OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 BvR 3250/14

BVERFG, Entscheidung vom

7mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 6a BJagdG eröffnet nur natürlichen Personen die Möglichkeit, aus ethischen Gründen die Befriedung von Grundstücken in gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu beantragen. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den Rechtsweg zu den Fachgerichten nicht erschöpft hat. • Ein gesetzgeberisches Unterlassen begründet nur ausnahmsweise ein Freiheitsrechtsrechtsschutzbedürfnis; hier liegt keine solche Ausnahmesituation vor. • Für die Beurteilung, ob sich juristische Personen auf Gewissensfreiheit berufen können, ist die vorgängige Klärung durch die Fachgerichte erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss juristischer Personen von § 6a BJagdG • § 6a BJagdG eröffnet nur natürlichen Personen die Möglichkeit, aus ethischen Gründen die Befriedung von Grundstücken in gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu beantragen. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den Rechtsweg zu den Fachgerichten nicht erschöpft hat. • Ein gesetzgeberisches Unterlassen begründet nur ausnahmsweise ein Freiheitsrechtsrechtsschutzbedürfnis; hier liegt keine solche Ausnahmesituation vor. • Für die Beurteilung, ob sich juristische Personen auf Gewissensfreiheit berufen können, ist die vorgängige Klärung durch die Fachgerichte erforderlich. Die Beschwerdeführerin ist eine rechtsfähige Stiftung und Eigentümerin von Grundstücken in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk. § 6a BJagdG erlaubt natürlichen Eigentümern, die Jagd aus ethischen Gründen abzulehnen und die Befriedung ihrer Grundstücke zu beantragen. Die Stiftung macht geltend, als juristische Person sei ihr diese Möglichkeit verwehrt, obwohl ihr Stiftungszweck und die Überzeugungen der Hinterbliebenen die Jagd aus Gewissensgründen ablehnen. Sie rügt Verletzungen von Art. 3 Abs.1 und Art. 14 Abs.1 GG sowie eine unzureichende Umsetzung von Vorgaben des EGMR. Die Beschwerdeführerin hat bei den Behörden bereits einen Antrag nach § 6a BJagdG gestellt, die Fachgerichte aber nicht angerufen. Diverse Stellen haben zu der Beschwerde Stellung genommen. • Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Rügen sind unzulässig. • Ein gesetzgeberisches Unterlassen begründet nur dann ein Freiheitsrechtsrechtsschutzbedürfnis, wenn der Gesetzgeber gänzlich untätig geblieben ist; hier hat der Gesetzgeber mit § 6a BJagdG vielmehr eine Regelung getroffen, die eine Erleichterung für natürliche Personen, nicht aber eine weitergehende Belastung juristischer Personen schafft. • Die Beschwerdeführerin ist durch das Unterlassen nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht nach Art.14 Abs.1 GG betroffen, da die jagdrechtlichen Regelungen bereits eine Duldungspflicht des Eigentums vorsehen und § 6a BJagdG nur eine Beschränkung dieser Duldungspflicht für natürliche Personen beseitigt. • Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg zu den Fachgerichten nicht erschöpft, obwohl dies zumutbar ist; fachgerichtliche Entscheidungen sind erforderlich, um tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen wie die Gefährdung öffentlicher Belange oder die Einordnung der Stiftungszwecke als Gewissensentscheidung zu klären. • Ob sich juristische Personen auf Gewissensfreiheit berufen können, ist nicht offenkundig; es bedarf einer Prüfung, ob die Zielsetzungen der juristischen Person genuinely gewissensgeprägt sind, was vorab den Fachgerichten obliegt. • Eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt nicht in Betracht, weil entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind und die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde die Fachgerichtsbarkeit fordert. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Beschwerde für unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den Rechtsweg zu den Fachgerichten nicht erschöpft hat und die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.2 BVerfGG nicht vorliegen. Konkrete verfassungsrechtliche Fragen — insbesondere ob und unter welchen Voraussetzungen juristische Personen Gewissensfreiheit im hier relevanten Sinne geltend machen können — müssen zunächst von den Fachgerichten geklärt werden. Es liegt keine Verletzung von Art.14 Abs.1 GG durch das gesetzgeberische Unterlassen vor, weil § 6a BJagdG keine weitergehende Belastung juristischer Eigentümer begründet und die bestehenden jagdrechtlichen Regelungen eine Duldungspflicht vorsehen. Die Beschwerdeführerin kann nach Erschöpfung des Rechtswegs einen mittelbaren Verfassungsrechtsangriff erheben, richtet sich aber derzeit nicht erfolgreich an das Bundesverfassungsgericht.