Beschluss
6 B 79/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist unbegründet, wenn die angegriffene Entscheidung auf landesrechtlich irrevisiblen Regelungen beruht.
• Zweitgeräte von Personen, die mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt, sind nach §5 Abs.1 Satz2 RGebStV nicht gebührenpflichtig.
• Die Frage der Revisibilität von Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags richtet sich nach der zum Streitzeitraum geltenden Fassung; spätere Änderungen, die Revisibilität herstellen, wirken nicht rückwirkend.
Entscheidungsgründe
Keine Rundfunkgebührenpflicht für Zweitgeräte bei geringem Einkommen in häuslicher Gemeinschaft • Eine Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist unbegründet, wenn die angegriffene Entscheidung auf landesrechtlich irrevisiblen Regelungen beruht. • Zweitgeräte von Personen, die mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt, sind nach §5 Abs.1 Satz2 RGebStV nicht gebührenpflichtig. • Die Frage der Revisibilität von Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags richtet sich nach der zum Streitzeitraum geltenden Fassung; spätere Änderungen, die Revisibilität herstellen, wirken nicht rückwirkend. Der Beklagte setzte dem Kläger für September 2003 bis Mai 2004 Rundfunkgebühren einschließlich Säumniszuschlägen fest. Der Kläger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Rundfunkteilnehmer im väterlichen Haushalt lebend, war Auszubildende und erzielte ein Einkommen, das den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht überschritt. Das Verwaltungsgericht hob den Gebührenbescheid auf; das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Aufhebung. Der Beklagte wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und rügte insbesondere die Anwendung von §5 Abs.1 Satz2 RGebStV. Streitgegenstand ist, ob für das Zweitgerät des Klägers Gebührenpflicht bestanden habe und ob die Frage revisionsfähig ist. • Die Beschwerde war allein mit der Grundsatzrüge nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet und bleibt ohne Erfolg. • Nach §5 Abs.1 Satz2 RGebStV besteht keine Gebührenpflicht für Zweitgeräte, wenn die Haushaltsangehörigen mit dem Rundfunkteilnehmer leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt; das war hier für die als Auszubildende geringverdienende Klägerin der Fall. • Die Frage der richtigen Anwendung dieser Vorschrift berührt landesrechtliche Regelungen, die für den streitigen Zeitraum irrevisibel sind; die durch spätere Änderung (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) hergestellte Revisibilität gilt nicht rückwirkend. • Es wurde gezeigt, dass keine bislang ungeklärte Frage des Bundesrechts vorliegt, die eine Zulassung der Beschwerde rechtfertigen würde; verfassungsrechtliche Rügen wurden nicht hinreichend substantiiert. • Die Senatsrechtsprechung erkennt keinen Verstoß gegen Art.5 Abs.1 Satz2 GG, wenn eine rechtsstaatlich vertretbare Auslegung des Rundfunkgebührenrechts zu Einnahmeausfällen führt; gesetzgeberisches Handeln ist dafür zuständig. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, mit dem der Rundfunkgebührenbescheid aufgehoben wurde, bleibt in Kraft. Damit besteht für den fraglichen Zeitraum keine Gebührenpflicht des Klägers für das Zweitgerät, weil ihr Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht überstieg und sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Rundfunkteilnehmer lebte. Die Entscheidung beruht auf der für den Streitzeitraum geltenden, nicht revisiblen Fassung des Rundfunkgebührenrechts; spätere Änderungen, die Revisibilität schaffen, wirken nicht auf den zurückliegenden Zeitraum. Insgesamt wurde keine verfassungsrechtlich relevante Rechtsfrage dargetan, die eine abweichende bundesrechtliche Klärung erfordert hätte.