Urteil
5 C 29/08
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf hälftige Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt eine der gesetzlichen Rente vergleichbare, vertraglich gesicherte Altersvorsorgefunktion voraus.
• Kapitalbildende Lebensversicherungen können förderfähig sein, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass eine Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen ist.
• Für vor dem 31.12.2011 abgeschlossene Altersvorsorgeverträge ist als maßgeblicher zeitlicher Schwellenwert die Vollendung des 60. Lebensjahres heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung für verwertbare Kapitallebensversicherung ohne Verwertungsausschluss • Anspruch auf hälftige Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt eine der gesetzlichen Rente vergleichbare, vertraglich gesicherte Altersvorsorgefunktion voraus. • Kapitalbildende Lebensversicherungen können förderfähig sein, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass eine Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen ist. • Für vor dem 31.12.2011 abgeschlossene Altersvorsorgeverträge ist als maßgeblicher zeitlicher Schwellenwert die Vollendung des 60. Lebensjahres heranzuziehen. Die Klägerin, Pflegeperson eines Vollzeitgepflegten, begehrt hälftige Erstattung der Beiträge zu einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Die Versicherung begann 1996 mit monatlichen Beiträgen von 83,14 € und wird am 1. Juni 2020 fällig; die Klägerin wird dann noch nicht 60 Jahre alt sein. Der Beklagte lehnte die Erstattung ab, weil die Police keine der gesetzlichen Rente vergleichbare Alterssicherung sei. Gerichtliche Verfahren auf unterschiedlichen Instanzen wurden geführt; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, das OVG bestätigte, dass die Police wegen ihrer Verwertbarkeit vor Renteneintritt keine angemessene Alterssicherung darstellt. Die Klägerin rügt Verletzung von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII; das BVerwG entscheidet über die Revision. • Rechtsgrundlage ist § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII; gefördert werden hälftig Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. • Maßstab für Anerkennung ist eine private, vermögensbildende Maßnahme mit einer der gesetzlichen Rente vergleichbaren Altersvorsorgefunktion; maßgeblicher Zeitpunkt ist die früheste Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente (für vor 31.12.2011 abgeschlossene Verträge: Vollendung des 60. Lebensjahres). • Förderfähig sind Kapitalanlagen nur, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass das angesparte Vermögen zum Zeitpunkt des Renteneintritts noch vorhanden ist und vor dem Eintritt in den Ruhestand weder fällig noch verwertbar ist; ein ausdrücklicher, unwiderruflicher Verwertungsausschluss nach VVG ist hierfür geeignet. • Kapitallebensversicherungen sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen von der Förderung, wohl aber solche, die vor Fälligkeit verwertbar sind oder deren Fälligkeit deutlich vor dem maßgeblichen Rentenalter liegt. • Im vorliegenden Fall ist die Police der Klägerin bereits am 1.6.2020 fällig und damit mehr als vier Jahre vor Vollendung des 60. Lebensjahres; zudem besteht kein vertraglicher Verwertungsausschluss, sodass vor Renteneintritt eine Verwertung möglich ist. • Daher fehlt der Police die erforderliche Altersvorsorgefunktion im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII; die Vorinstanzen haben dies zu Recht festgestellt. Die Revision der Klägerin ist unbegründet; es besteht kein Anspruch auf hälftige Erstattung der Beiträge zur vorgelegten kapitalbildenden Lebensversicherung. Die Police erfüllt nicht die Anforderungen einer angemessenen Alterssicherung nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, weil ihre Auszahlung deutlich vor dem für vor 2012 geschlossenen Verträgen maßgeblichen Rentenalter von 60 Jahren liegt und kein unwiderruflicher Verwertungsausschluss vereinbart wurde. Ohne Sicherstellung, dass das Kapital bis zum Eintritt in den Ruhestand gebunden und nicht verwertbar ist, fehlt die der gesetzlichen Rente vergleichbare Vorsorgefunktion. Die Entscheidung der Vorinstanzen bleibt damit in vollem Umfang bestätigt.