Beschluss
2 BvR 336/20
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Entscheidungen über die Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (§57 Abs.1 StGB) gilt das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung aus Art.2 Abs.2 Satz2 i.V.m. Art.104 Abs.2 Satz1 GG.
• Gerichte müssen alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig klären und die Grundlagen ihrer Legalprognose selbstständig bewerten; hierzu kann die Anhörung von Anstaltspsychologinnen und Sozialarbeitern erforderlich sein.
• Fehlt eine hinreichende Ermittlung insbesondere zur Wirkung einer intensiven therapeutischen Behandlung oder zur Verantwortlichkeit für fehlende Lockerungserprobung, verletzt dies das Freiheitsgrundrecht und macht die Entscheidung verfassungswidrig.
Entscheidungsgründe
Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch unzureichende Sachaufklärung bei Aussetzungsentscheidung (§57 StGB) • Bei Entscheidungen über die Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (§57 Abs.1 StGB) gilt das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung aus Art.2 Abs.2 Satz2 i.V.m. Art.104 Abs.2 Satz1 GG. • Gerichte müssen alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig klären und die Grundlagen ihrer Legalprognose selbstständig bewerten; hierzu kann die Anhörung von Anstaltspsychologinnen und Sozialarbeitern erforderlich sein. • Fehlt eine hinreichende Ermittlung insbesondere zur Wirkung einer intensiven therapeutischen Behandlung oder zur Verantwortlichkeit für fehlende Lockerungserprobung, verletzt dies das Freiheitsgrundrecht und macht die Entscheidung verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer ist vielfach vorbestraft wegen betrügerischer Delikte und saß seit 2009 in Haft. Er ersuchte das Landgericht Berlin um Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §57 Abs.1 StGB; das Landgericht lehnte am 30.10.2019 ab. Die sofortige Beschwerde zum Kammergericht wurde am 22.1.2020 verworfen. Die Gerichte stützten ihre negative Prognose auf die Dichte früherer Straftaten, Taten während der Haft und die kurze Erprobungszeit in Vollzugslockerungen. Der Beschwerdeführer hatte sich jedoch nach Verlegung in die Justizvollzugsanstalt T. intensiv therapeutisch behandelt, zeigte beanstandungsfreies Vollzugsverhalten, befand sich im offenen Vollzug und hatte Maßnahmen zur Schadenswiedergutmachung ergriffen. Er rügte, die Gerichte hätten nicht die Anstaltspsychologin und den früheren Sozialarbeiter angehört und hätten die verspäteten Lockerungen zu seinen Lasten gewertet. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde insoweit an und überprüfte die Anforderungen an die Sachaufklärung. • Rechtsgrundlagen: Art.2 Abs.2 Satz2, Art.104 Abs.2 Satz1 GG; §57 Abs.1 StGB; verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Bestimmung der Prüfungsdichte bei Freiheitsentzug. • Prüfungsumfang: Das Bundesverfassungsgericht überprüft Strafvollstreckungsentscheidungen nur auf objektiv unvertretbares Vorgehen oder Verkennung der verfassungsrechtlichen Tragweite des Freiheitsrechts. • Gebot bestmöglicher Sachaufklärung: Für die Legalprognose nach §57 Abs.1 StGB verlangt Art.2 Abs.2 Satz2 i.V.m. Art.104 Abs.2 Satz1 GG, dass das Gericht eine breite Tatsachenbasis schafft, die Grundlagen selbst bewertet und alle prognoserelevanten Umstände sorgfältig klärt. • Bedeutung von Vollzugslockerungen: Lockerungen sind in der Regel ein wesentliches Indiz für die Legalbewährung; fehlt deren Erprobung, muss das Gericht prüfen, ob die Versagung oder Kürze der Lockerungen gerechtfertigt ist oder von der Vollzugsbehörde zu vertreten war. • Fehlende Anhörung: Hier haben Landgericht und Kammergericht auf Anhörung der Anstaltspsychologin und des früheren Sozialarbeiters verzichtet. Die Gerichte hätten deren Auskünfte über Verlauf und Wirkung der intensiven Therapie einholen müssen, weil dadurch die Prognoseentscheidung maßgeblich beeinflusst werden konnte. • Unzureichende Begründung: Die Gerichte stützten die negative Prognose im Wesentlichen auf frühere Delinquenz und kurze Lockerungserprobung, ohne die möglichen positiven, therapiebedingten Persönlichkeitsveränderungen durch Auskunftspersonen abzuklären; dies verletzt das Freiheitsgrundrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Beschlüsse des Landgerichts Berlin (30.10.2019) und des Kammergerichts (22.01.2020) den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art.2 Abs.2 Satz2 i.V.m. Art.104 Abs.2 Satz1 GG verletzen, weil das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung verletzt wurde. Insbesondere war die Unterlassung, die Anstaltspsychologin und den früheren Sozialarbeiter zu vernehmen, verfassungswidrig, da deren Aussagen für die Legalprognose erheblich sein konnten. Die Verfassungsbeschwerde wurde insoweit stattgegeben; im Übrigen nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten; der Gegenstandswert wurde festgesetzt. Die Entscheidung wurde nicht aufgehoben, weil die materielle Folge der Rechtsverletzung durch die bereits erfolgte Entlassung erledigt ist.