Urteil
OVG 1 A 3.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0929.1A3.13.00
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Leitsätze
1. Der Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit kann auch durch ein Verhalten Dritter erfüllt werden, das dem Verein zurechenbar ist. An die Zurechnung von Handlungen Dritter sind dabei hohe Anforderungen zu stellen. In Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gilt: Je weniger der Verbotstatbestand durch Handlungen der Organe der Vereinigung selbst, der Mehrheit ihrer Mitglieder oder von ihr beherrschter Dritter erfüllt wird, desto klarer muss erkennbar sein, dass die Vereinigung diese Handlungen kennt, diese billigt und sich mit ihnen identifiziert (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - juris Rn. 103).(Rn.49)
2. Nicht jede nach außen als Supporter-Club auftretende Vereinigung ist automatisch als Teilorganisation einzustufen.(Rn.80)
3. Das von der kollektiven Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Selbstbestimmung eines Vereins über seine Organisation ist verletzt, wenn ihm eine tatsächlich nicht zugehörige Teilorganisation zugeschrieben wird.(Rn.86)
Tenor
Die Verfügung des brandenburgischen Ministeriums des Innern vom 30. Mai 2013 wird aufgehoben soweit sie die Teilorganisation „Oder City Kurmark“ betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit kann auch durch ein Verhalten Dritter erfüllt werden, das dem Verein zurechenbar ist. An die Zurechnung von Handlungen Dritter sind dabei hohe Anforderungen zu stellen. In Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gilt: Je weniger der Verbotstatbestand durch Handlungen der Organe der Vereinigung selbst, der Mehrheit ihrer Mitglieder oder von ihr beherrschter Dritter erfüllt wird, desto klarer muss erkennbar sein, dass die Vereinigung diese Handlungen kennt, diese billigt und sich mit ihnen identifiziert (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - juris Rn. 103).(Rn.49) 2. Nicht jede nach außen als Supporter-Club auftretende Vereinigung ist automatisch als Teilorganisation einzustufen.(Rn.80) 3. Das von der kollektiven Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Selbstbestimmung eines Vereins über seine Organisation ist verletzt, wenn ihm eine tatsächlich nicht zugehörige Teilorganisation zugeschrieben wird.(Rn.86) Die Verfügung des brandenburgischen Ministeriums des Innern vom 30. Mai 2013 wird aufgehoben soweit sie die Teilorganisation „Oder City Kurmark“ betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der nach § 48 Abs. 2 VwGO erstinstanzlich zuständige Senat kann gem. § 101 Abs. 2 VwGO über die Anfechtungsklage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden. Die Klage ist zulässig (dazu I.), aber im Wesentlichen unbegründet, denn das Verbot ist rechtmäßig soweit es den Hells Angels MC Oder City betrifft (dazu II. 1. und 2.). Soweit es die Teilorganisation Oder City Kurmark betrifft, ist das Verbot rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu II. 2.). I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Kläger besitzt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Eine eigene Rechtsverletzung ist möglich, weil das verfügte Verbot ausdrücklich an ihn gerichtet ist. 2. Der Kläger ist beteiligtenfähig. Auch als nicht rechtsfähige Vereinigung kann er sich grundsätzlich auf die Vereinsfreiheit berufen und damit nach § 61 Nr. 2 VwGO Zuordnungssubjekt eines Rechtes sein (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 15). Er ist auch allein zur Anfechtung befugt, denn das Verbot trifft nicht die individuelle Rechtsstellung seiner Mitglieder als natürliche Personen, sondern die Rechtsstellung des klagenden Vereins als Gesamtheit von Personen (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 - juris Rn. 17). Auch nach seinem Verbot und seiner dadurch bedingten Auflösung verbleibt ihm eine auf die Führung der Rechtsverteidigung beschränkte Rechtsstellung (OVG Schleswig, Urteil vom 19. Juni 2012 - 4 KS 2/10 - juris Rn. 83). 3. Der Kläger ist ordnungsgemäß im Prozess vertreten. Dabei kann dahinstehen, ob für die Vertretung eines nichtrechtsfähigen Vereins die Regelungen über die Gesellschaft (§ 54 i.V.m. §§ 705 ff. BGB) oder diejenigen über den rechtsfähigen Verein (§§ 55 ff. BGB) Anwendung finden. Denn unabhängig von den konkret anzuwendenden Rechtsvorschriften ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der vereinsinterne Akt der Übertragung der Vertretungsbefugnis an den Vorstand oder sonst zur Vertretung befugter Personen grundsätzlich an nach außen leicht erkennbare Umstände anknüpfen muss und nicht von möglicherweise schwierigen Prüfungen der inneren Ordnung einer Organisation abhängig gemacht werden darf (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - juris Rn. 14). Da derartige Übertragungsakte bei dem Kläger weder erkennbar noch vorgetragen sind, bleibt es bei der Vertretung durch die Gesamtheit der Mitglieder. Der Verein hat ordnungsgemäß unter Vorlage entsprechender schriftlicher Prozessvollmachten vertreten durch sämtliche nach den Feststellungen des Beklagten zum Zeitpunkt des Verbotserlasses vorhandenen Mitglieder Klage erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass der Mitgliederbestand zum Zeitpunkt des Verbotserlasses - nach der Behauptung des Klägers - ein anderer gewesen sein soll, denn der Verein hat jedenfalls auch vertreten durch die nach seinem eigenen Vortrag vorhandenen Mitglieder Rayk B..., Jens B..., Mark S..., Matthias R..., Frank M... und Sebastian T... geklagt. II. Die zulässige Anfechtungsklage ist im Wesentlichen unbegründet (dazu 1.). Die angefochtene Verbotsverfügung ist lediglich insoweit rechtswidrig und gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, als die Teilorganisation Oder City Kurmark betroffen ist (dazu II. 3.). 1. Rechtsgrundlage für das Verbot und die Auflösung des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG in der Fassung vom 21. August 2002 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass er einen dieser Verbotsgründe erfüllt (Ziffer 1 der Verfügung). Mit der Feststellung ordnet die Verbotsbehörde zugleich die Auflösung des Vereins an (Ziffer 2 der Verfügung). Das gleichzeitig ausgesprochene Betätigungsverbot (Ziffer 3 der Verfügung) ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf. Die in der Verbotsverfügung weiter getroffenen Entscheidungen beruhen auf § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 VereinsG (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen), § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG (Kennzeichenverbot), § 10 und § 11 VereinsG (Vermögensbeschlagnahme und -einziehung) sowie § 12 Abs. 1 und 2 VereinsG (Einziehung bestimmter Forderungen und Sachen Dritter). Auf dieser Grundlage ist die angegriffene Verbotsverfügung formell (II. 1. a) und, soweit sie den Hells Angels MC Oder City betrifft, materiell rechtmäßig ergangen (II. 1. b.). Hinsichtlich der Oder City Kurmark ist sie materiell rechtswidrig und aufzuheben (II. 2.) a) Das Verbot ist formell nicht zu beanstanden. aa) Zuständige Verbotsbehörde ist der Beklagte, denn nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG ist die oberste Landesbehörde zuständig für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken. Die erkennbare Organisation und Tätigkeit des Klägers war auf das Land Brandenburg begrenzt. Bereits die Aufnahme der Gebietsbezeichnung „Oder City“ in den Vereinsnamen indiziert einen brandenburgischen Bezug. Das angestammte Vereinsheim des Klägers befand sich bis Ende 2012 in Fürstenwalde und der ganz überwiegende Teil der Vereinsmitglieder hat seinen Wohnort in Brandenburg. Acht der zwölf in der Verbotsverfügung benannten Mitglieder des Hells Angels MC Oder City haben ihren Wohnort in Brandenburg (Seite 13 der Verfügung). Zwei der drei in Berlin wohnhaften Mitglieder (Murat A., Ersoy P.) waren nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten zum Zeitpunkt des Verbotserlasses keine Mitglieder des Hells Angels MC Oder City (mehr). Das weitere Mitglied René Hübner soll nach den eigenen Angaben des Klägers „niemals“ Vereinsmitglied gewesen sein. Dass von Rayk B... zum Zeitpunkt des Verbotserlasses keine brandenburgische, sondern nur eine offensichtlich bloßen Meldezwecken dienende niederländische Adresse bekannt war - es handelt sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Band II, Blatt 858) um die Adresse des Clubhauses des Hells Angels MC Amsterdam -, belegt, selbst wenn es sein tatsächlicher Wohnort wäre, keine überregionale Vereinstätigkeit oder Vereinsorganisation. Für eine erkennbare im Schwerpunkt regionale Vereinstätigkeit sprechen zudem die in der Verbotsverfügung benannten vereinsbezogenen Straftaten und Strafvorwürfe. So hat sich der dem Verbot maßgeblich zugrundeliegende Tötungsversuch vom 25. Dezember 2011 (wie auch die nachfolgende Vergeltungstat am 31. Dezember 2012) in Königs Wusterhausen zugetragen. Außerdem ereignete sich sowohl die dem Kläger zugerechnete gefährliche Körperverletzung vom 26. Februar 2011 in Bad Saarow als auch die durch das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree (Urteil vom 22. April 2013 - 2 Ls 220Js 35000/10 (34/12) - abgeurteilte versuchte räuberische Erpressung in Fürstenwalde. Der pauschale Vortrag des Klägers, die Mitglieder hätten sich wechselnd auch in angrenzenden Bundesländern getroffen, genügt ebenfalls nicht, um eine Bundeszuständigkeit zu begründen. Vielmehr setzt dies voraus, dass die betroffene Vereinigung über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung tritt (stRspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - juris Rn. 23; Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - juris Rn. 12). Ist der Schwerpunkt der Vereinstätigkeit - wie hier - regional ausgerichtet, genügt es nicht, wenn nur einzelne zeitlich begrenzte Handlungen einen überregionalen Bezug aufweisen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 - juris Rn. 26 – 28). Schließlich wird eine Bundeszuständigkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht durch die bloße Einbindung des örtlichen Charters in die bundes- und weltweite Hells Angels-Bewegung begründet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 54), weil die im Wesentlichen gleiche Organisationsstruktur und die Gültigkeit der sog. „Rules“ für alle Charter nichts über die räumliche Ausdehnung der Tätigkeit eines jeden örtlichen Charters aussagen. bb) Das Gesetz verlangt nicht, dass die Verbotsverfügung persönlich vom Innenminister des Landes Brandenburg unterschrieben wird. Im Gegensatz zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG, der ausdrücklich den „Bundesminister des Innern“ für zuständig erklärt, bezeichnet § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG die „oberste Landesbehörde“ als zuständig. Es genügt daher, wenn die schriftliche Verbotsverfügung gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 37 Abs. 3 VwVfG von dem bei Erlass sachlich zuständigen Abteilungsleiter IV (Dr. Trimbach) mit dem Zusatz „Im Auftrag“ unterzeichnet ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 - juris Rn. 34). cc) Formelle Bedenken ergeben sich auch nicht im Hinblick auf ein etwa erforderliches Benehmen des Bundesinnenministers. Es kann dahinstehen, ob der Kläger lediglich ein Teilverein eines über das Gebiet Brandenburgs hinausgehenden größeren Vereins der Hells-Angels-Bewegung darstellt und eine Einholung des Benehmens nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VereinsG erforderlich war. Jedenfalls hat der Beklagte das Benehmen vorsorglich fernmündlich unter Darlegung der Verbotsabsicht und der Verbotsvoraussetzungen eingeholt. Die fernmündliche Form genügt. Unabhängig davon, dass § 3 Abs. 2 VereinsG kein Formerfordernis vorsieht, verlangt eine Entscheidung im „Benehmen" im Gegensatz zu einer solchen im „Einvernehmen" keine Willensübereinstimmung. Es bedeutet nicht mehr als die (gutachtliche) Anhörung der anderen Behörde, die dadurch Gelegenheit erhält, ihre Vorstellungen in das Verfahren einzubringen (BVerwG, Urteil vom 29. April 1993 - 7 A 2.92 - juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 - juris Rn. 29). Ebenso wenig ist eine Übermittlung der zugrunde liegenden Erkenntnisquellen erforderlich (OVG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 - juris Rn. 29; OVG Schleswig, Urteil vom 13. November 2012 - 4 KS 1/10 - juris Rn. 33). Im Übrigen wäre selbst ein ungenügendes Benehmen unschädlich, da das Gebot behördlicher Zusammenarbeit ein reiner Programmsatz ist, der die Rechtswirksamkeit der Verbotsverfügung nicht berührt (Albrecht in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 1. Aufl. 2014, § 3 Rn. 75). dd) Einer Anhörung der Kläger vor Erlass der Verbotsverfügung bedurfte es nicht. Von der nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG vorgesehenen Anhörung kann abgesehen werden, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vereinsverboten genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten aufgrund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte. Dies wurde namentlich in Fällen angenommen, in denen die Verbotsbehörde das Unterbleiben der Anhörung - wie hier - damit begründete, dass ein Ankündigungseffekt vermieden werden solle, um dem Verein keine Gelegenheit zu geben, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 55 m.w.N.). Hiergegen kann der Kläger nicht mit dem Einwand durchdringen, ein negativer Ankündigungseffekt dürfe nicht standardisiert, sondern nur im erwiesenen Einzelfall angenommen werden. Zum einen muss die Behörde vor Verbotserlass nicht ermitteln, ob der Verein schon konkrete Kenntnis von der Verbotsabsicht erlangt hat, so dass ein Ankündigungseffekt - wegen bereits vollendeter Verdunkelung - ins Leere ginge. Zum anderen sind Verbot, Beschlagnahme und Vermögenseinziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG regelmäßig miteinander zu verbinden, wobei Verbot und Durchsuchungsanordnung dem betroffenen Verein in der Regel zeitgleich bekanntgegeben und vollzogen werden, was bei vorheriger Anhörung funktionslos wäre. Insofern genügt die abstrakte (Verdunkelungs-)Gefahr und die sich daraus typischerweise ergebende - widerlegbare - Vermutung, dass jeder an seinem Fortbestand interessierte Verein naturgemäß danach trachtet, die sein Verbot begründenden Beweise und sein Vermögen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Unabhängig davon waren aus Sicht des Beklagten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger versuchte, sich dem Verbot zu entziehen, da er sein Vereinsheim Ende 2012 aufgegeben hatte. ee) Die Verbotsverfügung beruht auf ausreichenden Ermittlungen und einer eigenständigen Würdigung des Beklagten. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, dass sich der Beklagte im Zuge der von ihm verantworteten Ermittlungen der Hilfe anderer Behörden, insbesondere der Polizeibehörden, bedient hat. Dieses Recht beruht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, wonach die Verbotsbehörde für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen kann. Es ist diesem Verwaltungsverfahren immanent, dass die Verbotsbehörde im Rahmen ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts auf Erkenntnisse zurückgreifen darf, die je nach dem in Rede stehenden Verbotsgrund bei anderen insoweit damit befassten Behörden angefallen sind. Die Einholung von Informationen bei anderen Behörden ist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwVfG ein wesentliches Mittel der Sachverhaltsaufklärung (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - juris Rn. 18). Ob die durch ihre Inanspruchnahme erlangten Informationen nach Gehalt, Dichte und Zuverlässigkeit bereits allein ein Vereinsverbot begründen können oder ob die Verbotsbehörde darüber hinaus weitere Ermittlungen anzustellen hat, ist nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Frage der Würdigung des Sachverhalts in jedem Einzelfall. Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das bei Einleitung des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren vorliegende Ermittlungsergebnis des Landeskriminalamtes und der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) in Bezug auf die Untersuchung des Mordversuchs an Adam U... übernommen hat. Es fehlt nicht deshalb an einer eigenständigen Würdigung, wenn die Verbotsbehörde ihr überzeugend erscheinende Feststellungen anderer Behörden und Gerichte übernimmt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 - juris Rn. 31 - 33). Ausweislich der Begründung der Verbotsverfügung (Seite 19 ff. und insbes. auf Seite 28 f.) hat der Beklagte eine eigene Bewertung der übernommenen staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Ermittlungsergebnisse vorgenommen. Ersichtlich ist dies außerdem aus dem internen Vermerk des Beklagten vom 10. Dezember 2012 (Band I, Blatt 1 ff der VV). Hierin ist der Ermittlungsstand zu mehreren Rockerclubs, u.a. auch zum Charter Hells Angels MC Oder City, dargelegt und dass dieser die Voraussetzungen eines Verbotes erfülle. Der Vermerk endet mit dem Vorschlag, den Charter Hells Angels Oder City durch die Landesbehörde zu verbieten und zeitgleich den konkurrierenden MC Gremium durch den Bundesinnenminister verbieten zu lassen. ff) Der Verwertung der Ermittlungsergebnisse stehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Für den Austausch von Ermittlungsdaten zwischen dem Beklagten und dem als Hilfsbehörde tätig werdenden Polizeipräsidium Brandenburg liegt eine bereichsspezifische Regelung sowohl hinsichtlich der Anforderung von Seiten der Verbotsbehörde als auch der (Rück-)Übermittlung an diese vor (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2018 - OVG 1 S 13.18 - juris Rn. 17 - 18, mit nachfolgendem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 12. März 2019 - 1 BvR 95/19 -; sowie allgemein zu den bereichsspezifischen Anforderungen: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 - juris Rn. 169). So schließt die in § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG geregelte Befugnis der Verbotsbehörde, Hilfsbehörden in Anspruch zu nehmen, nach Auffassung des Senats auch die Befugnis ein, Daten an- bzw. -rückzufordern, die von der beauftragten Hilfsbehörde gewonnen wurden. Insofern ist der Kreis der abrufberechtigten Behörden (hier die Verbotsbehörde) hinreichend bestimmt und zugleich die Reichweite der Auskunftspflicht durch die Aufgabenumgrenzung der Abrufbehörde bestimmt (vgl. zu diesen Erfordernissen: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 - juris Rn. 171). Soweit Daten aus Strafverfahren durch das gemäß § 4 Abs. 1 VereinsG in Anspruch genommene Polizeipräsidium ausgewertet und an den Beklagten als Vereinsverbotsbehörde weitergeleitet worden sind, ist die Datenübermittlung und -verwendung durch § 481 Abs. 1 StPO gedeckt. Das Polizeipräsidium darf als Polizeibehörde (§ 72 Abs. 1 BbgPolG) gemäß § 43 Abs. 3 BbgPolG auf Ersuchen öffentlicher Stellen, d.h. auf Ersuchen des Beklagten, personenbezogene Daten an den Beklagten übermitteln, soweit dies - wie hier durch das Vereinsverbot - zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Dem sog. datenschutzrechtlichen Doppeltürengebot (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 - juris Rn. 123; Albrecht in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 4 Rn. 21) ist damit Genüge getan. Im Übrigen wäre, selbst wenn nach verfassungsrechtlichen Maßstäben eine präzisere gesetzliche Festlegung der Datenverarbeitungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem Erlass von Vereinsverboten erforderlich wäre, vorliegend kein Verwertungsverbot der vom Beklagten im Einklang mit dem Gesetzeszweck des Vereinsgesetzes erlangten personenbezogenen Informationen aus Strafverfahren und Datensammlungen zur Gefahrenabwehr anzunehmen. Ein ausnahmsloses Beweisverwertungsverbot im Falle einer unzulässigen Datenverarbeitung lässt sich der Rechtsordnung weder allgemein noch in Bezug auf besonders tief in die Rechte Betroffener eingreifende Bereiche staatlichen Handelns entnehmen. So hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt für den Bereich des Strafprozesses festgestellt, dass von Verfassungs wegen kein allgemeines Verwertungsgebot rechtsfehlerhaft gewonnener Beweise besteht, vielmehr ein Beweisverwertungsgebot angesichts des ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Belanges funktionstüchtiger Strafrechtspflege eine begründungsbedürftige Ausnahme darstellt, für die eine gesetzliche Grundlage gegeben oder ein übergeordneter wichtiger Grund anzuerkennen sein muss. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus Grundrechten ist nur in Fällen des Eingriffs in den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 - juris Rn. 43 ff., und vom 15. Oktober 2009 - 2 BvR 2438/08 - juris Rn. 7 m.w.N.). Auf den vorliegenden Regelungszusammenhang übertragen ist zu berücksichtigen, dass § 3 Vereinsgesetz eine bereits verfassungsrechtlich vorgesehene Schranke der Vereinigungsfreiheit lediglich konkretisiert. Eine Nichtverwertung von zu Zwecken der Strafverfolgung und damit inhaltlich mit dem Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit des Vereins gleichgerichteten Zwecken sowie zu Zwecken der Gefahrenabwehr gewonnenen Daten stünde mithin der Umsetzung eines bereits aus Verfassungsrecht abzuleitenden Vereinsverbots im Wege und wäre daher - ähnlich wie im Strafprozessrecht - ebenfalls aus übergeordneten Gesichtspunkten begründungsbedürftig. Solche sind hier nicht ersichtlich (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19. Juni 2012 - 4 KS 2/10 - juris Rn. 132). Selbst wenn man ein Beweisverwertungsverbot annehmen wollte, würde dies nicht zur Aufhebung der Verbotsverfügung führen, denn das Verbot ist nach dem Vorstehenden nunmehr entscheidungstragend auf Erkenntnisse aus prozessordnungsgemäß beigezogenen rechtskräftigen Strafurteilen gestützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - juris Rn. 16). b) Die Verbotsverfügung ist auch materiell rechtmäßig, soweit festgestellt wurde, dass der Zweck und die Tätigkeit des Hells Angels MC Oder City den Strafgesetzen zuwider laufen, und an diese Feststellung die in den nachfolgenden Ziffern 2 bis 6 der Verbotsverfügung ausgesprochenen Folgen geknüpft werden. aa) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG sind Vereine verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Sinn und Zweck des - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 20218 - 1 BvR 1474/12 u.a. - juris Rn. 118) - Verbotstatbestands ist nicht, die Verletzung der Strafgesetze durch einzelne Personen zusätzlich vereinsrechtlich zu sanktionieren. Durch ihn soll vielmehr der besonderen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begegnet werden, die sich daraus ergibt, dass Straftaten in einem vereinsmäßig organisierten Zusammenhang begangen werden. Diese Gefährdung geht von der Vereinigung als solcher aus (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 – juris Rn. 51; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 20218 - 1 BvR 1474/12 u.a. - juris Rn. 104). Organisationen, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen, bergen als Kollektiv eine besondere Gefahr für die durch Strafgesetze geschützten Rechtsgüter in sich, da die ihnen innewohnende Eigendynamik und ihr organisiertes Sach- und Personenpotenzial strafbares Verhalten erleichtern und begünstigen (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 38). Zur Erfüllung des Verbotsgrundes der Strafgesetzwidrigkeit genügt es daher, dass Zweck und/oder Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht erforderlich, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht. Eine Vereinigung kann gleichzeitig verschiedene Zwecke, insbesondere neben einem (satzungsmäßig ausgewiesenen) legalen Zweck auch strafrechtsrelevante Ziele anstreben und durch das Verhalten ihrer Mitglieder verwirklichen (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 39). Der Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit ist rechtlich unabhängig von einer strafrichterlichen Verurteilung einzelner Mitglieder oder Funktionäre der Vereinigung. Er erschöpft sich weder in der Zurechnung von Straftaten noch bedarf es - anders als der Kläger offenbar meint - der Einleitung eines Strafverfahrens oder gar strafgerichtlichen Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG setzt lediglich ein „Zuwiderlaufen" gegen die Strafgesetze voraus und verlangt nicht, dass Zweck oder Tätigkeit des Vereins strafbar sein müssen (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 41, 43). Grundsätzlich erfüllt eine Vereinigung den Verbotstatbestand der Strafgesetzwidrigkeit, wenn ihre Mitglieder oder Funktionsträger Straftaten begehen, die der Vereinigung zurechenbar sind und ihren Charakter prägen. Dabei kann auch schon eine einzelne Straftat für sich genommen einen hinreichend schweren Anlass für ein Vereinsverbot begründen, etwa wenn sich aus ihr die durch ein Vereinsverbot zu begrenzende Gefahr einer weiteren, Rechtsgüter verletzenden Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Vereinigungen ergibt (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 41). bb) Gegen diese höchstrichterlich entwickelten Grundsätze zur Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins wendet der Kläger erfolgslos ein, sie seien mit den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Verbotsvoraussetzungen und den nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK anzuerkennenden äußersten Grenzen eines rechtsstaatlich vertretbaren Vereinsverbotes unvereinbar. Mit dieser Argumentation hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 13. Juli 2018 über die Verfassungsbeschwerde des Hells Angels MC Charter Westend Frankfurt am Main gegen ein vom Hessischen Innenministerium verfügtes Verbot befasst (BVerfG 1 BvR 1474/12 u.a., juris Rn. 115 f., 37, 160, 165) und im Ergebnis festgestellt, dass die nach Art. 11 Abs. 2 EMRK an einen zulässigen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit gestellten Anforderungen nicht über die grundgesetzlichen Anforderungen hinausgehen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - juris Rn. 115 f.). cc) Unzutreffend ist auch die Auffassung des Klägers, die Zurechnungskriterien seien nicht abschließend in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar das Verhalten Dritter den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit erfüllen, wenn sie Strafgesetze verletzen und dies der Vereinigung zuzurechnen ist, weil sie erkennbar für die Vereinigung auftreten und diese das zumindest billigt, oder weil die Begehung von Straftaten durch die Vereinigung bewusst hervorgerufen oder bestärkt, ermöglicht oder erleichtert wird (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 106, ebenso BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7.19 - juris Rn. 36). An die Zurechnung von Handlungen Dritter zu einer Vereinigung sind allerdings „hohe Anforderungen“ zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 126). Das Verhalten Dritter kann berücksichtigt werden, wenn diese wie Mitglieder von der Vereinigung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 156) oder wenn die Vereinigung solche Handlungen Dritter nachträglich billigt und fördert, sich also mit ihnen identifiziert (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 106, ebenso BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7.19 - juris Rn. 36). In Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gilt: Je weniger der Verbotstatbestand durch Handlungen der Organe der Vereinigung selbst, der Mehrheit ihrer Mitglieder oder von ihr beherrschter Dritter erfüllt wird, desto klarer muss erkennbar sein, dass die Vereinigung diese Handlungen kennt, diese billigt und sich mit ihnen identifiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - juris Rn. 62 ff.), so dass das Ziel des Art. 9 Abs. 2 GG nur durch ein Verbot der Vereinigung erreicht werden kann (BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 103, und 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - juris Rn. 17). Dabei ist die Strafgesetzwidrigkeit von der Verbotsbehörde und dem Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen. Auch wenn strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen, sind die Verbotsbehörde und das zur Überprüfung angerufene Gericht weder formell noch materiell hieran gebunden (stRspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - Rn. 17 f. m.w.N.). Umgekehrt steht der Berücksichtigung strafrechtlich (möglicherweise) relevanten Verhaltens weder das Fehlen einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung noch eine Einstellungsentscheidung durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 1 oder 2 StPO entgegen (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 44). dd) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe erfüllt der Hells Angels MC Oder City den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit. Denn das von den Tätern Maximilian T... und Kay U... verwirklichte versuchte Tötungsdelikt ist eine zentrale schwerwiegende, das Verbot allein tragende Straftat, die dem Kläger als von Dritten begangene Straftat vereinsprägend zuzurechnen ist. aaa) Die Überzeugung des Senats gründet sich auf die im Wege der Amtsermittlung beigezogenen rechtskräftigen Strafurteile des Landgerichts Potsdam vom 29. August 2013 (21 Ks 11/12), des Landgerichts Cottbus vom 30. Januar 2015 (21 Ks 2/13) und des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Januar 2016 (BVerwG 1 A 3.15, nachfolgender Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - juris). Durch letzteres wurde das auf der späteren „Vergeltungstat“ beruhende Vereinsverbot des konkurrierenden Gremium MC Regionalverband Sachsen bestätigt. Auf Grundlage der auf einer ausführlichen und überzeugenden Beweiswürdigung basierenden gerichtlichen Feststellungen, die der Kläger nicht in Abrede stellt, ist der Senat davon überzeugt, dass es im Herbst 2011 zwischen dem Hells Angels MC Oder City und dem Gremium MC Charter Nomads zu Spannungen kam. In diesem Zusammenhang kursierte das Gerücht, Dirk P..., der Präsident des Hells Angels MC Oder City, habe einen „Messerbefehl“ ausgegeben. Deswegen fand, vermittelt durch ein Mitglied des Hells Angels MC Cottbus, ein Treffen zwischen Dirk P... und dem Präsidenten des Gremium MC, Michael Rostock, statt. An dem Treffen nahm auf Seiten des MC Gremium auch Adam U... teil. Bei dem Gespräch fragte Dirk P...den dabeistehenden Adam U... unvermittelt sinngemäß: „Was guckst du so blöd?" Dieser erwiderte sinngemäß: „Was guckst du selber so blöd, du Assi? Wie siehst du überhaupt aus?" Da diese Äußerung eine schwerwiegende Beleidigung darstellte, die auch das Ansehen des Clubs erheblich beeinträchtigte, kamen die Hells Angels überein, die Respektlosigkeit zu sühnen und Adam U... bei sich bietender Gelegenheit zu töten. Hierzu entwickelten sie einen gemeinsamen Tatplan. In den frühen Morgenstunden des 25. Dezember 2011 befand sich Adam U...in der Diskothek Six in Königs Wusterhausen als ihn etwa 10 Anhänger bzw. Unterstützer der Hells Angels aus Fürstenwalde herausriefen ließen. Draußen bildete die Gruppe einen Halbkreis um Adam... und schirmte diesen mit körperlichem Einsatz nach hinten gegen hinzutretende Schaulustige ab. Kay U... sagte: „Gremium" sei „sowieso nur 2. Liga" und kündigte an: „Wer den Präsidenten beleidigt, stirbt". Danach schlug eine Person aus dem Kreis der Hells Angels, wie zuvor verabredet, Adam U... zunächst mit einem Schlagring zweimal ins Gesicht, sodann schlugen ihn mehrere aus der Gruppe mit ihren Fäusten, wobei sie ihn bäuchlings gegen den Zaun pressten und Maximilian T... oder Kay U... mit einem Messer von hinten zweimal in die Flanken des Adam U...zustachen. Auf den Ausruf von Kay U... „AFFA“ lief die Gruppe geschlossen davon und flüchtete mit bereitgestellten Fluchtfahrzeugen. Nach dieser Tat beschlossen die Mitglieder des Gremium MC Nomads zur Vergeltung ihrerseits ein Mitglied der Hells Angels zu töten. Dazu begab sich eine größere Gruppe von Mitgliedern des Gremium MC Nomads in der Nacht vom 30. zum 31. Dezember 2011 zur Diskothek Six, wo sie einen 16-Jährigen, den sie irrtümlich für den Sohn eines Mitglieds der Hells Angels hielten, zusammenschlugen und ihn durch Messerstiche in den Brustkorb lebensgefährlich verletzten. Der Mordversuch vom 25. Dezember 2011 stellt sich damit nach Überzeugung des Senats offenkundig als eine „Clubangelegenheit“ dar, die dazu diente, die Ehre des Präsidenten wiederherzustellen und den Status des Hells Angels MC Oder City aufzuwerten. Als „Antwort“ des konkurrierenden Gremium MC darauf kam es am 31. Dezember 2011 wiederum zu einer ebenso schwerwiegenden Vergeltungstat, die das Bundesverwaltungsgericht „angesichts der angemaßten Gebiets- und Machtansprüche der beiden miteinander rivalisierenden Rockergruppierungen, der Schwere des Angriffs und seiner Vorgeschichte“ ebenfalls als „ersichtlich(e) … Clubangelegenheit“ einstufte (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 47). Die Gruppe der Angreifer insgesamt ist dabei dem Kreis der Hells Angels zuzurechnen, namentlich die verurteilten Täter, zu deren Person das Landgericht Potsdam in seinem Urteil vom 29. August 2013 feststellte: „Der Angeklagte (Kay) U... ist unter anderem auf der rechten Gesichtshälfte mit einem sog. Tribal tätowiert. Er war zuletzt in Kreisen der Hells Angels tätig, insbesondere im Rotlichtmilieu.“ (Seite 7 des Urteils) … Der Angeklagte (Maximilian) T... ist unter anderem am Hals tätowiert. An seiner linken Halsseite befindet sich gut sichtbar unter anderem der Schriftzug „81 der seine Mitgliedschaft in einer Organisation aus dem Umkreis der Hells Angels symbolisiert. (Seite 19 des Urteils) bbb) Für den Senat besteht kein Anlass, an den gerichtlichen Feststellungen zu zweifeln. Zwar wendet der Kläger ein, Dirk P...sei kein Präsident des Hells Angels MC Oder City gewesen. Diese Behauptung wertet der Senat jedoch als offensichtliche Schutzbehauptung, die durch die übereinstimmenden Feststellungen in allen drei Urteilen widerlegt ist. Zudem käme es im Ergebnis nicht entscheidend darauf an, ob er dieses Amt tatsächlich innehatte. Denn die unbestrittene „Ansage“ unmittelbar vor der verabredeten Tötungshandlung belegt, dass die Angreifergruppe ihn jedenfalls als Präsidenten des Charters Oder City begriff und deshalb beabsichtigte, die schwere Beleidigung zu sühnen, die nicht nur den (vermeintlichen) Präsidenten persönlich, sondern vor allem auch das Ansehen des Vereins herabsetzte, wie auch das Landgericht Potsdam ausdrücklich festgestellt hat (Seite 21 des Urteils). Die empfundene Herabsetzung bzw. Schmach war dabei offensichtlich so schwerwiegend, dass nur eine Tötung des „Schmähers“ hinreichen konnte, um die Ehre des Präsidenten und den Status des Vereins wiederherzustellen. ccc) Obwohl Kay U... und Maximilian T... keine Mitglieder des Klägers waren und auch sonst kein Mitglied an dem Delikt beteiligt war, ist die Tat dem Kläger zurechenbar, denn sie weist einen klaren Bezug zu ihm auf und er hat sie gebilligt. Die Gruppe der Angreifer legte offenkundig darauf Wert, dass die Tötungshandlung dem Kläger erkennbar nach außen zugeordnet werden konnte. Sie agierte gemeinschaftlich und stand - plangemäß - miteinander verbunden im Halbkreis zusammen. Sie handelte als Einheit nach einem zuvor besprochenen Tatplan, wobei sie ausweislich der „Ansage“ darauf abzielte, dem Opfer und dem umstehenden Publikum kenntlich zu machen, dass sie zum Zwecke der Wiederherstellung von Ehre und Status des Charters Hells Angels MC Oder City handelt. In diesem Vorgehen spiegelt sich das in der Klageschrift geschilderte Selbstverständnis einer „Elite (wieder), die sich niemandem unterordnet und sich bereit und berechtigt fühlt, diesen Anspruch zu behaupten.“ Der vom Kläger hervorgehobene „Korpsgeist“ und die unbedingte Unterstützung der subkulturell Vereinten findet hier Ausdruck in einem durchchoreografierten Tatablauf, der eine initiale „Urteilsverkündung“ (Präsidentenbeleidigung), eine „Statusherabsetzung“ des Konkurrenten („Gremium 2. Liga“) und eine beendende „Abkündigung“ („AFFA“) enthält und damit den der Angreifergruppe bewussten und von ihr gewollten örtlichen Bezug zum konkreten Verein Hells Angels MC Oder City herstellt. Die in der Klageschrift beschriebene Konkurrenz um „ … - nur begrenzt verfügbares - ‚soziales Kapital‘ “, die allenfalls zu Auseinandersetzungen aufgrund von „Ehrverletzungen“ führe, hat damit offenkundig ihren Niederschlag in einem schwerwiegenden Tötungsdelikt gefunden. Der Vereinsbezug entsteht im Ergebnis durch fünf verbindende Elemente: Aus der den Vorherrschaftsanspruch und Status des Hells Angels Charters Oder City negierenden Beleidigung („selber Assi“), der unmittelbar vor dem Zustechen geäußerten „Urteilsverkündung“ für das Opfer („Wer den Präsidenten beleidigt, stirbt!“), der Statusherabsetzung des Gremium MC („2. Liga“), dem abschließend bekräftigenden Ausruf („AFFA“) - einer Geste, die einer Unterschrift unter die Tat gleichkommt - und schließlich der am 31. Dezember 2011 verübten „Vergeltungstat“ des Gremium MC an einem vermeintlichen Hells Angels-Mitglied. Der durch diese Bindeglieder belegte Vereinsbezug genügt der verfassungsgerichtlichen „Je-Desto-Formel“ und trägt damit die Zurechnung der Tat und das Vereinsverbot in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dabei hat sich in der durch den Mordversuch vom 25. Dezember 2011 heraufbeschworenen späteren Vergeltungstat genau die spezifische Gefahr realisiert, der die präventive Funktion des Vereinsverbotes zuvor kommen soll; nämlich die Gefahr, dass es zu einer „weiteren Rechtsgüter gefährdenden Selbstbehauptung durch konkurrierende Vereinigungen“ kommt. Diese „vereinsspezifische“ Gefahr prägt den Kläger, weil diese Form der Verletzung der Strafgesetze gerade mit der Organisationsform des Klägers verknüpft ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - juris Rn. 106). ddd) Der Kläger hat die Tat auch gebilligt und sich nicht von ihr distanziert. Weder der insoweit allein in Betracht kommende Vereinsausschluss der Mitglieder Denny L... und Stephan B... noch das Ausscheiden des Präsidenten Dirk P...hat den Vereinsbezug durchbrochen. Da Denny L... und Stephan Böse nicht an dem Tatgeschehen beteiligt waren, bleibt ihr - ohnehin erst über ein Jahr später erfolgte - Ausschluss ohne Bedeutung, zumal der Kläger auch keinen (gleichsam disziplinarischen) Zusammenhang zwischen Ausschluss und Mordversuch behauptet hat. Ohne Bedeutung bleibt auch der Austritt von Dirk P..., da es bei dem Tötungsversuch wesentlich um die Wiederherstellung von Vereinsehre und Vereinsstatus ging und nicht allein um die persönliche Ehre des Dirk P.... ee) Der Zurechnung steht nicht entgegen, dass der Beklagte sich erstmals mit Schriftsatz vom 9. September 2020 namentlich auf das Verhalten der rechtskräftig verurteilten Täter Maximilian T... und Kay U... stützt, das dem Kläger zurechenbar sei. Daraus ergeben sich im Ergebnis ebenso wenig Bedenken, wie daraus, dass der Beklagte bei Erlass seiner Verbotsverfügung auf einen überholten Ermittlungsstand abgestellt hat. Denn in dem Ermittlungsverfahren zum Tatkomplex vom 25. Dezember 2011 war schon am 5. Dezember 2012 (nur) gegen Kay U..., Maximilian T... und Axel Thoms aufgrund hinreichenden Tatverdachts Anklage wegen versuchten Mordes erhoben worden. Hingegen war das Ermittlungsverfahren gegen die Vereinsmitglieder Dirk P..., Matthias R... Stephan B... und Denny L...mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 3. Dezember 2012 abgetrennt und (zunächst noch) fortgeführt worden, weil nur ein Anfangsverdacht angenommen wurde (vgl. Band XXIV, Blatt 4373 der Strafakten 220 Js 14708/12 StA Frankfurt (Oder)), während das Ermittlungsverfahren gegen Florian O... schon am 7. Juni 2013 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war. Die Verwendung der nachträglich vorgetragenen und später gewonnen Verbotsgründe ist zulässig, weil es sich nur um ein Nachschieben von Gründen handelt (dazu allgemein: Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 75 ff.). Ein Nachschieben ist zulässig, wenn die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, der Verwaltungsakt durch das Nachschieben nicht in seinem Wesen, d.h. in seiner Identität verändert wird und der Betroffene dadurch nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 81 m.w.N). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, insbesondere führt das Nachschieben nicht zu einer Wesensveränderung des Verwaltungsaktes. Denn die Verbotsverfügung wird nicht auf einen anderen, die Grenzen des Nachschiebens überschreitenden Sachverhalt gestützt, sondern geht nach wie vor tragend auf dasselbe strafrechtliche Tatgeschehen vom 25. Dezember 2011 zurück. Außerdem können nach ständiger Rechtsprechung, obgleich maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung die Sach- und Rechtslage bei Erlass der Verfügung ist, wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind. Berücksichtigungsfähig können auch Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung sein, die nach Ergehen der Verbotsverfügung erfolgt ist, wenn sie eine vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftat betreffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 - juris Rn. 38 und vom 1. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 17). Dem entspricht es, dass behördliche Ermittlungsmaßnahmen auch nach Erlass der Vereinsverbotsverfügung ergriffen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG gegeben sind, d.h. wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sie neue tatsächliche Erkenntnisse erbringen oder bisherige Erkenntnisse erhärten, aber auch in Frage stellen können (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7.19 - juris Rn. 31). Letztlich dient dies dem Zweck der behördlichen Ermittlungen, die klären sollen, ob ein verbotsfähiger Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG besteht und ein Verbotsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG gegeben ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7.19 - juris Rn. 29). Erst im gerichtlichen Verfahren zu Tage tretende Erkenntnisse strafrechtlicher Art sind damit für die gerichtliche Beurteilung des Vereinsverbotes heranzuziehen, wenn sie sich auf Straftaten beziehen, die vor Erlass der Verbotsverfügung liegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der entsprechende Vorwurf der Vereinsbehörde bis zum Verbot nicht bekannt war oder ob er aus anderen Gründen nicht in die Verbotsverfügung übernommen wurde. Grund dafür ist, dass Vereine, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen, von Verfassungs wegen (Art. 9 Abs. 2 GG) bereits verboten sind. Die diesen Tatbestand (nur) umsetzende Verbotsfeststellung der Behörde ist vom Gericht objektiv zu überprüfen. Selbst wenn die Behörde die Umstände in positiver Kenntnis nicht in die Verfügung aufgenommen hätte, wäre für eine Art „Verwirkung“ der strafrechtlichen Vorwürfe im gerichtlichen Verbotsverfahren kein Raum (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2014 - 4 KS 1/12 - juris Rn. 84 - 86). ff) Das Vereinsverbot verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zum Verhältnis von Art. 9 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss über die Verfassungsbeschwerde des Hells Angels MC Charter Westend Frankfurt am Main vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - juris Rn. 99 - 106 m.w.N.) ausgeführt: „Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit sind am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen; das Verbot als schärfstes Mittel hat der Verfassungsgeber ausdrücklich in Art. 9 Abs. 2 GG vorgesehen. a) Der Verfassungsgeber … hat mit Art. 9 Abs. 2 GG nicht von vornherein den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit eingeschränkt …, sondern dem nach Art. 9 Abs. 1 GG geschützten kollektiven Recht auf Fortbestand der Vereinigung eine ausdrückliche Schranke gesetzt … . Art. 9 Abs. 2 GG normiert … in einem eigenen, von der Bestimmung des Schutzbereichs getrennten Absatz, wann eine Vereinigung gänzlich verboten wird, also der schwerstwiegende Eingriff in die Grundrechte der Vereinigung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist. Die Vereinigungsfreiheit ist mit der sich aus Art. 9 Abs. 2 GG ergebenden Einschränkungsmöglichkeit gewährleistet. Die Verbotsnorm ist vor dem historischen Hintergrund der Entstehung eines totalitären Systems zu verstehen … ; es handelt sich um ein Instrument des "präventiven Verfassungsschutzes". …. Das Grundgesetz stellt die Entscheidung über ein Vereinsverbot daher auch nicht in ein Ermessen …. . Ist festgestellt, dass die Vereinigung einen der Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt, muss sie verboten werden. Abstufungen auf der Rechtsfolgenseite sieht der Verfassungsgeber dann nicht vor. … . b) Für ein Verbot von Vereinigungen gilt wie für jeden anderen Eingriff in Grundrechte einer Vereinigung der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der hoheitliches Handeln zugunsten grundrechtlich geschützter Freiheit beschränkt. Das zwingt dazu, gegenüber Vereinigungen das jeweils mildeste gleich wirksame Mittel zu ergreifen, um legitimen Gemeinwohlbelangen Rechnung zu tragen … . Das Vereinigungsverbot als weitestgehender Eingriff kommt … nur in Betracht, wenn derartige mildere und gleich wirksame Mittel nicht ausreichen, um die Ziele der Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG zu erreichen. Eine Vereinigung kann daher insbesondere nicht allein aufgrund vereinzelter Handlungen einzelner Mitglieder verboten werden; diese müssen einer Vereinigung vielmehr prägend zuzurechnen sein. Je weniger der Verbotstatbestand durch Handlungen der Organe der Vereinigung selbst, der Mehrheit ihrer Mitglieder oder von ihr beherrschter Dritter erfüllt wird, desto klarer muss erkennbar sein, dass die Vereinigung diese Handlungen kennt, diese billigt und sich mit ihnen identifiziert …, so dass das Ziel des Art. 9 Abs. 2 GG nur durch ein Verbot der Vereinigung erreicht werden kann. Die Verbotsnorm des Art. 9 Abs. 2 GG ist insofern Ausdruck, nicht Ausnahme von der Verhältnismäßigkeit. 3. …. Nur diese (in Art. 9 Abs. 2 GG) ausdrücklich normierten Gründe rechtfertigen das Verbot als weitestgehenden Eingriff in die Grundrechte einer Vereinigung; sie sind in der Auslegung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit insbesondere durch Beschränkung auf die Erforderlichkeit eines Verbots eng zu verstehen. Eine verbotene Zwecksetzung einer Vereinigung folgt daher nicht schon daraus, dass im Zusammenhang mit der Vereinigung nur in der Vergangenheit und nur vereinzelt gegen die Schutzgüter von Art. 9 Abs. 2 GG gerichtete Handlungen vorgekommen sind. Vielmehr soll das Vereinigungsverbot künftige und gerade auch mit dem organisatorischen Gefüge der Vereinigung als zweckgerichtetem Zusammenschluss mehrerer Personen einhergehende Beeinträchtigungen der Schutzgüter präventiv verhindern … . Die Verbotsbefugnis des Art. 9 Abs. 2 GG ist auch insoweit eng auszulegen. a) Ein Vereinigungsverbot ist nach der ersten Tatbestandsvariante des Art. 9 Abs. 2 GG gerechtfertigt, wenn Zweck oder Tätigkeit der Vereinigung den Strafgesetzen zuwiderlaufen. … Zwecke oder Tätigkeiten einer Vereinigung laufen den Strafgesetzen zuwider, wenn Organe, Mitglieder oder auch Dritte Strafgesetze verletzen und dies der Vereinigung zuzurechnen ist, weil sie erkennbar für die Vereinigung auftreten und diese das zumindest billigt, oder weil die Begehung von Straftaten durch die Vereinigung bewusst hervorgerufen oder bestärkt, ermöglicht oder erleichtert wird. … Ein Vereinigungsverbot genügt nur dann den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit …, wenn das Vorgehen gegen einzelne Straftaten nicht ausreicht, weil strafwürdige Handlungen gerade aus der Organisation heraus geplant oder begangen werden (vgl. Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, 2014, § 3 Rn. 22 f.; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 3 VereinsG Rn. 11 m.w.N.), also die Verletzung der Strafgesetze gerade mit der Organisation prägend verknüpft ist.“ Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit somit gewahrt, wenn die Fachgerichte eine verbotswidrige Prägung des Vereins im vorstehend erläuterten, eng verstandenen Sinne geprüft und bejaht haben. Mit der Prüfung einer solchen Prägung der Vereinigung tragen die Gerichte der grundrechtlichen Anforderungen Rechnung, ein Verbot nur dann auszusprechen, wenn keine milderen Mittel in Betracht kommen, um die in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 131). Wie unter II. 2. b) dd) ccc) dargelegt, hat der Hells Angels MC Oder City durch den ihm zurechenbaren Mordversuch vom 25. Dezember 2011 die Gefahr weiterer, im Vereinsinteresse liegender Vergeltungsmaßnahmen und Selbstbehauptungen gegenüber konkurrierenden Vereinigungen hervorgerufen. Es hat sich damit eine spezifische Gefahr verwirklicht, die mit der vereinsrechtlichen Organisation des Klägers prägend verknüpft und ihr immanent ist (vgl. im Ergebnis auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - juris Rn. 29 zu dem insoweit vergleichbaren Fall des Verbots des Gremium MC Regionalverband Sachsen im Zusammenhang mit der Vergeltungstat). Hierdurch hat er den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit erfüllt, so dass ein gleich wirksames milderes Mittel nicht mehr zur Verfügung stand. 2. Hinsichtlich der Teilorganisation Oder City Kurmark ist die Anfechtungsklage begründet. Die teilbare Verbotsverfügung ist insoweit aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für das Verbot der Teilorganisation ist § 3 Abs. 3 VereinsG. Danach erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen); für nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gilt dies nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind. Für den Verein Oder City Kurmark sind keine hinreichend belastbaren Tatsachen ersichtlich, anhand derer sich eine Teilorganisation feststellen ließe. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt für das Vorliegen einer Teilorganisation im Unterschied zu selbständigen Hilfs- oder Nebenorganisationen, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden, auch wenn keine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne notwendig ist, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen. Anhaltspunkte für eine organisatorische Eingliederung können in den Satzungen der betroffenen Organisationen enthalten sein. Aussagekräftige Indizien können sich ferner aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsverhältnissen ergeben. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - juris Rn. 18). Nach diesem Maßstab ist die Oder City Kurmark nicht organisatorisch in den Hells Angels MC Oder City eingegliedert, sondern stellt sich vielmehr als eine eigenständige Hilfsorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit im vereinsrechtlichen Sinne dar. Die vom Beklagten vorgebrachten unstreitigen Indizien belegen weder einzeln noch in der Gesamtschau die notwendige organisatorische Eingliederung. Der Umstand mehrfach gemeinsamer Ausfahrten sowie einzelner gemeinsamer Gruppenfotos mag zwar eine grundsätzliche Verbundenheit beider Vereinigungen belegen. Zweifellos und unstreitig ist die Oder City Kurmark als äußerlich erkennbarer Supporter-Club der Hells Angels Oder City aufgetreten, wofür auch die gleichlautenden Ortszusätze und die bei Kurmarkmitgliedern aufgefundenen, entsprechend bedruckten T-shirts („Support Oder City“) sprechen. Ausbleibende Konkurrenz, äußerlich erkennbare Nähe und ideelle Parallelen zwischen den Vereinigungen können jedoch nicht zwangsläufig mit einer organisatorischen Eingliederung gleichgesetzt werden. Nicht jede nach außen als „Supporter-Club“ auftretende Vereinigung ist automatisch als Teilorganisation einzustufen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - juris Rn. 19). Abgesehen davon, dass die T-Shirts nur bei zehn der 21 Kurmarkmitglieder gefunden wurden, die dokumentierten öffentlichen Gruppenauftritte der Kurmark nach den vom Beklagten vorgelegten Fotografien (Anlage 8 - 10 zum Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 ) aber in Bekleidung mit dem einfachen „Kurmark“ Schriftzug erfolgten, so dass es sich möglicherweise nur um durch Einzelpersonen zu verwendende Supporter-Bekleidung handelte, was auch die Bestellliste (Anlage 11) mit ihren sieben verschiedenen Support-Oder-City T-Shirt-Varianten nahelegen könnte, hat der Beklagte weder in der Verbotsverfügung noch sonst Umstände dargetan, die für Weisungs- oder Befehlsstrukturen, eine gemeinsame Willensbildung oder Willensentschließung sprechen oder die sonstige überwiegende Beherrschungs- oder Unterwerfungsgesten der Hells Angels bzw. Kurmark erkennen lassen. Ebenso fehlt es an finanziellen Verflechtungen oder regelmäßigen bzw. wiederkehrenden Vereinszusammenkünften, (z.B. gemeinsame Nutzung des Vereinsheims oder Vereinssitzungen o.ä.). Auch eine an „Hörigkeit“ grenzende „unbedingte Gefolgschaft“ von Kurmarkmitgliedern ist nicht dargetan. Indiz einer solchen hätte zwar möglicherweise ein mittäterschaftliches Handeln von Kurmarkmitgliedern bei dem Mordversuch des 25. Dezember 2011 sein können. Eine Beteiligung der Kurmark an der Tat ist jedoch nicht belegt. Das Urteil des Landgerichts Potsdam enthält nicht einmal Verdachtsmomente dazu. Überdies steht nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen fest, dass Florian O..., das einzig tatverdächtige Kurmarkmitglied, nicht beteiligt war. Ausweislich der Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2013 befand er sich zur Tatzeit nicht am Tatort, sondern in St.. Auch seine Tätigkeit bei der Fa. D... belegt keine personellen Verflechtungen mit dem Kläger, denn die Fa. D... hat nur Verbindungen zum Charter Hells Angels MC Berlin. Der Wechsel in der Farbkombination des auf dem Rückenteil der schwarzen Clubjacke aufgesetzten Schriftzuges „Kurmark“ von ursprünglich roter Schrift in weiß unterlegte rote Schrift auf schwarzer Jacke, führt auf kein anderes Ergebnis. Der Beklagte räumt ein, dass die Vereinsbekleidung im Grundsatz weiterhin schwarz/weiß gehalten blieb. Die schmale weiße Unterlegung des weiterhin roten Schriftzuges mag dabei auf eine erkennbare Nähe zum ebenfalls rot/weißen Hells Angels MC abzielen. Jedoch sind Layout, Schriftart und Größenverhältnis von Schrift und Unterlegbalken den Verhältnissen des rückseitigen rot/weißen Schriftzugs der Hells Angels kaum angenähert. Andere Supporter-Clubs, wie z.B. die Brigade 81, weisen hierin eine deutlich blickfälligere Ähnlichkeit auf. Insofern mag die schmale weiße Unterlegung des in seiner abweichenden Schriftart beibehaltenen Schriftzugs zwar einem gewissen Nähebekenntnis zum Hells Angels MC Oder City gedient haben. Sie kann aber auch eine gleichermaßen erkennbare Abgrenzung zum regional ansässigen konkurrierenden Gremium MC gewesen sein, dessen Vereinsfarben ebenfalls schwarz/weiß sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 49). Aus dieser geringfügigen farblichen Veränderung ergibt sich daher allenfalls eine Sympathiebekundung der Kurmark für den Hells Angels MC Oder City; eine strukturelle Eingliederung ist dadurch nicht belegt. Ebenso wenig können die vom Beklagten eingereichten Protokolle aus der TKÜ des Mitglieds Sebastian T... die nötige Führungsrolle des Hells Angels Oder City belegen. Die SMS-Mitschnitte vom 30. Dezember 2010, 29. Dezember 2010, 14. Juni 2011 und 5. Juli 2011 (Anlage 12) beziehen sich sämtlich auf Vorgänge vor der Vereinsgründung. Der Hells Angels Oder City wurde unstreitig erst am 3. Oktober 2011 gegründet. Unabhängig davon belegt die Organisation dieser Sammelbestellung schon deshalb keine Eingliederung, weil Sebastian T... nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers erst im Oktober 2012 Mitglied des Hells Angels MC Oder City wurde. Die Bestellung von Vereinsbekleidung durch ein erst später beigetretenes Mitglied kann eine Eingliederung in den erst zukünftig gegründeten Verein nicht belegen, zumal es sich auch um unterschiedliche, jeweils vereinsspezifische Bekleidungsstücke handelte. Im Übrigen ist der in Berlin am Spandauer Damm ansässige Ali ...K. dafür bekannt, dass er „zentral alle Kutten für Angehörige des HAMC bzw. dessen Unterstützer herstellt“, wie der Beklagte selbst einräumt. Angesichts der über Brandenburg verstreut ansässigen Mitglieder ist die Organisation einer (alle Sympathisanten erfassenden) übergreifenden Sammelbestellung in Berlin nicht fernliegend. Eine gemeinsame Finanzierung bzw. ein Sponsoring der Supporter-Bekleidung durch die Hells Angels Oder City zugunsten der Oder City Kurmark oder sonstige diesbzgl. finanzielle Verflechtungen sind hiermit nicht dargetan. Die Wahrnehmung des Adam U..., auf die sich der Beklagte beruft (Anlage 13), führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Dieser hat in erster Linie festgehalten: „Die Brigade 81 ist der Supporter -Club der HAMC Oder City.“ Weiter bekundet er zwar: „Und die Kurmark.“, zugleich berichtet er aber, dass „die … zum großen Teil nach der Gründung des HAMC Oder City dahin übergetreten“ seien. Folglich ist (offenbar) ein selbständiger Rest von Kurmarkmitgliedern verblieben. Im Übrigen hat der Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises vom 5. September 2020 keine weiteren für die Eingliederung sprechenden Umstände vorgetragen, so dass der Senat keinen Anlass hatte, von Amts wegen nach weiteren Indizien zu suchen. Nach alledem mag die Oder City Kurmark unstreitig einen „Support“ für den Hell Angels MC Oder City geleistet haben. Selbst wenn der Hells Angels Oder City gelegentliche untergeordnete Unterstützungshandlungen der Kurmark in Anspruch genommen haben sollte, genügte dies indes nicht zum Beleg einer Identifizierung und Eingliederung der Kurmark in den Hauptverein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - juris Rn. 27). Da die Oder City Kurmark den Support als eine im vereinsrechtlichen Sinne eigene (nicht eingetragene) Rechtspersönlichkeit erbringt, hätte gegen sie mit einer selbständigen Verbotsverfügung vorgegangen werden müssen (Albrecht in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 1. Aufl. 2014, § 3 Rn. 78). Die insoweit rechtswidrige Verbotsverfügung verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die kollektive Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG schützt auch die Selbstbestimmung eines Vereins über seine Organisation, insbesondere über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, also die Selbstbestimmung über seine Zusammensetzung (Jarass in: Jarass/Pieroth, GG 16. Aufl. 2020, Art. 9 Rn. 8). Dieses Recht ist verletzt, wenn dem Kläger eine ihm tatsächlich nicht zugehörige Teilorganisation, die er beherrschen soll, zugeschrieben wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger, ein nicht eingetragener Verein, wendet sich mit seiner Anfechtungsklage gegen ein vom Ministerium des Innern des Landes Brandenburg unter dem 30. Mai 2013 verfügtes Vereinsverbot. Er ist als selbstständiger Ortsverein (sog. Charter) Teil des 1948 in Kalifornien von Veteranen des Zweiten Weltkriegs gegründeten Motorradclubs (MC) „Hells Angels“ und folgt deren - auch ungeschriebenen - Regeln (Rules), insbesondere dem sog. „Ehrenkodex“, der die Mitglieder zur gegenseitigen unbedingten Verbundenheit und Solidarität mit ihren „Brüdern“ verpflichtet. Ausdruck dieser Solidaritätsverpflichtung ist die Losung „AFFA - Angels Forever, Forever Angels“. Eine geschriebene Vereinssatzung des Klägers ist nicht bekannt. Der Charter Hells Angels MC Oder City wurde am 3. Oktober 2011 offiziell gegründet und verfügte bis zum 31. Dezember 2012 über ein Vereinsheim in Fürstenwalde. Zu den mindestens sechs Gründungsmitgliedern gehörte Dirk P..., der zuvor bis zum August 2010 dem konkurrierenden Motorradclub Gremium MC Berlin angehörte. Nach den - vom Kläger bestrittenen - Erkenntnissen des Beklagten bekleidete Dirk P... das Amt des Präsidenten. Er wechselte am 23. September 2012 zum Charter Hells Angels MC Berlin. Ohne vorherige Anhörung stellte der Beklagte mit an den Kläger - zu Händen von 33 namentlich genannten Vereinsmitgliedern - gerichteter Verfügung vom 30. Mai 2013 fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des Klägers den Strafgesetzen zuwiderlaufe (Ziffer 1). Der Kläger wurde verboten und aufgelöst (Ziffer 2). Ihm wurde jede Tätigkeit, die Bildung von Ersatzorganisation und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen sowie die Verwendung von Kennzeichen untersagt (Ziffer 3). Das Vereinsvermögen der verbotenen Organisationen sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen (Ziffer 4 - 6). Der Beklagte erklärte die Verfügung für sofort vollziehbar mit Ausnahme der in den Ziffern 4 – 6 verfügten Einziehungen. Zur Begründung des Verbots führte der Beklage im Wesentlichen aus: Die Tätigkeit des Klägers sei als strafrechtswidrig i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG einzustufen. Die Ziele einer Vereinigung seien insbesondere durch ihr Auftreten in der Öffentlichkeit, ihre Publikationen sowie aus den Äußerungen und Grundeinstellungen ihrer Funktionsträger zu entnehmen. In der Vergangenheit sei es weltweit immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern verschiedener Gruppierungen gekommen, so auch zwischen Gremium MC und Hells Angels MC. Den vorläufigen Höhepunkt einer solchen Auseinandersetzung im Land Brandenburg habe es in der Nacht zum 25. Dezember 2011 gegeben, in der es neben der Diskothek „SIX“ in Königs Wusterhausen zu einem schwerem Landfriedensbruch und einem versuchten Mord an Adam U... einem damaligen Mitglied des Gremium MC Nomads Eastside, gekommen sei. Zur Tatzeit hätten 12 bis 15 Angehörige des Hells Angels MC Oder City und seiner Teilorganisation Oder City Kurmark den Adam U... gezielt gesucht, ihm verkündet: „Wer unseren Präsidenten beleidigt, der stirbt“, ihn mit einem Schlagring geschlagen und mit zwei gezielt geführten Messerstichen schwer verletzt. Anschließend seien sie geflüchtet. Die Ermittlungen zu dem versuchten Mord würden unter dem Az. 220 Js 14708/12 durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) geführt. Nach derzeitigem Ermittlungsstand würden als Beschuldigte der Tat eingestuft der ehemalige Präsident des Hells Angels MC Oder City, Dirk P..., sowie die heute noch dem Verein zuzurechnenden Mitglieder Stephan B... (Prospect), Matthias R...(Member) und Denny L... (Hangaround) sowie der der Teilorganisation Oder City Kurmark zuzurechnende Florian O... (Member). Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergäben sich Hinweise, dass Dirk P...einen sog. „Messerbefehl“ ausgegeben habe, durch den die Mitglieder des Klägers aufgefordert gewesen sein sollen, Mitglieder des verfeindeten Gremium MC Nomads Eastside „abzustechen“, wenn sie in Fürstenwalde gesehen würden. Um die Situation zu entschärfen, habe im November 2011 ein Treffen zwischen den Präsidenten der verfeindeten Clubs (Dirk P...und Michael Rostock) stattgefunden, bei dem auch Adam U... anwesend gewesen sei. Dirk P... habe dabei Adam U... sinngemäß gefragt, warum er so „blöde gucke.“ Der habe sinngemäß erwidert: „ … halt dein Maul du Assi. Wie siehst du denn aus überhaupt. Wie ein Penner …“. Diesen Wortwechsel halte Adam U..., der sich mittlerweile in einem Zeugenschutzprogramm befinde, für den Auslöser des Tötungsversuches. Ob der Messerbefehl tatsächlich ausgesprochen worden sei, könne nicht eindeutig belegt werden, seine Existenz sei aber zumindest angenommen worden. In einer planmäßig angelegten Aktion sei am 25. Dezember 2011 von Seiten des Klägers versucht worden, das Gremium Mitglied Adam U... abzustechen. Daraufhin sei am 31. Dezember 2011 vom Gremium MC versucht worden, einen vermeintlichen Anhänger des Hells Angels MC (ein 16-jähriger Unbeteiligter) zu töten. Hieran zeige sich die für die Szene bezeichnende gewissenlose absolute Folgsamkeit der Vereinsmitglieder. Die Tat sei vorläufiger Höhepunkt eskalierender Auseinandersetzungen zwischen dem neu gegründeten, sich als elitär einstufenden Kläger und dem bis dahin in der Region vorherrschenden Gremium MC, zumal sich der neu gegründete Charter zahlreich aus „Überläufern“ des Gremium MC zusammengesetzt habe. Die brutale Tatausführung in aller Öffentlichkeit mit der vorherigen „Ansage“ und dem Ausruf „AFFA“ sei als bewusst inszenierte Machtdemonstration und plakative Abschreckungshandlung gegenüber den Angehörigen des Gremium MC zu sehen, die auf eine organisierte Willensbildung zurückgehe. Die initiale „Urteilsverkündung“ „ … Wer unseren Präsidenten beleidigt, der stirbt …“ lasse keinen Zweifel daran, dass die Tat vom Kläger gezielt geplant und ausgeführt worden sei. Die strafrechtswidrige Betätigung des Vereins zeige sich auch an anderen - im Bescheid konkret benannten - Gewalt- und Vermögensdelikten von Mitgliedern, die mit der Zielsetzung, bestimmte Machtansprüche in einzelnen regionalen Bereichen umzusetzen, zusammenhingen. Hinsichtlich der Teilorganisation Oder City Kurmark führt der Bescheid zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Charter der Hells Angels MC richteten in ihrem Einflussgebiet regelmäßig Unterstützerorganisationen, sog. Supporter, ein, die dem Club bei der Durchsetzung seiner Interessen dienten und ihm zur unbedingten Gefolgschaft verpflichtet seien. Dadurch erhielten die Supporter den Schutz des jeweiligen Clubs, der seinerseits hieraus neue Mitglieder rekrutiere. Supporter des Hells Angels MC träten in der Öffentlichkeit oftmals geschlossen mit den Insignien „Support 81“ auf. In zeitlichem Zusammenhang mit der Gründung des Charters Hells Angels MC Oder City habe sich die bereits bestehende Brotherhood Kurmark in Oder City Kurmark umbenannt. Die Mitglieder beider Vereinigungen seien mehrfach zusammen in den Stadtzentren Frankfurt (Oder) und Potsdam festgestellt worden, wobei die Mitglieder der Oder City Kurmark in der für Hells Angels Supporter typischen Bekleidung (rot/weiße Farbgebung mit Schriftzug „Oder City Kurmark“) aufgetreten seien. Vormals sei die Kurmark von Matthias R... angeführt worden, der zum Charter Hells Angels Oder City gewechselt habe. Gegenwärtiger Wortführer der Oder City Kurmark sei Florian O.... Dieser sei Mitarbeiter der Fa. D... in St., die ihrerseits in Verbindung mit den Hells Angels MC Berlin stehe. Das Vereinsverbot insgesamt sei verhältnismäßig, denn angesichts des dargelegten Zwecks und der strafrechtswidrigen Tätigkeit des Vereins bleibe kein Raum für eine andere Entscheidung. Eine alleinige Strafverfolgung der einzelnen Mitglieder der Gruppe zur Verhinderung weiterer strafrechtlicher Aktivitäten reiche nicht aus. Weniger einschneidende Maßnahmen als das Verbot seien nicht geeignet, die Zielsetzung und die Aktivitäten des Vereins zu unterbinden. Vorliegend bedürfe es eines präventiven, auf Auflösung der Gruppe gerichteten Einschreitens. Der Kläger macht zur Begründung seiner durch die 33 in der Verbotsverfügung namentlich benannten Mitglieder erhobenen Klage im Wesentlichen geltend: Die Verbotsverfügung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Nicht der Beklagte, sondern der Bundesminister des Innern sei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG zuständig für den Erlass des Vereinsverbots, weil sich die Verfügung auf einen bundesweiten Konflikt der verfeindeten Motorradclubs stütze. Die Organisation der Hells Angels erstrecke ihre Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet und das Ausland. Zum Erlasszeitpunkt der Verbotsverfügung habe der Charter kein Vereinsheim gehabt und keinen regionalen Schwerpunkt. Die Mitglieder verteilten sich über Berlin und Brandenburg. Ein Mitglied wohne sogar in den Niederlanden. Zudem hätten die regelmäßigen Mitgliedertreffen wechselnd auch in angrenzenden Bundesländern stattgefunden. Das nach § 3 Abs. 2 VereinsG erforderliche Benehmen des Bundesministers des Innern sei nicht eingeholt worden bzw. fehlerhaft, denn die Verbotsverfügung und die zugehörigen Akten und Erkenntnisquellen hätten dem Bundesinnenminister nicht zur rechtlichen Beurteilung vorgelegen. Auch sei die Verbotsverfügung nicht vom Innenminister des Landes Brandenburg, sondern nur „Im Auftrag“ von „Dr. Trimbach“ unterzeichnet worden. Sie sei ohne die nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG gebotene Anhörung ergangen. Eine Gefahr im Verzuge habe der Beklagte mangels aktuell bevorstehender Straftat nicht annehmen dürfen. Auch ein die Anhörung ausschließender „Ankündigungseffekt“ könne nicht standardisiert angenommen werden, sondern müsse von der Verbotsbehörde konkret ermittelt und dargelegt werden, zumal die Verbotsabsicht dem Verein meist durch die vorherige öffentliche Diskussion bekannt sei. Die Verfügung beruhe zudem nicht auf eigenständigen Ermittlungen und einer eigenen Würdigung der Verbotsbehörde, sondern übernehme unreflektiert die im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung gewonnenen Erkenntnisse, was eine Umgehung des § 4 VereinsG darstelle. Überdies müssten die tragenden Verbotsgründe bei Verbotserlass ausermittelt sein und benannt werden. Umfangreiche Nachermittlungen seien unzulässig, weil es auf die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung zum Zeitpunkt des Erlasses ankomme. Wenn der Beurteilungszeitpunkt für weitere Erkenntnisse der Verbotsbehörde durchbrochen werden dürfe, müssten auch dem Vereinsverbot entgegenstehende Maßnahmen der Vereinigung nach Erlass des Verbotes berücksichtigt werden können. Hinsichtlich der Ermittlungen fehle es zusätzlich an den notwendigen bereichsspezifischen Befugnissen zur Datenverarbeitung. So fehle die Befugnis der Verbotsbehörde, diejenigen personenbezogenen Daten zu erheben, die zur Durchführung des Verbotsverfahrens erforderlich seien. § 4 VereinsG stelle insoweit lediglich eine Aufgabenzuweisungsnorm dar, könne aber nicht als Voraussetzung für die Befugnis zur Speicherung personenbezogener Daten dienen. Ferner fehle eine Befugnis zur Übermittlung der Daten, die den Polizeibehörden im Rahmen der Strafverfolgung zur Kenntnis gelangt seien, so dass in der Folge auch ein Verwertungsverbot bestehe. Das Vereinsverbot sei auch materiell rechtswidrig. Die bisherige obergerichtliche Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Strafgesetzwidrigkeit sei nicht vereinbar mit Verfassungsrecht. Insbesondere die entwickelten Zurechnungsmaßstäbe von Straftaten zum Verein verstießen gegen Art. 9 Abs. 2 GG und seien wegen der konstitutiven Bedeutung der Vereinigungsfreiheit für die freiheitlich - demokratische Grundordnung verfassungswidrig. Die Zurechnungskriterien seien in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt und bedürften einer verhältnismäßigen Einschränkung. Strafbare Handlungen einzelner Mitglieder könnten nur dann einen „prägenden Charakter“ haben, wenn sich die kriminellen Handlungsweisen und Ziele derart vertieft hätten, dass sie sich als irreversibler kollektiver Entschluss darstellten, die Vereinigung gezielt und geplant als Forum und Basis zur Begehung von Straftaten zu nutzen und soweit es ausschließlich um Taten während der Mitgliedschaft gehe. Dabei erfordere der Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit, dass straffällige Mitglieder - entgegen der gängigen Praxis - nicht nur den objektiven Tatbestand der Strafnormen, sondern auch den subjektiven Tatbestand erfüllten und strafrechtliche Rechtfertigungsgründe fehlten. Die strafrechtliche Vorgeschichte der Vereinsmitglieder könne nicht als Indiz für eine Strafgesetzwidrigkeit des Vereins herangezogen werden, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinauslaufe. Eine Verpflichtung zum Ausschluss straffälliger Mitglieder stelle einen unzulässigen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit dar. Auch Straftäter müssten einen Verein gründen können. Der Zweck und die Tätigkeit des verbotenen Vereins liefen nicht den Strafgesetzen zuwider. Einzelne Vereinsmitglieder seien zwar strafrechtlich auffällig geworden, doch bestehe weder der geforderte Zusammenhang der Straftaten einzelner Mitglieder zum Verein noch seien die Ziele des Vereins durch dieses Verhalten geprägt. Weder aus einer Satzung noch aus sonstigen Äußerungen oder Handlungsweisen von Mitgliedern oder Funktionsträgern ergäben sich Hinweise darauf, dass der Verein das Begehen von Straftaten zumindest als Nebenzweck anstrebe oder billigend in Kauf nehme. Die Verbotsverfügung sei maßgeblich auf - nicht beendete - Ermittlungen zum Tatgeschehen am 25. Dezember 2011 gestützt. Mittlerweile stehe aber fest, dass daran keine Mitglieder des Klägers beteiligt gewesen seien. Ebenso sei der von Dirk P...angeblich ausgegebene „Messerbefehl“ widerlegt. Bereits zum Erlasszeitpunkt seien die Erkenntnisse zur Vereinsstruktur veraltet gewesen und trotz positiver Kenntnis vom Beklagten nicht aktualisiert worden. Gründungsmitglieder des klägerischen Charters seien Dirk P..., Rayk B..., Jens B..., Mark S..., Matthias R...und Frank M... gewesen. Hingegen sei Stephan B... nur Anwärter (sog. Prospect); Denny L... sowie Jeffrey K... seien nur Anwärter auf eine Anwartschaft (sog. Hangarounds) gewesen. Bereits im März 2013 seien alle drei durch Beschluss der Vereinsmitglieder ausgeschlossen worden, während Dirk P... schon am 23. September 2012 aus dem Charter Oder City ausgetreten sei. Ab April 2013 habe der Verein nur noch aus Rayk B..., Jens B..., Mark S..., Matthias R..., Frank M... und Sebastian T... bestanden. Im Übrigen sei der Verein nicht hierarchisch, sondern gleichberechtigt aufgebaut. Die Funktionsämter seien nicht besetzt, insbesondere sei Dirk P... niemals Präsident gewesen. Das Vereinsverbot beruhe auf sachfremden Erwägungen und stehe in einer Reihe mit anderen aktuellen Verbotsverfahren gegen Vereinigungen sogenannter Rockerclubs. Da der Straftatbestand der kriminellen Vereinigung nicht bewiesen werden könne, beruhten die Verbote auf einem systematischen Stigmatisierungskonzept eines „angeblichen Phänomen(s) der (organisierten) ‚Rockerkriminalität‘“ mit einer „unreflektierten Kriminalitätsvermutung“. Dem Kläger werde durch „Legendenbildung“ eine Prägung zur Macht und Gewaltentfaltung auf kriminellem Gebiet unterstellt. Durch die bloße Zugehörigkeit zur Dachorganisation der Hells Angels werde eine bewusst außergesetzliche Ausrichtung des Vereins und seiner Mitglieder angenommen. Wissenschaftlich sei das nicht haltbar. Soziologische Forschungsergebnisse belegten vielmehr, dass es um Personenzusammenschlüsse gehe, die im zivilen Leben versuchten, die von ihnen als positiv empfundenen soldatischen Tugenden „Kameradschaft“ und „Korpsgeist“ fortzuführen, die aus der von den Gründungsvätern der Bewegung „im militärischen Dienst praktizierte(n) Fähigkeit zur Unterordnung in eine hierarchische Umgebung“ resultierten. Die einzelnen Charter seien dem Bereich der Subkulturen zuzuordnende geschlossene Personenzusammenschlüsse, deren „Ehrenkodex“ nichts anderes sei, als die „Verfestigung vereinsimmanenter Grundsätze eines konstitutiv wirkenden Zusammenschlusses gleichgesinnter Interessen zur Bildung einer Vereinigung“. Die Bewegung der Hells Angels verfolge neben der Betätigung im Motorsport das Ziel, ihren gesellschaftlich entwurzelten Mitgliedern Halt unter Gleichgesinnten zu geben, was eine Verpflichtung zur Kameradschaft und Unterstützung in allen Lebenslagen voraussetze. Der Einzelne werde bereits mit dem Erhalt des Clubemblems Teil eines Kollektivs, das ihn psychisch und physisch stärker mache. Das Mitglied sehe sich jetzt in seiner Lebenswelt als Teil einer Elite, die sich niemandem unterordne und sich bereit und berechtigt fühle, diesen Anspruch zu behaupten. Dies allein vermittle den gewünschten Statusgewinn. Eines kriminellen Verhaltens bedürfe es daher nicht. Es sei wissenschaftlich belegt, dass sich die Mitglieder eines Motorradclubs in erster Linie zur Erlangung von Prestige, subkulturellem Status und regionaler Präsenz zusammenschlössen. Im Vordergrund stehe die Befriedigung eines Bedürfnisses nach „sozialem Kapital“, das, wie jedes Wirtschaftsgut, in einem bestimmten Gebiet nur begrenzt verfügbar sei. Während in den Medien regelmäßig der Kampf um die Vorherrschaft um kriminelle Märkte als Auslöser von subkulturellen Auseinandersetzungen angesehen werde, wiesen wissenschaftliche Erkenntnisse darauf hin, dass subkulturelle Auseinandersetzungen ihren Ursprung in Ehrverletzungen fänden. Schließlich verletzte das Vereinsverbot den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es sei eine Systemwidrigkeit, die Frage der Verhältnismäßigkeit auf der Tatbestandsseite der Norm abschließend zu prüfen. Stattdessen hätten auf der Rechtsfolgenseite mildere Maßnahmen in Erwägung gezogen werden müssen, um eventuell grenzwertiges Verhalten ordnungsrechtlich zu regulieren. Die Verbotsbehörde habe keine Alternativen (wie z.B. Warnungen, Auflagen, partielle Betätigungsverbote, Befristung) geprüft. Das Bundesverfassungsgericht habe inzwischen entschieden, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umfassend berücksichtigt werden müsse und damit dem Bundesverwaltungsgericht widersprochen. Die Verbotsverfügung verstoße insofern auch gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK. Zur Teilorganisation trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Bloßes gemeinsames Auftreten der Vereinigungen belege keine Eingliederung der Oder City Kurmark in den Hells Angels MC Oder City. Die Vereinigungen entschieden jeweils autark über ihre Belange und es gebe keinen gemeinsamen Vereinssitz. Die Oder City Kurmark sei unabhängig, ohne ideelle und personelle Identität oder (finanzielle) Abhängigkeiten bzw. Weisungsbefugnisse seitens Hells Angels MC Oder City. Sie grenze sich durch ihre Vereinszeichen deutlich von dem Hells Angels MC Oder City ab und die Vereinskluft sei ausschließlich schwarz/weiß. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Verfügung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 30. Mai 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Verbotsverfügung sei formell rechtmäßig, insbesondere sei er die zuständige Verbotsbehörde, denn das wesentliche Tätigkeitsfeld des Klägers und die zur Gebietsentfaltung begangenen Straftaten beschränkten sich auf die Region Brandenburg, wo auch die Vereinsmitglieder überwiegend wohnten. Eine in der Willensbildung verflochtene Eingliederung bzw. Identität mit der über das Gebiet des Landes Brandenburg hinausgehenden größeren Hells Angels-Bewegung bestehe nicht, so dass sich auch hieraus keine Bundeszuständigkeit ergeben könne. Obwohl kein Benehmen mit dem Bundesministerium des Inneren notwendig sei, sei dies vorsorglich fernmündlich nach umfangreicher Darlegung der Verbotsabsicht und der Verbotsvoraussetzungen eingeholt worden. Das Verbot sei nämlich zeitgleich mit dem durch den Bundesinnenminister ausgesprochenen Verbot der (konkurrierenden) Vereinigung Gremium MC Regionalverband Sachsen insoweit in teilweiser Vollzugshilfe des Beklagten vollzogen worden. Eine vorherige Anhörung des Klägers sei entbehrlich gewesen, um einen „Ankündigungseffekt“ und die dadurch drohende Beseitigung von Beweismaterialien, Vermögen und Infrastruktur zu vermeiden. Ebenso genüge die „Im Auftrag“ vorgenommene Unterschrift des zuständigen Abteilungsleiters IV des Innenministeriums. Schließlich habe der Beklagte ein nach den Anforderungen des § 4 VereinsG ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem er für seine Ermittlungen die Hilfe der über besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Rockerkriminalität verfügenden Ermittlungsstäbe des Landeskriminalamtes Brandenburg sowie der mit den Strafverfahren befassten Staatsanwaltschaften in Anspruch genommen habe. Auch wenn er ihn überzeugend erscheinende Feststellungen anderer Hilfsbehörden übernommen habe, fehle es nicht an einer eigenständigen Würdigung. Im Übrigen sei die Ermittlungstätigkeit der Verbotsbehörde nicht auf den Zeitraum vor Erlass der Verbotsverfügung beschränkt. Zwar müsse der Schwerpunkt des Ermittlungsverfahrens, dessen Erkenntnisse die Voraussetzung für den Erlass des Verbotes bildeten, vor dem Erlass der Verbotsverfügung liegen. Dem habe die bei Verbotserlass gegebene Beweislage genügt. Ausnahmsweise könnten bei Dauerverwaltungsakten - wie dem vorliegenden - auch spätere Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden. Da die Möglichkeit anerkannt sei, nachträglich ermittelte Beweismittel in den Anfechtungsprozess einzuführen, müssten auch die nach Verbotserlass folgenden Ermittlungen zulässig seien. Die Verbotsverfügung sei materiell rechtmäßig. Der Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit erfordere nicht die Merkmale der Bildung einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB. Bereits das vom Verein widerspruchlos hingenommene gemeinschaftliche Auftreten mehrerer Mitglieder bei dem versuchten Tötungsdelikt am 25. Dezember 2011 verdeutliche die strafrechtswidrige Gesamtprägung des Vereins. Aus den Zeugenaussagen, insbesondere denen des Opfers, gehe hervor, dass die Tat und ihre Vorgeschichte Ausdruck angemaßter Gebiets- und Machtansprüche der beiden miteinander rivalisierenden Rockergruppierungen Hells Angels MC und Gremium MC sei. Der Tötungsversuch habe damit der Selbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisationen gedient. Die Behauptung, Mitglieder des Vereins seien nicht beteiligt gewesen, werde zurückgewiesen. Zwar seien die Ermittlungen gegen Vereinsmitglieder vom strafrechtlichen Hauptverfahren abgetrennt worden. Gegen die Tatverdächtigen Dirk P... Stephan B..., Matthias R... und Denny L... seien jedoch im Zeitpunkt der Verbotsverfügung die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen noch gelaufen (Az. 220 Js 31799/2012). Personelle Veränderungen in der Vereinszusammensetzung habe er, soweit ihm bekannt, jedenfalls beim Vollzug des Verbots berücksichtigt. Bei Ersoy P. und Murat A. habe keine Durchsuchung mehr stattgefunden. René Hübner sei hingegen noch am 19. Mai 2013 mit einer Kutte des Chapters Hells Angels Oder City polizeilich festgestellt worden. Schließlich sei die Verbotsverfügung auch verhältnismäßig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass nach der Feststellung des Vorliegens eines Verbotsgrundes auf der Rechtsfolgenseite der Norm grundsätzlich kein Raum mehr für Ermessenserwägungen sei. Hinsichtlich der Oder City Kurmark trägt er im Wesentlichen vor: Der Hells Angels MC Oder City und seine Teilorganisation hätten sich bereits im Jahr 2011 zusammen vor derselben Kulisse fotografieren lassen und es habe gemeinsame Ausfahrten gegeben. Die schwarz-weiß gehaltene Vereinsbekleidung der Kurmark trage einen Schriftzug „Kurmark“ in rot/weiß, der Farbkombination der Hells Angels. Außerdem seien im Zuge der Durchsuchung beim sog. Secretary des Hells Angels MC Oder City gemeinsame Bestelllisten für Bekleidung für die Angehörigen beider Clubs aufgefunden worden. Bestellungen der Kurmark Oder City seien deshalb vermutlich über den Hells Angels MC Oder City abgewickelt worden. Teilweise seien bei Mitgliedern der Kurmark T-Shirts mit dem rot-weißen Schriftzug „Support Oder City“ festgestellt worden, deren Druckvorlagen ebenfalls beim Secretary vorgefunden worden seien. Der gemeinsame Bestellvorgang werde auch durch den bei der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) gewonnenen SMS-Schriftverkehr des Mitglieds Sebastian T... belegt. Schließlich ergebe sich die Zugehörigkeit der Gruppierungen zueinander durch die Außenwahrnehmung des ehemaligen Mitglieds des Gremium MC, Adam ..., der die Kurmark als Supporter-Club bezeichnet habe. Durch Urteil des Landgerichts Potsdam (11 Ks 11/12) vom 29. August 2013, (rechtskräftig seit 22. Mai 2014) sind Maximilian T... und Kay U... - zwei Nichtmitglieder des Klägers - wegen des am 25. Dezember 2011 verübten versuchten Mordes an Adam U... zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Ermittlungsverfahren gegen die tatverdächtigen Vereinsmitglieder sind hingegen durch staatsanwaltschaftliche Verfügungen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden (bzgl. Dirk P... Stephan... und Denny L... am 16. Dezember 2013, bzgl. Matthias R... am 4. Juni 2014 und bzgl. Florian O... bereits am 7. Juni 2013). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Ordner), das beigezogene Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. August 2013 (11 Ks 11/12) und die zugehörigen Akten (64 Bände) der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) (220 Js 31799/12 und 220 Js 14708/12) sowie das beigezogene Urteil des Landgerichts Cottbus vom 30. Januar 2015 (21 Ks 2/13) verwiesen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, in sämtliche Vorgänge Einsicht zu nehmen.