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Beschluss

6 PB 43/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist unbegründet. • Rechtliche Fragen zur Entscheidungsbefugnis nachgeordneter Dienststellen haben keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie durch die Senatsrechtsprechung geklärt sind oder sich leicht beantworten lassen. • Die Personalvertretungen auf allen Ebenen sind unabhängig; eine Weisung der obersten Dienstbehörde entbindet den Personalrat der nachgeordneten Dienststelle nicht von der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung. • Eine bereits vollzogene Maßnahme kann nur dann Gegenstand eines feststellenden Rechtsschutzbegehrens sein, wenn sie fortwirkt und tatsächlich sowie rechtlich noch rückgängig gemacht oder abgeändert werden kann. • Die Bundesagentur als oberste Dienstbehörde einer Selbstverwaltungskörperschaft hat erheblichen personal- und organisationspolitischen Gestaltungsspielraum; etwaige Rückgängigmachungen sind auf Einzelfälle zu beschränken, in denen Mitbestimmungsverfahren nachgeholt und Zustimmung nicht erteilt oder ersetzt wird.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde; Mitbestimmung bei Weisungsbindung und Rückgängigmachung von Versetzungen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist unbegründet. • Rechtliche Fragen zur Entscheidungsbefugnis nachgeordneter Dienststellen haben keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie durch die Senatsrechtsprechung geklärt sind oder sich leicht beantworten lassen. • Die Personalvertretungen auf allen Ebenen sind unabhängig; eine Weisung der obersten Dienstbehörde entbindet den Personalrat der nachgeordneten Dienststelle nicht von der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung. • Eine bereits vollzogene Maßnahme kann nur dann Gegenstand eines feststellenden Rechtsschutzbegehrens sein, wenn sie fortwirkt und tatsächlich sowie rechtlich noch rückgängig gemacht oder abgeändert werden kann. • Die Bundesagentur als oberste Dienstbehörde einer Selbstverwaltungskörperschaft hat erheblichen personal- und organisationspolitischen Gestaltungsspielraum; etwaige Rückgängigmachungen sind auf Einzelfälle zu beschränken, in denen Mitbestimmungsverfahren nachgeholt und Zustimmung nicht erteilt oder ersetzt wird. Der Beteiligte rügte die Nichtzulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen ein oberverwaltungsgerichtliches Versagungsurteil. Streitgegenstand war die Frage, ob bei der großangelegten Organisationsreform der Bundesagentur für Arbeit Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen verletzt wurden und ob bereits zum 1. März 2007 vollzogene Versetzungen noch rückgängig gemacht werden können. Die Beschwerde stellte grundsätzliche Fragen zur Entscheidungsbefugnis nachgeordneter Dienststellen und zur Wirkung von Weisungen der obersten Dienstbehörde. Zudem begehrte der Beteiligte die Feststellung, dass Mitbestimmungsrechte bestanden haben, sowie die Klärung, ob fehlende Dienstposten oder aufgelöste organisatorische Einheiten einer Rückgängigmachung entgegenstehen. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu, woraufhin der Beteiligte Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhob. Relevante Tatsachen betreffen die HE/GA vom 30. November 2006, die Organisationsreform und die Rolle von Hauptpersonalrat und örtlichen Personalräten. • Die Grundsatzrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist unbegründet, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen entweder durch die Senatsrechtsprechung geklärt sind oder sich ohne Weiteres beantworten lassen. • Der Senat hat seine bereits gefasste Rechtsprechung zur Entscheidungsbefugnis nachgeordneter Dienststellen bestätigt und präzisiert; Hinweise in früheren Beschlüssen gelten entsprechend und rechtfertigen keine andere Entscheidung. • Unabhängigkeit der Personalvertretungen: Auch bei strikter Weisungsbindung der nachgeordneten Dienststelle bleibt das Mitbestimmungsverfahren beim dortigen Personalrat sinnvoll; dieser darf die Rechtmäßigkeit einer Versetzung prüfen und Zustimmung verweigern, wenn Rechtswidrigkeit vorliegt (vgl. §§ 75, 76, 77 BPersVG). • Die oberste Dienstbehörde kann organisatorisch entweder durch Weisungen steuern oder durch Selbsteintritt Entscheidungen an sich ziehen; hierfür enthält das Personalvertretungsrecht keine zwingenden Vorgaben; Auslegung des jeweiligen Erlasses ist maßgeblich. • Zur Rückgängigmachung bereits vollzogener Versetzungen fehlt es an Rechtsschutzinteresse, wenn die Maßnahme keine fortwirkende Rechtswirkung hat; ist Rückgängigmachung rechtlich und tatsächlich möglich, besteht jedoch Rechtsschutzbedürfnis. • Ob eine Maßnahme tatsächlich rückgängig gemacht werden kann, ist eine tatsächliche Frage; rechtliche Hindernisse für Rückgängigmachung bestehen nicht. Die Bundesagentur hat einen weiten Gestaltungsspielraum und kann nachholen, wo Mitbestimmung unterblieben ist. • Nicht alle 6 000 Versetzungen müssen automatisch rückgängig gemacht werden; nur in Einzelfällen, in denen nachgeholte Mitbestimmungsverfahren zu Verweigerung oder Nichtersetzung der Zustimmung führen, sind dauerhafte Rückgängigmachungen erforderlich; dies lässt sich organisatorisch beherrschen. • Die Abweichungsrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht; das Oberverwaltungsgericht hat die einschlägigen Entscheidungen des Senats (u.a. Beschlüsse vom 30.3.2009, 2.9.2009) zutreffend angewendet und nicht gebrochen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist zurückgewiesen; der Beteiligte hat keinen Erfolg. Die vorgebrachten Grundsatz- und Abweichungsrügen sind unbegründet, weil die streitigen Rechtsfragen durch die bestehende Senatsrechtsprechung geklärt sind oder sich ohne Schwierigkeiten beantworten lassen. Die Unabhängigkeit der Personalvertretungen bleibt gewahrt: Personalräte können auch bei Weisungsbindung die Rechtmäßigkeit von Versetzungen prüfen und gegebenenfalls Zustimmung verweigern. Bereits vollzogene Versetzungen sind nur dann dauerhaft rückgängig zu machen, wenn nachgeholte Mitbestimmungsverfahren zu einem fehlenden oder nicht ersetzten Zustimmungsersatz führen; eine generelle Pflicht zur Rückabwicklung aller Versetzungen besteht nicht. Insgesamt verliert die Beschwerde somit in allen geltend gemachten Punkten; es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Feststellung ohne fortwirkende Rechtswirkungen.