Beschluss
5 Ws 199/21 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0607.5WS199.21VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Die Erledigung hat das Rechtsbeschwerdegericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen festzustellen. Sie kann im Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings nur dann eintreten, wenn das Rechtsmittel zum Zeitpunkt seiner Einlegung zulässig gewesen ist.(Rn.4)
2. Die Begründung einer Aufklärungsrüge genügt den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, wenn aus der Rechtsmittelbegründung in Verbindung mit der angefochtenen Entscheidung eindeutig hervorgeht, dass das Gericht keine eigenen Sachverhaltsermittlungen angestellt, sondern seiner Entscheidung schlicht den von der Justizvollzugsanstalt vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt oder den Sachvortrag des Beschwerdeführers gänzlich übergangen hat.(Rn.5)
3. Die Strafvollstreckungskammer darf ihrer Entscheidung nicht ohne weiteres den Sachverhalt zugrunde legen, von dem die Justizvollzugsanstalt ausgegangen ist, sondern muss diesen prüfen und gegebenenfalls selbst Beweis erheben; die Annahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf konkreter, auf die Umstände des Falles bezogener Gründe.(Rn.6)
4. Für die eine Feststellung dahingehend, dass die angegriffene Entscheidung rechtswidrig gewesen sei, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich kein Raum, denn § 115 Abs. 3 StVollzG setzt nach seinem Sinn und Zweck eine Tatsacheninstanz voraus. Abweichendes - mit der regelmäßigen Folge der Zurückweisung an die Strafvollstreckungskammer - kann allenfalls in Ausnahmefällen gelten, wenn der Betroffene - insbesondere aufgrund eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs - ein besonders schutzwürdiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend macht. Bezüglich der Versagung von Vollzugslockerungen wäre dies nur anzunehmen, wenn sich die Entscheidung im Einzelfall besonders beeinträchtigend auswirkte, etwa weil dem Gefangenen allein deswegen eine vorzeitige Entlassung verwehrt blieb oder weil sie mit einem darüber hinausgehenden, noch fortwirkenden Grundrechtseingriff verbunden war.(Rn.7)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des ehemaligen Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23. Juni 2021 ist erledigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erledigung hat das Rechtsbeschwerdegericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen festzustellen. Sie kann im Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings nur dann eintreten, wenn das Rechtsmittel zum Zeitpunkt seiner Einlegung zulässig gewesen ist.(Rn.4) 2. Die Begründung einer Aufklärungsrüge genügt den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, wenn aus der Rechtsmittelbegründung in Verbindung mit der angefochtenen Entscheidung eindeutig hervorgeht, dass das Gericht keine eigenen Sachverhaltsermittlungen angestellt, sondern seiner Entscheidung schlicht den von der Justizvollzugsanstalt vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt oder den Sachvortrag des Beschwerdeführers gänzlich übergangen hat.(Rn.5) 3. Die Strafvollstreckungskammer darf ihrer Entscheidung nicht ohne weiteres den Sachverhalt zugrunde legen, von dem die Justizvollzugsanstalt ausgegangen ist, sondern muss diesen prüfen und gegebenenfalls selbst Beweis erheben; die Annahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf konkreter, auf die Umstände des Falles bezogener Gründe.(Rn.6) 4. Für die eine Feststellung dahingehend, dass die angegriffene Entscheidung rechtswidrig gewesen sei, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich kein Raum, denn § 115 Abs. 3 StVollzG setzt nach seinem Sinn und Zweck eine Tatsacheninstanz voraus. Abweichendes - mit der regelmäßigen Folge der Zurückweisung an die Strafvollstreckungskammer - kann allenfalls in Ausnahmefällen gelten, wenn der Betroffene - insbesondere aufgrund eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs - ein besonders schutzwürdiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend macht. Bezüglich der Versagung von Vollzugslockerungen wäre dies nur anzunehmen, wenn sich die Entscheidung im Einzelfall besonders beeinträchtigend auswirkte, etwa weil dem Gefangenen allein deswegen eine vorzeitige Entlassung verwehrt blieb oder weil sie mit einem darüber hinausgehenden, noch fortwirkenden Grundrechtseingriff verbunden war.(Rn.7) 1. Die Rechtsbeschwerde des ehemaligen Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23. Juni 2021 ist erledigt. 2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. I. Der Antragsteller verbüßte eine zeitige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Plötzensee. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Januar 2021 wandte er sich gegen den ihn betreffenden Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Fassung vom 3. Dezember 2020, soweit ihm darin Vollzugslockerungen versagt worden waren. Den Antrag hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - mit Beschluss vom 23. Juni 2021, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, unter Festsetzung des Streitwerts auf 2.500,- Euro als unbegründet verworfen. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner durch seinen Bevollmächtigten erhobenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt und beantragt hat, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Mit der Verfahrensrüge machte er insbesondere geltend, die Strafvollstreckungskammer habe ihre Amtsaufklärungspflicht verletzt, indem sie die von ihm bestrittene Behauptung der Justizvollzugsanstalt, wonach er am 8. November 2019 einen Mitgefangenen bedroht habe, ungeprüft übernommen und zu seinem Nachteil verwertet habe. Außerdem habe die Kammer entgegen seinem dahingehenden Antrag die zuständige Gruppenleiterin nicht dazu befragt, unter welchem Gesichtspunkt der Beschwerdeführer ausweislich des Vollzugs- und Eingliederungsplans auf einer Warteliste für die „Einzelberatung Alkohol und Sucht“ stehe, obwohl bei ihm nach Einschätzung der Vollzugsanstalt mit Blick auf den Konsum von Alkohol und Drogen keine behandlungsbedürftige Problematik bestehe. Mit der Sachrüge beanstandete der Beschwerdeführer, die Vollzugsbehörde habe die Annahme einer Missbrauchsgefahr nicht ausreichend begründet und unberücksichtigt gelassen, dass er seit seiner Verurteilung keine neue Straftat begangen habe und im Vollzug nicht gewalttätig geworden sei, dass die in Bezug genommenen Meldungen aus dem Jahre 2019 bereits längere Zeit zurücklägen und dass er erfolgreich an einem sozialen Kompetenztraining teilgenommen habe. Es sei auch nicht hinreichend dargelegt worden, weshalb nicht zumindest begleitete Ausgänge in Betracht kämen und weshalb geeignete Sicherungsvorkehrungen nicht ausreichten. Soweit die Vollzugsanstalt eine genügende Straftataufarbeitung vermisse, habe er bereits im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer gerügt, dass es insoweit an hinreichenden Angeboten der Anstalt gefehlt habe und dass von ihm erbetene Gespräche mit der Sozialarbeiterin nicht stattgefunden hätten. Auch die Kürze der verbleibenden Vollzugsdauer sei nicht in die Abwägung eingeflossen. Am 5. November 2021 ist der Beschwerdeführer nach vollständiger Verbüßung der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe aus der Strafhaft entlassen worden. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. November 2021 hat er mit Blick auf die mit der Versagung von Vollzugslockerungen verbundenen Eingriffe in seinen Resozialisierungsanspruch und sein Freiheitsrecht ein fortbestehendes Feststellungsinteresse geltend gemacht. Durch weiteren Schriftsatz vom 6. Mai 2022 hat er ergänzend vortragen lassen, insoweit Amtshaftungsansprüche geltend machen zu wollen. Zugleich hat er das Verfahren in der Hauptsache („vorsorglich“) für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde der Landeskasse aufzuerlegen. Zugleich hat er („hilfsweise“) beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. II. 1. Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft hat sich die Rechtsbeschwerde in der Hauptsache erledigt. Die mit der Versagung der begehrten Vollzugslockerungen verbundene Beschwer besteht nach Beendigung des Vollzugsverhältnisses nicht mehr fort. Die Erledigung hat der Senat in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen festzustellen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2017 - 2 Ws 629/16 -, juris Rn. 4; KG, Beschluss vom 30. September 2005 - 5 Ws 362/05 Vollz -, juris Rn. 2; Senat, Beschlüsse vom 4. März 2020 - 5 Ws 174/19 Vollz - und vom 30. Dezember 2019 - 5 Ws 50/19 Vollz -). Sie kann im Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings nur dann eintreten, wenn das Rechtsmittel zum Zeitpunkt seiner Einlegung zulässig gewesen ist (vgl. OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 5; KG, a.a.O., Senat, jew. a.a.O.). Dies war hier (jedenfalls) hinsichtlich der Verfahrensrüge der Fall, mit welcher der Beschwerdeführer die mangelnde Aufklärung hinsichtlich der von der Justizvollzugsanstalt angenommenen Bedrohung eines Mitgefangenen beanstandet hat; auf die weiteren Rügen kommt es daher nicht mehr an. a) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG sowie unter Einhaltung der Formerfordernisse nach § 118 Abs. 3 StVollzG erhoben worden. Die genannte Aufklärungsrüge hat der Beschwerdeführer entsprechend den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG begründet (vgl. dazu etwa Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 10, und vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, juris Rn. 14, jew. m.w. Nachw.). Indem er beanstandet, er habe mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die ihm von der Justizvollzugsanstalt vorgeworfene Bedrohung eines Mitgefangenen - zu welcher er nie angehört worden sei und welche der angefochtene Beschluss gleichwohl zu seinen Lasten verwerte - bestritten, teilt er die den gerügten Aufklärungsmangel begründenden Verfahrenstatsachen hinreichend mit. Soweit es an dem - regelmäßig erforderlichen (vgl. Senat, a.a.O.) - Vorbringen dazu fehlt, welche konkreten Beweiserhebungen die Strafvollstreckungskammer hätte vornehmen sollen, führt dies hier nicht zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge. Denn als Voraussetzung für eine Sachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist es insoweit als ausreichend anzusehen, wenn aus der Rechtsmittelbegründung in Verbindung mit der angefochtenen Entscheidung eindeutig hervorgeht, dass das Gericht keine eigenen Sachverhaltsermittlungen angestellt, sondern seiner Entscheidung schlicht den von der Justizvollzugsanstalt vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt oder den Sachvortrag des Beschwerdeführers gänzlich übergangen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 5 Ws 168/19 Vollz -, juris Rn. 21, m.w. Nachw.). So liegt es hier. Der angefochtene Beschluss geht mit der Justizvollzugsanstalt davon aus, dass der Beschwerdeführer einen Mitgefangenen bedroht habe, obwohl der Beschwerdeführer dies ausweislich seines Rügevorbringens ausdrücklich bestritten hatte. b) Mit der Rüge erfüllte die Rechtsbeschwerde außerdem die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG; denn sie wäre zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig gewesen (§ 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG; vgl. dazu nur Senat, Beschluss vom 11. November 2020 - 5 Ws 179-180/20 Vollz -, juris Rn. 19, m. w. Nachw.). Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung nicht ohne weiteres den Sachverhalt zugrunde legen darf, von dem die Justizvollzugsanstalt ausgegangen ist, sondern diesen prüfen und gegebenenfalls selbst Beweis erheben muss (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, juris Rn. 51, und vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 676/20 -, juris Rn. 33; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz -, juris Rn. 23, m.w. Nachw.); die Annahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf konkreter, auf die Umstände des Falles bezogener Gründe (BVerfG, jew. a.a.O.). Solche Gründe hat die Strafvollstreckungskammer hier nicht dargelegt und sie sind auch sonst nicht erkennbar. Damit ist sie in einer nicht lediglich den Besonderheiten des Einzelfalls geschuldeten Weise von der vorgenannten Rechtsprechung abgewichen. Diese Abweichung war auch entscheidungserheblich; denn die Kammer hat ausdrücklich ausgeführt, die (angenommene) Bedrohung stehe in einer Reihe verschiedener Vorfälle, die „jeder für sich genommen sowie in ihrer Gesamtheit“ Relevanz für die Frage einer Missbrauchsgefahr im Sinne des § 42 Abs. 2 StVollzG Bln besäßen. Damit ist auch ersichtlich, dass ein Beruhen der Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensfehler nicht auszuschließen ist. 2. Für die von dem Beschwerdeführer begehrte Feststellung nach § 115 Abs. 3 StVollzG dahingehend, dass die angegriffene Entscheidung rechtswidrig gewesen sei, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung kein Raum (vgl. die Nachweise bei BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 2 BvR 244/08 -, juris Rn. 7; s. außerdem OLG Hamm, Beschluss vom 22. November 2017 - 1 Vollz (Ws) 64-65/17 -, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 1 Ws 27/03 -, juris Rn. 3; Senat, Beschlüsse vom 7. Dezember 2018 - 5 Ws 109/18 Vollz - und vom 4. März 2020, a.a.O.; jew. m.w. Nachw.; Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 116 StVollzG Rn. 2). Denn die Vorschrift des § 115 Abs. 3 StVollzG setzt nach ihrem Sinn und Zweck eine Tatsacheninstanz voraus; eine entsprechende Anwendung auf das Rechtsbeschwerdeverfahren widerspräche der in § 116 Abs. 1 StVollzG normierten Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, dessen Zuständigkeit sich auf die Überprüfung bereits getroffener Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer beschränkt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Senat, a.a.O.). Abweichendes - mit der regelmäßigen Folge der Zurückweisung an die Strafvollstreckungskammer - kann allenfalls in Ausnahmefällen gelten, wenn der Betroffene - insbesondere aufgrund eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs - ein besonders schutzwürdiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, juris Rn. 12, für eine möglicherweise diskriminierende und die Menschenwürde verletzende Unterbringungssituation [betreffend einen Fall der Erledigung noch im Verfahren der Strafvollstreckungskammer]; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 10; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 4; Senat, Beschluss vom 4. März 2020, a.a.O.; Arloth/Krä, a.a.O.). Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff in dem vorgenannten Sinne steht hier nicht in Rede. Er ist mit Blick auf Vollzugslockerungen nicht allein deshalb anzunehmen, weil diesen - als Möglichkeit der Erprobung zur Vorbereitung einer etwaigen Reststrafenaussetzung zur Bewährung sowie unter Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresses - regelmäßig erhebliche Bedeutung für den Gefangenen zukommt (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2020 - 2 BvR 343/19 -, juris Rn. 26; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 12). Anders als die das Freiheitsgrundrecht unmittelbar einschränkende Versagung einer Reststrafenaussetzung, hinsichtlich derer jedenfalls im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren regelmäßig von einem schutzwürdigen Interesse an einer nachträglichen Überprüfung auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2021 - 2 BvR 336/20 -, juris Rn. 22), ist die Entscheidung über Vollzugslockerungen einer möglichen Entlassung lediglich vorgelagert. Wenngleich die fehlende Erprobung in Lockerungen im Rahmen des § 57 StGB einer positiven Prognose entgegenstehen kann, besteht kein Automatismus dahingehend, dass ein Gefangener bei erfolgreicher Erprobung stets zu entlassen wäre; vielmehr kann einer für den Gefangenen günstigen Bewährungsentscheidung unabhängig von der Gewährung von Vollzugslockerungen insbesondere eine - von der Justizvollzugsanstalt und der Strafvollstreckungskammer auch hier angenommene - mangelnde Aufarbeitung deliktsursächlicher Persönlichkeitsanteile entgegenstehen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 28. April 2022 - 5 Ws 60-61/22 -). Ein schutzwürdiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinsichtlich der Versagung von Lockerungen wäre im strafvollzugsrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren angesichts dessen nur anzunehmen, wenn sich die Entscheidung im Einzelfall besonders beeinträchtigend auswirkte, etwa weil dem Gefangenen allein deswegen eine vorzeitige Entlassung verwehrt blieb oder weil sie mit einem darüber hinausgehenden, noch fortwirkenden Grundrechtseingriff verbunden war (vgl. dazu OLG Hamm, a.a.O., für eine Verletzung der Berufsfreiheit bei einer Lockerungsversagung trotz bereits festgestellter Eignung für die Gewährung von Einzelausgängen). Entsprechendes hat der Beschwerdeführer hier weder dargetan, noch ist es sonst ersichtlich. Die beabsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen rechtfertigt ein Feststellungsinteresse nach den dargelegten Voraussetzungen ersichtlich nicht. III. Der Senat hatte daher gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG unter Feststellung der Erledigung nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu befinden, wobei der Sach- und Streitstand zur Zeit der Erledigung, insbesondere die Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung und der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen waren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Dezember 2019 und vom 4. März 2020, jew. a.a.O. und m.w. Nachw.). Danach entspricht die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung in dem hier zu entscheidenden Einzelfall der Billigkeit. Das Rechtsmittel hätte absehbar (vorläufigen) Erfolg gehabt. Der Beschwerdeführer wäre jedenfalls mit der zulässig erhobenen Aufklärungsrüge durchgedrungen und hätte eine Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer erreicht.