unter Fortführung seiner eigenen Rechtsprechung (OVG Greifswald, Urteil vom 17. März 2025 – 4 LB 474/23 OVG – juris Rn. 75) angeschlossen hat (OVG Greifswald, Urteil vom 19. August 2025 – 4 LB 513/23 OVG – juris Rn. 32), werden in Griechenland anerkannte, arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland unabhängig von weiteren individuellen Umständen keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen. Zu dieser Personengruppe rechnen alle volljährigen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 14, 24, 59 ff.). Der Kläger gehört zu diesem Personenkreis. Der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren keine konkreten individuellen Umstände vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen würden, entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Zulässigkeit seines Asylantrags anzunehmen. 2.2.2. Der Zulassungsantrag wirft zudem die Rechtsfrage auf, ob eine Verletzung von Art. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 Richtlinie 2011/95/EU, Art. 10 Abs. 2 und 3 oder Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU vorliegt, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die von der durch die letztere Bestimmung eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen kann, weil der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der ihm bereits einen solchen Schutz zuerkannt hat, der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wäre, im Rahmen der dann vorzunehmenden individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, nicht in Erfahrung bringt und folglich nicht berücksichtigt, weil der Antragsteller selbst angibt, im früheren Verfahren keine anderen Gründe vorgetragen und keine anderen Beweismittel vorgelegt zu haben, als im nunmehr laufenden Verfahren. Auch diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsfähig, weil sie sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen würde. Das Bundesamt darf im vorliegenden Fall von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Antrag des Klägers auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil der Kläger in Griechenland nicht der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wäre (siehe unter 2.2.1.). 2.2.3. Der Zulassungsantrag will schließlich die Rechtsfrage geklärt wissen, ob eine Verletzung von Art. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 Richtlinie 2011/95/EU, Art. 10 Abs. 2 und 3 oder Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU vorliegt, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die von der durch die letztere Bestimmung eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen kann, weil der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der ihm bereits einen solchen Schutz zuerkannt hat, der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wäre, im Rahmen der dann vorzunehmenden Prüfung des Antrags jene frühere Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, jedenfalls dann derart erkennbar berücksichtigen muss, dass es sich nachvollziehbar mit dem Ergebnis jener früheren Entscheidung auseinandersetzt, wenn es von jenem Ergebnis der früheren Entscheidung abweichen möchte. Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Berufung, da sie sich aus den vorgenannten Gründen (siehe unter 2.2.1.) in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen würde und deshalb nicht grundsätzlich klärungsfähig ist. 2.3. Unabhängig davon sind die im Zulassungsantrag formulierten Rechtsfragen auch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt worden sind und das Zulassungsvorbringen einen weiteren Klärungsbedarf nicht aufzeigt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, wenn es ihr nicht möglich sein sollte, einen bei ihr gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU für unzulässig zu erklären, eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vornehmen. Dabei muss die Behörde die Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats, die den Antragsteller als Flüchtling anerkannt hat, und die ihr zugrundeliegenden Anhaltspunkte in vollem Umfang berücksichtigen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, muss unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einleiten, die den Antragsteller zuvor als Flüchtling anerkannt hat. Hierbei muss sie die andere Behörde über den neuen Antrag informieren, ihr ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag übermitteln und sie bitten, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zu übermitteln (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 – juris Rn. 74, 76, 78). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und sie auch für das gerichtliche Verfahren für anwendbar gehalten. Die Verpflichtung, die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates sowie die ihr zugrundeliegenden Anhaltspunkte bei der Entscheidung über einen Asylantrag zu berücksichtigen, gilt danach nicht nur für die zur Entscheidung über den Asylantrag berufenen Behörden, sondern erstreckt sich auf ein sich anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren. Dies folgt aus der Verpflichtung der Gerichte zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO und zur Herstellung der Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die unionsrechtlich gebotene Ergänzung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen kann im gerichtlichen Verfahren erfolgen. Die Zuerkennungsentscheidung des anderen Mitgliedsstaats und die Anhaltspunkte, auf denen sie beruht, können dabei auch auf andere Weise als durch einen Informationsaustausch der Asylbehörden zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden, etwa durch eine Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Antragsteller selbst (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 6.24 – juris Rn. 23 ff.). Ob das Verwaltungsgericht diese Rechtssätze im vorliegenden Fall zutreffend angewendet hat, ist für den Zulassungsgrund nicht von Bedeutung. Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG eröffnet nicht die Möglichkeit, die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind als Zulassungsgründe in der abschließenden und gegenüber § 124 VwGO vorrangigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG ausdrücklich nicht vorgesehen (VGH München, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 11 ZB 23.30200 – juris Rn. 7). 3. Der Kläger macht zudem den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO geltend. Er hält das erkennende Verwaltungsgericht in mehrfacher Hinsicht für nicht vorschriftsmäßig besetzt. 3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten die Geschäftsverteilungspläne der Gerichte und Spruchkörper im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen seien. Die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter müsse im Voraus generell-abstrakt geregelt sein, damit die einzelne Sache blindlings aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelange. Die Geschäftsverteilungspläne des Verwaltungsgerichts enthielten keine Begründung, warum von der in § 21e Abs. 1 und Abs. 2 Halbs. 1 GVG grundsätzlich festgelegten Gültigkeitsdauer von einem Jahr abgewichen werde und inwieweit die Voraussetzungen für ausnahmsweise Änderungen gemäß § 21e Abs. 3 und § 21g Abs. 2 Halbs. 2 GVG vorlägen. Auch die Begründung im Beschluss des Präsidiums vom 4. Juni 2025 sei unzureichend. Die Neuverteilung des bereits anhängigen Verfahrens durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes zum 1. Juli 2024 sei auf den ersten Blick überhaupt nicht zu erkennen, sondern ergebe sich, wenn überhaupt, nur durch einen Vergleich mit dem zuvor geltenden Geschäftsverteilungsplan. Durch den richterlichen Geschäftsverteilungsplan für die Zeit ab dem 1. Juli 2024 sei das Verfahren erkennbar nicht der Richterin zugewiesen worden, die als Einzelrichterin entschieden habe. Erst durch Beschluss der Mitglieder der neu gebildeten 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes A-Stadt vom 1. Juli 2024 sei für die Zeit ab dem 1. Juli 2024 ein Dezernat gebildet worden, das der betreffenden Richterin zugeordnet worden sei. Eine Zuständigkeit der Richterin als Einzelrichterin sei nach diesem Verfahrensgang allerdings nicht begründet worden. Ein die Zuständigkeit als Einzelrichterin begründender Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes liege nicht vor. 3.2. Aus diesem Vorbringen ergibt sich kein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). In den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte sind die Zuständigkeiten der jeweiligen Spruchkörper festzulegen sowie diesen die erforderlichen Richter zuzuweisen. Das Gericht unterliegt bei diesen Festlegungen den Bindungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Geschäftsverteilungsregelungen müssen als Grundlagen zur Bestimmung des gesetzlichen Richters wesentliche Merkmale aufweisen, die gesetzliche Vorschriften auszeichnen. Sie bedürfen der Schriftform und müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper regeln. Es gehört zum Begriff des gesetzlichen Richters, dass nicht für bestimmte Einzelfälle bestimmte Richter ausgesucht werden, sondern dass die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt. Der rechtsstaatliche Grundsatz vom gesetzlichen Richter untersagt mithin die Auswahl des zur Mitwirkung berufenen Richters von Fall zu Fall im Gegensatz zu einer normativen, abstrakt-generellen Vorherbestimmung. In den Fällen, in denen die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Spruchkörper auf den Einzelrichter übertragen werden kann und Einzelrichter der jeweilige Berichterstatter sein soll, muss vorab geregelt werden, welche dem Spruchkörper angehörenden Richter für die anhängig werdenden Sachen jeweils Berichterstatter sein werden (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1997 – 1 PBvU 1/95 – BVerfGE 95, 322 Rn. 27 f., 33; BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 2.19 – juris Rn. 8). Diesen rechtlichen Maßstäben genügen die Geschäftsverteilungspläne des Verwaltungsgerichts und des zuständigen Spruchkörpers. Der Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts A-Stadt für die Zeit ab 1. Juli 2024 weist der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts asylrechtliche Verfahren aus dem Herkunftsstaat Irak zu. Der Beschluss der Mitglieder der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Greifswald über die Verteilung der Geschäfte für die Zeit ab dem 1. Juli 2024 bildet ein Dezernat 11, das der entscheidenden Einzelrichterin als Berichterstatterin zugewiesen ist und dem die asylrechtlichen Verfahren aus dem Herkunftsstaat Irak zugewiesen sind. An der Zuweisung des mit dem angefochtenen Urteil entschiedenen Verfahrens hat sich durch die Beschlüsse der Mitglieder der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt über die Verteilung der Geschäfte für die Zeit ab dem 1. September 2024 und ab dem 17. September 2024 nichts geändert. Der Beschluss der Kammer vom 14. August 2024 hat dem Dezernat 12 nur diejenigen Verfahren den Herkunftsstaat Irak betreffend zugewiesen, die nach dem 20. November 2023 beim Gericht (§ 90 VwGO) anhängig geworden sind. Dazu rechnet das vorliegende Verfahren nicht. Die ohne Weiteres nachvollziehbaren abstrakt-generellen Bestimmungen der genannten Geschäftsverteilungspläne sind im vorliegenden Verfahren willkürfrei vollzogen und die streitentscheidende Richterin in deren Anwendung zur Berichterstatterin und zur Einzelrichterin bestimmt worden. Der Umstand, dass der Beschluss nach § 76 Abs. 1 AsylG noch von der zum damaligen Zeitpunkt zuständigen 6. Kammer gefasst worden ist, ändert an der Bestimmung der (jeweiligen) Berichterstatterin zur Einzelrichterin nichts. Die Übertragung der Sache auf den Einzelrichter durch Beschluss der Kammer ist nicht personengebunden. Wird die auf den Einzelrichter übertragene Sache in Folge einer Änderung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans bei einer anderen Kammer anhängig, berührt dies die Einzelrichterzuständigkeit nicht (VGH München, Beschluss vom 19. Februar 1996 – 19 AA 96.30023 – juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. September 2009 – 1 Bf 162/09.Z – juris Rn. 27; Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 6 VwGO Rn. 60). Der Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Greifswald für die Zeit ab 1. Juli 2024 ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er vom Jährlichkeitsprinzip abweicht. Gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 und 2 GVG bestimmt das Präsidium die Besetzung der Spruchkörper, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Die Anordnungen nach § 21e Abs. 1 GVG dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird (§ 21e Abs. 3 Satz 1 GVG). Eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans eines Gerichts während eines Geschäftsjahres ist nicht nur zulässig, sondern sogar zwingend erforderlich, wenn dies infolge des Wechsels einzelner Richter nötig wird (OVG Koblenz, Urteil vom 19. April 2016 – 3 A 10151/16 – juris Rn. 27). Ein Richterwechsel in diesem Sinne ist jede Veränderung im Bestand der dem Gericht zugewiesenen Richter, bezogen auf den Beginn des Geschäftsjahres, sei es durch Freiwerden, durch die Besetzung von Planstellen oder durch Abordnungen (Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 21e Rn. 113). Ein solcher Fall lag hier vor. Dem Verwaltungsgericht waren zum 1. Juli 2024 mehrere neue Richter zugewiesen worden, was die Einrichtung eines besonderen Spruchkörpers nach § 83 Abs. 1 AsylG und die Zuweisung von asylrechtlichen Verfahren und zwei Berichterstattern in die 1. Kammer zur Folge hatte. Dagegen ist nichts zu erinnern. Soweit mit der unterjährigen Änderung des Geschäftsverteilungsplans nach § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG bereits anhängige Verfahren umverteilt werden, die bereits einem gesetzlichen Richter zugewiesen waren, kommt nicht nur dem Abstraktionsprinzip besondere Bedeutung zu. Zusätzlich müssen die Gründe für die Umverteilung dargelegt und dokumentiert werden, damit überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Änderung der Geschäftsverteilung vorlagen (BVerwG, Beschluss vom 4. April 2018 – 3 B 45.16 – juris Rn. 21 m. w. N.; BGH, Urteil vom 7. April 2021 – 1 StR 10/20 – juris Rn. 27 m. w. N.; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 21e Rn. 115). Das ist vorliegend geschehen. Aus den vom Verwaltungsgericht vorgelegten Protokoll über die Sitzung des Präsidiums vom 29. Mai 2024 und dem vorgelegten Beschluss des Präsidiums vom 4. Juni 2024 ergibt sich, dass der Präsident des Verwaltungsgerichts wegen der Zuweisung von zwei Proberichtern zum 1. Juli 2024 eine Kammer neu eingerichtet und dem Präsidium vorgeschlagen hat, dieser Kammer ausschließlich Verfahren aus dem Asylrecht zuzuweisen. Damit sind die Gründe für eine unterjährige Umverteilung bereits anhängiger Asylverfahren in einer ausreichenden Weise dokumentiert worden. 3.3. Mit Schriftsatz vom 7. November 2025 hat der Kläger erstmalig vorgetragen, der Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts sei auch deshalb rechtswidrig, weil er durch die Regelung unter C. III. der abgebenden Kammer die Möglichkeit einräume, die eigene Zuständigkeit durch eine Verhandlung der Sache oder die Durchführung einer Beweisaufnahme zu erhalten, obwohl das Verfahren mit Wirkung für die Zukunft an sich einer anderen Kammer zugewiesen worden sei. Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts müsse die Zuständigkeit der Spruchkörper aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abschließend selbst regeln und dürfe die Bestimmung der Zuständigkeit nicht an die Spruchkörper delegieren und von deren Verfahrenshandlungen abhängig machen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. Februar 2018 – 2 BvR 2675/17 – juris Rn. 22 und vom 23. Dezember 2016 – 2 BvR 2023/16 – juris Rn. 31 f.). Dieser Vortrag ist für diese Entscheidung nicht zu berücksichtigen, weil er erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG erfolgt ist. Nach Ablauf der Begründungsfrist kann der Vortrag neuer selbstständiger Zulassungsgründe nicht berücksichtigt werden. Ein innerhalb der Frist hinreichend dargelegter Zulassungsgrund kann dagegen noch ergänzt werden. Nach Ablauf der Begründungsfrist kann eine unzureichende Begründung nicht nachgeholt, sondern eine zureichende Begründung lediglich vertieft werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. August 2021 – 9 LA 143/20 – juris Rn. 20 m. w. N.). Eine nach Fristablauf eingehende Antragsbegründung ist nur insoweit zu berücksichtigen, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt bzw. auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners erwidert, nicht jedoch, soweit mit ihr neue Rügen erhoben werden (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 133 zu § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Bei dem im Schriftsatz vom 7. November 2025 erhobenen Einwand des Klägers handelt es sich um eine neue Rüge in diesem Sinne. Einen Verstoß des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts gegen das Abstraktionsprinzip, weil die Zuständigkeit des Spruchkörpers von seiner Entscheidung abhängig gemacht wird (Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 4 Rn. 49a), hatte der Zulassungsantrag vom 24. Dezember 2024 nicht gerügt. Die Rüge ist auch nicht deshalb zulässig, weil sie anlässlich des erst im Zulassungsverfahren übermittelten Präsidiumsbeschlusses vom 4. Juni 2025 erhoben worden ist. Der Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts zum 1. Juli 2024 war dem Kläger zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags bereits bekannt. Die Verfügung des Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2025 diente der Klärung der Frage, ob die Gründe für die unterjährige Neuverteilung der Streitsache vom Verwaltungsgericht dokumentiert worden waren. Diesen Gesichtspunkt hatte der Zulassungsantrag des Klägers vom 24. Dezember 2024 gerügt. Nur insoweit war dem Kläger nach Eingang des Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2025 rechtliches Gehör gewährt worden. 3.4. Der Zulassungsantrag ist weiterhin der Auffassung, dass dem Kläger der gesetzliche Richter zudem durch den Umstand entzogen worden sei, dass das Verwaltungsgericht den unter Berufung auf das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2023 – A 7 K 6645/22 – gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt habe. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Fragen vorgelegt, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 18, 19 Abs. 2 GRC, Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG, Art. 21 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU) einer Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EU in das Herkunftsland des Antragstellers entgegensteht, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, der Mitgliedstaat, in dem er sich derzeit aufhält und einen Asylantrag gestellt hat, bei einer ergebnisoffenen Prüfung jedoch zu dem Ergebnis kommt, dass dem Antragsteller kein Schutzstatus zuzuerkennen ist, bejahendenfalls, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 18, 19 Abs. 2 GRC, Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG, Art. 21 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU) schon beim Erlass der Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Richtlinie 2008/115 mit der Folge zu prüfen ist, dass keine Rückkehrentscheidung ergehen kann, oder ob zwingend eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EU zu erlassen und die Abschiebung sodann nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2008/115/EU aufzuschieben ist. Diese Fragen seien für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich und derzeit beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig (Rechtssache C-288/23). Das Verwaltungsgericht habe sein Ermessen nach § 94 VwGO nicht im Sinne eines Kompetenzermessens mit dem Ziel der effektiven und einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ausgeübt. Durch die Ablehnung der Aussetzung und die Nichtvorlage der Fragen habe das Verwaltungsgericht den Kläger in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Auch insoweit ist der Kläger nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist und es einen Entzug des gesetzlichen Richters darstellt, wenn ein nationales Gericht seiner unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen bestehenden Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Januar 2001 – 1 BvR 1036/99 – juris Rn. 18 und Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – BVerfGE 149, 222 Rn. 138). Zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren sind allerdings einzelstaatliche Gerichte nur dann verpflichtet, wenn ihre Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Eine Entscheidung ist auch dann mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts anfechtbar, wenn die Einlegung von Rechtsmitteln, wie vorliegend, an eine Zulassung gebunden ist und über diese Zulassung ein im Instanzenzug übergeordnetes Gericht entscheidet. Bei anderen Gerichten steht es in deren Ermessen, ob sie eine Vorabentscheidung einholen wollen. Hat ein solches Gericht eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ermessensfehlerhaft unterlassen, liegt darin regelmäßig ein Entzug des gesetzlichen Richters nur dann, wenn für das Unterlassen der Vorlage willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgebend waren (OVG Münster, Beschluss vom 30. August 2023 – 1 A 1662/21.A – juris Rn. 60 ff.). Solche Erwägungen ergeben sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht (vgl. zu den aufgeworfenen Fragen VG Aachen, Urteil vom 12. Juni 2025 – 4 K 2020/23.A – juris Rn. 160 ff. und zur Anwendbarkeit von § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG VG Hamburg, Urteil vom 29. November 2024 – 8 A 2694/23 – juris Rn. 101 ff.). Das Unterlassen von Aussetzung und Vorlage war unabhängig davon auch deshalb nicht ermessensfehlerhaft, weil sich die Fragen aus dem Vorabentscheidungsersuchen im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich stellen. Da der Asylantrag des Klägers unzulässig ist, scheidet eine Rückkehrentscheidung in das Herkunftsland des Klägers schon aus diesem Grunde aus. Die Abschiebungsandrohung in den Irak ist rechtswidrig. Das Bundesamt hat in der Abschiebungsandrohung entsprechend den Anforderungen des ergänzend anzuwendenden § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 2 AufenthG den Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war (§ 35 Alt. 1 AsylG). Das ist der Staat, in dem der Asylbewerber Schutz gefunden hat, hier also Griechenland. Zugleich ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 17. März 2025 – 4 LB 474/23 OVG – juris Rn. 91 m. w. N.). 4. Der Zulassungsantrag macht schließlich den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend. 4.1. Der Kläger sieht sich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. In der mündlichen Verhandlung habe das Verwaltungsgericht dem Kläger zwei kurze Fragen zu Inhalt und Umfang seines Asylverfahrens in Griechenland gestellt. Daraus habe es den Schluss gezogen, dass auf eine Beiziehung der griechischen Unterlagen zum Verfahren verzichtet werden könne. Die weitaus umfangreicheren Angaben des Klägers zu seinen Fluchtgründen habe das Gericht dagegen kaum in seine Erwägungen einbezogen. Der Kläger habe erklärt, dass es keine Garantie dafür gebe, dass sich seine arabischen Nachbarn nicht erneut mit dem IS gegen die Jesiden verbünden würden. Er fürchte daher aufgrund der im Irak weiterhin herrschenden Ablehnung der Jesiden durch die Mehrheitsbevölkerung um sein Leben. Er habe vorgetragen, dass die Bedrohungen der Jesiden in seinem Heimatort erst vor wenigen Monaten wieder so stark geworden seien, dass seine Eltern bereits die Koffer gepackt hätten. In jedem Fall werde man als Jeside im Irak auch gegenwärtig als Ungläubiger betrachtet und behandelt und sei ständigem Hass ausgeliefert, vor dem die Regierung nicht schützen könne. In der Verhandlung habe der Kläger bekräftigt, dass er neben einem erneuten Völkermord im Irak auch die allgemeinen Diskriminierungen der Jesiden fürchte. Er habe erklärt, dass seine Eltern inzwischen zwar wieder in ihrem Heimatdorf lebten, in dem Haus aus Lehm aber kein fließendes Wasser vorhanden sei. Gekocht werde mit Gas oder Holz. Die Familie lebe von dem, was der kleine Bruder des Klägers gelegentlich verdiene, von der Unterstützung eines Onkels sowie von Hilfsorganisationen. Auch der Kläger schicke Geld. Das Gericht habe daraus den Schluss gezogen, dass die Familie des Klägers im Irak über Wohneigentum verfüge und sich gegenseitig unterstütze. Dabei habe das Gericht die Aussage des Klägers unterschlagen, dass seine Familie bislang auch von dem Geld lebe, das er ihr schicke. Bei seiner Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts habe das Gericht die Ausschreitungen gegenüber den Jesiden ebenfalls völlig außenvorgelassen. Den sehr genauen Beobachtungen der unmittelbar betroffenen Familie des Klägers habe das Gericht in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle zugeschrieben. Die Würdigung des Gerichts sei schon deshalb objektiv unzutreffend, weil der Kläger als Jeside, der mit seiner Familie im Jahr 2014 innerhalb des Iraks vor dem Völkermord an den Jesiden Schutz gesucht habe, unstreitig als vorverfolgt zu betrachten sei. Deutlich werde, dass das Gericht den konkreten Aussagen des Klägers in diesem Zusammenhang keine besondere Bedeutung zumesse. Die selektive Heranziehung einzelner Aussagen des Klägers durch das Gericht sei umso überraschender, als sich der Vortrag des Klägers zur Situation der Jesiden im Irak mit den aktuellen Erkenntnissen decke. Offensichtlich habe das Gericht den Kern des Vortrags des Klägers kaum zur Kenntnis genommen. Mit dieser Würdigung seines Vortrags habe der Kläger nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchen. Das Urteil beruhe auf dieser Gehörsverletzung. Das Gericht hätte möglicherweise anders entschieden, wenn es den entscheidenden Teil des Vortrags des Klägers in seiner tatsächlichen Bedeutung zur Kenntnis genommen hätte. 4.2. Aus diesem Vorbringen ergibt sich kein Verstoß gegen den Gehörsanspruch des Klägers. 4.2.1. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG), verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundlage soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2025 – 1 B 35.24 – juris Rn. 4). Solche Umstände ergeben sich auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Gründen für die Ausreise des Klägers aus dem Irak, mit der wirtschaftlichen Situation seiner Familie, mit der allgemeinen Lage der Jesiden im Irak und ihrer Bedrohung durch Ausschreitungen, Gewalt und Diskriminierung durch den IS, die muslimische Mehrheitsbevölkerung und türkische Militäreinsätze sowie mit konkreten gefahrerhöhenden Umständen für den Kläger auseinandergesetzt. Es ist davon ausgegangen, dass eine Situation der Gruppenverfolgung aus religiösen Gründen und die beachtliche Gefahr einer individuellen Bedrohung als Zivilperson in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat weiterhin angenommen, dass der Kläger seinen existenziellen Lebensunterhalt im Irak durch Erwerbstätigkeit und Unterstützung seiner Familie sicherstellen könnte. Der Zulassungsantrag stellt im Wesentlichen dar, warum die Sachverhaltswürdigung des Klägers und des Verwaltungsgerichts voneinander abweichen. Fehler in der Sachverhaltswürdigung des Tatsachengerichts begründen jedoch regelmäßig keinen Verfahrensmangel. Ausnahmsweise kann ein solcher anzunehmen sein, wenn ein Gericht von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgeht, wenn die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 1 B 45.23 – juris Rn. 11). Solche Fehler in der Sachverhaltswürdigung zeigt das Zulassungsvorbringen allerdings nicht auf. 4.2.2. Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung zu allen dafür erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten muss das Gericht zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verlangt dabei, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 1 B 45.23 – juris Rn. 10). Nach diesen Maßstäben stellt das angefochtene Urteil keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt hat, mit dem der Kläger nicht zu rechnen brauchte. Das Urteil stützt sich auf den Sachverhalt, der im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren bereits Gegenstand war. Auf eine bestimmte Würdigung des von ihm vorgetragenen Sachverhalts durfte der Kläger angesichts der freien Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht vertrauen. 5. Das Zulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht war schließlich nicht auszusetzen, um die unter 2.2. und 3.2. wiedergegebenen Fragen des Unionsrechts gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Diese Rechtsfragen betreffen ausschließlich Fälle, in denen es den Mitgliedstaaten untersagt ist, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist deshalb nicht erforderlich. Die genannten Fragen sind in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). 7. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 AsylG). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.