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X R 205/87

VG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BVerwG 29. Oktober 1992 4 B 218.92 ZVG §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 52 Abs. 1, 90 Abs. 1 Baulast im Verfahren der Zwangsversteigerung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 3. Auf die weiteren Beschwerden der Bet. zu 1) war deshalb der Beschluß des LG vom 20.7.1992 aufzuheben und die Kostenberechnung des Notars auf den Betrag von 481,65 DM herabzusetzen. Die weitergehenden Beschwerden der Bet. zu 1) waren zurückzuweisen. B. Notarrecht/Kostenrecht — Bearbeitungszeit für Auflassungsvormerkung (LG Duisburg, Beschluß vom 7.1.1993-2 T 178/92 — mitgeteilt von Rechtsanwalt und Notar Herbert Matberg, Wesel) KostG §16 Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung des Notars dar, wenn die Eintragung der in einem Grundstückskaufvertrag bewilligten Auflassungsvormerkung am vierten Werktag nach der Beurkundung beantragt wird. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Der Notar beurkundete am 11.3.1992, einem Mittwoch, einen Kaufvertrag des Bf. mit der E-GmbH, der die Übertragung einerTeilfläche eines im Eigentum der E-GmbH stehenden Grundstücks gegen Zahlung von 90.000,— DM durch den Bf. zum Inhalt hat. Nach §3 dieses Vertrages sollte der Kaufpreis verrechnetwerden, da der Bf. Forderungen in dieser Höhe gegen die Verkäuferin hatte. Gleichzeitig sollte zur Sicherung des Anspruchs des Bf. nach §5 des Kaufvertrages eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung, den der Notar am 17. 3.19g2 (Dienstag) persönlich gegen 14.00 Uhr stellen wollte, nahm er zurück, da er erfuhr, daß am gleichen Tag zwei bis drei Stunden früher bereits das Ersuchen des Konkursgerichts auf Eintragung eines Konkursvermerkes über das Vermögen der E-GmbH eingegangen war. Für die Beurkundung des Kaufvertrages berechnete der Notar dem Bf. Gebühren in Höhe von 743,05 DM. Der Bf. ist der Ansicht, die Stellung der Kostenrechnung sei unbillig. Er ist der Ansicht, der Bg. sei verpflichtet gewesen, die Auflassungsvormerkung spätestens nach Ablauf von zwei Tagen beim GBA einzureichen. Ihm sei ein Schaden dadurch entstanden, daß die Abwicklung des Kaufvertrages infolge des Konkurses nicht mehr in Betracht komme und er mit seiner Forderung in Höhe von 90.000,— DM ausfallen werde. Der Notar ist der Ansicht, eine Bearbeitungsfrist von vier Werktagen, die hier nicht überschritten worden sei, sei zu eng bemessen. Selbst wenn dem Bf. ein Schaden entstehen sollte, sei der Bg. hierfür nicht ursächlich, da eine Anfechtung des Kaufvertrages nach § 30 Nr. 2 KO durch den Konkursverwalter in Betracht gekommen sei. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, da eine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar vorliegend nicht gegeben ist. Dem Notar war unter Berücksichtigung aller Umstände jedenfalls die benötigte Bearbeitungszeit von vier Werktagen bis zur Stellung des Antrags auf Eintragung der Auf lassungsvormerkung zuzubilligen. Entgegen der Auffassung des Bf. kann dem Urteil (BGH VersR 1979, 181 , 182 = DNotZ 1979, 311 ) keine Pflicht des Notars entnommen werden, den Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung am Beurkundungstag, wenigstens aber an dem darauffolgenden Tag dem GBA einzureichen. Denn der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall nichtvergleichbar, da es hier nicht um eine Hypothekenbewilligung, sondern um eine notarielle Kaufvertragsurkunde geht, die eine längere Bearbeitungszeit braucht. Zudem ist im Falle der Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung die Herausnehme der entsprechenden Kaufvertragsurkunde aus dem normalen Geschäftsgang des Notars im Hinblick darauf nichtgeboten, daß in fast jedem Grundstückskaufvertrag, von denen es eine Vielzahl in jedem Notariat gibt, Auflassungsvormerkungen bewilligt werden. Mit Rücksicht darauf ist eine Bearbeitungszeit von vier Werktagen angemessen (vgl. OLG München, zitiert in „Haftpflichtecke", DNotZ 1979, 725 ff., 728), die seitens des Notars auch eingehalten worden ist. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn man den Vortrag des Bf. als wahr unterstellt, er habe beschleunigte Vertragsabwicklung gefordert. Denn der Bf. hat nicht substantiiert dargelegt, warum der Notar aufgrund einer solchen Forderung für eine noch kürzere Bearbeitungszeit hätte sorgen müssen. Der Bf. trägt vor, die Angelegenheit habe kurzfristig abgewikkelt werden sollen, da von der Eintragung der Auflassungsvormerkung weitere Lieferungen des Bf. an die Verkäuferin abhängig sein sollten. Dafür, daß binnen vier Werktagen weitere Lieferungen geplant waren, die sonst gescheitert wären, hat der Bf. dem Bg. anscheinend nichts vorgetragen. Nach dem Vortrag des Bf. mußte der Bg. auch nicht von einer drohenden Zahlungseinstellung ausgehen. Denn er konnte davon ausgehen, daß der Bf. damit nichtgerechnet hat, da dieser ansonsten nicht weitere Lieferungen an die Verkäuferin geplant hätte, wenn er von einem drohenden Konkurs ausgegangen wäre. Die Tatsache, daß sich die Verkäuferin augenscheinlich in Zahlungsverzug befunden hat, reicht für die Annahme eines drohenden Konkurses noch nicht aus. Demgemäß war der Notar aufgrund einer etwaigen Bitte um kurzfristige Bearbeitung auch nicht gehalten, den Antrag bereits am 16.3.1992 persönlich einzureichen, statt ihn per Post zu schicken oder ihn, entsprechend der Postlaufzeit, erst am nächsten Tag persönlich einzureichen. 9. Verwaltungsrecht/Prozeßrecht — Baulast im Verfahren der Zwangsversteigerung (BVerwG, Beschluß vom 29.10.1992 — BVerwG 4 B 218.92) ZVG §§10 Abs.1 Nr. 3; 52 Abs.1; 90 Abs.1 1. Die öffentliche Baulast ist ein eigenständiges Rechtsinstitut des Landesrechts (Bestätigung von BVerwG, Beschluß vom 27.9.1990 — BVerwG 4 B 34 und 35.90 — NJW 1991, 713). Das Landesrecht kann daher auch bestimmen, unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen eine öffentliche Baulast erlischt. 2. Das Bundesrecht ergibt nicht, daß eine öffentliche Baulast im Verfahren der Zwangsversteigerung aufgrund eines erteilten Zuschlages ( §90 Abs. 1 ZVG ) erlischt. Zum Sachverhalt: Der Kt. ist Eigentümer eines Grundstückes. Er hat es von der örtlichen Kreissparkasse erworben. Diese hat das Grundstück ihrerseits im Wege der Zwangsversteigerung aufgrund des Zuschlagsbeschlusses vom 12. 3.1986 erlangt. Auf dem klägerischen Grundstück lastet zugunsten des benachbarten Grundstücks eine öffentliche, im Baulastverzeichnis eingetragene Baulast. Danach sind auf dem klägerischen Grundstück unter anderem 12 Kfz-Stellplätze vorzusehen. Der Baulast liegt eine entsprechende Verpflichtungserklärung des früheren Eigentümers zugrunde. Der KI. ist der Ansicht, die öffentliche Baulast sei durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks untergegangen. Seinen auf Löschung gerichteten Antrag lehnte der bekl. Landrat ab. Der Widerspruch blieb erfolglos. Klage und Berufung hatten ebenfalls keinen Erfolg. Mit seiner Beschwerde begehrt der KI. die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO erfüllt sind. Die Beschwerde wirft mit ihrem Vorbringen keine klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen Rechts auf (§ 137 Abs.1 VwGO). Die öffentliche Baulast ist ein eigenständiges Rechtsinstitut des Landesrechts. Die bundesrechtliche Ermächtigung an den Landesgesetzgeber ergibt sich mittelbar aus Art. 72 Abs.1 GG i.V.m. dem bundesrechtlichen Baurecht ausdrücklich zudem aus dem Vorbehalt desArt.111 EGBGB. Insbesondere wird der 76 Heft Nr. 3 • MittRhNotK • März 1993 Landesgesetzgeber weder durch Art. 74 Nr.1 GG noch durch §§ 1018,1090 BGB gehindert, öffentlich-rechtliche Baulastvorschriften im Rahmen des Bauordnungsrechts vorzusehen und auszugestalten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. 9.1990 BVerwG 4 B 34 und 35.90 — NJW 1991, 713 ). Bei einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist eine nichtabziehbare Unterhaltsrente nicht allein deswegen gegeben, weil der Wert des übertragenen Vermögens gegenüber dem Wert der Rente unverhältnismäßig hoch ist. Demgemäß bestimmt das Landesrecht auch, unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen eine öffentliche Baulast entsteht und erlischt. Das Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Gericht das maßgebende Landesbauordnungsrecht dahin aus, daß dieses den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren nicht als einen Fall des Erlöschens der Baulast erfaßt. Beide vorinstanzlichen Gerichte begründen dieses Ergebnis mit dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Baulast. Dieses sei kein einer privatrechtlichen Grunddienstbarkeit vergleichbares Recht an einem Grundstück, sondern eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung und diene insoweit dem materiellen öffentlichen Baurecht. Diese Aufgabe werde von dem Eigentumswechsel im Verfahren der Zwangsversteigerung nicht berührt. Für das Revisionsgericht ist diese Auslegung des irrevisiblen Landesrechts bindend (vgl. §§ 173 Abs. 1, 173 VwGO , 562 ZPO). Insoweit stellen sich keine in einem Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfragen. Zum Sachverhalt: Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht aus den Regelungen der §§ 10 Abs.1 Nr. 3, 52 Abs.1 S. 2, 91 Abs.1 ZVG. Zwar gehören diese Vorschriften dem Bundesrecht an; indes stellen sich insoweit keine klärungsbedürftigen Fragen. Es ist in Rspr. und Schrifttum unumstritten, daß § 52 Abs.1 ZVG entgegen seinem Wortlaut nicht abschließend gemeint ist. Außerhalb des geringsten Gebotes bleiben Rechte bestehen, wenn dies im Einzelfall gesetzlich bestimmt ist. Dabei mag dahinstehen, ob die öffentliche Baulast überhaupt als ein Recht in diesem Sinne anzusehen ist. Das mag durchaus zweifelhaft sein. Das (landesrechtliche) Rechtsinstitut der öffentlichen Baulast ist im öffentlichen Baurecht zu einem Zeitpunkt entstanden, als das Zwangsversteigerungsrecht bereits in der heutigen Form ausgebildet worden war, sich das Rechtsinstitut der öffentlichen Baulast aber erst entwickelte. Maßgebend sind die in §§ 2 Abs. 1, 4Abs.1, 9 Abs. 1 EGZVG enthaltenen Vorbehalte zugunsten der Landesgesetzgebung. Sie eröffnen — unabhängig von Art.111 EGBGB — dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, für bestimmte Rechte abweichende Regelungen zu treffen. Daß der Landesgesetzgeber dies auch für nach heutigem Verständnis öffentlich-rechtliche Befugnisse oder Rechte nutzen kann, ist nicht zweifelhaft. Insbesondere der in § 2 Abs. 1 EGZVG enthaltene Bezug auf vergleichbare Vorbehalte zugunsten der Landesgesetzgebung im EGBGB verdeutlicht, daß der Landesgesetzgeber ermächtigt werden sollte, bestimmte Rechte vom Verfahren der Zwangsversteigerung auszuschließen. Das Berufungsgericht, das diese Vorschriften zwar nicht im einzelnen näher bezeichnet, ist so zu verstehen, daß der Landesgeselzgeber hiervon für die öffentliche Baulast Gebrauch gemacht hat. Ob sich der Landesgesetzgeber auch anders hätte entscheiden können, bedarf daher keiner Erörterung. Die Beschwerde wirft mit ihrem Vorbringen keine Fragen auf, welche sich auf die Auslegung der bundesrechtlichen Vorschriften des Art.111 EGBGB oder der §§ 2 ff. EGZVG beziehen. Ob es sinnvoll ist — wie die Beschwerde näher ausführt —, die öffentliche Baulast aus Gründen der Rechtssicherheit im Zwangsversteigerungsverfahren in das geringste Gebotaufzunehmen oder in anderer Weise für ihre Publizität zu sorgen, ist hier nicht zu entscheiden. 10. Steuerrecht/Einkommensteuer — Abgrenzung zwischen privater Versorgungsrente und nichtabziehbarer Unterhaltsrente; Bedeutung der Wertverhältnisse (BFH, Urteil vom 22.1.1992 — X R 205/87 — mitgeteilt von Wiss. Assistent Dr. Roman Seer, Universität zu Köln) EStG§§10Abs.1 Nr.1 a;12Nr.2 Heft Nr. 3 • MittRhNotK • März 1993 Die KI. sind Eheleute. Sie wurden für das Streitjahr 1984 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Mit „Grundstücksübertragungsvertrag" vom 12.7.1978 übertrug der Vater der KI. dieser ein Mietwohngrundstück. Die Kl. verpflichtete sich, an ihre Eltern eine durch Reallast gesicherte monatliche Rente in Höhe des Betrages zu zahlen, der jeweils als Mietzins für die Wohnung im Erdgeschoß dieses Hauses vereinbart ist. Die KI. gaben den Wert des Grundstücks mit 214.222,— DM an. Die vereinbarte Miete für die Erdgeschoßwohnung betrug im Streitjahr 6.630,— DM. In ihrer Steuererklärung beantragten die KI., die an die Eltern gezahlte Rente zum Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzulassen. Dies lehnte das FAab. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA zurück mit der Begründung, der Kapitalwert der Rente in Höhe von 78.757,— DM stehe außer Verhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Grundstücks; es handle sich daher um eine Zuwendung an eine unterhaltsberechtigte Person, die „ohne Bezug zu einer Gegenleistung" gezahlt werde. Das FG hat der Klage stattgegeben. Die Aufwendungen der Ki. an ihre Mutter seien als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr.1 a 5.1 EStG) abziehbar. Der Grundstücksübertragungsvertrag sei steurrechtlich ein Übergabevertrag, bei dem das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG nicht eingreife. Die KI. habe einen Vermögenswert erhalten, der im Verhältnis zum Wert der übernommenen Versorgungsverpflichtung nicht unverhältnismäßig gering sei. Nach dem Urteil des BFH vom 23.1.1964 — IV 8/62 U (BFHE 79, 516 = BStBl. III 1964, 422) sei grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Wert der Gegenleistung (= übernommenes Vermögen) überschlägig mindestens die Hälfte des Wertes der wiederkehrenden Leistungen erreiche; in einem solchen Falle sei derAbzug derwiederkehrenden Leistungen nicht durch § 12 Nr.2 EStG ausgeschlossen. Hiervon sei im Streitfall auszugehen. Die 50-v.H.-Grenze diene lediglich der Abgrenzung, ob Leistungen überwiegend nur aus Unterhaltsgründen oder aber im Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögenswerten zugesagt würden. Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Wiederkehrende Leistungen seien nur dann nach § 10 Abs.1 Nr.1 a S. 1 EStG abziehbar, wenn der Wert des übergebenen Vermögens in einem beachtlichen Verhältnis zum Wert der dauernden Last stehe. Hieran fehlt es auch, wenn der Wert der wiederkehrenden Leistungen weniger als die Hälfte des übernommenen Vermögens betrage. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet, 1. Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauerenden Lasten, die nicht mit Einkünften im Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr.1 a EStG). Dauernde Lasten dürfen in vollem Umfang abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr.1 aS.1 EStG). Leibrenten können — nach näherer Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr.1 a S. 2 EStG — nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werden, der sich aus der in § 22 Nr.1 S. 3 Buchst. a EStG aufgeführten Ertragswerttabelle ergibt. 2. Der Große Senat des BFH hat sich in zwei Entscheidungen mit der Übergabe von Vermögen gegen Versorgungsleistungen befaßt. a) In seinem Beschluß vom 5. 7.1990( BFHE 161, 317 = BStBI. ll 1990, 847, dort unter C.11.1. a= MittRhNotK 1990, 261 ) hater die zivil- und steuerrechtliche Sonderstellung des Vermögensübergabevertrages hervorgehoben. Zivilrechtlich handelt es sich um eine Vereinbarung, in der Eltern ihr Vermögen, insbesondere ihren Betrieb oder privaten Grundbesitz mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge auf einen oder mehrere Abkömmlinge übertragen und dabei für sich einen ausreichenden Lebensunterhalt und für die außer dem Übernehmer noch vorhandenen weiteren Abkömmlinge Ausgleichszahlungen ausbedingen. Die Besonderheit des Übergabevertrageswird darin gesehen, daß er der folgenden Generation unter Vorwegnahme des Erbfalls das Nachrücken in eine die Existenz wenigstens teilweise begründende Wirtschafts77 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerwG Erscheinungsdatum: 29.10.1992 Aktenzeichen: 4 B 218.92 Erschienen in: MittRhNotK 1993, 76-77 Normen in Titel: ZVG §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 52 Abs. 1, 90 Abs. 1