Beschluss
1 BvR 95/19
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
• Die Durchsicht einer von einer verschlüsselten Festplatte erstellten Kopie durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im Rahmen eines Vereinsverbotsverfahrens verletzt nicht ersichtlich grundrechtlich zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz.
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen Datenübermittlungen zwischen dem Verbotsministerium und dem Bundesamt für Verfassungsschutz richtet, weil die verfassungsrechtliche Begründung fehlt.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Auswertung einer Festplattenkopie im Vereinsverbotsverfahren • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Die Durchsicht einer von einer verschlüsselten Festplatte erstellten Kopie durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im Rahmen eines Vereinsverbotsverfahrens verletzt nicht ersichtlich grundrechtlich zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen Datenübermittlungen zwischen dem Verbotsministerium und dem Bundesamt für Verfassungsschutz richtet, weil die verfassungsrechtliche Begründung fehlt. Beschwerdeführer wenden sich gegen die Öffnung und Auswertung einer Kopie einer verschlüsselten Festplatte, die bei der Durchsuchung in Räumen eines mutmaßlichen Vereinsmitglieds gefunden wurde. Die Festplattenkopie soll vom Bundesamt für Verfassungsschutz im Auftrag des Bundesministeriums des Innern im Rahmen eines Vereinsverbotsverfahrens geprüft werden. Die Beschwerdeführer rügen Verletzungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, der Wissenschaftsfreiheit und des effektiven Rechtsschutzes und beantragen einstweiligen Rechtsschutz. Die Fachgerichte untersagten die Durchsicht nicht vorläufig; daher richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidungen. Die Beanstandung betrifft sowohl die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlungen zwischen Ministerium und Verfassungsschutz als auch die konkrete Anordnung der Durchsicht. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Gründe für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde vorliegen. • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen; es liegen keine Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vor. • Soweit die Beschwerde sich gegen Datenübermittlungen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesamt für Verfassungsschutz richtet, ist sie unzulässig, weil die verfassungsrechtliche Begründung den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. • Die Fachgerichte haben die Durchsicht der Daten auf Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses sowie § 4 Abs.4 S.2 und 4 VereinsG i.V.m. § 110 StPO zugelassen; Ziel ist die Klärung, ob elektronische Unterlagen dem Durchsuchungszweck entsprechen und gegebenenfalls richterlich zu beschlagnahmen sind. • Die Überprüfung der Auslegung und Anwendung des verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzes (insb. § 123 VwGO) durch das Bundesverfassungsgericht ist auf offensichtliche Fehler begrenzt; solche Fehler sind hier nicht erkennbar. • Die Gerichte haben die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geprüft und Maßnahmen zur Minimierung unzutreffender Erhebungen angeordnet, etwa die Beschränkung der Durchsicht auf verbotsrelevante Suchbegriffe (Deskriptoren). • Unklar bleiben formell Fragen, etwa ob die Verfasste Studierendenschaft Grundrechtsträgerin ist; dies war für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; damit erübrigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen nicht das aus Art.19 Abs.4 GG folgende Recht auf effektiven Rechtsschutz, weil die Durchsicht der Festplattenkopie verhältnismäßig eingegrenzt und auf den Durchsuchungszweck beschränkt ist. Soweit die Beschwerde die Datenübermittlungen zwischen Ministerium und Verfassungsschutz rügt, ist sie unzulässig, da die verfassungsrechtliche Begründung nicht genügt. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Anhaltspunkte, die eine Annahme der Beschwerde und eine weitergehende Prüfung erfordern würden.