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Beschluss

3 B 4/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 ist frühestens ab 16.10.2006 anwendbar und erfasst nicht zurückliegende Zeiträume wie das Wirtschaftsjahr 1998. • Die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 begründet kein eigenständiges gemeinschaftsrechtliches Aufrechnungsrecht gegenüber Begünstigten; sie regelt nur den Vollzug nationaler Einziehungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten. • Soweit nationale Vorschriften Aufrechnungsverbote enthalten, hebt Art. 5b nicht das nationale materielle Recht; die Vorschrift verpflichtet lediglich die Mitgliedstaaten, nationale Möglichkeiten der Verrechnung im Rahmen des Vollzugs zu nutzen.
Entscheidungsgründe
Keine gemeinschaftsrechtliche Aufrechnungsmacht für rückwirkende Fälle • Art. 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 ist frühestens ab 16.10.2006 anwendbar und erfasst nicht zurückliegende Zeiträume wie das Wirtschaftsjahr 1998. • Die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 begründet kein eigenständiges gemeinschaftsrechtliches Aufrechnungsrecht gegenüber Begünstigten; sie regelt nur den Vollzug nationaler Einziehungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten. • Soweit nationale Vorschriften Aufrechnungsverbote enthalten, hebt Art. 5b nicht das nationale materielle Recht; die Vorschrift verpflichtet lediglich die Mitgliedstaaten, nationale Möglichkeiten der Verrechnung im Rahmen des Vollzugs zu nutzen. Der Kläger begehrt Auszahlung einer 1998 bewilligten Ausgleichszahlung für landwirtschaftliche Erzeuger. Sein Vater hatte 1994 künftige Forderungen des Klägers gepfändet und zur Einziehung überweisen lassen. Der Beklagte setzte die Zahlung mit einer offenen Rückforderung aus 1993 (wegen zu Unrecht gewährter Vorschusszahlung) nieder; der zugehörige Bewilligungsbescheid war 1994 aufgehoben worden. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Der Beklagte rügte grundsätzliche Bedeutung und berief sich auf Art. 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 in der durch eine Änderungsverordnung eingefügten Fassung, wonach ausstehende Forderungen mit künftigen Zahlungen verrechnet werden könnten. Streitpunkt ist, ob diese gemeinschaftsrechtliche Regelung auf das Jahr 1998 anwendbar ist und ob sie nationale Aufrechnungsverbote außer Kraft setzen kann. • Anwendbarkeit der Verordnung: Art. 5b wurde durch die Änderungsverordnung von 2008 eingefügt; die Verordnung Nr. 885/2006 gilt grundsätzlich ab dem 16.10.2006 bzw. für das Haushaltsjahr 2007 ff., sodass sie frühestens ab 16.10.2006 anwendbar ist und nicht auf 1998 zurückreicht. • Ermächtigungsgrundlage: Die Verordnung beruht auf Art. 42 der Verordnung Nr. 1290/2005, die ebenfalls nicht eine weiter zurückreichende Rechtsänderung für frühere Jahre ermöglichte; daher fehlen Grundlagen für Anwendung auf 1998/1994/1993. • Nachfolgeregelungen: Wegfall oder Änderung nachfolgender Verordnungen berührt nicht die Anwendbarkeit auf frühere Prämienzeiträume; einschlägige ältere Gemeinschaftsrechtsnormen, die das Berufungsgericht angewandt hat, blieben für die relevanten Jahre maßgeblich. • Wirkung von Art. 5b: Die Vorschrift regelt den Vollzug (Einziehung und Verrechnung durch Mitgliedstaaten) und schafft kein materielles neues Aufrechnungsrecht gegen Begünstigte; sie ersetzt nicht nationale Aufrechnungsverbote und erweitert nicht die materiellen Rechte der Behörden. • Auslegungspraxis: Der Grundsatz, dass materielles Gemeinschaftsrecht nach den Regeln des nationalen Rechts vollzogen wird, bleibt unberührt; Art. 5b verpflichtet nationale Behörden lediglich, von bestehenden nationalen Vollstreckungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. • Schlussfolgerung: Damit konnte der Beklagte nicht aus Art. 5b herleiten, er dürfe offene nationalrechtliche Rückforderungsansprüche gegen die 1998 bewilligte Zahlung ohne Beachtung nationaler Aufrechnungsbeschränkungen verrechnen. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos; die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben. Art. 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 ist nicht auf das Wirtschaftsjahr 1998 anwendbar und begründet kein autonomes gemeinschaftsrechtliches Aufrechnungsrecht gegenüber Begünstigten. Daher kann der Beklagte die aus 1993/1994 stammende Rückforderung nicht gestützt auf diese Verordnung ohne Rücksicht auf nationale Aufrechnungsverbote gegen die 1998 bewilligte Zahlung durchsetzen. Das Berufungsurteil, das der Klage stattgegeben hat, bleibt damit in dieser Hinsicht bestätigt; der Kläger erhält die Auszahlung, weil die geltend gemachte Verrechnungsbefugnis des Beklagten gemeinschaftsrechtlich nicht stütztbar ist.