Teilurteil
7 U 233/10
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0622.7U233.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. September 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Gesamtleistung bei Rückkauf aus der Lebensversicherung der Schuldnerin Nummer ... zum Zeitpunkt 31. Juli 2009 abzurechnen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. September 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Gesamtleistung bei Rückkauf aus der Lebensversicherung der Schuldnerin Nummer ... zum Zeitpunkt 31. Juli 2009 abzurechnen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der Schuldnerin Abrechnung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung und Auszahlung des sich ergebenden Betrages. Die am ... 1962 geborene Schuldnerin hatte bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall und Rentenwahlrecht mit Ablauf nach 33 Jahren am 1. März 2023 abgeschlossen. Auf den Ausdruck des Versicherungsscheins vom ... Februar 1990 (Bl. 64 – 67 d. A.) wird Bezug genommen. Am 28. Februar 2009 vereinbarte die spätere Schuldnerin mit der Beklagten, bei der die Erklärung am 3. März 2009 zuging, einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss gemäß § 168 Abs. 3 VVG, demzufolge eine Verwertung der Ansprüche aus dem Vertrag, die ihr vor Fälligkeit der Versicherungsleistung zustünden, vor vollendetem 60. Lebensjahr ausgeschlossen sei, soweit die durch § 168 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bestimmten Beträge nicht überschritten würden (Bl. 15 d. A.). Am 30. März 2009 reichte die Schuldnerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen ein. Das Insolvenzverfahren wurde am 17. April 2009 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem der Kläger Auskunft über die Lebensversicherung von der Beklagten verlangt hatte, teilte sie ihm mit, dass der Gesamtwert bei Rückkauf am 1. August 2009 € 12.474,06 betrage, jedoch ein Verwertungsausschluss gemäß § 168 Abs. 3 VVG bestehe. Der Kläger erklärte der Beklagten gegenüber daraufhin mit Schreiben vom 31. Juli 2009 die Anfechtung des Verwertungsausschlusses gemäß §§ 131 Abs. 1 Nr. 2, 129, 143 InsO. Die Beklagte strebte zunächst eine einvernehmliche Regelung unter Einbeziehung der Schuldnerin an, die dem Kläger, der auch ihr gegenüber die Anfechtung erklärt hatte, ihr Einverständnis übermittelte, auf die Rechte aus dem Verwertungsausschluss zu verzichten. Bei der Beklagten kamen danach Bedenken auf, ob der Verzicht der Schuldnerin beachtlich sei. Sie lehnte deshalb eine Auszahlung letztlich ab. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass § 168 Abs. 3 VVG dann unanwendbar sei, wenn die Erklärung der Schuldnerin anfechtbar sei. In diesem Fall überlagerten die Maßgaben der InsO die Ziele des VVG im Interesse der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger. Die Erklärung müsse auch der Schuldnerin gegenüber anfechtbar sein. Auch die Beklagte werde durch den Ausschluss mittelbar begünstigt, denn sie könne mit dem angesparten Vermögen länger arbeiten. Anfechtbarer Vorteil sei, dass ihr die Liquidität nicht entzogen werde. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Gesamtleistung bei Rückkauf aus der Lebensversicherung zu der Nummer … nebst 5%-Punkten Zins über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2009 abzurechnen und an den Kläger auszuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, dass der Vertrag nicht in die Insolvenzmasse falle, da er nach § 851 ZPO in Verbindung mit § 168 Abs. 3 VVG pfändungsgeschützt sei. Die §§ 167, 168 VVG erweiterten den Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO. Bei Schaffung der Vorschrift des § 168 VVG sei es dem Gesetzgeber darum gegangen, dem Allgemeinwohl im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der sozialen Absicherung gegenüber dem Interesse an der Befriedigung des einzelnen Gläubigerinteresses Vorrang einzuräumen. Der Verwertungsausschluss sei unwiderrufbar und unterliege nicht der Disposition der Schuldnerin. Der Verwertungsausschluss sei auch nicht anfechtbar. Soweit der Schuldner die gesetzgeberische Zielsetzung verfolge, sein Existenzminimum im Alter zu sichern, scheide eine Insolvenzanfechtung aus. Es widerstreite dem Gesetzeszweck, wenn der Insolvenzverwalter zwar nicht vorzeitig kündigen könne, er durch Anfechtung des Ausschlusses aber doch den Rückkaufswert an sich ziehen könne. Die Beklagte habe auch keinen anfechtbaren Vorteil. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Lebensversicherung dem Pfändungsverbot des § 851 c ZPO unterliege. Da der Gesamtbetrag unter der zulässigen Ansparsumme bleibe, sei es auch unerheblich, dass der Betrag bei Fälligkeit in einer einmaligen Summe ausgekehrt werde. Die Schuldnerin habe sich durch die Abgabe der Erklärung des Verwertungsausschlusses lediglich selbst begünstigt, die Beklagte habe keinen anfechtbaren Vorteil erlangt. Bei ihrer Begünstigung habe die Schuldnerin lediglich ein ihr ausdrücklich vom Gesetzgeber an die Hand gegebenes Mittel ergriffen, den Wert der Versicherung zu schützen. Darauf komme es allein an, nicht darauf, ob der Verwertungsausschluss außerhalb oder in der Krise erklärt worden sei. Der Schutzzweck der §§ 168 Abs. 3 VVG, 851 c ZPO verbiete eine entsprechende Auslegung der insolvenzrechtlichen Vorschriften. Gegen dieses ihm am 2. November 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. März 2011 unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Kläger macht geltend, dass das Landgericht verkannt habe, dass die insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 129 ff. InsO den Vorschriften des VVG, insbesondere der des § 168 VVG, vorgingen. Der Verwertungsausschluss sei auch anfechtbar nach §§ 129 ff. InsO. Die Ansprüche aus der Lebensversicherung fielen in die Insolvenzmasse, sodass der Verwertungsausschluss die Gläubiger benachteilige. § 851 c ZPO sei nicht anwendbar. Da die Beklagte durch den Ausschluss einen mittelbaren Vorteil erlangt habe, sei sie richtige Anfechtungsgegnerin. Der Vorteil liege darin, dass sie die Möglichkeit erworben habe, mit der Versicherungssumme weiter zu wirtschaften. Bei der Rechtshandlung handele es sich um eine inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO; daneben sei auch § 134 Abs. 1 InsO einschlägig, weil die weitere Überlassung des Kapitals eine unentgeltliche mittelbare Leistung sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 2. September 2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-23 O 247/10, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Gesamtleistung bei Rückkauf aus der Lebensversicherung Nummer ... auf den 31. Juli 2009 nebst 5%-Punkten Zins über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2009 abzurechnen und an den Kläger auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält daran fest, dass der Schutzzweck der §§ 176, 168 VVG als spezialgesetzliche Regelung den insolvenzrechtlichen Vorschriften vorgehe. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Insolvenzanfechtung lägen nicht vor. II. Die Berufung ist zulässig. Zwar hat der Kläger sowohl die am 2. Dezember 2010 endende Berufungsfrist als auch die bis zum 3. Januar 2011 laufende Berufungsbegründungsfrist versäumt. Berufung und Berufungsbegründung sind erst nach Ablauf dieser Fristen am 4. März 2011 eingegangen. Jedoch wird dem Kläger auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in die Versäumung beider Fristen gewährt, weil er ohne sein Verschulden an ihrer Einhaltung verhindert war (§ 233 ZPO). Den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hat der Kläger ausdrücklich und rechtzeitig gestellt. Die Frist betrug zwei Wochen und begann mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben war (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Hindernis war die Mittellosigkeit, die mit Zustellung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 28. Februar 2011 behoben war. Die Beantragung der Wiedereinsetzung unter Nachholung der versäumten Prozesshandlung am 4. März 2011 erfolgte innerhalb der Frist. Die Fristversäumung war auch unverschuldet, weil der Kläger in Folge Mittellosigkeit gehindert war, rechtzeitig Berufung einzulegen, und er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 12. November 2010 einen ordnungsgemäßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht hatte. Hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger zwar keinen ausdrücklichen Antrag auf Wiedereinsetzung angebracht, jedoch ist die Antragstellung insoweit stillschweigend erfolgt. Ein Wiedereinsetzungsantrag muss nicht ausdrücklich gefasst werden, er kann auch stillschweigend in einem Schriftsatz enthalten sein. Hierzu reicht es aus, dass die Partei konkludent zum Ausdruck bringt, dass sie das Verfahren trotz verspäteter Einreichung der Rechtsmittel- oder Begründungsschrift fortsetzen will (BGH, Beschl. v. 5. April 2011 – VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601, 1602 m. w. Nachw.; st. Rspr.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil dem Kläger bewusst war, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen war, und er gleichwohl eine Berufungsbegründung eingereicht hat. Der Darlegung besonderer Wiedereinsetzungsgründe bedurfte es nicht, weil diese aktenkundig waren. Die Berufung erweist sich auch insoweit teilweise als begründet, als die Beklagte auf die von dem Kläger erhobene Stufenklage (§ 254 ZPO) in erster Stufe auf Erteilung der begehrten Abrechnung zu verurteilen war, was durch Teilurteil (§ 301 ZPO) ohne Kostenentscheidung zu erledigen war. Die Stufenklage ist zulässig, weil dem Kläger die genaue Bezifferung des Rückkaufswerts erst nach Abrechnung der Beklagten möglich ist. Dem Kläger steht als vertragliche Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag ein Anspruch auf Abrechnung des Rückkaufswerts zum Zeitpunkt 31. Juli 2009 zu. Er ist zu dessen Geltendmachung berechtigt, weil der Anspruch auf den Rückkaufswert entgegen der Ansicht der Beklagten und der ersten Instanz in die Insolvenzmasse gefallen ist und ihn auch § 168 Abs. 3 VVG nicht daran hindert, den Anspruch zur Masse zu ziehen. Versicherungsvertragliche Ansprüche sind Rechte von Vermögenswert und deshalb grundsätzlich Bestandteil der Insolvenzmasse des Berechtigten (MünchKommInsO-Lwowski/Peters, 2. Aufl. 2007, § 35 Rn. 409; Bruck/Möller/Katharina Johannsen, 9. Aufl. 2008, § 16 Rn. 6). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht in die Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i und 851d ZPO gelten entsprechend (§ 36 Abs. 1 InsO). Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Abs. 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist zwar gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht zuständig. Streiten indessen Insolvenzverwalter und Schuldner oder Drittschuldner um die Massezugehörigkeit, dann ist die Entscheidung vom Prozessgericht zu treffen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juli 2010 – IX ZR 132/09, WM 2010, 1612). Die gesetzliche Regelung ist so zu verstehen, dass § 36 InsO den in § 35 InsO bestimmten Grundsatz, dass das gesamte Vermögen des Schuldners erfasst wird, dahin einschränkt, dass unpfändbare Gegenstände nicht massezugehörig sind. § 36 InsO bezweckt, dem Schuldner nicht etwas zu Gunsten der Gläubiger zu nehmen, was der Staat mittels Sozialhilfeleistung zur sozialen Sicherung wieder geben müsste. Keine der gemäß § 36 Abs. 1 InsO Unpfändbarkeit begründenden Vorschriften greift hier jedoch ein. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Landgerichts § 851 c ZPO nicht einschlägig. § 851 c bestimmt in Abs. 1, dass Ansprüche auf Leistungen, die bestimmten Voraussetzungen unterliegen, nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können, nämlich wenn 1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, 2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, 3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und 4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde. Ein Kapitalwahlrecht ist unzulässig, die Zahlung einer Kapitalleistung muss ausgeschlossen sein (Stöber NJW 2007, 1242, 1244). Da hier für den Erlebensfall ein Kapitalwahlrecht vereinbart wurde, ist eine der Voraussetzungen jedenfalls nicht erfüllt. § 851c Abs. 2 ZPO befasst sich nicht mit dem Leistungsanspruch, sondern mit dem Aufbau eines Vorsorgevermögens, das in gestaffelter Höhe unpfändbar sein soll. Jedoch muss diese Ansammlung auf Grund eines in Abs. 1 bezeichneten Vertrags geschehen (§ 851c Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da es daran fehlt, ist auch keine Unpfändbarkeit des angesammelten Vermögens anzunehmen. Nach § 851d ZPO sind monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatliche Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen wie Arbeitseinkommen pfändbar. Dieser Pfändungsschutz gilt aber nur für laufende Leistungen. Durch diese Vorschrift nicht geschützt sind einmalige Kapitalauszahlungen und das angesparte Deckungskapital (Stöber NJW 2007, 1242, 1246). Die Verwendung des Vorsorgekapitals ist auf andere Weise geschützt, nämlich durch die Bestimmungen des § 97 Satz 1 EStG („Das nach § 10a EStG oder Abschnitt XI EStG geförderte Altervorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altervorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.“) in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO und den Vorschriften des AltZertG (Zöller/Stöber, 28. Aufl. 2010, § 851d Rn. 2). Dazu, dass ein Altersvorsorgevermögen im Sinne des AltZertG vorliegt, ist indessen nichts vorgetragen worden. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO ist das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Bezugsrechte aus Lebensversicherungen muss der Verwalter durch Kündigung des Versicherungsvertrags realisieren und zur Masse einziehen (MüchKommInsO-Ott/Vuia § 80 Rn. 52; Elfring, Versicherungsverträge im Insolvenzrecht, BB 2004, 617, 619). Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass die Schuldnerin mit dem Versicherer die Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand gemäß § 168 Abs. 3 VVG unwiderruflich ausgeschlossen hat. Wenn der Insolvenzverwalter daran gebunden wäre, müsste er bis 2023 zuwarten. Die Voraussetzungen des § 168 Abs. 3 VVG sind allerdings erfüllt, insbesondere ist ein „für die Altersvorsorge bestimmter Versicherungsvertrag“ anzunehmen. Das wäre nicht der Fall, wenn es sich um einen begünstigten Altersvorsorgevertrag im Sinne etwa des § 1 AltZertG handeln müsste. Eine solche Einschränkung ist in § 168 Abs. 3 VVG indessen nicht enthalten. Auch der Begriff der „Alterssicherung“ gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII lässt sich darauf nicht übertragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23 Februar 2010 – 5 C 29/08, BayVBl 2010, 511). Es genügt deshalb jeder auf eine Altersvorsorge gerichtete Vertrag, auch der der Schuldnerin, der es möglicherweise von Anfang an war, jedenfalls aber durch den nachträglich vereinbarten Verwertungsausschluss zu einem solchen geworden ist. Auch die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bestimmten Beträge werden weitgehend nicht überschritten. Der Wert der geldwerten Ansprüche des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners darf danach € 250,- je vollendetes Lebensjahr nicht überschreiten. Die Schuldnerin ist 48 Jahre alt (von einem Partner ist nichts bekannt), sodass sich ein Betrag von € 12.000,- ergibt. Der Höchstbetrag beläuft sich nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 auf € 16.500,-. Soweit der Rückkaufswert die € 12.000,- übersteigt, liegt ein wirksamer Ausschluss schon nicht vor. Die Verweisung auf § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bestätigt im Übrigen, dass § 168 Abs. 3 VVG einen weiten Begriff des auf eine Altervorsorge gerichteten Vertrages zu Grunde legt, weil die geförderte Altersvorsorge in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II behandelt wird. § 168 Abs. 3 VVG ist als eine Sonderregelung zu § 168 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 171 Satz 1 VVG, wonach der Versicherungsnehmer, sofern laufende Prämien zu zahlen sind, jederzeit für den Schluss des laufenden Versicherungsjahrs kündigen kann, geschaffen worden, damit der Versicherungsnehmer sich bestimmte Vorteile verschaffen kann, die einen Ausschluss des Kündigungsrechts erfordern. So setzt die Förderung von Riester- (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 10 AltZerG) und Rürup-Verträgen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG) ebenso bestimmte Auszahlungsverbote voraus wie die Erlangung von Pfändungsschutz für die Altersvorsorge (§ 167 VVG, § 851 c Abs. 1 InsO). § 168 Abs. 3 VVG hat daher eine komplementäre, dienende Funktion, ist nach seinen Voraussetzungen aber nicht so formuliert, dass die Wirksamkeit des Ausschlusses des Kündigungsrechts an das Erreichen dieser Ziele gebunden wäre. Erforderlich ist lediglich, dass ein für die Altersvorsorge bestimmter Versicherungsvertrag vorliegt, bei dem die Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen ist. Deshalb kann die hier eingetretene Situation entstehen, dass ein Verwertungsverbot vereinbart worden ist, Unpfändbarkeit aber nicht hergestellt ist. § 168 Abs. 3 VVG hat demgegenüber nicht den Zweck, weiteres Altersvorsorgevermögen eigenständig (vorübergehend) dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu entziehen Auf der Grundlage früherer Rechtsprechung hätte die Bewältigung vereinbarter Unkündbarkeit für den Insolvenzverwalter von vornherein kein Problem dargestellt. Denn danach sollten die ursprünglichen Erfüllungsansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen mit der Folge der Umgestaltung in ein Abwicklungsverhältnis (sog. „Erlöschenstheorie“, BGH; Urt. v. 4. 3. 1993 – IX ZR 169/92, BB 1993, 1911). Damit wurde der Anspruch auf den Rückkaufswert auch ohne Kündigung fällig (vgl. Römer, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 4). Dem ist aber auf Grund geänderter Rechtsprechung die Grundlage entzogen worden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 7. 4. 2005 IX ZR 138/04, VersR 2005, 923: „Dies könnte nunmehr anders sein.“). Nunmehr bewirkt die Verfahrenseröffnung kein Erlöschen der Erfüllungsansprüche mehr. Vielmehr verlieren die noch offenen Ansprüche lediglich ihre Durchsetzbarkeit (soweit sie nicht auf die anteilige Gegenleistung für vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen gerichtet sind). Die Erfüllungsansprüche aus gegenseitigen Verträgen bleiben auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung des Vertrages gemäß § 102 Abs. 1 InsO ab, dann führt auch das nicht zu einer Umgestaltung des Vertragsverhältnisses, sondern verfestigt nur die mit Verfahrenseröffnung entstandene Rechtslage (BGH, Urt. v. 25. 4. 2002 – IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353). In Konsequenz dieser geänderten Rechtsprechung ist davon ausgegangen worden, dass der auf die Lebensversicherung entfallende Rückkaufswert nicht automatisch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werde, sondern der Insolvenzverwalter nach § 165 Abs. 1 VVG in Verb. mit § 80 Abs. 1 InsO für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen müsse, um den Rückkaufswert zu erhalten (Elfring BB 2004, 617, 619; Prölss/Martin/Reiff, 28. Aufl. 2010, § 168 Rn. 13; Armbrüster/Pilz, Schicksal des Lebensversicherungsvertrages in der Insolvenz des Versicherungsnehmers, KTS 2004, 481, 485; VersHdB/Brömmelmeyer § 42 Rn. 150; a.A. Hasse VersR 2005, 1176, 1187 Fn. 117; Flitsch/Herbst BB 2003, 317, 319 Fn. 20). Hasse a.a.O. meint, es genüge, dass der Insolvenzverwalter von seinem Ablehnungsrecht nach § 103 InsO Gebrauch mache, um den bisherigen Rechtszustand wieder zu erreichen. Werde die Erfüllung abgelehnt, so trete an die Stelle des gegenseitigen Vertrages der einseitige Schadensersatzanspruch des Versicherers nach § 103 Abs. 2 InsO und die Leistungspflicht des Versicherers entfalle. Der etwaige Rückkaufswert stünde dann der Masse zu (MünchKommInsO-Lwowski/Peters § 35 Rn. 413; Janca ZinsO 2003, 449, 450). Geht man zutreffend von der Geltung des § 103 InsO in der Interpretation der neueren Rechtsprechung aus, dann bleibt der Vertrag zunächst unverändert bestehen (der Versicherungsvertrag ist kein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 116 InsO). Der Insolvenzverwalter muss die Erfüllung ablehnen, was hier dadurch geschehen ist, dass er den Rückkaufswert verlangt hat. Damit tritt der Vertrag in ein Abwicklungsstadium und die Erfüllungsansprüche erlöschen (Bruck/Möller/Katharina Johannsen Anh. § 16 Rn. 17). Der Verwertungsausschluss kann dem Insolvenzverwalter nicht entgegengesetzt werden, weil es sich um einen vertraglich begründeten handelt. Relative Veräußerungsverbote und Verfügungsbeschränkungen entfalten in der Insolvenz ohnehin keine Wirkung (vgl. § 80 Abs. 2 InsO; MünchKommInsO-Ott/Vuia § 80 Rn. 154). Daher sprechen die überzeugenderen Gründe dafür, dass der Insolvenzverwalter auf den Rückkaufswert zugreifen kann. Dass er etwa bis zum Ablauf der Bindungsfrist abwarten müsste, um den Wert an sich zu ziehen, stellt ersichtlich keine praxisgerechte Lösung dar. In der Rechtsprechung hat das LG Freiburg (Urt. v. 24. 8. 2009 – 4 O 42/09) entschieden, dass der Versicherungsnehmer sich nicht von dem Verwertungsausschluss lösen könne (Bl. 68 ff. d. A.). Das hat mit der hier vorliegenden Konstellation nichts zu tun. Das LG Köln (Urt. v. 17. 11. 2009 – 37 O 341/08, uv.) hatte einen Fall vorliegen, in dem die Kapitalleistung nicht ausgeschlossen wurde, § 851 c ZPO also nicht anwendbar war. Es hat aus der Unkündbarkeit nach § 168 Abs. 3 VVG gefolgert, dass der Zweck verfolgt werde zu gewährleisten, dass die Ansprüche aus der Versicherung tatsächlich der Alterssicherung dienen werden. Dem würde es widersprechen, den Rückkaufswert einzuziehen, was sich auch unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 399 BGB ergebe. Jedoch unterliege das Anwartschaftsrecht des Schuldners auf die künftigen Versicherungsleistungen einem Einziehungsrecht. Vorher bestehe kein Recht auf Kündigung des Vertrages und Auszahlung des Rückkaufswertes. Dem kann nach den obigen Ausführungen nicht beigetreten werden. Auf die von der Klägerin in den Vordergrund gerückte Frage der insolvenzrechtlichen Anfechtung kommt es nach alledem nicht mehr an. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2009, bezogen auf den 1. August 2009, eine Information über den Rückkaufswert erteilt, die zu € 12. 474,06 führte. Da sich die Parteien vorsorglich auf eine Abrechnung zum 31. Juli 2009 verständigt haben, ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger die verlangte Abrechnung bereits vorliegt. Da der Kläger den Antrag auf Abrechnung aber weiterhin aufrecht erhalten hat, ohne auf den Zahlungsanspruch zweiter Stufe überzugehen, und die dem Schreiben beigefügte Information auch nicht zur Akte gelangt und daher nicht überprüfbar ist, konnte der Senat nur ein Teilurteil erlassen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Sache fehlt die grundsätzliche Bedeutung, weil eine weitergehende Klärungsbedürftigkeit als durch die Entscheidung des Senats nicht besteht. Abweichende Entscheidungen eines gleich- oder höherrangigen Gerichts, die die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern würden, liegen nicht vor.