Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Juni 2009 geändert. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 6. Mai 2008 wird insoweit aufge-hoben, als darin Rundfunkgebühren für den Zeit¬raum September 2005 bis August 2006 sowie Rücklastschriftkosten festgesetzt wurden. Im Üb¬rigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs-schuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des bei-zutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger meldete am 25. Oktober 2006 bei einem Beauftragten des Beklagten ein Radio und ein Fernsehgerät unter der Anschrift T. in I. rückwirkend ab September 2005 an und erteilte eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug von seinem Bankkonto. Zum Zeitpunkt der Anmeldung lebte der Kläger im Haushalt seiner Mutter und befand sich seit dem 1. September 2005 in einer Ausbildung zum Zahntechniker. Die Mutter des Klägers, Frau S. X. , ist seit April 1993 mit einem Radio und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmerin beim Beklagten angemeldet. Mit Gebührenbescheid vom 3. März 2007 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren des Klägers für ein Radio und ein Fernsehgerät für den Zeitraum September 2005 bis Januar 2007 in Höhe von 289,51 € sowie Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,45 € fest, die durch eine fehlgeschlagene Einziehung der Rundfunkgebühren entstanden waren. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug: Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV bestehe keine Rundfunkgebührenpflicht für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteige. Diese Voraussetzungen seien in seinem Fall erfüllt, denn sein bereinigtes Nettoeinkommen liege unterhalb des einfachen Sozialhilferegelsatzes für Haushaltsangehörige in Höhe von 276,00 €. Von dem ihm im ersten Ausbildungsjahr (September 2005 bis August 2006) zufließenden Bruttoeinkommen in Höhe von 370,00 € verbleibe ihm nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben ein Nettoeinkommen in Höhe von 290,80 €. Im zweiten Ausbildungsjahr (September 2006 bis August 2007), in dem ihm ein Bruttogehalt von monatlich 420,00 € zustehe, verblieben netto 330,12 € bzw. (ab Januar 2007) 332,85 €. Hiervon seien die monatlichen Fahrtkosten (21,85 € für September und Oktober 2005, 44,93 € für November und Dezember 2005, 46,28 € für Januar bis Juli 2006 und 48,06 € ab August 2006) sowie weitere berufsbedingte Aufwendungen für die Anschaffung von Fachliteratur, Schulheften, Schreibmaterial pp. in Höhe von wenigstens 15,00 € monatlich abzusetzen. Danach ergebe sich für den gesamten Zeitraum ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von weniger als 276,00 €. Dem Widerspruch waren eine Kopie des Ausbildungsvertrages, Verdienstabrechnungen der Monate September und Oktober 2005, August und Dezember 2006 und Januar 2007 sowie Bescheinigungen der Straßenbahn I. - D. -S1. GmbH über das Abonnement eines Schoko- bzw. Youngtickets beigefügt. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 2. November 2007 mit, dass Fahrt- und Werbungskosten nicht abzugsfähig seien. Das maßgebliche Einkommen des Klägers liege damit über dem einfachen Sozialhilferegelsatz. Mit Gebührenbescheid vom 1. Februar 2008 setzte der Beklagte weitere rückständige Rundfunkgebühren des Klägers für den Zeitraum Februar bis Oktober 2007 in Höhe von 153,27 € sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 5,00 € fest. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 18. Februar 2008 Widerspruch ein, den er auf den Zeitraum Februar bis August 2007 sowie die Festsetzung des Säumniszuschlages beschränkte, da ihm ab September 2007 im dritten Ausbildungsjahr ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 470,00 € zustand. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2008 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 1. Februar 2008 und mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2008 den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 3. März 2007 jeweils als unbegründet zurück, da das maßgebliche Einkommen des Klägers über dem einfachen Sozialhilferegelsatz liege. Der Kläger hat hiergegen jeweils Klage erhoben (VG Gelsenkirchen 14 K 2823/08 und 14 K 2157/08). Das Verwaltungsgericht hat die beiden Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 14 K 2823/08 verbunden. Zur Begründung hat der Kläger in Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren geltend gemacht, dass bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens des Haushaltsangehörigen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV auf den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff gemäß § 82 Abs. 1 und 2 SGB XII einschließlich der Möglichkeit der Geltendmachung von Absetzungsbeträgen abzustellen sei. Ein anderes Verständnis verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da danach ein erwerbsloser Haushaltsangehöriger, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehe, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sei, während ein erwerbstätiger Haushaltsangehöriger, dem - nach Abzug der notwendig anfallenden Werbungskosten - nur ein Einkommen unterhalb des Leistungsbetrages nach dem SGB II zur Verfügung stehe, rundfunkgebührenpflichtig wäre. Ein sachlicher Grund für eine solche Besserstellung des erwerbslosen Haushaltsangehörigen sei nicht erkennbar. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2008 sowie den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt: Anders als bei der nur auf Antrag zu gewährenden Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht sei bei der Feststellung der gesetzlichen Gebührenfreiheit von Zweitgeräten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV keine bis ins Detail gehende Überprüfung der Einkommensverhältnisse möglich. Dies gelte erst recht, seitdem (auch) im Rahmen der auf Antrag zu gewährenden Befreiung nach § 6 RGebStV eine Prüfung, ob gewisse Einkommensgrenzen erreicht würden, nicht mehr vorgeschrieben sei. Maßgeblich sei daher nicht der sozialhilferechtliche Einkommensbegriff, sondern - dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend - das Nettoeinkommen des Haushaltsangehörigen, im Falle des Klägers also die ihm nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben ausbezahlte Ausbildungsvergütung. Von einer Bezugnahme auf den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff habe der Normgeber des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV bewusst abgesehen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil vom 9. Juni 2009 abgewiesen. Es hat dabei den schriftsätzlichen Klageantrag entsprechend der diesbezüglichen Einschränkung des Widerspruchs dahingehend ausgelegt, dass der Kläger den Gebührenbescheid vom 1. Februar 2008 nur insoweit angefochten hat, als darin Rundfunkgebühren bis einschließlich August 2007 sowie ein Säumniszuschlag festgesetzt worden sind. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Privilegierung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV greife nicht zugunsten des Klägers ein, weil sein Einkommen im streitbefangenen Zeitraum den einfachen Sozialhilferegelsatz überstiegen habe. Maßgeblich sei insoweit das sich nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben ergebende Nettoeinkommen. Der sozialrechtliche Einkommensbegriff des § 82 Abs. 2 SGB XII finde auf den Begriff des Einkommens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV aus Gründen der Praktikabilität und notwendigen Typisierung keine Anwendung. Dies gelte um so mehr, als selbst in Fällen einer nur auf individuellen Antrag in Betracht kommenden Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 RGebStV eine eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung seit dem Inkrafttreten des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages zum 1. April 2005 regelmäßig ausgeschlossen sei. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger ergänzend vor: Im Unterschied zu § 6 RGebStV stelle § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV nicht auf formelle Aspekte, insbesondere nicht auf die Vorlage eines Sozialleistungsbescheides, sondern auf den materiellen Begriff des Einkommens ab. Sinn und Zweck der im Kern sozialpolitischen Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV sei es, einkommensschwache Rundfunkteilnehmer von der Rundfunkgebührenpflicht im Sinne einer sozialverträglichen Lösung zu befreien. Im Übrigen sei auch jedenfalls im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 RGebStV (Härtefallregelung) eine eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung vorzunehmen. Die Prüfung des Vorhandenseins von Einkommen in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes als solche setze schließlich ebenfalls eine materielle feststellende - Prüfung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens voraus. Dass der Verwaltungsaufwand durch die Prüfung etwaiger weiterer Abzüge vom Nettoeinkommen deutlich erhöht werde, sei nicht ersichtlich. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Juni 2009 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2008 insgesamt aufzuheben und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 insoweit aufzuheben, als darin Rundfunkgebühren für den Zeitraum Februar bis August 2007 sowie ein Säumniszuschlag festgesetzt worden sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Auch das Sozialstaatsprinzip gebiete nicht die Berücksichtigung weiterer absetzbarer Aufwendungen. Denn es gehe - anders als in § 6 RGebStV - nicht darum, dem von § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV erfassten Personenkreis den Zugang zu einem Rundfunkempfangsgerät überhaupt erst zu ermöglichen. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass Haushaltsangehörige ihren Informationsbedarf auch anderweitig im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft decken könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2008 ist hinsichtlich der Festsetzung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum September 2005 bis August 2006 sowie hinsichtlich der Festsetzung von Rücklastschriftkosten rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Soweit er Rundfunkgebühren für den Zeitraum September 2006 bis Januar 2007 festsetzt, ist er demgegenüber rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 ist, soweit er angefochten ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren im streitgegenständlichen Gebührenzeitraum ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW S. 408) in der Fassung des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GV. NRW S. 192; Gebührenzeitraum September 2005 bis Februar 2007) bzw. des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (GV. NRW 2007 S. 107; Gebührenzeitraum März bis August 2007). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer - vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV - für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Eine Ausnahme von der Rundfunkgebührenpflicht gilt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug - zu ausschließlich privaten Zwecken (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV) - zum Empfang bereitgehalten werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV besteht eine Rundfunkgebührenpflicht auch nicht für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt. Diese zuletzt genannte Privilegierung, um deren Auslegung im vorliegenden Rechtsstreit allein gestritten wird, erfasst diejenigen Geräte, die nicht der allgemeinen Nutzung durch die gesamte Haushaltsgemeinschaft - insoweit greift die Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ein -, sondern der Nutzung durch ein einzelnes Haushaltsmitglied, bei dem es sich nicht um den als Rundfunkteilnehmer angemeldeten "Haushaltsvorstand" handelt, in dem ihm überlassenen Zimmer oder in dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug zur Verfügung stehen. Vgl. Göhmann/Naujock/Siekmann, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV, Rn. 30. In welchem Sinne der für die Beurteilung der Rundfunkgebührenfreiheit nach dieser Privilegierung maßgebliche Begriff des Einkommens zu verstehen ist, definiert § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV nicht. Eine grammatikalische (a), historische (b) und systematische (c) Auslegung der Vorschrift führt zu dem Ergebnis, dass insoweit auf den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff gemäß § 82 Abs. 1 und 2 SGB XII abzustellen ist, der alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert umfasst, vermindert um die in § 82 Abs. 2 SGB XII vorgesehenen Absetzungsbeträge. Absetzbar vom Bruttoeinkommen sind danach neben den auf das Einkommen entrichteten Steuern (Nr. 1) und den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung (Nr. 2) insbesondere die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 4). Ebenso Hess. VGH, Urteil vom 19. Mai 2009 10 A 2476/08 -, juris, Rn. 28; Nds. OVG, Urteil vom 26. August 2009 - 4 LC 460/07 -, juris, Rn. 25 (nachgehend BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 6 B 79.09 -, juris); VG Hannover, Urteil vom 6. Februar 2007 - 7 A 5422/06 -, juris, Rn. 31; VG Göttingen, Urteil vom 17. August 2009 - 2 A 142/08 -, juris, Rn. 19. Für eine Berücksichtigungsfähigkeit nur der Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung demgegenüber: Bay. VGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 7 BV 05.2898 -, VGHE 59, 210 = juris, Rn. 15; OVG Schl.-H., Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 3 O 55/08 -, juris, Rn. 4; VG München, Urteil vom 23. September 2005 - M 6a K 04.3180 -, juris, Rn. 23; VG Sigmaringen, Urteil vom 15. September 2005 - 2 K 122/05 -, juris, Rn. 23; VG Aachen, Urteil vom 30. Januar 2008 8 K 1349/06 -, juris, Rn. 43; Göhmann/Naujock/ Siekmann, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV, Rn. 31. a) Schon der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV lässt hinreichend erkennen, dass der Normgeber von einem sozialhilferechtlich geprägten Verständnis des Einkommensbegriffs ausgegangen ist. aa) Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus dem in der Vorschrift ohne weitere Zusätze verwendeten Begriff des Einkommens. Dem Begriff kann ein eindeutiger Bedeutungsgehalt nicht zugeordnet werden. Insbesondere besteht - entgegen der Auffassung des Beklagten - kein allgemeiner Sprachgebrauch, dass hierunter ausschließlich das (monatliche) Nettoeinkommen im Sinne des (nur) um die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern und die Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen gekürzten Bruttoeinkommens zu verstehen sei. A.A. Bay. VGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 7 BV 05.2898 -, VGHE 59, 210 = juris, Rn. 15; VG München, Urteil vom 23. September 2005 M 6a K 04.3180 -, juris, Rn. 23. Mindestens ebenso verbreitet dürfte auf der einen Seite - namentlich bezogen auf das Jahreseinkommen - nämlich das Sprachverständnis sein, wonach mit Einkommen das Bruttoeinkommen gemeint ist. Auf der anderen Seite ist allgemein bekannt und anerkannt, dass (u.a.) Fahrtkosten als Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden können. Sie führen zu einer Reduzierung der Steuerbelastung und beeinflussen damit letztlich die Höhe des Nettoeinkommens. Sie müssten daher auch vom Beklagten bei konsequenter Handhabung des von ihm favorisierten Einkommensbegriffs im Wege einer nachträglichen Korrektur berücksichtigt werden, falls der Arbeitnehmer im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung Fahrtkosten steuermindernd geltend macht. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26. August 2009 4 LC 460/07 -, juris, Rn. 27; Hess. VGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - 10 A 2476/08 -, juris, Rn. 30. Unberücksichtigt blieben bei dem Sprach- und Begriffsverständnis des Beklagten schließlich die Selbstständigen und Kleingewerbetreibenden, die den von ihnen zu versteuernden Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG im Wege einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln und hierbei als Betriebsausgaben die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen ansetzen können. Auch die juristische Fachsprache kennt keinen allgemein gültigen Begriff des Einkommens. Vielmehr wird der Einkommensbegriff in zahlreichen Fachgesetzen teilweise unterschiedlich definiert (vgl. etwa § 11 SGB II, § 71 SGB III, § 82 SGB XII, § 2 BEEG, § 21 BAföG, § 2 Abs. 4 EStG, §§ 1835 Abs. 5, 1836 c BGB, § 115 Abs. 1 ZPO). Fehlt es - wie in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV - an einer gesetzlichen Definition, so ist die Bedeutung des Einkommensbegriffs in der jeweiligen Rechtsnorm, in der er verwandt wird, durch Auslegung zu ermitteln. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26. August 2009 4 LC 460/07 -, juris, Rn. 28. bb) Indem der Normgeber des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV den einfachen Sozialhilferegelsatz als Vergleichsgröße wählt, an der das Einkommen des Haushaltsangehörigen zu messen ist, stellt er den Begriff des Einkommens in einen sozialhilferechtlichen Kontext und gibt dadurch zu erkennen, dass er von einem sozialhilferechtlich geprägten Verständnis des Einkommensbegriffs ausgeht. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26. August 2009 4 LC 460/07 -, juris, Rn. 36; Hess. VGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - 10 A 2476/08 -, juris, Rn. 28. b) Dies wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. aa) Die Gebührenfreiheit für (eigene) Rundfunkgeräte eines Haushaltsangehörigen war bereits im ersten Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968 (GV. NRW 1969 S. 752) verankert. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages war eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für "weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die in der ständigen Wohnung des Rundfunkteilnehmers, in seinem Fahrzeug oder Binnenschiff [...] zum Empfang bereitgehalten und vom Rundfunkteilnehmer selbst oder von anderen Personen betrieben werden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und denen er Unterhalt gewährt". Durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 5. Dezember 1974 (GV. NRW 1975 S. 278) wurde einerseits eine umfassende und von weiteren Voraussetzungen unabhängige Gebührenfreiheit für Zweitgeräte des Ehegatten des Rundfunkteilnehmers eingeführt (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1). Andererseits wurde die weitgehende Freistellung von Geräten sonstiger Haushaltsangehöriger insoweit einschränkt, als die Gebührenfreiheit nur noch eintrat, wenn der Haushaltsangehörige vom Rundfunkteilnehmer "mindestens überwiegend unterhalten" wurde (Art. 6 Abs. 1 Satz 2). Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW S. 408) änderte diese - im Übrigen in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV übernommene - Regelung dahingehend ab, dass nunmehr statt der mindestens überwiegenden Unterhaltsgewährung eine starre Einkommensgrenze in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes festgelegt wurde, bei deren Überschreiten die Haushaltsangehörigen für die von ihnen bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte gebührenpflichtig werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Neuregelung diene der Klarstellung und Präzisierung, da die bisherige Regelung bei freiwilligen hohen Unterhaltsleistungen in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt habe. Nunmehr solle die Zweitgerätefreiheit nur noch solchen Haushaltsangehörigen zugute kommen, deren Einkommen unter dem für sie maßgeblichen Sozialhilferegelsatz liege. Hierdurch sollten bisher bestehende Unbilligkeiten vermieden werden. LT-Drs. NRW 11/2409, S. 136. Seit 1991 ist § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV unverändert geblieben. bb) Die so nachgezeichnete Entwicklungsgeschichte lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, Rundfunkempfangsgeräte, die von anderen Haushaltsangehörigen als dem Rundfunkteilnehmer und seinem Ehegatten zum Empfang bereitgehalten werden, nicht umfassend, sondern nur dann von der Gebührenpflicht auszunehmen, wenn die Haushaltsangehörigen finanziell bedürftig sind. Dies hat er schon durch die ursprüngliche Anknüpfung der Gebührenfreiheit an das Tatbestandsmerkmal der (überwiegenden) Unterhaltsgewährung zum Ausdruck gebracht. Mit der Ersetzung dieses Merkmals durch die Festlegung einer starren Einkommensgrenze in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes hat sich an der gesetzgeberischen Intention nichts geändert. Im Gegenteil tritt durch die Inbezugnahme des einfachen Sozialhilferegelsatzes als Vergleichsgröße der Wille des Normgebers deutlich zu Tage, dem Haushaltsangehörigen ein Einkommen in der zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlichen Höhe, vgl. zur Bemessung des Sozialhilferegelsatzes § 28 SGB XII, zu belassen, das nicht durch die Entrichtung von Rundfunkgebühren geschmälert werden soll. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26. August 2009 4 LC 460/07 -, juris, Rn. 35; VG Hannover, Urteil vom 6. Februar 2007 - 7 A 5422/06 -, juris, Rn. 33; Hess. VGH, Urteil vom 19. Mai 2009 10 A 2476/08 -, juris, Rn. 28. Dies legt es nahe, das maßgebliche Einkommen entsprechend den sozialhilferechtlichen Vorschriften zu ermitteln, mithin sämtliche in § 82 Abs. 2 SGB XII vorgesehenen Absetzungsbeträge zugunsten des Haushaltsangehörigen zu berücksichtigen. Hierdurch wird - dem Zweck der Regelung entsprechend - sichergestellt, dass dem Haushaltsangehörigen ein Einkommen in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes und damit in der zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlichen Höhe tatsächlich verbleibt. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19. Mai 2009 10 A 2476/08 -, juris, Rn. 28. c) Dieses Normverständnis steht auch mit der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Einklang. Insbesondere lässt sich aus einer Zusammenschau mit § 6 RGebStV, der die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen auf Antrag regelt und damit einen anderen Regelungsbereich betrifft, nicht entnehmen, dass der Normgeber einen Rückgriff auf den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV bewusst ausgeschlossen hätte. Dies gilt sowohl hinsichtlich der bis zum 31. März 2005 gültigen Fassung des § 6 RGebStV, die in der Rechtsprechung teilweise als Argument für die Auffassung des Beklagten herangezogen worden ist (aa), als auch hinsichtlich der zum 1. April 2005 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift (bb). aa) § 6 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV in der bis zum 31. März 2005 gültigen Fassung ermächtigte die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Befreiung natürlicher Personen im ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen oder aus Billigkeitsgründen zu bestimmen. Der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber hat von dieser Ermächtigung durch die Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (BefrVO) vom 30. November 1993 (GV. NRW S. 970) Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO wurden u.a. Personen, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überstieg, auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Hinsichtlich der Bestimmung des maßgeblichen Einkommens verwies § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 BefrVO ausdrücklich auf die Regelungen der §§ 76 bis 78 BSHG und damit auf den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff. Entsprechende Regelungen waren - soweit ersichtlich - auch in den übrigen landesrechtlichen Befreiungsverordnungen enthalten. Entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 7 BV 05.2898 -, VGHE 59, 210 = juris, Rn. 15, kann hieraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV bewusst von einer Bezugnahme auf den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff abgesehen und einen Rückgriff auf § 82 Abs. 1 und 2 SGB XII ausgeschlossen hätte. Denn der Verweis auf den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff erfolgte (erst) durch die Verwaltung im Wege der Verordnung und nicht durch den Gesetzgeber des Rundfunkgebührenstaatsvertrages selbst. In § 6 RGebStV wurde der Begriff des Einkommens nicht einmal verwendet. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26. August 2009 4 LC 460/07 -, juris, Rn. 37. bb) Auch aus der Neufassung des § 6 RGebStV mit Wirkung vom 1. April 2005 kann nicht gefolgert werden, dass im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV ein Rückgriff auf den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff ausgeschlossen ist. Zwar hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 RGebStV nunmehr selbst einen - abschließenden - Katalog von Befreiungstatbeständen normiert, die sich sämtlich dadurch auszeichnen, dass sie an bestehende soziale Leistungen anknüpfen und durch die Vorlage entsprechender Sozialleistungsbescheide nachzuweisen sind (§ 6 Abs. 2 RGebStV). Der bisher in § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO vorgesehene Befreiungstatbestand der Unterschreitung einer bestimmten Einkommensgrenze als solcher ist im neuen Katalog des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht (mehr) enthalten. Aus der Beschränkung der Befreiungstatbestände auf bescheidmäßig nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit in § 6 Abs. 1 RGebStV können indessen keine Rückschlüsse auf die Privilegierung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV gezogen werden. Denn diese ist im Zuge der Neufassung des § 6 RGebStV nach dem ausdrücklichen Willen des Normgebers unverändert geblieben; sie entspricht ausweislich der Gesetzesbegründung der bisherigen Rechtslage. LT-Drs. NRW 13/6202, S. 40. Eine Bindung der Gebührenfreiheit für finanziell bedürftige Haushaltsangehörige an die Vorlage bestimmter Sozialleistungsbescheide findet im unverändert gebliebenen Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV keinen Anknüpfungspunkt. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass infolge des Verzichts auf den Befreiungstatbestand der Einkommensschwäche in § 6 Abs. 1 RGebStV der - weiterhin im Kontext des einfachen Sozialhilferegelsatzes verwendete - Einkommensbegriff in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV nicht mehr im Sinne des sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs des § 82 Abs. 1 und 2 SGB XII verstanden werden könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zur Begründung der Neufassung des § 6 RGebStV angeführten Erwägung, dass durch die Anknüpfung an bestehende soziale Leistungen und die Pflicht zur Vorlage entsprechender Bescheide die umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO entfallen können. LT-Drs. NRW 13/6202, S. 42. Diese Überlegung lässt sich auf die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV schon deshalb nicht übertragen, weil sie nicht an die Vorlage von Sozialleistungsbescheiden anknüpft. Unabhängig davon setzt die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV auch bei einem anderen Verständnis des Einkommensbegriffs erforderliche Prüfung, ob der Haushaltsangehörige über Einkommen maximal in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes verfügt, in jedem Fall eine materielle Prüfung durch die Landesrundfunkanstalt voraus. Dass diese Prüfung - wie der Beklagte geltend macht - durch die Anwendung des sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffes wesentlich erschwert würde, ist nicht erkennbar. Ebenso Nds. OVG, Urteil vom 26. August 2009 4 LC 460/07 -, juris, Rn. 39. Hinsichtlich der Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Ausbildungsstätte sieht die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII vom 28. November 1962 (BGBl. I, S. 692), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (BGBl. I, S. 818), auf die auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV zurückzugreifen ist, Pauschbeträge vor (§ 3 Abs. 5 und 6 der Verordnung). Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - 10 A 2476/08 -, juris, Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 4 LA 261/09 -, juris, Rn. 5. Über die Pauschbeträge hinausgehende Aufwendungen sowie sonstige Absetzungsbeträge sind von dem Haushaltsangehörigen, der sich auf die Privilegierung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV beruft, nachzuweisen. Im Übrigen ist der mit der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verbundene Verwaltungsaufwand dem Beklagten zuzumuten. Ebenso VG Hannover, Urteil vom 6. Februar 2007 - 7 A 5422/06 -, juris, Rn. 36. Allein der Umstand, dass die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben einen - vermeintlich - hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, kann für die Bestimmung des Inhalts der gesetzlichen Vorgaben auch im Bereich der Massenverwaltung regelmäßig nicht maßgeblich sein, Nds. OVG, Urteil vom 26. August 2009 - 4 LC 460/07 -, juris, Rn. 39; vgl. nachgehend auch BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 6 B 79/09 -, juris, Rn. 5, und keinesfalls dazu führen, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV in einem dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie der Gesetzessystematik zuwiderlaufenden Sinne verstanden werden müsste. 2. Dies zugrundelegt war der Kläger in dem Zeitraum September 2005 bis August 2006, nicht aber in dem nachfolgenden Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV kraft Gesetzes von der Rundfunkgebührenpflicht für die von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgeräte befreit. a) Der Kläger lebte während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums unter der Anschrift T. in I. im Haushalt seiner Mutter, die seit April 1993 mit einem Radio und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmerin beim Beklagten gemeldet ist und regelmäßig Rundfunkgebühren entrichtet. Er hielt dort - unstreitig - eigene Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereit. b) Das maßgebliche Einkommen des Klägers lag jedoch nur während des Zeitraums September 2005 bis August 2006 unter dem einfachen Sozialhilferegelsatz. Der einfache Sozialhilferegelsatz für Haushaltsangehörige betrug bis einschließlich Juni 2007 monatlich 276,00 € und ab Juli 2007 monatlich 278,00 €. Verordnungen über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 31. Mai 2005 (GV. NRW S. 612), vom 13. Juni 2006 (GV. NRW S. 291), vom 19. Dezember 2006 (GV. NRW S. 606) und vom 19. Juni 2007 (GV. NRW S. 205). Der Kläger bezog von September 2005 bis August 2006 ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 370,00 € und von September 2006 bis August 2007 ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 420,00 €. Von diesem Bruttoeinkommen sind neben den entrichteten Steuern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII) und den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII) die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte sowie die Aufwendungen für Arbeitsmittel als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) in Abzug zu bringen. Die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte hat der Kläger durch Vorlage entsprechender Monatsbescheinigungen der öffentlichen Verkehrsbetriebe belegt. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel (Fachliteratur, Schulhefte, Schreibmaterial pp.) in Höhe von monatlich wenigstens 15,00 € fehlt es hingegen an jeglichen Nachweisen. Insoweit kann daher nur der in § 3 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII vorgesehene Pauschbetrag in Höhe von 5,20 € monatlich berücksichtigt werden. Ebenso Hess. VGH, Urteil vom 19. Mai 2009 10 A 2476/08 -, juris, Rn. 32 f. Die Berücksichtigung eines pauschalen Ausbildungsmehraufwandes in Höhe von 90,00 € entsprechend den Leitlinien der nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte zum Unterhaltsrecht, wie sie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung angeregt hat, kommt demgegenüber nicht in Betracht. Denn der Berechnung des Unterhaltsbedarfs nach diesen Leitlinien liegt ein anderer rechtlicher Ansatz zugrunde als dem Sozialhilferecht. Dies zeigt sich etwa daran, dass bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs (auch) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten von Bedeutung ist. In Anwendung des § 82 Abs. 1 und 2 SGB XII sowie des § 3 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII ergibt sich für den streitbefangenen Zeitraum September 2005 bis August 2007 im Einzelnen folgendes im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV zugrundezulegende Monatseinkommen des Klägers: September bis Oktober 2005: 268,95 € November bis Dezember 2005: 245,87 € Januar bis Juli 2006: 244,52 € August 2006: 242,74 € September bis Dezember 2006: 276,86 € Januar bis August 2007: 279,59 € Dieses liegt bis einschließlich August 2006 unter, ab September 2006 jedoch über dem einfachen Sozialhilferegelsatz mit der Folge, dass der Kläger (nur) bis einschließlich August 2006 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV kraft Gesetzes von der Gebührenpflicht befreit war. 3. Ist die Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren für den Zeitraum September 2005 bis August 2006 in dem Gebührenbescheid vom 3. März 2007 mithin zu Unrecht erfolgt, so ist auch die Festsetzung von Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,45 € rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rücklastschriftkosten ist § 5 Abs. 3 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 18. November 1993 (GV. NRW 1994, S. 245) in der Fassung vom 3. Juni 2002 (GV. NRW S. 239). Danach hat der Rundfunkteilnehmer die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich evtl. Rücklastschriftkosten bei Zahlungen mittels Ermächtigung zum Lastschrifteinzug zu tragen. Ziel dieser Regelung ist es, die Rundfunkanstalt von sämtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Entrichtung der Rundfunkgebühren frei zu stellen. Vgl. Herb, in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, Anhang § 4 RGebStV, zu § 5 Abs. 3 der Mustersatzung. Voraussetzung für eine Kostentragungspflicht des Rundfunkteilnehmers ist daher, dass überhaupt eine Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren besteht. Ansonsten hat die nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 der Satzung geforderte Zahlungsübermittlung nicht stattzufinden. Hiervon ausgehend trifft den Kläger keine Pflicht zur Tragung der festgesetzten Rücklastschriftkosten. Die Rücklastschriftkosten waren am 19. Dezember 2006 durch die Rückbuchung der vom Beklagten im Anschluss an die Anmeldung des Klägers vom 25. Oktober 2006 per Lastschrift rückwirkend ab September 2005 eingezogenen Rundfunkgebühren entstanden. Die Einziehung von Rundfunkgebühren in der eingezogenen Höhe war jedoch rechtswidrig, da bis einschließlich August 2006 keine Rundfunkgebührenpflicht des Klägers bestand. 4. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages in dem Gebührenbescheid vom 1. Februar 2008 ist demgegenüber rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 der genannten Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren, wonach ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,00 € fällig wird, wenn geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides am 1. Februar 2008 mit den Rundfunkgebühren für den von dem Bescheid erfassten Zeitraum Februar bis Oktober 2007 mehr als vier Wochen in Rückstand. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Bei den landesrechtlichen Bestimmungen des RGebStV handelt es sich erst ab dem 1. März 2007 um revisibles Recht (vgl. § 10 RGebStV in der Fassung des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006, GV. NRW 2007 S. 107). Für den Zeitraum ab März 2007 kommt es auf die Frage, ob der Einkommensbegriff in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV im sozialhilferechtlichen Sinne oder im Sinne eines nur um Steuern und Sozialabgaben gekürzten monatlichen Bruttoeinkommens zu verstehen ist, jedoch nicht entscheidungserheblich an.