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Beschluss

2 BvR 2667/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Selbstablehnung eines Richters ist zu prüfen nach dem Maßstab, ob ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter an seiner Unvoreingenommenheit zweifeln darf. • Frühere politische Stellungnahmen und Initiativen des Richters, die eine enge gedankliche Verbindung zur zu entscheidenden Norm erkennen lassen, können bei wertungsabhängigen Rechtsfragen Besorgnis der Befangenheit begründen. • Wird in einem Verfahren die Besorgnis der Befangenheit wegen derselben Thematik begründet festgestellt, kann diese Beurteilung auf alle gleichgelagerten Verfahren übertragen werden.
Entscheidungsgründe
Selbstablehnung wegen früherer politischer Stellungnahmen zu Sterbehilfe begründet • Die Selbstablehnung eines Richters ist zu prüfen nach dem Maßstab, ob ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter an seiner Unvoreingenommenheit zweifeln darf. • Frühere politische Stellungnahmen und Initiativen des Richters, die eine enge gedankliche Verbindung zur zu entscheidenden Norm erkennen lassen, können bei wertungsabhängigen Rechtsfragen Besorgnis der Befangenheit begründen. • Wird in einem Verfahren die Besorgnis der Befangenheit wegen derselben Thematik begründet festgestellt, kann diese Beurteilung auf alle gleichgelagerten Verfahren übertragen werden. Mehrere Verfassungsbeschwerden richten sich gegen § 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung). Richter M. hatte sich früher als Ministerpräsident öffentlich gegen aktive Sterbehilfe bekannt und war 2006 maßgeblich an einem bundesratlichen Gesetzesinitiativenentwurf beteiligt, der inhaltlich dem späteren § 217 nahekam. In einem vorherigen Verfahren (2 BvR 651/16) wurde auf Antrag die Ablehnung M.s wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt. M. erklärte sich danach in den weiteren anhängigen Verfahren selbst für befangen. Die Verfahrensbeteiligten nutzten die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Selbstablehnung nicht. Der Senat prüfte von Amts wegen, ob die Selbstablehnung zu bestätigen sei. • Rechtlicher Maßstab: Maßstab für Selbstablehnung entspricht dem der Ablehnung durch Beteiligte; entscheidend ist, ob bei vernünftiger Würdigung der Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (§§ 18, 19 BVerfGG sinngemäß). • Sachliche Gründe: M.s frühere politische Aktivitäten und öffentlich vertretene Überzeugungen zur Nichtverfügbarkeit des Lebens sowie seine führende Rolle bei einem früheren Gesetzesvorhaben gegen geschäftsmäßige Sterbehilfe zeigen eine enge gedankliche Verbindung zur zu beurteilenden Norm (§ 217 StGB). • Auswirkungen auf Beurteilung: Diese besonderen Umstände betreffen nicht nur ein spezifisches Verfahren, sondern die gesamte Thematik der Verfahren gegen § 217 StGB; sie begründen deshalb allgemein nachvollziehbare Zweifel an der trotz richterlicher Amtsführung vorhandenen Unbefangenheit. • Verfahrensergebnisbegründung: Da die relevanten Rechtsfragen stark wertungsabhängig sind und von Vorverständnissen geprägt werden, ist die Besorgnis der Befangenheit nach vernünftiger Würdigung der Umstände begründet; frühere wissenschaftliche Stellungnahmen oder die Beteiligung an Gesetzgebung begründen allein keinen automatischen Ausschluss kraft Gesetzes, wohl aber nachvollziehbare Ablehnungsgründe in concreto. Der Senat hat die Selbstablehnung des Richters M. für begründet erklärt. Begründend liegt in M.s früherem, persönlich getragenem politischen Engagement gegen organisierte Suizidhilfe und seiner federführenden Mitwirkung an einem entsprechenden Gesetzesvorhaben eine nachvollziehbare, allgemeine Besorgnis der Befangenheit vor. Diese Besorgnis betrifft nicht nur das einzelne Vorverfahren, sondern alle Verfahren, die die Vereinbarkeit des § 217 StGB zum Gegenstand haben, weil die Rechtsfragen stark wertungsabhängig sind. Deshalb kann von einem verständigen Verfahrensbeteiligten verlangt werden, an der vollen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln, sodass seine Selbstablehnung bestätigt wurde. Der Richter ist damit von der Mitwirkung an den betreffenden Verfahren ausgeschlossen.