OffeneUrteileSuche

X R 205/87

BVerwG, Entscheidung vom

5Zitate
1Normen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BFH 22. Januar 1992 X R 205/87 EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, 12 Nr. 2 Abgrenzung zwischen privater Versorgungsrente und nichtabziehbarer Unterhaltsrente; Bedeutung der Wertverhältnisse Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Landesgesetzgeber weder durch Art. 74 Nr.1 GG noch durch §§ 1018,1090 BGB gehindert, öffentlich-rechtliche Baulastvorschriften im Rahmen des Bauordnungsrechts vorzusehen und BVerwG 4 B 34 und 35.90 — NJW 1991, 713 ). Demgemäß bestimmt das Landesrecht auch, unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen eine öffentliche Baulast entsteht und erlischt. Das Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Gericht das maßgebende Landesbauordnungsrecht dahin aus, daß dieses den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren nicht als einen Fall des Erlöschens der Baulast erfaßt. Beide vorinstanzlichen Gerichte begründen dieses Ergebnis mit dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Baulast. Dieses sei kein einer privatrechtlichen Grunddienstbarkeit vergleichbares Recht an einem Grundstück, sondern eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung und diene insoweit dem materiellen öffentlichen Baurecht. Diese Aufgabe werde von dem Eigentumswechsel im Verfahren der Zwangsversteigerung nicht berührt. Für das Revisionsgericht ist diese Auslegung des irrevisiblen Landesrechts bindend (vgl. §§ 173 Abs. 1, 173 VwGO , 562 ZPO). Insoweit stellen sich keine in einem Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfragen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht aus den Regelungen der §§ 10 Abs.1 Nr. 3, 52 Abs.1 S. 2, 91 Abs.1 ZVG. Zwar gehören diese Vorschriften dem Bundesrecht an; indes stellen sich insoweit keine klärungsbedürftigen Fragen. Es ist in Rspr. und Schrifttum unumstritten, daß § 52 Abs.1 ZVG entgegen seinem Wortlaut nicht abschließend gemeint ist. Außerhalb des geringsten Gebotes bleiben Rechte bestehen, wenn dies im Einzelfall gesetzlich bestimmt ist. Dabei mag dahinstehen, ob die öffentliche Baulast überhaupt als ein Recht in diesem Sinne anzusehen ist. Das mag durchaus zweifelhaft sein. Das (landesrechtliche) Rechtsinstitut der öffentlichen Baulast ist im öffentlichen Baurecht zu einem Zeitpunkt entstanden, als das Zwangsversteigerungsrecht bereits in der heutigen Form ausgebildet worden war, sich das Rechtsinstitut der öffentlichen Baulast aber erst entwickelte. Maßgebend sind die in §§ 2 Abs. 1, 4Abs.1, 9 Abs. 1 EGZVG enthaltenen Vorbehalte zugunsten der Landesgesetzgebung. Sie eröffnen — unabhängig von Art.111 EGBGB — dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, für bestimmte Rechte abweichende Regelungen zu treffen. Daß der Landesgesetzgeber dies auch für nach heutigem Verständnis öffentlich-rechtliche Befugnisse oder Rechte nutzen kann, ist nicht zweifelhaft. Insbesondere der in § 2 Abs. 1 EGZVG enthaltene Bezug auf vergleichbare Vorbehalte zugunsten der Landesgesetzgebung im EGBGB verdeutlicht, daß der Landesgesetzgeber ermächtigt werden sollte, bestimmte Rechte vom Verfahren der Zwangsversteigerung auszuschließen. Das Berufungsgericht, das diese Vorschriften zwar nicht im einzelnen näher bezeichnet, ist so zu verstehen, daß der Landesgeselzgeber hiervon für die öffentliche Baulast Gebrauch gemacht hat. Ob sich der Landesgesetzgeber auch anders hätte entscheiden können, bedarf daher keiner Erörterung. Die Beschwerde wirft mit ihrem Vorbringen keine Fragen auf, welche sich auf die Auslegung der bundesrechtlichen Vorschriften des Art.111 EGBGB oder der §§ 2 ff. EGZVG beziehen. Ob es sinnvoll ist — wie die Beschwerde näher ausführt —, die öffentliche Baulast aus Gründen der Rechtssicherheit im Zwangsversteigerungsverfahren in das geringste Gebotaufzunehmen oder in anderer Weise für ihre Publizität zu sorgen, ist hier nicht zu entscheiden. 10. Steuerrecht/Einkommensteuer — Abgrenzung zwischen privater Versorgungsrente und nichtabziehbarer Unterhaltsrente; Bedeutung der Wertverhältnisse (BFH, Urteil vom 22.1.1992 — X R 205/87 — mitgeteilt von Wiss. Assistent Dr. Roman Seer, Universität zu Köln) EStG§§10Abs.1 Nr.1 a;12Nr.2 Bei einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist eine nichtabziehbare Unterhaltsrente nicht allein deswegen gegeben, weil der Wert des übertragenen Vermögens gegenüber dem Wert der Rente unverhältnismäßig hoch ist. Zum Sachverhalt: Die KI. sind Eheleute. Sie wurden für das Streitjahr 1984 zur Einkornmensteuer zusammenveranlagt. Mit „Grundstücksübertragungsvertrag" vom 12.7.1978 übertrug der Vater der KI. dieser ein Mietwohngrundstück. Die Kl. verpflichtete sich, an ihre Eltern eine durch Reallast gesicherte monatliche Rente in Höhe des Betrages zu zahlen, der jeweils als Mietzins für die Wohnung im Erdgeschoß dieses Hauses vereinbart ist. Die KI. gaben den Wert des Grundstücks mit 214.222,— DM an. Die vereinbarte Miete für die Erdgeschoßwohnung betrug im Streitjahr 6.630,— DM. In ihrer Steuererklärung beantragten die KI., die an die Eltern gezahlte Rente zum Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzulassen. Dies lehnte das FAab. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA zurück mit der Begründung, der Kapitalwert der Rente in Höhe von 78.757,— DM stehe außer Verhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Grundstücks; es handle sich daher um eine Zuwendung an eine unterhaltsberechtigte Person, die „ohne Bezug zu einer Gegenleistung" gezahlt werde. Das FG hat der Klage stattgegeben. Die Aufwendungen der Ki. an ihre Mutter seien als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr.1 a 5.1 EStG) abziehbar. Der Grundstücksübertragungsvertrag sei steurrechtlich ein Übergabevertrag, bei dem das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG nicht eingreife. Die KI. habe einen Vermögenswert erhalten, der im Verhältnis zum Wert der übernommenen Versorgungsverpflichtung nicht unverhältnismäßig gering sei. Nach dem Urteil des BFH vom 23.1.1964 — IV 8/62 U (BFHE 79, 516 = BStBl. III 1964, 422) sei grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Wert der Gegenleistung (= übernommenes Vermögen) überschlägig mindestens die Hälfte des Wertes der wiederkehrenden Leistungen erreiche; in einem solchen Falle sei derAbzug derwiederkehrenden Leistungen nicht durch § 12 Nr.2 EStG ausgeschlossen. Hiervon sei im Streitfall auszugehen. Die 50-v.H.-Grenze diene lediglich der Abgrenzung,obLeistungen überwiegend nur ausUnterhaltsgründen oder aber im Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögenswerten zugesagt würden. Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Wiederkehrende Leistungen seien nur dann nach § 10 Abs.1 Nr.1 a S. 1 EStG abziehbar, wenn der Wert des übergebenen Vermögens in einem beachtlichen Verhältnis zum Wert der dauernden Last stehe. Hieran fehlt es auch, wenn der Wert der wiederkehrenden Leistungen weniger als die Hälfte des übernommenen Vermögens betrage. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet, 1. Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauerenden Lasten, die nicht mit Einkünften im Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr.1 a EStG). Dauernde Lasten dürfen in vollem Umfang abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr.1 aS.1 EStG). Leibrenten können — nach näherer Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr.1 a S. 2 EStG — nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werden, der sich aus der in § 22 Nr.1 S. 3 Buchst. a EStG aufgeführten Ertragswerttabelle ergibt. 2. Der Große Senat des BFH hat sich in zwei Entscheidungen mit der Übergabe von Vermögen gegen Versorgungsleistungen befaßt. a) In seinem Beschluß vom 5. 7.1990( BFHE 161, 317 = BStBI. ll 1990, 847, dort unter C.11.1. a= MittRhNotK 1990, 261 ) hater die zivil- und steuerrechtliche Sonderstellung des Vermögensübergabevertrages hervorgehoben. Zivilrechtlich handelt es sich um eine Vereinbarung, in der Eltern ihr Vermögen, insbesondere ihren Betrieb oder privaten Grundbesitz mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge auf einen oder mehrere Abkömmlinge übertragen und dabei für sich einen ausreichenden Lebensunterhalt und für die außer dem Übernehmer noch vorhandenen weiteren Abkömmlinge Ausgleichszahlungen ausbedingen. Die Besonderheit des Übergabevertrageswird darin gesehen, daß er der folgenden Generation unter Vorwegnahme des Erbfalls das Nachrücken in eine die Existenz wenigstens teilweise begründende WirtschaftsHeft Nr. 3 • MittRhNotK • März 1993 77 einheitermöglicht und gleichzeitig die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vertrag zumindest zu einem Teil sichert. Setzung ist, wovon die Bet. übereinstimmend ausgehen, im Streitfall schon deswegen gegeben, weil sich die Miethöhe, von der die Leistungen abhängig waren, ändern konnten. Steuerrechtlich beruht die Zurechnung der in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarten Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben (§ 10Abs. 1 Nr.1 a EStG) und wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr.1 EStG) darauf, daß sich der Vermögensübergeber in Gestalt von Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen ( BFHE 161, 317 , 328f. = BStBl. II 1990, 847 unter C. II. 1. c = MittRhNotK 1990, 261 ). Der Große Senat hat an der überkommenen Rspr. festgehalten, daß Versorgungsleistungen, die anläßlich der Übertragung von Vermögen im Wege dervorweggenommenen Erbfolge vom Übernehmer zugesagt werden, weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten, sondern wiederkehrende Bezüge und Sonderausgaben darstellen (BFH a.a.O.). Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Leibgedinges erfüllt sind, 4. Entgegen der Auffassung des FA wird die Abziehbarkeit der dauernden Last nicht durch § 12 Nr. 2 EStG ausgeschlossen. b) Durch Beschluß vom 15.7.1991 ( BFHE 165, 225 = BStBl. II 1992, 78 unter C. II. 3. = MittRhNotK 1991, 322 ) hat der Große Senat des BFH weiterhin entschieden: In sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarte wiederkehrende Geld- und Sachleistungen sind dauernde Lasten, wenn sie nicht gleichbleibend (abänderbar) sind. 3. Die Voraussetzungen einer dauernden Last sind im Streitfall gegeben. a) Die Versorgungsrente für die Eltern war in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart worden. Selbst wenn die Eltern der KI. mit Vertrag vom 12. 7.1978 nicht ihr gesamtes Vermögen übertragen haben sollten, hindert dies entgegen der Auffassung des FA nicht die Annahme einer Vermögensübergabe. Ein Mehrfamilienhaus kann -- als eine die Existenz wenigstens teilweise begründende Wirtschaftseinheit — Gegenstand einer Vermögensübergabe im vorgenannten Rechtssinne sein. b) Wiederkehrende Geldleistungen sind dauernde Lasten, wenn sie nicht gleichbleibend sind ( BFHE 165, 225 = BStBl. II 1992, 78 unter C. II. 3. = MittRhNotK 1991, 322 ). Diese VorausNach der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 165,225 = BStBl. 111992, 78 (unter C. il. 4. = MittRhNotK 1991, 322 ) behält auch bei einer Zuordnung von Versorgungsleistungen zum Rechtsinstitut „dauernde Last" § 12 EStG seine Bedeutung für die Abgrenzung zwischen den abziehbaren privaten Versorgungsleistungen und den nicht abziehbaren Unterhaltsleistungen. Diese Versorgungsleistungen sind zwar grundsätzlich als vorbehaltene Vermögenserträge keine Unterhaltsleistungen. Die Grenze zur nichtabziehbaren Unterhaltsrente ist nach dem BFH-Urteil in BFHE 79, 516 = BStBl. III 1964, 422 aber dort zu ziehen, wo „unter Berücksichtigung der Gegenleistung der Unterhaltscharakter offensichtlich überwiegt'. Nach dieser Entscheidung kann ein wesentlicher Anhaltspunkt für das Überwiegen im allgemeinen darin gesehen werden, daß der Wert des übertragenen Vermögens bei überschlägiger und großzügiger Berechnung weniger als die Hälfte des Wertes der Rentenverpflichtung beträgt. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung hat der Große Senat der Auffassung zugestimmt, daß in dieser Vergleichsrechnung (s. auch Abschn. 123 Abs. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien) ein Anhaltspunkt für die Bestimmung der nach § 12 EStG nicht abziehbaren Unterhaltsleistungen zu sehen ist ( BFHE 165, 225 = BStBl. 11 1992, 78 unter C. Il. 4. c = MittRhNotK 1991, 322 ). Aus dieser Funktion der Vergleichsrechnung folgt, da die vom FA befürwortete Umkehrung nicht möglich ist: Ein vergleichsweise geringer Wert des übertragenen Vermögens ist Anhaltspunkt für eine Unterhaltsleistung. Ein vergleichsweise hoher Wert hebt weder den sachlichen Zusammenhang zwischen Vermögensübergabe und Rentenzahlung auf noch ändert er den Rechtscharakter der Rente als vorbehaltene Vermögenserträge. Dies entspricht im Ergebnis der st. Rspr. des BFH zur Anerkennung von dauernden Lasten; dort ist — selbst im Zusammenhang mit der Übertragung von landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben — die Frage, ob der Wert dieses übertragenen Vermögens vergleichsweise hoch ist, nie gestellt worden. Heft Nr. 3 - MitlRhNotK - März 1993 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 22.01.1992 Aktenzeichen: X R 205/87 Erschienen in: MittRhNotK 1993, 77-78 Normen in Titel: EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, 12 Nr. 2