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Urteil

16 A 1834/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1213.16A1834.16.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger und der Beklagte das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. August 2016 teilweise geändert. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 30. Oktober 2015 verpflichtet, die Grundstücke Gemarkung T., Flur 19, Flurstück 221 und Flur 20, Flurstück 124 mit Wirkung vom 1. April 2019 sowie das Grundstück Gemarkung T., Flur 20, Flurstück 302 mit Wirkung vom 1. April 2024 zu befriedeten Bezirken zu erklären. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger und der Beklagte das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. August 2016 teilweise geändert. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 30. Oktober 2015 verpflichtet, die Grundstücke Gemarkung T., Flur 19, Flurstück 221 und Flur 20, Flurstück 124 mit Wirkung vom 1. April 2019 sowie das Grundstück Gemarkung T., Flur 20, Flurstück 302 mit Wirkung vom 1. April 2024 zu befriedeten Bezirken zu erklären. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die jagdrechtliche Befriedung des Grundbesitzes der Kläger. Der Kläger ist von Beruf Tierarzt, die Klägerin ist Rentnerin. Der Kläger ist Alleineigentümer der Grundstücke Gemarkung T. , Flur 19, Flurstück 221 und Flur 20, Flurstück 302. Die Kläger gemeinsam sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 20, Flurstück 124. Bei den Flurstücken 221 und 124 handelt es sich um Wiesengelände. Auf dem Flurstück 124 befinden sich das Wohnhaus der Kläger sowie Nebengebäude. Das westlich davon gelegene, deutlich kleinere Flurstück 221 befindet sich in unmittelbarer Nähe der benachbarten Wohnhäuser. Das östlich des Wohnhauses liegende Flurstück 302 ist überwiegend bewaldet. Der Waldbestand hat durch das Orkantief Kyrill im Jahr 2007 Schäden erlitten. Zudem befindet sich auf dem Flurstück ein ehemaliger Wildacker. Die Flurstücke nehmen zusammen eine Fläche von etwa 6,3 ha ein, wovon das Flurstück 302 etwa 2,75 ha ausmacht. Sie liegen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen zu 1. Er hat eine Gesamtgröße von etwa 310 ha, davon sind etwa 295 ha bejagbare Fläche. Seine Grenzen liegen ausgehend vom Wohnhaus der Kläger in südlicher Richtung etwa 650 Meter, in westlicher Richtung mehr als 1000 Meter, im Nordwesten etwa 600 Meter und im Osten mehr als 2000 Meter entfernt. Die Beigeladene zu 1. hatte die Ausübung des Jagdrechts zunächst bis zum 31. März 2015 an den Beigeladenen zu 2. verpachtet. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 teilten die Kläger dem Beigeladenen zu 2. mit, von den Möglichkeiten des neuen Jagdrechts Gebrauch machen zu wollen. Sie baten den Beigeladenen zu 2., jegliche Jagd auf ihren und den von ihnen gepachteten Grundstücken einzustellen, die aufgestellten jagdlichen Einrichtungen bis zum 28. Februar 2014 zu entfernen sowie ihnen Einwände zu ihrem Wunsch oder der Frist mitzuteilen. Nachdem der Beigeladene zu 2. dieses Schreiben dem Beklagten zugeleitet hatte, wies dieser die Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2014 darauf hin, dass eine solche Erklärung gegenüber dem Jagdpächter nicht ausreiche. Erforderlich sei ein Antrag an die untere Jagdbehörde, in dem die ethischen Gründe, aus denen die Jagd abgelehnt werde, aufgeführt werden müssten. Der Beigeladene zu 2. erhielt eine Durchschrift dieses Schreibens zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 zeigte die Beigeladene zu 1. dem Beklagten einen neuen Jagdpachtvertrag mit dem Beigeladenen zu 2. an. Nachdem dieser Vertrag vom Beklagten beanstandet worden war, schlossen die Beigeladenen am 14. Februar 2015 einen neuen Jagdpachtvertrag, in dem eine Pachtzeit vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2024 vereinbart wurde. Der Vertrag wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 9. Februar 2015, eingegangen am 17. Februar 2015 angezeigt. Mit Schreiben vom 9. Februar 2015, eingegangen am 10. Februar 2015, beantragten die Kläger bei dem Beklagten, ihre Grundstücke zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären, soweit es sich nicht bereits um kraft Gesetzes befriedete Bezirke handele. Zur Begründung verwiesen sie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Juni 2012 sowie auf § 6a BJagdG. Zudem teilten sie mit, sie lehnten die Jagd auf ihrem Grund und Boden aus tiefster Überzeugung entschieden ab. Jedes Lebewesen solle ein Recht auf Leben haben. Das Leben sei so einzigartig und wertvoll, dass es nicht einfach sinnlos beendet werden solle. Dieser Gedanke habe den Kläger dazu bewogen, Tierarzt zu werden. Sie seien der Auffassung, auch Wildtiere seien auf Hilfe angewiesen. Die Jagd bringe Tiere in große und vermeidbare Nöte. Diesen Zustand könnten sie nicht mehr hinnehmen. Die Sinnlosigkeit der Tötung von Tieren auf ihren Grundstücken könnten sie nicht mehr ertragen. Für eine Gefährdung der in § 6a Abs. 1 BJagdG normierten Allgemeinbelange sei nichts ersichtlich, eine solche müsse im Übrigen die Behörde im Einzelfall nachweisen. Ein Zuwarten über das Ende des gegenwärtigen Jagdjahres hinaus sei ihnen unzumutbar, was sich bereits aus dem schweren Gewissenskonflikt ergebe. Der Antrag sei rechtzeitig vor Ablauf des Jagdjahres gestellt worden. Vertragliche Gesichtspunkte zwischen dem Jagdpächter und der Jagdgenossenschaft könnten nicht dazu führen, dass die Ausübung eines Menschenrechts suspendiert werde. Zur Vorbereitung einer Entscheidung setzte der Beklagte die Beigeladenen mit Schreiben vom 6. März 2015 über den Antrag der Kläger in Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Daneben beteiligte er u. a. die Eigentümer der an die Grundstücke der Kläger angrenzenden Flächen sowie weitere Träger öffentlicher Belange. Der Amtstierarzt des Beklagten wies unter dem 11. März 2015 darauf hin, im Sinne der Tierseuchenbekämpfung seien derzeit keine Versagungsgründe zu nennen. Sollte sich die epidemiologische Situation bestimmter Tierseuchen, insbesondere der (Afrikanischen) Schweinepest im Hinblick auf die betroffenen Flächen ändern, ergäbe sich eine andere Betrachtungsweise. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle P. , erklärte mit Schreiben vom 26. März 2015, aus landwirtschaftlicher Sicht bestünden Bedenken gegen die Befriedung der genannten Grundflächen. In den letzten Jahren seien in der Region zunehmende Wildschäden durch Schwarzwild auf landwirtschaftlichen Flächen beobachtet worden. Schäden träten sowohl auf Dauergrünland als auch auf Ackerflächen auf. Die Waldfläche (Flurstück 302) sei durch ihre Beschaffenheit zur Ansitz- und Bewegungsjagd auf Schwarzwild besonders geeignet. Eine Herausnahme der Flächen aus dem Jagdbezirk würde die Jagdmöglichkeit auf Schwarzwild stark einschränken, so dass eine weitere Zunahme an Wildschäden befürchtet werden müsse. Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen führte unter dem 30. März 2015 aus, gegen die beantragte Befriedung bestünden aus forstbehördlicher Sicht erhebliche Bedenken. Im Jahr 2013 habe eine gutachterliche Stellungnahme des Regionalforstamtes ergeben, dass im Jagdbezirk der Beigeladenen zu 1. für das sonstige Nadelholz mit Ausnahme der Fichte eine mittlere Verbissbelastung vorherrsche. Dies lasse für Laubholzkulturen eine starke Verbissbelastung prognostizieren. Der Jagdbezirk insgesamt und die nähere Umgebung seien gekennzeichnet durch zahlreiche wilddicht eingezäunte Flächen, so dass es schon jetzt schwierig sei, geeignete Standorte für die Ansitzjagd zu finden. Das Flurstück 302 sei aufgrund seiner Lage und der Bestockung ein „Hotspot“ sowohl für die Ansitzjagd als auch für Bewegungsjagden. Eine Befriedung der Fläche schränke den Jagdausübungsberechtigten in seinen Möglichkeiten, für einen den Lebensraumverhältnissen angepassten Wildbestand zu sorgen, stark ein. Mit Blick auf die festzustellenden Wildschäden bestehe bereits jetzt eine erhebliche Konfliktlage, so dass anzunehmen sei, die Schaffung eines jagdfreien Rückzugsgebiets werde die Wildschadenssituation infolge des Bejagungsausschlusses noch zusätzlich steigern. Nördlich angrenzende Flurstücke würden nach dem Biotopkataster als schützenswerte Landschaftsbestandteile vorgeschlagen. Hohe Schalenwildpopulationen stellten eine Gefahr für die Biodiversität dar, wenn etwa Waldbereiche durch Verbiss ihren Unterwuchs verlören und eine Artenverarmung bei den Pflanzengesellschaften einträte. Dies könne sich wiederum auch auf die Fauna auswirken. Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung T. sprach sich mit Schreiben vom 30. März 2015 gegen die Befriedung aus. Die Gemeinschaft unterhalte einen etwa drei Meter breiten Waldweg, der direkt an die Grundflächen der Kläger angrenze. Die Waldflächen in unmittelbarer Nähe böten dem Wild zwar Deckung, aber weniger Nahrung. Daher trete das Wild in den Morgen- und Abendstunden auf die angrenzenden Wiesen und überquere dabei den Weg der Teilnehmergemeinschaft. Da die Waldflächen und der Waldweg unübersichtlich seien, sei dem Jagdausübungsberechtigten eine sichere Schussabgabe nur auf den angrenzenden Wiesen möglich. Auch wenn der Jagdausübungsberechtigte sich das beschossene Wild aneignen dürfe, sei nach einer Befriedung Ärger mit dem Eigentümer vorprogrammiert, wenn der Weg zur Bergung des Wildes verlassen werden müsse. Die Beigeladene zu 1. trug unter dem 4. April 2015 vor, der Jagdbezirk sei bereits sehr klein. Durch eine Herausnahme der Fläche in zentraler Lage würde der Bejagungszusammenhang empfindlich gestört. Es handele sich sowohl um Wald als auch um Feldflur. Gerade der Waldbereich sei Einstandsgebiet von Schalenwild. Eine geordnete Bejagung werde ganz erheblich beeinträchtigt, falls diese Fläche dem Bejagungszusammenhang entzogen werde. Es stelle sich die Frage, ob es dann überhaupt noch gelingen könne, einen Jagdpächter zu finden. Eine derart große jagdfreie Wildinsel inmitten des Reviers werde zu einer Wildbestandserhöhung mit zunehmenden Wildschäden führen. Insbesondere mit Blick auf Gesellschaftsjagden werde das Wild schnell feststellen, dass hier ein jagdfreies Areal bestehe. Die dringlich erforderliche Schalenwildbejagung könne nur noch unter stark erschwerten Bedingungen ausgeübt werden. Das Ergebnis einer ganzen Drückjagd könne an einer solchen Fläche scheitern. Wildschäden und ein erhöhtes Tierseuchenrisiko seien die Folge. Es bestünden zudem Bedenken, ob überhaupt ethische Betroffenheit vorliege. Die Kläger hielten auf ihren Grundstücken Pferde und es liege auf der Hand, dass sie Ruhe für diese haben wollten. Eine Befriedung werde vor allem nicht zum Ende des Jagdjahres in Betracht kommen, weil es den Klägern zumutbar sei, das Ende der Pachtperiode abzuwarten. Der Kläger sei von Beruf Tierarzt. Bei seiner Tätigkeit werde er nicht nur ständig mit dem Tod von Tieren konfrontiert, sondern er werde nicht selten sogar selbst die Ursache für den Tod eines Tieres setzen müssen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein Zuwarten unzumutbar sei. Der Jagdberater Dr. I. wies unter dem 6. April 2015 darauf hin, die beantragte Befriedung betreffe eine zentrale Fläche und werde die Jagdausübung im Bezirk nachhaltig und erheblich einschränken. Die Gatterungs- und Verbisssituation sei bereits jetzt nicht unproblematisch. Die derzeit hohe Präsenz von Staupe und Räude erfordere die Bejagung des Fuchsbestandes. Auch der Blick auf die von Osten stetig näher kommende Afrikanische Schweinepest weise in die gleiche Richtung. Der Beigeladene zu 2. erklärte mit Schreiben vom 8. April 2015, der Kläger töte schon aus beruflichen Gründen Tiere und nehme in seiner Freizeit an Ritterspielen teil. Er habe bereits mehrfach Jäger bei der Jagd gestört. Es gehe ihm in erster Linie darum, Ruhe für die auf seinen Grundstücken gehaltenen Pferde zu erreichen. Die Landschaftsbehörde teilte am 13. April 2015 mit, weder in den fraglichen Flurstücken noch in unmittelbarer Nachbarschaft lägen schutzwürdige Flächen, die eine weitere Bejagung erforderten oder sinnvoll erscheinen ließen. Naturschutzfachlich seien daher derzeit keine Argumente gegen die Befriedung ins Feld zu führen. Die Kreispolizeibehörde P. , die Gemeinde G. sowie der Landesbetrieb Straßen NRW erhoben keine Einwände. Eigentümer angrenzender Grundstücke verwiesen darauf, im Falle einer Befriedung sei mit zunehmenden Wildschäden und erhöhter Seuchengefahr zu rechnen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 vertieften die Kläger die Begründung ihres Antrags und verwiesen auf eine Erklärung vom 1. Februar 2015. Der Mensch sei in der Pflicht, schwächere Lebewesen zu schützen. Gemeinsam hätten sie ihren Nebenerwerbshof zu einer Art „Gnadenhof“ ausgebaut und dort über Tierschutzorganisationen Pferde und Hunde aufgenommen. Soweit der Beruf des Klägers ihn manchmal in die Situation bringe, Tiere einschläfern zu müssen, tue er dies nur, wenn alle Möglichkeiten der Therapie bzw. Schmerzlinderung ausgeschöpft seien und dem Tier durch die Tötung Leiden und Qualen erspart blieben. Mehrmals habe er bei vorgeschobenen Gründen für eine Einschläferung Tiere auf eigene Kosten behandelt. Er und seine Frau favorisierten und strebten die vegetarische Lebensweise an. Ihre Pferde, die in einem Offenlaufstall gehalten würden, sich also auf den Weiden frei bewegen könnten, würden bei Treibjagden oder Schüssen verängstigt und gerieten möglicherweise in Panik. Auch ihre Katzen, die sich ebenfalls frei auf dem Grundstück bewegten, seien durch die Jagden gefährdet. Sie hätten ihr Leben auf die Tiere und deren Bedürfnisse ausgerichtet und wollten auch den Wildtieren auf ihrem Grundstück einen geschützten Bereich bieten. Deshalb werde der zugehörige Wald nur im forstwirtschaftlich gesetzten Rahmen gepflegt und nicht so genutzt, wie es eine erfolgsorientierte Forstwirtschaft erfordern würde. Sie wollten nicht zusehen müssen, wie all ihre Bestrebungen dadurch ad absurdum geführt würden, dass plötzlich Jäger auf ihrem eigenen Grund und Boden auftauchten und häufig sinnlos oder mit fadenscheinigen Argumenten töteten, ohne dass sie einen Einfluss darauf hätten. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2015 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger ab. Zur Begründung führte er aus, bei einer Befriedung sei mit einer unkontrollierten Ausuferung des Wildbestandes und damit einhergehenden erheblichen Wildschäden zu rechnen. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien nicht nur auf den Flächen der Kläger, sondern im gesamten gemeinschaftlichen Jagdbezirk E. gefährdet. Der Beklagte verwies auf die Ausführungen des Landesbetriebs Wald und Holz sowie der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Den dort geäußerten Bedenken hätten sich der Jagdbeirat, die Jagdgenossenschaft und die angrenzenden Grundstückseigentümer angeschlossen. Im Übrigen werde in Abrede gestellt, dass der Antrag tatsächlich und ausschließlich auf ethischen Gründen beruhe. Den Klägern gehe es im Wesentlichen um ihre eigenen Pferde; soweit sie auf ihre Katzen Bezug nähmen, dürften diese ohnehin nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden. Die Kläger haben am 26. November 2015 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, ihnen stehe ein Anspruch auf die jagdrechtliche Befriedung ihrer Grundflächen zu. Sie hätten ausreichend glaubhaft gemacht, die Jagd aus ethischen Gründen abzulehnen. Der in ihrer Erklärung vom 1. Februar 2015 geschilderte Gewissenskonflikt reiche aus, um die Anforderungen des § 6a BJagdG zu erfüllen. Es sei weit mehr als nur überwiegend wahrscheinlich, dass ihre Ablehnung der Jagd die Tiefe, Ernsthaftigkeit und absolute Verbindlichkeit einer wirklichen Gewissensentscheidung habe. Dies ergebe sich bereits aus der isolierten Betrachtung ihrer wörtlichen Aussagen, ferner auch aus konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen. Ihre Erklärung vom 1. Februar 2015 müsse im Rahmen der Glaubhaftmachung akzeptiert werden, solange der Behörde keine konkreten Anhaltspunkte bekannt seien, die darauf schließen ließen, dass die Erklärung wider besseren Wissens erfolgt sei. Eine konkrete Gefährdung von Belangen der Allgemeinheit sei nicht ersichtlich. Prinzipielle Erwägungen, bloße Befürchtungen, Annahmen oder allgemeine Erfahrungen reichten gerade nicht aus, um die Befriedung versagen zu können. Vielmehr bedürfe es einer konkreten Gefahr, die von der Behörde im Einzelfall zu beweisen sei. Eine solche liege nicht vor. Es sei nur eine These, dass im Fall der Befriedung die Bewirtschaftung des gesamten Jagdreviers erschwert und die Verbiss- bzw. Wildschäden zunehmen würden. Zudem werde gerade das vom Beklagten angesprochene Schalenwild überwiegend nicht in seinen Wildeinstandsgebieten, sondern auf offenen Flächen gejagt. Vielmehr könne die Schaffung eines Rückzugsraumes die Situation um den Wildverbiss entschärfen. Sämtliche Argumente gegen eine Befriedung seien zudem von rigorosen Verfechtern des Grundsatzes der flächendeckenden Bejagung geäußert worden. Aufschluss darüber, ob die Befürchtungen tatsächlich begründet seien, könne nur ein Monitoring durch geeignete Biologen nach erfolgter Befriedung bringen. Ferner habe die Möglichkeit bestanden, eine Gefährdung von Allgemeinbelangen durch weniger einschneidende Maßnahmen auszuschließen, etwa durch die zeitliche Beschränkung der Befriedung oder die Anordnung einer beschränkten Jagdausübung. Aufgrund ihres schweren Gewissenskonflikts sei ihnen ein Zuwarten über das Ende des gegenwärtigen Jagdjahres hinaus unzumutbar, zumal sie ihren Antrag bereits rechtzeitig vor Ablauf des Jagdjahres gestellt hätten. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 4. April 2016, auf den sie in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen haben, beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2015 zu verpflichten, das Grundstück mit der Flurstück-Nummer 124 (Flur 20) der Gemarkung T. mit Wirkung vom 1. April 2016 zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk zu erklären. Der Kläger hat mit dem genannten Schriftsatz beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2015 zu verpflichten, die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern 221 (Flur 19) und 302 (Flur 20) der Gemarkung T. mit Wirkung vom 1. April 2016 zu jeweils jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, die ethischen Gründe, welche die Kläger geltend machten, zu bezweifeln. Dass der Kläger die vom Gericht im Ortstermin vorgeschlagene Teilbefriedung nur der Weideflächen für die Pferdehaltung in Betracht gezogen habe, lasse erkennen, dass die ethischen Gründe nicht ausschlaggebend seien. Die Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat eine Stellungnahme der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2016 eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beiakte, Heft 2, verwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 30. Oktober 2015 verpflichtet, die Grundstücke Gemarkung T. , Flur 19, Flurstück 221 und Flur 20, Flurstück 124 zu befriedeten Bezirken zu erklären und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Kläger hätten im Sinne des § 6a BJagdG glaubhaft gemacht, die Jagdausübung aus ethischen Gründen abzulehnen. Es handele sich bei der Ablehnung der Jagd um einen inneren Vorgang, der einem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich sei. Erforderlich sei eine Glaubhaftmachung der ethischen Gründe, die bloße Behauptung reiche nicht aus. Es genüge aber ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit als im Falle des vollen Beweises. Vor diesem Hintergrund könne sich die Kammer auf eine Würdigung der schriftlichen Äußerungen der Kläger und der „informellen“ Anhörung in der Verhandlung beschränken. Ausgehend hiervon bestünden keine Zweifel daran, dass die Kläger mit ihrem Befriedungsantrag ethische Gesichtspunkte verfolgten, auch wenn weitere Überlegungen, wie der Schutz der eigenen Tiere, mitschwängen. Hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 20, Flurstück 302 müsse die Klage dennoch erfolglos bleiben, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass ein Ruhen der Jagd auf dieser Fläche die Belange des Schutzes der Land-, Forst und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden und des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährde (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 BJagdG). Dies ergebe sich zunächst aus der vom Gericht eingeholten Stellungnahme der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2016. Danach sei die Fläche der im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke von über 6 ha für Reh- und Schwarzwild ein relevanter Rückzugsraum und unter Berücksichtigung der ruhigen Lage auch ein Schlüsselraum für die Bejagung des Reviers, der auch die Bejagungsmöglichkeiten im Umfeld bestimme; unter den Gesichtspunkten einer Vermeidung übermäßiger Wildschäden und der Seuchenprophylaxe sei von einer Befriedung der Fläche eindeutig abzuraten. Als ein solcher Rückzugsraum komme in erster Linie, wenn nicht gar ausschließlich, das Flurstück 302 in Betracht. Zudem ergebe sich aus den Stellungnahmen des Forstamtes sowie der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 6a Abs. 1 BJagdG. Das Schwarzwild im Sauerland nehme seit geraumer Zeit ständig zu. Eine Relation zwischen der Dichte der Wildschweinpopulation und den Schäden an landwirtschaftlichen Flächen ergebe sich aus der Natur der Sache. Es sei konkret zu befürchten, dass durch eine Befriedung des Flurstücks 302 das Schwarzwild dort und in der näheren Umgebung mangels ausreichender Bejagung zunehmen werde. In der Folge seien übermäßige Wildschäden zu befürchten. Dem stehe nicht entgegen, dass es kein detailliertes Wildschadenkataster gebe. Die Befriedung der Flächen sei nennenswert geeignet, Bewegungsjagden zu erschweren, die zur Kontrolle des Schwarzwildbestandes erforderlich seien. Der Antrag der Kläger sei zudem geeignet, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu gefährden. Im Falle einer Befriedung sei aufgrund der damit verbundenen „Ruhe“ mit einem hohen Aufkommen an Rehwild zu rechnen, das der natürlichen Wiederbegrünung der durch das Orkantief Kyrill geschädigten Flächen durch Verbissschäden gefährlich werde. Hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung T. Flur 19, Flurstück 221 und Flur 20, Flurstück 124 sei dem Klagebegehren zu entsprechen. Die hinsichtlich des Flurstücks 302 bestehenden Bedenken lägen insoweit nicht vor. Es handele sich vielmehr um Wiesengelände, das teilweise selbst massiv bebaut oder an mehreren Seiten von Bebauung umgeben sei. Diese Flächen schieden als Rückzugsraum für Schalen- oder Schwarzwild offensichtlich aus. Der Beklagte hat am 26. August 2016, der Kläger am 19. September 2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der Beklagte trägt zur Begründung vor, der Bescheid vom 30. Oktober 2015 sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang rechtmäßig. Das Begehren der Kläger sei wegen fehlender ethischer Gründe in Gänze abzulehnen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Jagdbehörde müsse die geltend gemachten ethischen Gründe bereits dann akzeptieren, wenn für ihr Vorliegen ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit vorliege als im Falle des vollen Beweises, widerspreche der eindeutigen Gesetzesbegründung, nach der die bloße Behauptung ethischer Motive nicht ausreiche. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht vertieft mit den klägerischen Behauptungen auseinandergesetzt und diese nicht detailliert auf ihre objektiven Umstände hin überprüft. Letztlich seien die ethischen Motive der Kläger nur vorgeschoben und es gehe ihnen lediglich um die eigenen und auf ihrem Hof untergebrachten Pferde. Das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass gerade keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive spreche und dass trotz der Glaubhaftmachung die Beweislast weiterhin bei den Klägern liege. Sowohl die fachliche Stellungnahme der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung vom 7. Juli 2016 als auch die sachkundigen Ausführungen der Vertreter des Forstamtes und der Landwirtschaftskammer im Termin zur mündlichen Verhandlung belegten, dass der streitgegenständlichen Parzelle insbesondere für die Bejagung von Schwarzwild im Jagdrevier der Jagdgenossenschaft E. eine Schlüsselrolle zukomme. Aus der Jagdstrecke 2014/2015 des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen ergebe sich, dass die Stückzahl des erlegten Schwarzwilds gegenüber dem vorherigen Erfassungszeitraum angestiegen sei. Die Größe der durch Schwarzwild hervorgerufenen Wildschäden im Kreis P. belege ein Pressebericht. Nur eine stärkere Bejagung des Schwarzwilds könne Abhilfe schaffen, die Befriedung sog. Hotspots sei dagegen inkonsequent. Das Risiko des Eintrags der Afrikanischen Schweinepest nach Deutschland sei als hoch einzuschätzen. Man gehe davon aus, dass Landkreisen mit hohem Waldanteil und großer Wildschweindichte bei der Bekämpfung der Erkrankung eine besondere Bedeutung zukomme. Dies treffe im landesweiten Vergleich auf den Kreis P. zu. Nachdem die Kläger und der Beklagte das Verfahrens hinsichtlich des Zeitraums vom 1. April 2016 bis zum Ablauf des 12. Dezember 2018 in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 30. Oktober 2015 zu verpflichten, auch das Grundstück Gemarkung T. , Flur 20, Flurstück 302, zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu erklären. Die Kläger beantragen, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Kläger tragen zur Begründung vor, soweit das Verwaltungsgericht die ethischen Gründe bejaht habe, sei dem nichts entgegenzuhalten. Mit den in der Berufung des Beklagten vorgetragenen Argumenten habe sich das Gericht befasst. Auch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen habe in einem Anschreiben vom 27. Oktober 2014 an die unteren Jagdbehörden deutlich gemacht, dass zur Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen über die Vorgaben des Bundesjagdgesetzes hinaus keinerlei Belege zur Glaubhaftmachung von ethischen Gründen heranzuziehen seien. Hinsichtlich der Versagung der Befriedung für das Grundstück Flur 20, Flurstück 302 sei die Entscheidung dagegen falsch. Es lägen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, eine Befriedung führe zu übermäßigen Wildschäden und gefährde Naturschutz und Landschaftspflege. Es werde ausdrücklich bestritten, dass in einem vernünftigerweise einzubeziehenden räumlichen Bereich um das Flurstück 302 herum Wildschäden existierten. Jedenfalls hätten diese nichts mit einer kausal durch die Befriedung des Grundstücks entstehenden Überpopulation zu tun. Der Beklagte habe weder Wildschäden bewiesen noch Zahlen zu Naturschutz und Landschaftspflege vorgelegt. Ein solcher Vortrag könne höchstens durch eine wissenschaftliche Stellungnahme einer Universität belegt werden. Das Verwaltungsgericht habe auf allgemeine Erkenntnisse und abstrakte Gefahren, nicht aber auf konkrete Gefahren abgestellt. Das Kreisveterinäramt sowie das staatliche Veterinäruntersuchungsamt hätten mitgeteilt, dass Fälle von - von der Beigeladenen zu 1. angesprochenen - Myxomatose dort nicht bekannt seien. Die Afrikanische Schweinepest sei noch nicht in Deutschland angekommen und werde nicht von ihrem Grundstück ausgehen. Zudem gebe es hinreichende gesetzliche Möglichkeiten, auf ein Auftreten der Erkrankung zu reagieren. Im Übrigen verkenne der Beklagte, dass sich die Auffassung der Bevölkerung zu Jagd und Tierschutz verändert habe. Die Verlängerung des Jagdpachtvertrags bis zum 31. März 2024 in Ansehung eines bereits laufenden Befriedungsverfahrens sei rechtsmissbräuchlich. Jedenfalls seien ihre Interessen besonders schutzwürdig, da sie bereits im Januar 2014 den Beigeladenen zu 2. auf ihr Begehren hingewiesen hätten und der Beklagte hiervon durch den Beigeladenen zu 2. im selben Monat erfahren habe. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 1. verweist darauf, die Teilnahme des Klägers an Ritterspielen zeige, dass sie die Jagd nicht aus ethischen Gründen ablehnten. Die Befriedung diene dem Zweck, die Grundflächen anderweitig zu nutzen. Eine Befriedung einzelner oder aller Flurstücke werde angesichts der geringen Größe des Jagdbezirks dazu führen, dass dieser für eine Verpachtung nicht mehr interessant sei. Die Bejagung würde dann durch die untere Jagdbehörde kostenpflichtig durch Jäger ausgeführt; die Kosten müssten von den Eigentümern der übrigen Flächen getragen werden. Zudem drohe im Fall einer Befriedung eine Massenplage durch an Myxomatose erkrankte Kaninchen. Der Senat hat über die Frage, ob die Kläger die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, durch deren Vernehmung als Beteiligte Beweis erhoben. Ferner hat der Senat zu den Fragen, ob eine Befriedung einzelner oder aller Grundstücke der Kläger bezogen auf den gesamten Jagdbezirk E. in absehbarer Zeit zu einer Erhöhung von Wildschäden führen und das Auftreten bzw. Ausbreiten von Tierseuchen (insbesondere der Afrikanischen Schweinepest) begünstigen würde, ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. x. I1. eingeholt. In der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 hat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten erläutert. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, wegen der Einzelheiten des schriftlichen Gutachtens auf Blätter 287 bis 304 der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu beigezogenen Vorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet (I.). Die Berufung des Beklagten dagegen ist zulässig, aber überwiegend unbegründet (II.). I. Die Berufung des Klägers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Seine zulässige Klage hat Erfolg, soweit er die Befriedung des in seinem alleinigen Eigentum stehenden Grundstücks Gemarkung T. , Flur 20, Flurstück 302 ab dem 1. April 2024 begehrt (1.). Soweit er die Befriedung des Flurstücks ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 13. Dezember 2018 bis zum Ablauf des 31. März 2024 anstrebt, ist die Klage unbegründet (2.). 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Befriedung des in seinem Eigentum stehenden Flurstücks 302 mit Wirkung vom 1. April 2024 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2015 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat glaubhaft gemacht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt (a.). Versagungsgründe i. S. v. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG liegen nicht vor (b.). Die Befriedung ist mit Wirkung vom 1. April 2024 auszusprechen (c.). a. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf eine jagdrechtliche Befriedung ist § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG. Danach sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen vor. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Zur Auslegung des Begriffs der „ethischen Gründe“ orientiert sich der Senat zunächst an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die zur Einfügung des § 6a in das Bundesjagdgesetz führte. Vgl. Urteil vom 26. Juni 2012 - 9300/07 (Herrmann) -, NJW 2012, 3629 = juris, siehe auch Urteile vom 29. April 1999 - 25088/94 u. a. (Chassagnou u. a.) -, NJW 1999, 3695 und vom 10. Juli 2007 - 2113/04 (Schneider) -, NuR 2008, 489; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018 - 16 A 138/16 -, juris, Rn. 36 ff. Danach setzt die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen eine tief verankerte persönliche Überzeugung voraus, die ein gewisses Maß an Kraft, Kohärenz und Bedeutung besitzt, einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreicht und daher in einer demokratischen Gesellschaft Achtung verdient. Vgl. Urteile vom 29. April 1999 - 25088/94 u. a. (Chassagnou u. a.) -, a. a. O., 3700 und vom 10. Juli 2007 - 2113/04 (Schneider) -, a. a. O., 494. Erforderlich ist also eine entsprechende Gewissensentscheidung des Antragstellers. Vgl. BT-Drucksache 17/12046, S. 8; Hamb. OVG, Urteil vom 12. April 2018 - 5 Bf 51/16 -, juris, Rn. 53 m. w. N.; Müller-Schallenberg, in: Drees/Thies/Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand: September 2017, § 6a BJagdG, III. (S. 58c); Munte, in: Schuck, BJagdG, 2. Auflage 2015, § 6a BJagdG Rn. 32. Diesbezüglich zieht der Senat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen heran. Danach ist eine Gewissensentscheidung jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 -, BVerfGE 12, 45 = juris, Rn. 30. Nach alledem liegen ethische Gründe i. S. v. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG vor, wenn der Grundstückseigentümer aufgrund einer in sich geschlossenen, individuellen Überzeugung die Jagd an sich ablehnt und diese Ablehnung innerlich als für sich unbedingt verpflichtend empfindet, so dass er die weitere Jagdausübung auf seinem Grundstück nicht ohne ernste Gewissensnot hinnehmen kann. Keine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist etwa anzunehmen, wenn die Jagd nur aus politischen Erwägungen über ihre Sinnhaftigkeit abgelehnt wird. Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 12. April 2018- 5 Bf 51/16 -, a. a. O., Rn. 54 f. m. w. N. Gegenstand der Ablehnung muss die Jagd an sich sein. Darunter ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild zu verstehen (vgl. § 1 Abs. 4 BJagdG). Nicht ausreichend ist es, wenn nur eine bestimmte Art der Jagd, die Jagd durch bestimmte Personen oder die konkrete Ausrichtung der Jagd abgelehnt wird. Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 12. April 2018- 5 Bf 51/16 -, a. a. O., Rn. 56 f. m. w. N.; Munte, a. a. O., § 6a BJagdG Rn. 30; vgl. zur Kriegsdienstverweigerung BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 -, a. a. O., Rn. 34 ff., wonach die Inanspruchnahme des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung die Ablehnung des Kriegsdienstes mit der Waffe schlechthin erfordert. Die Ablehnung der Jagd muss auf einer in sich widerspruchsfreien Überzeugung beruhen. Dies greift die Regelung des § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG auf, indem sie Fälle benennt, in denen die Ablehnung der Jagd auf dem eigenen Grundstück zu einem nach außen tretenden Verhalten des Antragstellers im Widerspruch steht. Danach liegen ethische Gründe insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet (Nr. 1) oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat (Nr. 2). Ebenfalls im Widerspruch zur Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen steht es, wenn der Antragsteller einer Freizeitaktivität nachgeht, die Tieren Leiden aussetzt. Vgl. in diesem Zusammenhang etwa VG Regensburg, Urteil vom 10. Mai 2016 - RN 4 K 16.8 -, juris, Rn. 35 ff. (Angelfischerei). Demgegenüber schließen solche Verhaltensweisen oder Einstellungen das Vorliegen ethischer Gründe nicht aus, die mit der individuellen Überzeugung, aus der heraus die Jagd abgelehnt wird, in Einklang zu bringen sind. So ist nicht Voraussetzung, dass jedes Töten von Tieren durch Menschen abgelehnt wird, sondern das im Rahmen der Jagdausübung. Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Juni 2012 - 9300/07 (Herrmann) -, a. a. O., Rn. 732 (zum Schlachten von Tieren, Verpachtung der Flächen zur Aufzucht von Schlachtvieh), vgl. auch die teilweise abweichende Meinung des Richters Pinto deAlbuquerque, juris, sowie Hamb. OVG, Urteil vom 12. April 2018 - 5 Bf 51/16 -, a. a. O., Rn. 56. Ethische Gründe sind auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich der Antragsteller aus der Befriedung seines Grundeigentums neben der Verwirklichung seiner Gewissensentscheidung weitere Vorteile, etwa die Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung der betroffenen Flächen, verspricht. Liegt tatsächlich eine Gewissensentscheidung gegen die Jagd vor, ist ein solches Motivbündel unbeachtlich. Ergibt sich dagegen im Einzelfall, dass die inneren Überzeugungen nur als Vorwand zur Durchsetzung anderer Zwecke genutzt werden, wird die Jagd nicht aus ethischen Gründen im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG abgelehnt. Vgl. Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124, 125; Munte, a. a. O., § 6a BJagdG Rn. 31. Die ethischen Gründe sind glaubhaft zu machen. Der Begriff der Glaubhaftmachung, der auch in anderen Normen des Verwaltungsrechts Verwendung findet, beschreibt ein erleichtertes Beweismaß. An die Stelle eines Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung. Es genügt, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der vorgebrachten Gründe spricht. Die richterliche Überzeugung im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. Vgl. Munte, a. a. O., § 6a BJagdG Rn. 43; Meyer-Ravenstein, a. a. O., 126; allgemein Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 108 Rn. 87 f. Dies gilt auch im Rahmen des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG. Sowohl die Verwendung der Formulierung „glaubhaft macht“ als auch die Erläuterung der Gesetzesbegründung, wonach „zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive“ sprechen muss, BT-Drucksache 17/12046, S. 8, verdeutlichen, dass der Gesetzgeber das Beweismaß für das Vorliegen ethischer Gründe im oben dargestellten Sinne verstanden wissen wollte. Die Last der Darlegung der ethischen Gründe obliegt zunächst dem Antragsteller. Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 12. April 2018- 5 Bf 51/16 -, a. a. O., Rn. 61; Meyer-Ravenstein, a. a. O., 126; Munte, a. a. O., § 6a BJagdG Rn. 37. Dies entbindet jedoch weder die Behörden noch die Gerichte, bei Zweifeln am Vorliegen ethischer Gründe gegen die Jagd den Sachverhalt aufzuklären. In einem gerichtlichen Verfahren, in dem der Eigentümer die Befriedung seiner Grundstücke nach § 6a BJagdG erreichen will, bietet sich dazu regelmäßig seine förmliche Vernehmung als Beteiligter in der mündlichen Verhandlung an (§ 96 Abs. 1 Satz 1, § 98 VwGO i. V. m. §§ 450 ff. ZPO). Dabei orientiert sich der Senat an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981- 6 C 183.80 -, NVwZ 1982, 40 = juris, Rn. 13 ff. und Beschlüsse vom 29. April 1991 - 6 B 40.90 -, NVwZ-RR 1991, 568 = juris, Rn. 2 ff. sowie vom 24. September 2015 - 6 B 31.15 -, juris, Rn. 3, in der - ähnlich wie bei § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG - ein bestimmter Grad von Wahrscheinlichkeit verlangt wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 B 17.14 -, juris, Rn. 7. Bei einer etwaig erforderlichen Beweiswürdigung sind die aussagepsychologischen Realkriterien logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum und motivationsbezogene Inhalte als Anhaltspunkte heranzuziehen. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen kann als Beweisanzeichen gewertet werden, wenn der Antragsteller einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat, wenn diese Kundgabe mit seinem Gesamtverhalten in Einklang steht und ein klares, in sich widerspruchsfreies „Nein“ zur Ausübung der Jagd erkennen lässt. Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 12. April 2018- 5 Bf 51/16 -, a. a. O., Rn. 68 m. w. N. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 20, Flurstück 302 glaubhaft gemacht, die Jagd aus ethischen Gründen abzulehnen. Ausgehend von seinen Angaben während der Vernehmung als Beteiligter in der mündlichen Verhandlung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass er eine Gewissensentscheidung gegen die Jagd getroffen hat. Er hat nachvollziehbar und überzeugend bekundet, die Jagd auf seinem Grund und Boden aus tiefster Überzeugung entschieden abzulehnen. Er hat erklärt, es gefalle ihm nicht, dass Tiere auf eine Art und Weise getötet würden, die er als nicht angemessen empfinde und nicht akzeptiere. Bei der Jagdausübung würden nicht nur kranke und sterbende Tiere, sondern auch junge und gesunde Tiere getötet. Häufig würden Tiere nicht direkt erlegt, sondern nur verletzt und liefen dann weiter. Dies verursache Leiden und Stress, weshalb er die Jagd nicht als Tierschutz ansehe. Er wolle Tiere retten und heilen, ihnen Schmerzen und Leiden ersparen. Wenn er aufgrund seines Berufs Tiere töten müsse, dann nur, um weiteres Leiden zu verhindern. Objektive Anzeichen für die Einstellung des Klägers zeigen sich in seinen Aktivitäten für den Tierschutz. Er ist Mitglied im Tierschutzverein T1. . Gemeinsam mit der Klägerin pflegt und behandelt er verletzte Wildtiere wie Vögel und Eichhörnchen selbst oder vermittelt sie an sachkundige Stellen. An dem gemeinsamen Wohnhaus stellt er mit seiner Ehefrau Nistplätze für Fledermäuse und Schwalben zur Verfügung. Gemeinsam nehmen sie Hunde und Katzen auf ihren Grundstücken auf. Ihre Pferde halten sie in einem Offenlaufstall, den die Tiere jederzeit verlassen können. Zudem macht der Kläger seine Ablehnung der Jagd nach außen deutlich, indem er die ihm von der Beigeladenen zu 1. ausgezahlte anteilige Jagdpacht an einen Tierschutzverein überweist. Der Kläger hat auch glaubhaft gemacht, die Jagd an sich abzulehnen. Dem steht nicht entgegen, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Tierarzt ebenfalls Tiere tötet. Er hat nachvollziehbar dargelegt, welche Unterschiede er im Töten der Tiere im Rahmen seiner Berufsausübung und im Rahmen der Jagd sieht. Dazu hat er erläutert, im Rahmen seiner Berufsausübung Tiere nur dann als letzten Ausweg zu töten, wenn es aus medizinischer Sicht keine Heilungsmöglichkeit gibt und dies mit Beispielen verdeutlicht. So habe er etwa eine Katze drei Wochen auf eigene Kosten behandelt und den Wunsch einer Tierbesitzerin, ihre Katze einzuschläfern, abgelehnt, weil er ihn für unberechtigt gehalten habe. Ein Widerspruch zur Ablehnung der Jagd ist insofern nicht zu erkennen. Mit seinem Vorbringen hat er vielmehr deutlich gemacht, dass er aufgrund einer in sich geschlossenen, kohärenten Überzeugung eine klare Unterscheidung zwischen der mit dieser Überzeugung zu vereinbarenden Tötung von Tieren einerseits und der von ihm abgelehnten Tötung von Tieren im Rahmen der Jagdausübung andererseits treffen kann. Daraus, dass der Kläger während seiner Vernehmung als Beteiligter erklärt hat, grundsätzlich wolle er „den Jägern keine Steine in den Weg legen“, lässt sich nicht schließen, er lehne die Jagd an sich nicht ab. Er hat glaubhaft klargestellt, dass er damit nicht zum Ausdruck bringen wollte, die Jagd nur auf seinen Grundflächen verhindern zu wollen. Er hat insoweit erklärt, die Jagd grundsätzlich abzulehnen, aber nicht alles ändern zu können. Wo rechtlich keine Möglichkeiten bestünden, könne er nichts unternehmen. Rechtlich könne er nur die Befriedung seiner Grundstücke erreichen. Auch die Teilnahme des Klägers an so genannten Ritterspielen ist mit der Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen vereinbar. Sie steht nicht im Widerspruch dazu, dass er das aus seiner Sicht sinnlose Töten von Tieren durch die Jagdausübung ablehnt. Bei diesen Spielen werden keine Tiere getötet. Soweit die Teilnehmer mit Waffen auf Tiere aus Kunststoff zielen, handelt es sich um einen Geschicklichkeitswettkampf, nicht um eine realitätsnahe Nachahmung der Tötung eines Tieres. Zudem hat der Kläger nachvollziehbar bekundet, auch die beteiligten Pferde seien weder Stress noch Leiden ausgesetzt. Die Teilnahme an Ritterspielen mit einem Pferd sei nur möglich, wenn ein entsprechendes Vertrauen zwischen Tier und Reiter bestünde. Die getragene Kuvertüre beeinträchtige die Tiere nicht. Schließlich ist es mit der Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen vereinbar, dass der Kläger die neben dem Flurstück 302 gelegenen Flurstücke 124 und 221 - gemeinsam mit der Klägerin - zur Haltung von Pferden, Hunden und Katzen nutzt und sich dabei durch die Jagdausübung gestört fühlt. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist davon auszugehen, dass die Ablehnung der Jagd als sinnloses Töten ausschlaggebendes Motiv und nicht nur Vorwand für den Wunsch des Klägers nach einer Befriedung des Flurstücks 302 ist. Dafür sprechen seine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schilderung seiner inneren Einstellung sowie der objektive Umstand, dass er dieser Überzeugung durch die Aktivitäten im Tierschutz und die Aufnahme hilfsbedürftiger Tiere auch nach außen Ausdruck verliehen hat. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts eine vergleichsweise Lösung, die lediglich die Befriedung zweier Flurstücke und die weitere Jagdausübung auf dem Flurstück 302 zur Folge gehabt hätte, in Betracht gezogen hat. Die Möglichkeit der Befriedung von Teilflächen sieht § 6a Abs. 3 BJagdG ausdrücklich vor. Sie verhilft der inneren Überzeugung des Antragstellers im Vergleich zur vollständigen Versagung der Befriedung wenigstens teilweise zur Geltung. Es spricht daher nicht gegen den Kläger, dass er im Rahmen des für einen Vergleich erforderlichen gegenseitigen Nachgebens erwogen hat, dieses Teilziel zu erreichen. b. Der Befriedung des Flurstücks 302 stehen keine Versagungsgründe im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG entgegen. Danach ist die Befriedung zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (Nr. 1), des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (Nr. 2), des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 3), des Schutzes vor Tierseuchen (Nr. 4) oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nr. 5) gefährdet. Tatsachen rechtfertigen die Annahme einer Gefährdung der aufgezählten Belange, wenn eine Prognose nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls - darunter insbesondere Größe, Bewuchs, örtlicher Wildbestand und Lage der Grundfläche - ergibt, dass die beantragte Befriedung eine Gefahr für diese Belange verursachen würde. Notwendig ist eine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts, d. h. eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der genannten Belange führt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2016 - 16 A 138/16 -, a. a. O., Rn. 77 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2016 - 15 K 5905/15 -, Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 185 = juris, Rn. 52 ff. sowie VG Lüneburg, Urteil vom 8. März 2017 - 5 A 231/16 -, AUR 2017, 193 = juris, Rn. 42 (unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des VG Düsseldorf); Guber, NuR 2014, 752, 757 f.; Müller-Schallenberg, a. a. O., § 6a BJagdG, III. (S. 58d f.); Munte, a. a. O., § 6a BJagdG Rn. 56 f.; allgemein zum Gefahrenbegriff Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Auflage 2008, S. 34 ff. Dies bestätigt die Gesetzesbegründung, wonach es an der Vereinbarkeit mit geschützten Gemeinwohlbelangen nur dann fehlt, wenn die im Einzelfall beantragte Befriedung „eine durch Tatsachen belegte konkrete Gefährdung für diese Belange“ verursacht. Vgl. BT-Drucksache 17/12046, S. 9. Soweit vertreten wird, es genüge, dass unterhalb der Schwelle der konkreten Gefahr im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts aus belegten Tatsachen auf eine konkrete Gefährdung geschlossen werden könne, so Hamb. OVG, Urteil vom 12. April 2018- 5 Bf 51/16 -, a. a. O., Rn. 80, ist dem nicht zu folgen. Da jede Befriedung in den Grundsatz der flächendeckenden Bejagung (Reviersystem, §§ 4, 7, 8 BJagdG) eingreift, sind die in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG aufgezählten Belange zumindest abstrakt in jedem Fall beeinträchtigt. Das Abstellen auf eine konkrete Gefahr im zuvor dargestellten Sinne stellt daher einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den genannten Belangen einerseits und den Interessen des die Jagd aus ethischen Gründen ablehnenden Antragstellers andererseits her. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018 - 16 A 138/16 -, a. a. O., Rn. 81 ff. Wie im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht bestimmt sich auch im Rahmen des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit nach einer Regel der umgekehrten Proportionalität. Je größer und folgenschwerer der Schaden, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts zu stellen. Vgl. allgemein BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005- 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348 = NJW 2005, 2603 = juris, Rn. 151; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Auflage 2008, S. 36, jeweils m. w. N. Kann der Gefahr für die Belange des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG durch mildere Mittel, insbesondere durch Maßnahmen nach § 6a Abs. 3 BJagdG (räumlich oder zeitlich beschränkte Befriedung) oder nach § 6a Abs. 5 BJagdG (nachträgliche Anordnung der Jagd in befriedeten Bezirken) hinreichend entgegengewirkt werden, gehen diese Maßnahmen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Versagung der Befriedung vor. Vgl. BT-Drucksache 17/12046, S. 9; Hamb. OVG, Urteil vom 12. April 2018 - 5 Bf 51/16 -, a. a. O., Rn. 82. Gemessen hieran liegen keine Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf dem Flurstück 302 bezogen auf den gesamten Jagdbezirk der Beigeladenen zu 1. die Belange des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG, insbesondere diejenigen des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BJagdG) (aa.), des Schutzes vor Tierseuchen (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BJagdG) (bb.) oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BJagdG) (cc.) gefährdet. aa. Es sind keine Umstände zu erkennen, welche für den Fall einer Befriedung des Flurstücks 302 die Annahme einer konkreten Gefahr übermäßiger Wildschäden i. S. v. § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BJagdG bezogen auf den gesamten Jagdbezirk der Beigeladenen zu 1. rechtfertigen. Zwar wird die Jagdausübung im Jagdbezirk im Falle einer Befriedung erschwert. Die zu erwartenden Wildschäden sind jedoch nicht übermäßig. Eine Befriedung des Flurstücks 302 erschwert die Jagdausübung im Jagdbezirk der Beigeladenen zu 1. Dies ergibt sich aus dem durch den Senat eingeholten Gutachten von Prof. Dr. Dr. x. I1. und den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Das Gutachten führt insoweit aus, das Flurstück 302 stelle nicht zuletzt aufgrund seiner zentralen Lage im Jagdbezirk einen jagdlich wichtigen Teil desselben dar. Es sei davon auszugehen, dass es regelmäßig bejagt werde (S. 4 des Gutachtens) und ein eher überdurchschnittlicher Anteil der Gesamtstrecke des Jagdbezirks darauf entfalle (S. 5 des Gutachtens). Seine Befriedung werde zu einer qualitativen und quantitativen Reduktion der bejagbaren Fläche führen (S. 5 des Gutachtens). In der mündlichen Verhandlung hat er insoweit erläutert, eine Befriedung würde Drück- und Stöberjagden auf dem Hügel, zu dem der nördliche Teil des Flurstücks gehört, sehr kompliziert und schwierig machen. Der Jagderfolg würde gemindert, weil sich das Wild bei der Jagd in das Flurstück zurückziehe. Einzeljagden blieben jedoch möglich. Das schriftliche Gutachten verweist darauf, der vermehrten Einstellung von Schwarzwild infolge der Befriedung könne durch eine Umstellung der Jagdstrategie in der Form der zunehmenden Einzeljagd auf den nördlichen Nachbarflächen begegnet werden (S. 6 des Gutachtens). Die infolge der verminderten Jagdeffizienz zu erwartenden Wildschäden sind jedoch nicht übermäßig. Übermäßige Wildschäden liegen vor, wenn es sich um eine Situation handelt, in welcher der durch natürliche Futteraufnahme im Rahmen der Sozialpflichtigkeit hinzunehmende Eigentumsverlust, den das Wild durch den Bedarf an einer Futtergrundlage verursacht, überproportional überschritten wird. Vgl. Munte, a. a. O., § 6a Rn. 64 und § 27 Rn. 6, jeweils m. w. N.; Meyer-Ravenstein, a. a. O., 128; Müller-Schallenberg, a. a. O., § 6a BJagdG, III. (S. 58e); vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 30. März 2015 - 16 A 1610/13 - AUR 2015, 310 = juris, Rn. 62 f. Die zu erwartenden Zunahmen bleiben unterhalb dieser Schwelle. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. x. I1. sowie seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, eine Befriedung des Flurstücks 302 werde voraussichtlich ein mäßiggradig erhöhtes Risiko von Schwarzwildschäden auf Dauergrünland mit sich bringen (Seite 10 des Gutachtens). In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige erläutert, dass mit Schäden zu rechnen sei, die über ein geringes Ausmaß hinausgingen, aber auch nicht massiv seien. Hinsichtlich der Verbissschäden durch Rehwild in Waldflächen des Umfeldes liegt dem Gutachten zufolge lediglich ein geringgradig erhöhtes Risiko vor. Diese Ergebnisse und ihre Begründung sind nachvollziehbar und plausibel. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, er habe keine konkrete Wildschadensfeststellung getroffen, sondern ausgehend von Erfahrungswerten und der Überlegung, dass durch eine verminderte Jagdeffizienz die Schwarzwilddichte steige, die im Fall der Befriedung zu erwartenden Wildschäden prognostiziert. Das Gutachten führt hinsichtlich der Schäden durch Schwarzwild aus, diese seien im Wesentlichen durch das sog. „Brechen“ auf Dauergrünland und möglicherweise in Hausgärten zu erwarten (S. 5 des Gutachtens). Das Ausmaß von Wildschäden sei grundsätzlich von verschiedenen Faktoren abhängig, darunter der Wilddichte, der Sozialstruktur (insbesondere beim Schwarzwild) sowie der Art der Bejagung (S. 5 des Gutachtens). In der mündlichen Verhandlung hat er insoweit erläutert, eine konkrete Beurteilung etwa für das nächste oder übernächste Jahr sei schwierig. Wildschäden und Schwarzwilddichte könnten auch andere Ursachen haben, etwa ein gutes Mastjahr oder Rapsanbau. Weiter führt das Gutachten aus, im Fall einer Befriedung könne sich auf dem Flurstück 302 und im unmittelbaren Umfeld vermehrt Schwarzwild einstellen, das in diesem Bereich nur noch eingeschränkt mit Drück- oder Drück-Stöberjagden bejagt werden könne (S. 6 des Gutachtens). Das Risiko von Schäden durch Rehwild betreffe dagegen nur die Gehölzvegetation, da auf Grünland keine relevanten Schäden durch dieses Wild aufträten (S. 6 des Gutachtens). Rehwild habe eine kleinräumigere Lebensweise als Schwarzwild, so dass sich die eventuellen Schäden im Wesentlichen auf die in Frage stehende Fläche selbst sowie das unmittelbare Umfeld konzentrieren würden. Dort befänden sich bereits jetzt mehrheitlich wilddicht eingezäunte Kulturen, so dass sich die Schadenssituation nicht grundlegend ändern werde (S. 7 des Gutachtens). Probleme könnten bei Verjüngungsmaßnahmen im nördlichen und südlichen Teil des Waldrückens, zu dem das Flurstück 302 gehöre, entstehen. Sollte nicht mit Fichte, sondern mit Laubholz oder Tanne verjüngt werden, seien Probleme durch Verbiss zu erwarten, denen im Fall einer Befriedung nicht durch eine Schwerpunktbejagung im unmittelbaren Umfeld begegnet werden könne. Stattdessen müsse dann auf Zäune oder Einzelschutzmaßnahmen zurückgegriffen werden (S. 7 des Gutachtens). Eine positive Wirkung der Befriedung dahingehend, dass eine Wildruhezone geschaffen würde, die der Minimierung forstlicher Wildschäden dienen könne, sei nicht gegeben. Das Flurstück 302 sei kaum hinreichend von nicht-jagdlichen Störungen und Gefährdungen freizuhalten (S. 7 des Gutachtens). Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, eine nicht bejagte Fläche sei aus Perspektive des Wildes positiv, weil sie Ruhemöglichkeiten biete. Dieser Effekt sei jedoch bei dem Flurstück 302 aufgrund des Wanderweges, der durch menschliche Einflüsse und freilaufende Hunde zu Störungen führe, eher gering. Die Einschätzung des Sachverständigen wird nicht durch die Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2015 in Frage gestellt. Ihr sind keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr übermäßiger Wildschäden zu entnehmen. Die Stellungnahme führt aus, dass im Jahr 2013 im Jagdbezirk E. eine mittlere Verbissbelastung hinsichtlich sonstiger Nadelhölzer (ausgenommen Fichte) vorgelegen habe. Dies lasse für Laubholzkulturen eine starke Verbissbelastung prognostizieren. Die Stellungnahme des Landesbetriebs führt weiter - in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. x. I1. (S. 2 f. des Gutachtens) - aus, der Jagdbezirk sei durch zahlreiche eingezäunte Flächen gekennzeichnet. Eine Befriedung der Flächen der Kläger werde daher die Durchführung größerer Jagden erschweren und damit die bereits bestehende Wildschadenssituation steigern. Dem lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass diese Steigerung die Schwelle der Übermäßigkeit erreicht. Zudem enthält die Stellungnahme keine Ausführungen zu den Möglichkeiten der Umstellung der Jagdstrategien und den Schutzmaßnahmen für Laubholz oder Tanne, wie sie Prof. Dr. Dr. x. I1. benennt. Die Gefahr übermäßiger Wildschäden ergibt sich schließlich auch nicht aus der Stellungnahme der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2016. Die Stellungnahme weist darauf hin, dass das Entstehen von jagdfreien Rückzugszonen mit einem guten Angebot an Äsung und Deckung im Bereich der Grundflächen der Kläger die Wildschadenssituation verschärfen und die Durchführung größerer Jagden nachhaltig beeinträchtigen werde. Sie bezieht sich dabei jedoch auf die Gesamtfläche aller drei Flurstücke von ca. 6,3 ha, berücksichtigt aber nicht, dass lediglich das Flurstück 302 als Rückzugsraum in Betracht kommt, das jedoch mit einer Fläche von 2,75 ha wesentlich kleiner ist. Zudem ist der Aussage, es sei mit einer Verschärfung der Wildschadenssituation zu rechnen, nicht zu entnehmen, dass übermäßige Wildschäden im dargestellten Sinne zu erwarten sind. bb. Es liegen auch keine Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf dem Flurstück 302 bezogen auf den gesamten Jagdbezirk E. die Belange des Schutzes vor Tierseuchen (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BJagdG) gefährdet. Eine konkrete Gefahr für diesen Belang liegt nicht vor, da es nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Befriedung des Flurstücks das Risiko der Entstehung oder Ausbreitung von Tierseuchen wesentlich erhöht. Soweit die Beigeladene zu 1. darauf verweist, im Fall einer Befriedung könne es zu einer Massenplage durch an Myxomatose erkrankte Kaninchen kommen, gibt es dafür keine Anhaltspunkte. Im Verwaltungsverfahren hat keiner der beteiligten Träger öffentlicher Belange einen Fall dieser Erkrankung im Jagdbezirk erwähnt. Dies deckt sich mit dem Hinweis der Kläger, ihre Anfragen bei dem Kreisveterinäramt sowie dem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt B. hätten ergeben, dass dort kein Fall von Myxomatose bekannt sei. Es ist ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Befriedung des Flurstücks 302 das Risiko der Entstehung oder Ausbreitung weiterer Tierseuchen und insbesondere der Afrikanischen Schweinepest im Jagdbezirk E. in einem hinreichenden Ausmaß erhöht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass angesichts der möglichen erheblichen Schäden insbesondere durch die Afrikanische Schweinepest an die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Das durch den Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. x. I1. kommt insoweit nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis, das durch eine Befriedung der Flurstücke der Kläger entstehende Zusatzrisiko für das Auftreten oder die Weiterverbreitung einer Tierseuche - darunter auch der Afrikanischen Schweinepest - sei vernachlässigbar gering (S. 9 f. des Gutachtens). Zur Begründung führt der Sachverständige nachvollziehbar aus, das Risiko des Auftretens von Tierseuchen sei typischerweise von der Dichte einer betroffenen Wildart in der Region abhängig. Insbesondere mobile Tiere könnten größere Distanzen zurücklegen und dadurch Krankheiten einschleppen. Häufige Kontakte zwischen Individuen, die mit der Wilddichte zunähmen, führten dann zur seuchenhaften Weiterverbreitung der Erkrankung. Erkrankungen wie Räude oder die klassische Schweinepest könnten allerdings wirksam nur mit einer intensiven Bejagung auf einer Fläche von mehreren hundert bis mehreren tausend Hektar bekämpft werden. In diesem Kontext seien die betroffenen Flächen von ihrer Größe her vernachlässigbar. Die Afrikanische Schweinepest sei ein Sonderfall. Die Erkrankung sei hochgradig infektiös. Die erkrankten Tiere verendeten meist sehr schnell und könnten die Krankheit daher nicht über weite Entfernungen verbreiten. Das Risiko eines Eintrags nach Deutschland sei derzeit dennoch sehr hoch, werde sich aber aller Wahrscheinlichkeit nicht durch erkrankte Wildschweine, sondern durch kontaminierte Fleischprodukte realisieren, deren Reste etwa an Autobahnparkplätzen entsorgt würden. Die lokale Wilddichte spiele daher für das erstmalige Auftreten der Seuche praktisch keine Rolle. Um die Weiterverbreitung einzudämmen, komme es darauf an, einen Ausbruch möglichst frühzeitig zu erkennen, um dann lokal in einem umgrenzten Gebiet von maximal einigen tausend Hektar zu versuchen, das Schwarzwild zu eliminieren. Dies erfolge allerdings nicht mehr ausschließlich mit jagdlichen Methoden, sondern unter Federführung und Kontrolle der Veterinärbehörden, für die eine Befriedung letztlich nicht relevant sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter ergänzt, die Tollwut gebe es derzeit in Deutschland nicht. Im Falle eines zukünftigen Auftretens müsse auch sie vermutlich revierweit bekämpft werden. Aus der Stellungnahme des Amtstierarztes des Beklagten vom 16. Oktober 2018 ergibt sich kein Anlass zu einer von diesen Einschätzungen des Sachverständigen abweichenden Beurteilung. Ihr ist nicht zu entnehmen, ob und welche Auswirkungen die Befriedung der Grundflächen der Kläger hätte. Dieser Stellungnahme zufolge ist das Risiko des Eintrags der Afrikanischen Schweinepest nach Deutschland durch die illegale Verbringung und Entsorgung kontaminierten Materials als hoch einzuschätzen. Dem Beklagten komme als Kreis mit hohem Waldanteil und großer Wildschweindichte eine besondere Bedeutung bei der Bekämpfung der Erkrankung zu. Bekämpfungs- und Sanierungsverfahren setzten sich aus unterschiedlichen Maßnahmen in Abhängigkeit vom Ausbruchsort und Zeitpunkt des Auftretens der Seuche zusammen. Allen Maßnahmen gemein seien die konsequente Bejagung und flächendeckende Reduzierung des Schwarzwildbestandes vor Feststellung des Ausbruchs und eine tierseuchenrechtliche Erlegung nach Möglichkeit der gesamten Schwarzwildpopulation in einer definierten Restriktionszone um den Ausbruchsort nach amtlicher Feststellung des Seuchenausbruchs. Zudem wäre eine Versagung der begehrten Befriedung zum jetzigen Zeitpunkt auch unverhältnismäßig. Denn, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, ist die Afrikanische Schweinpest in Deutschland derzeit noch nicht aufgetreten. Der Beklagte kann auf eine zukünftige konkrete Gefahr des Auftretens oder der Verbreitung von Tierseuchen mit der Anordnung einer beschränkten Jagdausübung (§ 6a Abs. 5 Satz 1 BJagdG) oder dem Widerruf der Befriedung (§ 6a Abs. 4 Satz 5 BJagdG) reagieren. cc. Es liegen ferner keine Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass eine Befriedung des Flurstücks 302 bezogen auf den gesamten Jagdbezirk E. die Belange der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BJagdG) gefährdet. Insbesondere führt die Befriedung dieses Flurstücks nicht dazu, dass die Ziele der Hege nach § 1 Abs. 2 BJagdG oder das Reviersystem gemäß §§ 4, 7, 8 BJagdG gefährdet sind, weil der Jagdbezirk insgesamt nicht mehr bejagbar wäre. Mit der Einführung des § 6a BJagdG sollte die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften an sich und das darin zum Ausdruck kommende deutsche Reviersystem nicht grundsätzlich geändert werden. Vielmehr wollte der Gesetzgeber das Prinzip der flächendeckenden Bejagung in Jagdbezirken beibehalten und lediglich für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen schaffen. Vgl. BT-Drucksache 17/12046, S. 7; Müller-Schallenberg, a. a. O., § 6a BJagdG, III. (S. 58 f.). Die Befriedung des Flurstücks 302 lässt die Bejagbarkeit des Jagdbezirks E. nicht entfallen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Befriedung des Flurstücks die Jagdausübung in einem solchen Ausmaß erschweren würde, dass sie faktisch unmöglich wäre. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. Dr. x. I1. stellt das Flurstück 302 einen jagdlich wichtigen Teil des Jagdbezirks dar. Seine Befriedung wird Drück- und Drück-Stöberjagden im nördlichen Bereich der Fläche deutlich erschweren. Dieser qualitativen und quantitativen Reduktion der bejagbaren Fläche durch seine Befriedung könne jedoch durch eine Umstellung der Jagdstrategie in anderen Teilen des Jagdbezirks begegnet werden (S. 6 des Gutachtens). Dem ist nicht zu entnehmen, dass die Jagdausübung im gesamten Bezirk insgesamt nicht mehr möglich wäre. Auch der Hinweis der Beigeladenen zu 1. darauf, die Befriedung werde angesichts der geringen Größe des Jagdbezirks dazu führen, dass dieser für eine Verpachtung nicht mehr interessant sei, begründet keine konkrete Gefahr im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BJagdG. Dass eine erneute Verpachtung - ggf. zu anderen Bedingungen wie einem günstigeren Pachtzins - tatsächlich ausgeschlossen wäre und andere Möglichkeiten der Bejagung - etwa durch Mitglieder der Jagdgenossenschaft selbst oder Berufsjäger - nicht in Betracht kämen, ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Nach alledem besteht bei einer Befriedung des Flurstücks 302 auch keine konkrete Gefahr für die Belange der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BJagdG). c. Die Befriedung des Flurstücks 302 hat zum 1. April 2024 zu erfolgen. Nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG soll die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen (Satz 2). Die Vorschrift des § 6a Abs. 2 BJagdG ist im Hinblick darauf, dass sie den Zeitpunkt, zu dem eine jagdrechtliche Befriedung ausgesprochen werden kann, zeitlich hinausschiebt, indem sie den Beginn der Befriedung grundsätzlich an das Ende des laufenden Jagdpachtvertrags bzw. bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen an das Ende des laufenden Jagdjahres anknüpft, mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Gleiche gilt auch im Hinblick auf das in § 6a Abs. 2 BJagdG enthaltene Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen den dort genannten Befriedungszeitpunkten. Vgl. ausführlich Urteil des Senats vom 28. Juni 2018 - 16 A 2027/16 -, juris, Rn. 28 ff. m. w. N. Das Flurstück 302 ist zum 1. April 2024 zu befrieden, da der aktuelle Jagdpachtvertrag zwischen den Beigeladenen mit Ablauf des 31. März 2024 endet. 2. Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte eine Befriedung der hier in Rede stehenden Flächen zu einem früheren Zeitpunkt ausspricht. Es ist ihm unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Beigeladenen zuzumuten, in Bezug auf eine Befriedung des Flurstücks 302 bis zum Ablauf des laufenden Jagdpachtvertrags abzuwarten. Die Beurteilung, ob eine Unzumutbarkeit i. S. v. § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG vorliegt, hat sich am Zweck des § 6a Abs. 2 BJagdG zu orientieren, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Grundstückseigentümers einerseits und denen der Jagdgenossenschaft andererseits zu schaffen. Daher spricht umso mehr für einen früheren Beginn der Befriedung, je geringer das Gewicht der Interessen der Jagdgenossenschaft ist, etwa weil auf dem Grundstück ohnehin kaum gejagt wird, weil es für die Ausübung einer geordneten Jagd nur wenig relevant oder die Jagdausübung dort aus Sicherheitsgründen kaum möglich ist. Weiter kommt eine Befriedung vor Ende des Jagdpachtvertrags umso eher in Betracht, je gewichtiger das Interesse des Grundstückseigentümers ist, etwa weil seine Ablehnung der Jagd auf einem besonders traumatischen Ereignis beruht oder die Jagdausübung in unmittelbarer Nähe seines Wohnumfeldes stattfindet. Schließlich liegt eine vorzeitige Befriedung auch bei einem missbräuchlichen Verhalten der Jagdgenossenschaft nahe, etwa wenn sie in Kenntnis des Antrags des Grundstückseigentümers oder während eines behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahrens vor einer endgültigen Entscheidung einen langfristigen Jagdpachtvertrag abschließt, ohne die eventuelle Befriedung einzelner Grundstücke zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018 - 16 A 2027/16 -, a. a. O., Rn. 66 ff. m. w. N. Nach diesen Maßgaben ist dem Kläger ein Zuwarten bis zum Ende des Pachtvertrags zwischen den Beigeladenen mit Ablauf des 31. März 2024 nicht unzumutbar. Er hat kein besonders gewichtiges Interesse an einer zeitnahen Befriedung. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, darunter auch der noch verbleibenden Laufzeit des Jagdpachtvertrags von etwas mehr als fünf Jahren, unterliegt er lediglich den typischen und damit hinzunehmenden Folgen der nicht zu beanstandenden gesetzgeberischen Entscheidung, den Beginn der Befriedung im Regelfall an das Ende des laufenden Jagdpachtvertrags zu knüpfen. Soweit er darauf verweist, bereits aus dem von ihm glaubhaft gemachten Gewissenskonflikt ergebe sich, dass ihm ein Zuwarten über das Ende des Jagdjahres hinaus unzumutbar sei, beruft er sich sinngemäß auf seine Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen im Sinne des § 6a Abs. 1 BJagdG. Das ist jedoch nicht ausreichend, um eine Befriedung vor dem Ende des Jagdpachtvertrags zu rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018 - 16 A 2027/16 -, a. a. O., Rn. 72. Das Interesse des Klägers an einer vorzeitigen Befriedung ist ferner nicht deshalb von besonderem Gewicht, weil er den Befriedungsantrag gemeinsam mit der Klägerin rechtzeitig vor Ablauf des Jagdjahres gestellt hat. Da der Beginn der Befriedung grundsätzlich an das Ende des Jagdpachtvertrags gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG anknüpft, können Antragsteller regelmäßig nicht darauf vertrauen, dass ihr Grundeigentum zu einem früheren Zeitpunkt befriedet wird. Der Kläger ist auch nicht deshalb besonders schutzwürdig, weil er gemeinsam mit seiner Ehefrau mit Schreiben vom 7. Januar 2014 den Jagdpächter, den Beigeladenen zu 2., darum bat, jegliche Jagd auf ihren und den von ihnen gepachteten Flächen zu unterlassen. Es handelt sich bei diesem Schreiben nicht um einen Befriedungsantrag im Sinne des § 6a BJagdG. Ein objektiver Empfänger in der Position des Adressaten (vgl. § 133, § 157 BGB) hätte das Schreiben nicht als Verlangen nach einer jagdrechtlichen Befriedung verstanden. Das Schreiben ist nicht an die zuständige untere Jagdbehörde, sondern an den Jagdpächter gerichtet und bringt diesem gegenüber eine Bitte bzw. einen „Wunsch“ zum Ausdruck. Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, mit diesem Schreiben alles seinerseits zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel einer Befriedung Erforderliche getan zu haben. Nachdem der Beigeladenen zu 2. das Schreiben der Kläger dem Beklagten zugeleitet hatte, teilte dieser den Klägern mit, für eine Befriedung ihrer Grundfläche reiche eine Erklärung gegenüber dem Jagdpächter nicht aus. Der Beklagte verwies weiter ausdrücklich darauf, dass bei ihm ein entsprechender Antrag zu stellen sei. Demgegenüber ist das Interesse der Beigeladenen zu 1. an der vollständigen Erfüllung des Jagdpachtvertrags mit dem Beigeladenen zu 2. nicht unerheblich. Die Befriedung des Flurstücks 302 würde die gemeinsame Annahme der Beigeladenen beim Abschluss des Vertrags - die vollständige Bejagbarkeit des gesamten Jagdbezirks - nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Das Flurstück 302 stellt aufgrund seiner zentralen Lage und seines Bewuchses aus den dargestellten Gründen einen wichtigen Teil desselben dar. Die Interessen der Beigeladenen zu 1. sind auch nicht weniger schutzwürdig, weil sie sich hinsichtlich der Pachtzeit an der neunjährigen Mindestdauer nach § 11 Abs. 4 Satz 2 BJagdG orientiert hat, auch wenn § 11 Abs. 4 Satz 4 BJagdG die Möglichkeit vorsieht, einen laufenden Jagdpachtvertrag auch auf kürzere Zeit zu verlängern. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sowohl die Jagdgenossenschaft als auch der Jagdpächter ein Interesse an einer langfristigen vertraglichen Bindung haben. Vorliegend bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladenen zu 1. vorgeworfen werden könnte, dass sie den aktuellen Jagdpachtvertrag in Kenntnis des Befriedungsantrags der Kläger und damit in rechtsmissbräuchlicher Weise für neun Jahre ohne Vorkehrungen für eine eventuelle Befriedung abgeschlossen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr der Befriedungsantrag der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 14. Februar 2015 bekannt gewesen wäre. Aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergibt sich, dass die Beigeladene zu 1., ebenso wie der Beigeladene zu 2., erst mit Schreiben vom 6. März 2015 über den am 10. Februar 2015 eingegangenen Antrag in Kenntnis gesetzt worden ist. Es liegt auch keine dem Rechtsmissbrauch hinsichtlich der Interessenlage vergleichbare Situation vor, weil die Kläger den Beigeladenen zu 2. mit dem Schreiben vom 7. Januar 2014 über ihren Wunsch, dass auf ihren Grundstücken nicht mehr gejagt werden solle, in Kenntnis gesetzt hatten. Zum einen sind weder dem Schreiben der Kläger vom 7. Januar 2014 noch dem Antwortschreiben des Beklagten vom 20. Januar 2014 oder dem vom Beklagten zu dem aktuellen Jagdpachtvertrag vorgelegten Verwaltungsvorgang Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beigeladene zu 1. über diesen Wunsch informiert worden ist. Zum anderen wäre die Beigeladene zu 1., selbst wenn sie von dem Schriftwechsel Kenntnis gehabt hätte, nicht gehindert gewesen, den Jagdpachtvertrag wie vorliegend geschehen abzuschließen. Das Wissen um die Möglichkeit eines zukünftigen, aber noch ungewissen Antrags ist der Kenntnis eines tatsächlich gestellten Antrags nicht gleichzusetzen. Aufgrund der Schreiben des Klägers und des Beklagten war aus der Sicht eines objektiven Empfängers davon auszugehen, dass die Kläger im Januar 2014 (noch) keinen Antrag i. S. v. § 6a BJagdG gestellt hatten, der bei dem Abschluss eines Jagdpachtvertrags am 14. Februar 2015 - mehr als ein Jahr, nachdem sich die Kläger an den Beigeladenen zu 2. gewandt hatten - eventuell zu berücksichtigen gewesen wäre. Ohne Auswirkungen auf die von § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG geforderte Interessenabwägung bleibt der Umstand, dass möglicherweise dem Beklagten der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Befriedungsantrag der Kläger und der Verlängerung des Jagdpachtvertrags bekannt war. Hieraus ergibt sich kein missbräuchliches Verhalten der Beigeladenen zu 1. und auch im Übrigen keine abweichende Interessenabwägung. Maßgeblich sind nach § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG die Interessen des Antragstellers einerseits und der Jagdgenossenschaft andererseits. Es besteht daher kein Anknüpfungspunkt, das Verhalten der Behörde im Hinblick auf den zeitlichen Beginn der Befriedung zu berücksichtigen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur zum Teil begründet. Soweit eine Befriedung der Grundstücke der Kläger, Gemarkung T. , Flur 20, Flurstück 124 und Flur 19, Flurstück 221 ab dem 1. April 2019 in Rede steht, hat die Berufung des Beklagten in der Sache keinen Erfolg (1.). Hinsichtlich einer Befriedung dieser Flächen ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, d. h. ab dem 13. Dezember 2018, bis zum Ende des laufenden Jagdjahres, d. h. bis zum Ablauf des 31. März 2019, ist die Berufung des Beklagten erfolgreich (2.). Zwar hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil einen Zeitpunkt, ab dem die Flurstücke 124 und 221 zu befrieden sind, nicht ausdrücklich genannt. Der Senat geht aber davon aus, dass die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend zu verstehen ist, dass der Beklagte damit verpflichtet worden ist, diese Flächen ab dem 1. April 2016 zu befriedeten Bezirken zu erklären. Dies ergibt sich daraus, dass das Verwaltungsgericht - wie sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt - den Klageanträgen in Bezug auf die Flurstücke 124 und 221 in vollem Umfang stattgegeben hat. In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2016 ist hinsichtlich der Anträge der Kläger eine Bezugnahme auf ihre Anträge in ihrem Schriftsatz vom 4. April 2016 erfolgt. In diesem Schriftsatz haben die Kläger eine Befriedung der Flurstücke 124 und 221 mit Wirkung zum 1. April 2016 beantragt. 1. Soweit der Beklagte mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet worden ist, die genannten Grundstücke der Kläger ab dem 1. April 2019 zu befriedeten Bezirken zu erklären, ist die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Befriedung der genannten Flurstücke, die im Alleineigentum des Klägers (Flurstück 221) bzw. in beiderseitigem Miteigentum (Flurstück 124) stehen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2015 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben glaubhaft gemacht, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnen (a.). Versagungsgründe i. S. v. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG liegen nicht vor (b.). Die Flurstücke sind mit Wirkung zum 1. April 2019 zu befriedeten Bezirken zu erklären (c.). a. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger auf eine jagdrechtliche Befriedung ist - wie bereits unter I. 1. ausgeführt - § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Die Kläger haben nach den oben dargestellten Maßstäben glaubhaft gemacht, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnen. Steht ein Grundstück - wie vorliegend das Flurstück 124 - im Miteigentum mehrerer (natürlicher) Personen, muss jeder Eigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen. Die Gewissensentscheidung nur eines Eigentümers kann nicht prägend für die weiteren Miteigentümer sein, da eine Gewissensentscheidung auf höchstpersönlichen Überzeugungen fußt, die Ausdruck der moralischen Identität und Integrität sind. Solche Überzeugungen können nur individuelle, natürliche Einzelpersonen haben. Vgl. BT-Drucksache 17/12046, S. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 4 LA 83/16 -, Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 193 = juris, Rn. 4 ff. m. w. N.; Munte, a. a. O., § 6a Rn. 26; Meyer-Ravenstein, a. a. O., 126; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 1 BvR 3250/14 -, NVwZ 2018, 1635 = juris, Rn. 18. Die Kläger haben glaubhaft gemacht, die Jagd aus ethischen Gründen abzulehnen. Hinsichtlich des Klägers wird insoweit auf die bisherigen Ausführungen verwiesen (vgl. oben unter I. 1.). Ausgehend von ihren Angaben während der Vernehmung als Beteiligte in der mündlichen Verhandlung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass auch die Klägerin eine Gewissensentscheidung gegen die Jagd getroffen hat. Sie hat erklärt, sie lehne die Tötung von Tieren als sinnlos und grundlos ab, außer wenn sie so krank seien, dass eine Heilung unmöglich sei. Jagd sei für sie keine Form von Tierschutz. Sie könne nicht akzeptieren, wenn junge oder gesunde Tiere getötet würden. Als Kind habe sie etwa eine Maus vor einer Katze gerettet. Auch heute verwende sie nur Lebendfallen für Mäuse. Wenn sie eine Spinne sehe, fange sie sie und befördere sie lebend ins Freie. Ihr Leben sei auf Hilfe für Tiere ausgerichtet. Sie leide bei jedem toten Tier. Objektive Anzeichen für die Einstellung der Klägerin zeigen sich - ebenso wie bei dem Kläger - in ihren Aktivitäten für den Tierschutz. Sie ist ebenfalls Mitglied im Tierschutzverein T1. , pflegt und behandelt verletzte Wildtiere bzw. vermittelt sie an sachkundige Stellen, stellt Nistplätze für Fledermäuse und Schwalben zur Verfügung, nimmt Hunde und Katzen auf ihren Grundstücken auf und hält ihre Pferde in einem Offenlaufstall. Auch sie lässt die ihr von der Beigeladenen zu 1. ausgezahlte anteilige Jagdpacht einem Tierschutzverein zukommen. Schließlich ist es mit der Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen aus den bereits dargestellten Gründen vereinbar, dass die Klägerin sich - wie der Kläger - bei der Haltung ihrer Pferde, Hunde und Katzen durch die Jagdausübung gestört fühlt. Ebenso wenig steht es der Annahme ethischer Gründe entgegen, dass die Klägerin im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts eine vergleichsweise Lösung, die lediglich die Befriedung der Flurstücke 221 und 124 nach sich gezogen hätte, mit dem Kläger beraten hat. b. Der Befriedung der Flurstücke 221 und 124 stehen keine Versagungsgründe im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG entgegen. Die oben dargestellten Maßgaben (vgl. I. 2.) zugrunde gelegt, liegen keine Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf den Flurstücken 221 und 124 bezogen auf den gesamten Jagdbezirk der Beigeladenen zu 1. die Belange des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG, insbesondere diejenigen des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BJagdG), des Schutzes vor Tierseuchen (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BJagdG) oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BJagdG) gefährdet. Der Belang des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BJagdG) wird durch eine Befriedung der Flurstücke 221 und 124 nicht gefährdet. Es drohen keine übermäßigen Wildschäden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass ihre Befriedung zu einer wesentlichen Veränderung der Wildschadenssituation im Jagdbezirk führen wird. Weder erschwert eine Befriedung die Jagdausübung im gesamten Bezirk in erheblichem Ausmaß noch werden dadurch Flächen geschaffen, auf denen sich vermehrt Wildtiere einstellen. Eine Befriedung der Flurstücke 221 und 124 wird die Jagdausübung im gesamten Bezirk im Vergleich zur derzeitigen Situation nicht wesentlich erschweren. Dies ergibt sich zunächst aus dem nachvollziehbaren und plausiblen Gutachten des Prof. Dr. Dr. x. I1. , nach dem die Befriedung der Flurstücke 221 und 124 allenfalls geringe Auswirkungen auf den Jagdbetrieb und die Nutzbarkeit des Jagdbezirks E. hätte (S. 9 des Gutachtens). Für dieses Ergebnis sprechen Größe, Bewuchs und Lage der Flächen. Das flächenmäßig kleinste Flurstück 221 ist eine Wiesenfläche und liegt westlich des Wohnhauses der Kläger in unmittelbarer Nähe zu den benachbarten Häusern. Auf dem größeren Flurstück 124 befinden sich das Wohnhaus der Kläger und die zugehörigen Nebengebäude, das Gelände besteht im Wesentlichen aus Wiese. Aufgrund dessen kommen die Flurstücke bereits derzeit für die Jagdausübung allenfalls äußerst eingeschränkt in Betracht. Das Gutachten von Prof. Dr. Dr. x. I1. führt insoweit aus, die Flurstücke 221 und 124 seien aufgrund ihrer unmittelbaren Ortsnähe, der teilweisen Gemengelage mit Bebauung und der intensiven Nutzung durch die Pferdehaltung der Kläger bereits jetzt für den Jagdbezirk eher in geringem Umfang nutzbar (vgl. S. 3 des Gutachtens). In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige ferner darauf hingewiesen, durch die Bebauung und die Ortslage im Westen sei eine Bejagung nur unter hohen Sicherheitsvorkehrungen möglich. Dies führt dazu, dass die Flurstücke bereits aktuell kaum bejagt werden. Der Jagdaufseher Herr T2. hat im Ortstermin des Verwaltungsgerichts am 19. April 2016 angegeben, auf den Wiesenflächen sei bislang „noch nie Wild erlegt worden“. In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2018 hat er zudem erklärt, auf dem Grundstück der Kläger hätten seit drei Jahren keine Treibjagden mehr stattgefunden. Durch die Befriedung der Flurstücke 124 und 221 wird auch keine Fläche geschaffen, auf der sich größere Gruppen Schwarz- oder Rehwild aufhalten. Bereits die unmittelbare Nähe zu Wohngebäuden sowie das Fehlen höherer oder dichterer Vegetation lassen es fernliegend erscheinen, dass sich Wild länger auf diesen Flurstücken aufhält oder vor Jägern verbirgt. Anderes ergibt sich weder aus der Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2015 noch aus der gutachterlichen Stellungnahme der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2016. Beide äußern sich nicht ausdrücklich zu den Flurstücken 221 und 124, sondern halten allgemein fest, dass durch die Schaffung von Rückzugsmöglichkeiten die Wildschäden, vor allem durch Schwarzwild, zunähmen. Dies trifft jedoch auf die Flurstücke 221 und 124 aufgrund ihrer Lage, ihrer Nutzung und ihrem Bewuchs nicht zu. Dementsprechend bestätigt auch das Gutachten des Prof. Dr. Dr. x. I1. , dass die Flurstücke 124 und 221 nicht die Anforderungen einer Wildruhezone erfüllen, da sie durch menschliche Störungen beeinflusst sind und nicht die erforderliche Deckung bieten (S. 8 des Gutachtens). Aus den bereits zum Flurstück 302 dargestellten Gründen liegen auch keine Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf den Flurstücken 221 und 124 bezogen auf den gesamten Jagdbezirk E. die Belange des Schutzes vor Tierseuchen (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BJagdG) gefährdet. Das durch eine Befriedung dieser Flächen entstehende Zusatzrisiko für das Auftreten oder die Weiterverbreitung einer Tierseuche ist vernachlässigbar gering. Schließlich liegen keine Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass eine Befriedung der Flurstücke 221 und 124 bezogen auf den gesamten Jagdbezirk E. die Belange der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BJagdG) gefährdet. Insbesondere beeinträchtigt eine Befriedung dieser Flurstücke die Bejagbarkeit des Jagdbezirks nicht. Die Flurstücke werden - wie ausgeführt - schon derzeit kaum für die Jagdausübung in Anspruch genommen, so dass eine Befriedung die Situation nicht wesentlich verändert. Auch eine Gefährdung der Belange der Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BJagdG) ist nicht ersichtlich. c. Die Flurstücke 221 und 124 sind mit Wirkung vom 1. April 2019 zu befriedeten Bezirken zu erklären. Es ist den Klägern im Hinblick auf diese Flurstücke unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Beigeladenen zu 1. nicht zuzumuten, das Ende des laufenden Jagdpachtvertrags abzuwarten. In der von § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG geforderten Abwägung zwischen dem Interesse der Kläger an einer zeitnahen Befriedung der Flächen und dem Interesse der Beigeladenen zu 1. an der vollständigen Erfüllung des laufenden Jagdpachtvertrags mit dem Beigeladenen zu 2. überwiegt das Interesse der Kläger in dem für die Annahme einer Unzumutbarkeit erforderlichen Ausmaß. Das Interesse der Beigeladenen zu 1. ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls als besonders gering zu bewerten. Die Flurstücke sind für die Jagdausübung im Jagdbezirk E. kaum von Bedeutung. Aufgrund ihrer Nähe zur Ortslage, der Bebauung des Flurstücks 124 mit dem Wohnhaus der Kläger und der mit der Nutzung als Weideflächen verbundenen teilweisen Einzäunung der Flächen sind sie nur unter hohen Sicherheitsvorkehrungen bejagbar. Seit etwa drei Jahren haben dort keine Jagden mehr stattgefunden, ohne dass dies erkennbare Folgen für die Erfüllung des Jagdpachtvertrags zwischen den Beigeladenen nach sich gezogen hätte. Zugleich kommt dem Interesse der Kläger an einer zeitnahen Befriedung insbesondere des Flurstücks 124 ein erhebliches Gewicht zu, weil sich dort ihr Wohnhaus mit Nebengebäuden befindet, sie also ein Jagdgeschehen dort unmittelbar miterleben. In der Abwägung mit dem geringen Interesse der Beigeladenen zu 1. überwiegt dieses Interesse der Kläger deutlich. Der Befriedung der Flurstücke 221 und 124 zum 1. April 2019 steht auch nicht entgegen, dass die Kläger bezüglich des Flurstücks 302 die Befriedung erst ab dem 1. April 2024 verlangen können. § 6a BJagdG ist nicht zu entnehmen, dass die von einem Befriedungsantrag umfassten Flächen hinsichtlich des Zeitpunkts der Befriedung einheitlich behandelt werden müssten. Vielmehr lässt § 6a Abs. 3 BJagdG, wonach die Befriedung räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden kann, soweit dies zur Wahrung der Belange nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG erforderlich ist, darauf schließen, dass die differenzierte Behandlung einzelner Flächen nicht nur möglich ist, sondern im Einzelfall sogar geboten sein kann. Vgl. in diesem Zusammenhang BT-Drucksache 17/12046, S. 9. 2. Die Berufung des Beklagten hat aber insoweit Erfolg, als nach dem angefochtenen Urteil die Befriedung der Flurstücke 124 und 221 zu einem früheren Zeitpunkt, d. h. nach der teilweisen übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 13. Dezember 2018, auszusprechen ist. Einer Befriedung ab bereits diesem Zeitpunkt steht die Regelung des § 6a Abs. 2 BJagdG entgegen. Diese Norm sieht eine Befriedung nur regelmäßig zum Ende des laufenden Jagdpachtvertrags und in Ausnahmefällen zum Ende des laufenden Jagdjahres voraus. Dies begegnet weder verfassungsrechtlichen Bedenken noch ist es mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Zweifeln ausgesetzt. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018 - 16 A 2027/16 -, a. a. O., Rn. 28 ff. m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, insoweit dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Klage hinsichtlich des Zeitraums vom 1. April 2016 bis zum Ablauf des 12. Dezember 2018 ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses - ebenfalls - Erfolg gehabt hätte. Den Klägern stand aus den ausgeführten Gründen der Anspruch auf die Befriedung ihrer Grundstücke zu. Hinsichtlich des Verfahrens im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger ist mit seiner Berufung bzw. die Kläger sind mit ihrer Klage nur zu einem geringen Teil, nämlich insoweit unterlegen, als der Beklagte die Flurstücke 221 und 124 nicht vor dem 1. April 2019 und das Flurstück 302 nicht vor dem 1. April 2024 befrieden muss. Dieser Teil des Unterliegens stellt sich jedoch als lediglich geringfügig dar. Denn die Kläger haben den Schwerpunkt ihres Begehrens, die jagrechtliche Befriedung ihrer Grundstücke, erreicht. Daher hält es der Senat für angemessen, dem Beklagten trotz seines teilweisen Obsiegens die Kosten ganz aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dem Beklagten dagegen nicht aufzuerlegen, da dies nicht der Billigkeit entsprochen hätte (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Daher hätten ihnen keine Kosten auferlegt werden können (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Da sie selbst kein Kostenrisiko getragen haben, entspricht es der Billigkeit, ihre Kosten nicht dem Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere die Klärung der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 BJagdG.