Beschluss
2 BvR 1624/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Selbstablehnung eines Richters ist nach den gleichen Maßstäben zu prüfen wie die Ablehnung durch Verfahrensbeteiligte; entscheidend ist das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters.
• Frühere politische Betätigung und deutlich geäußerte, wertegetragene Überzeugungen des Richters können bei wertungsabhängigen Rechtsfragen die Besorgnis der Befangenheit begründen.
• Wenn die besondere Thematik eines Gesetzesverfahren (hier § 217 StGB) die Besorgnis der Befangenheit unabhängig von der konkreten Person der Beschwerdeführer stützt, ist eine einheitliche Beurteilung der Befangenheit erforderlich.
Entscheidungsgründe
Selbstablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei früherer politischer Stellungnahme zu § 217 StGB • Selbstablehnung eines Richters ist nach den gleichen Maßstäben zu prüfen wie die Ablehnung durch Verfahrensbeteiligte; entscheidend ist das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters. • Frühere politische Betätigung und deutlich geäußerte, wertegetragene Überzeugungen des Richters können bei wertungsabhängigen Rechtsfragen die Besorgnis der Befangenheit begründen. • Wenn die besondere Thematik eines Gesetzesverfahren (hier § 217 StGB) die Besorgnis der Befangenheit unabhängig von der konkreten Person der Beschwerdeführer stützt, ist eine einheitliche Beurteilung der Befangenheit erforderlich. Mehrere Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen § 217 StGB, der geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt. Richter M. hatte sich in früherer Funktion als Ministerpräsident des Saarlandes wiederholt öffentlich gegen aktive Sterbehilfe und für die Nichtverfügbarkeit des Lebens ausgesprochen und war federführend an einer entsprechenden Gesetzesinitiative beteiligt. In einem der Verfahren (2 BvR 651/16) hatte der Senat die Ablehnung M. wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt. M. erklärte daraufhin in den weiteren anhängigen Verfahren, in denen er nicht abgelehnt worden war, gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG selbst die Ablehnung. Die Verfahrensbeteiligten nutzten die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht. Der Senat prüfte, ob die Selbstablehnung zu Recht erfolgte. • Anwendbare Maßstäbe: Für die Selbstablehnung gelten dieselben Kriterien wie für die Ablehnung durch Verfahrensbeteiligte; maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (§ 19 BVerfGG und ständige Rechtsprechung). • Sachverhaltliche Würdigung: M.s frühere, deutlich wertegeleitete politische Positionierung gegen geschäftsmäßige Suizidhilfe und seine federführende Mitwirkung an einer vergleichbaren Gesetzesinitiative zeigen eine enge Verbindung zu der nun zu prüfenden Vorschrift des § 217 StGB und lassen ein prägendes Vorverständnis erkennen. • Reichweite der Besorgnis: Die von M. vertretenen Überzeugungen betreffen die grundsätzliche Thematik aller gegen § 217 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerden; die Befangenheitsbedenken sind somit nicht nur verfahrens- oder parteibezogen, sondern themenbezogen und erfordern eine einheitliche Beurteilung in allen anhängigen Verfahren. • Rechtsfolge: Da die Besorgnis der Befangenheit bei vernünftiger Würdigung aller Umstände besteht, ist die von M. erklärte Selbstablehnung gemäß § 19 Abs. 1 und 3 BVerfGG begründet. Der Senat erklärt die Selbstablehnung des Richters M. wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet. Begründend ist sein früheres, von persönlicher Überzeugung getragenes politisches Engagement gegen geschäftsmäßige Sterbehilfe und seine federführende Mitwirkung an einer entsprechenden Gesetzesinitiative, wodurch bei den wertungsabhängigen Fragen zu § 217 StGB Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bestehen. Die Besorgnis ist themenbezogen und betrifft alle gegen § 217 StGB gerichteten Verfahren gleichermaßen, weshalb eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist. Damit darf Richter M. in diesen Verfahren nicht mitwirken; die Verfahren sind ohne seine Beteiligung fortzusetzen.