Urteil
7 K 462/20
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2020:1012.7K462.20.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger eine weitergehende Basisprämie 2019 in Höhe von 3.377,35 Euro und eine weitergehende Umverteilungsprämie 2019 in Höhe von 1.644,83 Euro sowie Zinsen auf den hieraus resultierenden Gesamtbetrag von 5.022,18 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Rechtskraft dieses Urteils zu zahlen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger eine weitergehende Basisprämie 2019 in Höhe von 3.377,35 Euro und eine weitergehende Umverteilungsprämie 2019 in Höhe von 1.644,83 Euro sowie Zinsen auf den hieraus resultierenden Gesamtbetrag von 5.022,18 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Rechtskraft dieses Urteils zu zahlen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Aufrechnung, die der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter gegenüber dem Kläger erklärt hat. Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Mit Bescheid vom 24. Mai 2012 hatte der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter den an den Kläger gerichteten Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 24. Januar 2012 für das Wirtschaftsjahr 2011 aufgehoben und von ihm die Betriebsprämie 2011 zurückgefordert. Der Bescheid ist, nachdem die dagegen erhobene Klage von dem erkennenden Gericht mit Urteil vom 07. April 2014 rechtskräftig abgewiesen worden war (Aktenzeichen 0 S 0000/00), bestandskräftig. Im Anschluss an das Rückforderungsverfahren setzte der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter mit Bescheid vom 20. März 2019 gegen den Kläger Zinsen in Höhe von 5.022,18 Euro fest. Der Bescheid ist ebenfalls in Bestandskraft erwachsen. Bereits zuvor, nämlich am 25. Oktober 2012, war durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Aktenzeichen 00 BS 000/00). Mit Beschluss vom 02. April 2019 erteilte ihm das Amtsgericht Bonn die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 InsO. Am 04. April 2019 beantragte der Kläger bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragten die Auszahlung der Basis-, Greening- und Umverteilungsprämie für das Wirtschaftsjahr 2019. Mit Bescheid vom 24. Januar 2020 gewährte der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter die Basisprämie 2019 in Höhe von 00.000,00 Euro, die Greeningprämie 2019 in Höhe von 0.000,00 Euro und die Umverteilungsprämie 2019 in Höhe von 0.000,00 Euro und erstattete ihm aus den Mitteln der EU einen Betrag in Höhe von 000,00 Euro. In Bezug auf die Prämien enthielt der Bescheid jeweils die Anmerkung, der Auszahlungsbetrag sei am 24. Januar 2020 „mit der/den in der Anlage erläuterten Forderung(en) verrechnet“ worden. In der Anlage waren bezüglich der Basisprämie folgende Forderungen aufgeführt: 1. AZ: 00000000000, Tilgungsdatum 23. Januar 2020, Art der Verrechnung: Rückforderung, Verrechnungsgrund: Zinsen aus Rückforderungen Direktzahlungsmaßnahmen, Überweisungsbetrag: 1.377,35 Euro, 2. AZ: 000000000000, Tilgungsdatum 23. Januar 2020, Art der Verrechnung: Rückforderung, Verrechnungsgrund: Zinsen aus Rückforderungen Direktzahlungsmaßnahmen, Überweisungsbetrag: 2.000,00 Euro. Bezüglich der Umverteilungsprämie waren folgende Forderungen aufgeführt: 1. AZ: 000000000000, Tilgungsdatum 23. Januar 2020, Art der Verrechnung: Rückforderung, Verrechnungsgrund: Zinsen aus Rückforderungen Direktzahlungsmaßnahmen, Überweisungsbetrag: 1.644,83 Euro, 2. AZ: 000000000000, Tilgungsdatum 23. Januar 2020, Art der Verrechnung: Mehrjährige Sanktion, Verrechnungsgrund: Verrechnung Sanktion Ausgleichszahlung Umwelt 2018, Überweisungsbetrag: 348,83 Euro. Es handelte es sich zum einen um einen Betrag in Höhe von 5.022,18 Euro, der aus dem (bestandskräftigen) Zinsfestsetzungsbescheid des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragten vom 20. März 2019 resultierte, und zum anderen um einen Betrag in Höhe von 348,83 Euro aufgrund einer mehrjährigen Sanktion in Bezug auf die Ausgleichszulage Umwelt 2018. Der Kläger hat am 25. Februar 2020 Klage erhoben. Er macht geltend, die Verrechnung mit Rückforderungen aus Zinsen sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht mehr zulässig, da ihm zum 02. April 2019 die Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Der Kläger hat ursprünglich die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 5.101,01 Euro begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat er diesen Betrag auf 5.022,18 Euro reduziert. Er beantragt nunmehr, das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine weitergehende Basisprämie 2019 in Höhe von 3.377,35 Euro und eine weitergehende Umverteilungsprämie 2019 in Höhe von 1.644,93 Euro sowie Zinsen auf den hieraus resultierenden Gesamtbetrag von 5.022,18 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es führt aus: Art. 28 VO (EU) Nr. 908/2014 in Verbindung mit dem Erwägungsgrund Nr. 24 regele verpflichtend, dass aufzurechnen (zu verrechnen) sei, wenn der Begünstigte, der eine Zahlung erhalten soll, identisch sei mit dem Begünstigten, gegen den eine bestandskräftig festgestellte Forderung bestehe. Das Unionsrecht gehe aufgrund des Anwendungsvorrangs auch der im deutschen Insolvenzrecht geregelten Restschuldbefreiung vor. Es komme daher lediglich auf die Auslegung des Art. 28 VO (EU) Nr. 908/2014 an. Dass diese Forderung auch zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei, sei unerheblich. Das nationale Insolvenzrecht könne keine Einschränkung der Verrechnungsanordnung im Unionsrecht treffen. Bei der Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO werde zwischen den Schulden vor Beginn des Insolvenzverfahrens und den „neu“ entstandenen Schulden während des Verfahrens unterschieden. „Neue“ Schulden fielen nicht unter die Restschuldbefreiung. Diese müssten unabhängig von einem laufenden Insolvenzverfahren getilgt werden. Die Zinsen seien durch Bescheid vom 20. März 2019 festgesetzt worden. Eine Zinsforderung könne zudem erst dann entstehen, wenn der Zeitraum, für den die Zinsen zu zahlen seien, definiert werden könne. Selbst wenn man auf den Grund der Zinsforderung – hier denn Rückforderungsbescheid vom 24. Mai 2012 – abstelle, ergebe sich nichts anderes. Gemäß § 94 InsO sei der Insolvenzgläubiger dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn diese Berechtigung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder aufgrund einer Vereinbarung bestanden habe. Zwar setze die Norm eine Aufrechnungslage im Sinne des deutschen Gesetzes voraus. Aber jedenfalls im Hinblick auf unionsrechtliche Forderungen müsse die Vorschrift – hier in Bezug auf die Rückforderung der Betriebsprämie – europarechtskonform dahingehend ausgelegt werden, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Verrechnung bzw. Aufrechnung mit unionsrechtlichen Forderungen – und bei der Betriebsprämie handele es sich um eine solche – nicht entgegenstehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr diesbezügliches Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO einzustellen. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. I. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 639/2014. Nach Art. 21 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 haben Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, denen Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, Anspruch auf eine Basisprämie. Gemäß Art. 41 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (DirektZahlDurchfG) erhalten Betriebsinhaber, die einen Anspruch auf die Basisprämie haben, eine jährliche Umverteilungsprämie. Die einschlägigen Normen sind ersichtlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weil sie das Über-Unterordnungsverhältnis des Staates zum Bürger betreffen. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Sie ist auf vollständige Auszahlung der Prämien für das Jahr 2019 gerichtet. Darin ist ein Realakt zu sehen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 04.11.2009 – 19 BV 06.2146 –, juris Rn. 27; VG Dresden, Beschluss vom 03.05.2007 – 1 K 72/07 –, Rn. 17 ff.: einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf Auszahlung. Dagegen kommt eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO nicht in Betracht. Vgl. ohne nähere Begründung in der vorliegenden Konstellation eine Verpflichtungsklage annehmend VG Osnabrück, Urteil vom 18.06.2008 – 1 A 407/06 –, juris Rn. 22. Denn der Kläger ist, worauf das beklagte Land zutreffend hingewiesen hat, abgesehen von einer geringfügigen Flächenabweichung von 0,2700 ha antragsgemäß beschieden worden. Auch eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen die Aufrechnungserklärung scheidet aus, weil es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG handelt. Eine Handlung, die - wie hier die Aufrechnungserklärung - der Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit dient und dabei gleichzeitig die Befriedigung der eigenen Forderung bewirkt, ist keine hoheitliche Maßnahme, durch die der Verwaltungsakt vollzogen wird, durch den die zur Aufrechnung gestellte Forderung konkretisiert und fällig gemacht worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 – 3 C 6.82 –, juris Rn. 22, und Beschluss vom 11.08.2005 – 2 B 2.05 –, juris Rn. 17; SächsOVG, Beschluss vom 29.10.2007 – 3 BS 186/07 –, juris Rn. 4; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23.07.2019 – 8 K 1062/15 –, juris Rn. 77. II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat für das Jahr 2019 einen Anspruch auf Auszahlung einer höheren Basisprämie und einer höheren Umverteilungsprämie. Der Anspruch folgt aus Art. 21 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 (Basisprämie) und aus Art. 41 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 DirektZahlDurchfG (Umverteilungsprämie). Der mit Bescheid des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragten vom 24. Januar 2020 begründete Auszahlungsanspruch ist auch nicht durch Aufrechnung gemäß § 387 Abs. 1 BGB erloschen. 1.) Entgegen der in dem Bewilligungsbescheid vom 24. Januar 2020 verwendeten Terminologie ist davon auszugehen, dass das beklagte Land keine Verrechnung vorgenommen, sondern aufgerechnet hat. Als Aufrechnung wird im allgemeinen Zivilrecht die Tilgung wechselseitiger und gleichartiger Forderungen durch einseitiges gestaltendes Rechtsgeschäft verstanden, wohingegen als Verrechnung die wechselseitige Tilgung gegenseitiger Ansprüche aufgrund antizipierender Vereinbarung bezeichnet wird. Vgl. Lohmann/Reichelt, in: MüKo InsO, 4. Auflage 2019, § 94 Rn. 3; Schlüter, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 387 Rn. 51; Stürner, in: Jauernig, BGB, 17. Auflage 2018, § 387 Rn. 1; Wermeckes, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 3. Auflage 2016, § 387 Rn. 6. Hier fehlt es an einer antizipierenden Vereinbarung. Vielmehr hat das beklagte Land durch einseitiges gestaltendes Rechtsgeschäft gehandelt, indem es die Aufrechnung erklärt hat. Das Rechtsinstitut der Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB findet auch im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 – 3 C 6.82 –, juris Rn. 21 m.N.; Nds.OVG, Beschluss vom 05.07.2019 – 10 LA 45/17 –, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 17.12.2012 – 12 A 876/12 –, juris Rn. 37 m.N.; BayVGH, Urteil vom 04.11.2009 – 19 BV 06.2146 –, juris Rn. 47. Vgl. im Übrigen dazu, dass die Verrechnung verschiedener Vermögenspositionen insolvenzrechtlich mit der Aufrechnung von zwei gegenseitigen Forderungen gleichzubehandeln ist, OLG Oldenburg, Urteil vom 05.11.2013 – 12 U 94/13 –, juris Rn. 22 unter Berufung auf BGHZ 177, 1 ff. 2.) Die Voraussetzungen einer Aufrechnung nach § 387 Abs. 1 BGB sind im vorliegenden Fall zwar erfüllt. a) Eine Aufrechnungserklärung i.S.d. § 388 Satz 1 BGB ist in dem Bescheid des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragten vom 24. Januar 2020 enthalten. Darin wird angegeben, dass die Auszahlungsbeträge im Einzelnen mit bestimmten, in der Anlage zu dem Bescheid näher bezeichneten Forderungen verrechnet worden seien. Darin ist zumindest eine konkludente Aufrechnungserklärung (§§ 133, 157 BGB) zu sehen. Vgl. zu diesem Ansatz BayVGH, Urteil vom 04.11.2009 – 19 BV 06.2146 –, juris Rn. 47. b) Es ist ferner eine Aufrechnungslage im Sinne dieser Vorschrift gegeben, weil sich gegenseitige Forderungen gegenüber stehen. Die Hauptforderung ist ferner erfüllbar. Die Gegenforderung, mit der das beklagte Land aufrechnet, ist durchsetzbar, mithin nicht einredebehaftet. Insbesondere ist keine Verjährung eingetreten. Unabhängig von der Frage des Eingreifens der Sondervorschrift des § 215 BGB ist wesentlich, dass die Zinspflicht zwar mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 24. Januar 2012 durch Bescheid vom 24. Mai 2012 rückwirkend entstanden ist, vgl. Hierzu BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 – 3 C 7.15 –, juris Rn. 36, Teilurteil vom 21.10.2010 – 3 C 4.10 –, juris Rn. 19, die Zinsansprüche mit dem Bescheid vom 24. Mai 2012 aber nur dem Grunde nach festgestellt worden. Diese Feststellung würde es rechtfertigen, den Lauf der Verjährungsfrist während des Rechtsstreits als unterbrochen anzusehen. Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21.10.2010 – 3 C 4.10 –, juris Rn. 53 zur Anwendbarkeit des § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in dieser Konstellation. Die abschließende Festsetzung der Zinsen sollte aber erkennbar ohnedies einem weiteren, nach Eingang der Hauptforderung zu erlassenden Bescheid vorbehalten bleiben. In dem Bescheid heißt es auf Seite 5 ausdrücklich, bezüglich der Höhe der Zinsen ergehe nach Eingang des Rückforderungsbetrages ein gesonderter Bescheid. Der Rückforderungsbescheid war folglich nicht darauf gerichtet, bereits die Fälligkeit der Zinsansprüche herbeizuführen. Vgl. zu dieser Konstellation BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 – 3 C 7.15 –, juris Rn. 36 m.N. Fällig wurden die Zinsen erst nach Festsetzung in dem Bescheid vom 20. März 2019 mit dessen Bekanntgabe. 3.) Der Aufrechnung steht allerdings § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO entgegen. Danach wirkt die Restschuldbefreiung, sobald sie erteilt ist, gegen alle Insolvenzgläubiger mit der Folge, dass der Schuldner von allen gegen ihn gerichteten persönlichen Vermögensansprüchen befreit wird, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden. Vgl. Pehl, in: Braun, InsO, 8. Auflage 2020, § 301 Rn. 1; Riedel, in: BeckOK InsO, § 301 Rn. 1 (Stand:15. Juli 2020). a) Zu den Insolvenzgläubigern gehört hier das beklagte Land mit der zur Aufrechnung gestellten Forderung, wie sich aus Folgendem ergibt: Von der Restschuldbefreiung werden nur vermögensrechtliche Forderungen von Insolvenzgläubigern erfasst, mithin nach § 38 InsO solche Forderungen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „begründet“ und damit entstanden waren. Gemäß § 38 InsO dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger). Begründet ist ein Anspruch bereits dann, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen war. Vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2018 – IX ZR 163/17 –, juris Rn. 13, Beschluss vom 06.02.2014 – IX ZB 57/12 –, juris Rn. 10, und Beschluss vom 13.10.2011 – IX ZB 80/10 –, juris Rn. 7 m.w.N.; zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 11.03.2020 – 8 C 17.19 –, juris Rn. 20; VG Schwerin, Urteil vom 01.02.2019 – 4 A 511/18 SN –, juris Rn. 63 m.N.; Henning, in: K. Schmidt, InsO, 19. Auflage 2016, § 301 Rn. 2; Holzer in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 38 Rn. 12 m.w.N. (Stand: Juni 2020); Stephan, in: MüKo InsO, 4. Auflage 2020, § 301 Rn. 8 m.N. Hierfür ist Voraussetzung, dass das Schuldverhältnis schon vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und der die Forderung begründende Tatbestand im Zeitpunkt der Verfahrensöffnung bereits vollständig verwirklicht war. Vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2014 – IX ZB 57/12 –, juris Rn. 10, und Beschluss vom 22.09.2011 – IX ZB 121/11 –, juris Rn. 3; VG Schwerin, Urteil vom 01.02.2019 – 4 A 511/18 –, juris Rn. 63 m.w.N.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26.04.2017 – 5 K 224/14 –, juris Rn. 30. Nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist. Vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2018 – IX ZR 163/17 –, juris Rn. 13, Beschluss vom 06.02.2014 – IX ZB 57/12 –, juris Rn. 10, und Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZB 121/11 – juris Rn. 3 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2010 – 27 U 55/10 –, juris Rn. 22; zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 11.03.2020 – 8 C 17.19 –, juris Rn. 20; Ehricke/Brehme, in: MüKo InSo, 4. Auflage 2019, § 38 Rn. 21; Bäuerle, in: Braun, InsO, 8. Auflage 2020, § 38 Rn. 5; Jilek, in: BeckOK InsO, § 38 Rn. 20 (Stand: 15. Juli 2020); Leithaus, in: Andres/Leithaus, InsO, 4. Auflage 2018, § 38 Rn. 3. Demgegenüber sind Neugläubiger, d.h. Gläubiger, die ihre Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben, keine Insolvenzgläubiger. Vgl. Andres, in: Andres/Leithaus, InsO, 4. Auflage 2018, §§ 301 Rn. 5, 302 Rn. 5; Braun/Pehl, InsO, 8. Auflage 2020, § 301 Rn. 4; Stephan, in: MüKo InsO, 4. Auflage 2020, § 301 Rn. 8 m.N.; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Auflage 2019, § 301 Rn. 12. Gemessen daran ist das beklagte Land Insolvenzgläubiger i.S.d. § 301 Abs. 1 InsO. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn am 25. Oktober 2012 eröffnet. Bereits zuvor, mit Bescheid vom 24. Mai 2012, hatte der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter gegenüber dem Kläger den Zuwendungs-/Bewilligungsbescheid vom 24. Januar 2012 aufgehoben und von dem Kläger den ihm gewährten Betrag in Höhe von 17.558,33 Euro zuzüglich Zinsen dem Grunde nach in Höhe dieses Betrages zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zurückgefordert. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des § 49a VwVfG entsteht, wenn der Verwaltungsakt, der der Leistung zugrunde liegt, mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden und damit der Rechtsgrund der Leistung beseitigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2015 – 3 C 8.14 –, juris Rn. 15 m.N.; Sinz, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage 2019, § 38 Rn. 56 m.w.N. Das geschah hier noch vor der Insolvenzeröffnung. Die hier in Rede stehende Zinsforderung beruht zwar auf dem Zinsfestsetzungsbescheid vom 20. März 2019. Sie ist auf Art. 80 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor – nachfolgend VO (EG) Nr. 1122/2009 – i.V.m. §§ 10 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz – MOG) gestützt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG sind Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der schuldrechtliche Grund für den darauf beruhenden Zinsanspruch ist indes in dem Erlass des Widerrufsbescheids zu sehen. Denn ein Zinsanspruch kann geltend gemacht werden, sobald die Behörde den beihilfegewährenden Verwaltungsakt – hier den Bewilligungsbescheid vom 24. Mai 212 – aufhebt und die Leistung zurückfordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 – 8 C 2.12 –, juris Rn. 16, Teilurteil vom 21.10.2010 – 3 C 4.10 –, juris Rn. 47, Urteil vom 17.08.1995 – 3 C 17.94 –, juris Rn. 26, und Beschluss vom 23.07.1986 – 3 B 66.85 –, juris Rn. 7 m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 04.12.2019 – 3 K 1654/15 –, juris Rn. 14; Daraus folgt, dass unabhängig davon, ob die Fälligkeit noch von dem Erlass eines Zinsbescheides abhängt - vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 – 3 C 7.15 –, juris Rn. 36 - mit der Entstehung jedenfalls und erst recht der schuldrechtliche Grund für die Zinsen als gelegt anzusehen ist. Das reicht nach dem zuvor Gesagten aus. b) Die Regelung des § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO steht in der Rechtsfolge einer Aufrechnung entgegen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Erlangt der gerichtliche Beschluss über die Restschuldbefreiung formelle Rechtskraft, wirkt die Restschuldbefreiung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger. Mit der Rechtskraft tritt eine Entschuldung ein. Allerdings folgt aus § 301 Abs. 3 InsO, dass Leistungen, die nach der Restschuldbefreiung zur Befriedigung eines Insolvenzgläubigers erbracht werden, nicht zurückgefordert werden können. Zumindest als Rechtsgrund bestehen die ursprünglichen Forderungen über die Wirksamkeit der Restschuldbefreiung hinaus fort. Es liegt eine unvollkommene Verbindlichkeit des Schuldners vor. Vgl. zur formell rechtskräftigen gerichtlichen Bestätigung eines Insolvenzplans gemäß § 248 Abs. 1 InsO BGH, Urteil vom 19.05.2011 – IX ZR 222/08 –, juris Rn. 8 m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2017 – 10 K 2902/16 –, juris Rn. 23; Andres, in: Andres/Leithaus, InsO, 4. Auflage 2018 Rn. 10; Freund, in: BeckOK InsO, § 254 Rn. 7 (Stand: 15. Juli 2020); Hubert/Madaus, in: MüKo InsO, 4. Auflage 2020, § 254 Rn. 37; zur Restschuldbefreiung OLG Oldenburg, Urteil vom 05.11.2013 – 12 U 94/13 –, juris Rn. 22; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.10.2013 – 4 K 186/11 –, juris Rn. 27; Andres, in: Andres/Leithaus, InsO, 4. Auflage 2018, § 301 Rn. 10; Henning, in: K.Schmidt, InsO, 19. Auflage 2016, § 301 Rn. 11; Pehl, in: Braun, InsO, 8. Auflage 2020, § 301 Rn. 1; Römermann, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 301 Rn. 3 (Stand: Juni 2018); Sternal, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage 2019, § 301 Rn. 16. Mit einer solchen nicht durchsetzbaren Forderung kann grundsätzlich nicht aufgerechnet werden. Vgl. allgemein Dennhardt, in: BeckOK BGB, § 387 Rn. 28 (Stand: 01. August 2020); Gursky, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 387 Rn. 132; Schlüter, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 387 Rn. 36; Wagner in: Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 387 Rn. 18, jeweils m.w.N. Allerdings werden hiervon auch Ausnahmen gemacht. So hat der BGH eine Aufrechnung auch nach formell rechtskräftiger gerichtlicher Bestätigung eines Insolvenzplans gemäß § 248 Abs. 1 InsO, die ebenfalls zur Folge hat, dass die Insolvenzforderung zu einer unvollkommenen Verbindlichkeit mutiert, für zulässig erachtet, wenn ein Aufrechnungsrecht bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat. Vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2011 – IX ZR 222/08 –, juris Rn. 9 ff.; ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2017 – 10 K 2902/16 –, juris Rn. 31; Freund, in: BeckOK InsO, § 254 Rn. 3 (Stand: 15. Juli 2020); Henning, in: K.Schmidt, InsO, 19. Auflage 2016, § 254 Rn. 5; Diese Rechtsprechung ist, da die Bestätigung eines Insolvenzplans ebenfalls gemäß § 254 Abs. 3 InsO zur Folge hat, dass sich die Insolvenzforderung in eine unvollkommenen Verbindlichkeit wandelt, vgl. Freund, in: BeckOK InsO, § 254 Rn. 7 (Stand: 15. Juli 2020); Huber/Madaus, in: MüKo InsO, 4. Auflage 2020, § 254 Rn. 21; Spliedt, in: K.Schmidt, InsO, 19. Auflage 2016, § 254 Rn. 12, auf die Konstellation der Restschuldbefreiung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO übertragen worden. Vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 05.11.2013 – 12 U 94/13 –, juris Rn. 22; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.10.2013 – 4 K 186/11 –, juris Rn. 27; Henning, in: K.Schmidt, InsO, 19. Auflage 2016, § 301 Rn. 12 m.w.N.; Liefke, in: BeckOK InsO, § 94 Rn. 58 (Stand: 15. Juli 2020); Stephan, in: MüKo InsO, 4. Auflage 2020, § 301 Rn. 19; a.A. Sinz, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage 2019, § 94 Rn. 82: nach Erteilung der Restschuldbefreiung keine Befugnis der Insolvenzgläubiger zur Aufrechnung mehr. Ansatzpunkt der Lösung des BGH war die Regelung des § 94 InsO. Sie bestimmt: Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt. Die Vorschrift zielt darauf ab, denjenigen zu schützen, der sich vor Eröffnung des Verfahrens in einer Aufrechnungsposition zur Masse befunden hat. Die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestehende Aufrechnungsbefugnis ist eine gesicherte Rechtsstellung, die der Gläubiger durch die Verfahrenseröffnung nicht verliert, sondern auf die er vielmehr vertrauen darf. Vgl. Kruth, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 94 Rn. 2 (Stand: Juni 2018); Leithaus, in: Andres/Leithaus, InsO, 4. Auflage 2018, § 94 Rn. 1; Lohmann/Reichelt, in: MüKo InsO, 4. Auflage 2019, § 94 Rn. 1. § 95 Abs. 1 InsO erweitert diesen Schutz auf Aufrechnungslagen aus der Zeit nach Verfahrenseröffnung, die vor der Eröffnung bereits im Keim angelegt waren und auf deren Eintritt der Insolvenzgläubiger deshalb vertrauen durfte, weil der Schuldner diesen nicht mehr einseitig verhindern kann. Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 InsO schließt einen Aufrechnungsschutz bei sonstigen erst nach Verfahrensöffnung eintretenden oder zuvor anfechtbar begründeten Aufrechnungslagen aus. Vgl. Lohmann/Reichelt, in: MüKo InsO, 4. Auflage 2019, § 94 Rn. 1 m.w.N. Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass das differenzierte System der §§ 94 ff. InsO dem Schutz des berechtigten Vertrauens des Gläubigers in eine einmal erlangte oder erwartbar eintretende Aufrechnungslage dient. Vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2008 – IX ZB 51/07 –, juris Rn. 20; OLG Oldenburg, Urteil vom 05.11.2013 – 12 U 94/13 –, juris Rn. 22. Dieser Erwägung versucht die oben skizzierte Rechtsprechung und Literatur auch in Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung Rechnung zu tragen. Vgl. in diesem Zusammenhang kritisch zur Entscheidung des BGH vom 19. Mai 2011 – IX ZR 222/08: Schrader, jurisPR-PrivBauR 11/2011 Anm. 6; Smid, jurisPR-InsR 18/2011 Anm. 2 Das nach alledem maßgebliche Kriterium des Gläubigervertrauens in eine Aufrechnungslage greift allerdings im vorliegenden Fall nicht Platz. Sie bestand ersichtlich nicht bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 25. Oktober 2012. Zum einen war zwar zu diesem Zeitpunkt die Forderung des beklagten Landes, wie dargelegt, bereits begründet. Jedoch ist sie erst mit der Bekanntgabe des Zinsfestsetzungsbescheides vom 20. März 2019 fällig geworden. Die Aufrechnungslage ist auch nicht während des Insolvenzverfahrens entstanden. Denn erst mit Bescheid vom 24. Januar 2020 und damit weit nach Erteilung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 02. April 2019 ist der Anspruch, gegen den das beklagte Land aufrechnen will, entstanden. Seine Bestätigung findet dieser Gedanke darin, dass nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die §§ 94 ff. InsO gar nicht mehr gelten, so dass sich die Zulässigkeit der Aufrechnung grundsätzlich nach §§ 387 ff. BGB bestimmt. Vgl. Lüke, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 94 Rn. 109 (Stand: November 2014). In dieser Konstellation muss es hier dabei bleiben, dass die Forderung des beklagten Landes durch die Restschuldbefreiung zu einer unvollkommenen Verbindlichkeit geworden ist, die für eine Aufrechnung nicht mehr zur Verfügung steht. 4.) Das beklagte Land kann diesem aus nationalem Recht folgenden Befund nicht mit Erfolg den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegenhalten. Zu Unrecht beruft es sich insoweit auf Art. 28 VO (EU) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 06. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz – nachfolgend: VO (EU) Nr. 908/2014. Art. 28 VO (EU). Die Norm bestimmt: „Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Vollstreckungsmaßnahmen rechnen die Mitgliedstaaten eine noch ausstehende Forderung an einen Begünstigten, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, gegen etwaige künftige Zahlungen auf, die von der für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an diesen Begünstigten zu leisten sind.“ Es kann dahinstehen, ob die Regelung entgegen ihrer Formulierung in der deutschen Übersetzung das Instrument der Verrechnung meint, wie das beklagte Land dargelegt hat. Denn die Vorschrift greift ohnedies in der Sache nicht Platz: Die gleichlautende Vorgängerregelung Art. 5 lit. b VO (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (nachfolgend: VO (EG) Nr. 885/2006) hat das BverwG dahingehend ausgelegt, dass sie nicht die Berechtigung der Behörde begründet, ausstehende Forderungen gegen einen Begünstigten mit künftigen Zahlungen an diesen Begünstigten ohne Rücksicht auf Aufrechnungsverbote des nationalen Rechts zu verrechnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.2010 – 3 B 4.10 –, juris Rn. 6. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: „Die Vorschrift führt nicht dazu, dass künftige Beihilfeansprüche des Begünstigten von vornherein nur in Höhe der Differenz zu dessen offenen Schulden entstünden; sie betrifft nicht das materielle Beihilferecht, sondern nur dessen Vollzug, nämlich die Modalitäten der Einziehung offener Forderungen. Ihre Bedeutung liegt ausweislich des 3. Erwägungsgrundes darin, die mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts befassten nationalen Behörden zu verpflichten, von nach dem nationalen Recht gegebenen Möglichkeiten, sich durch Aufrechnung zu befriedigen, auch Gebrauch zu machen. Dagegen sollen diese Möglichkeiten des nationalen Rechts nicht verändert oder gar das nationale durch ein gemeinschaftsrechtliches Aufrechnungsrecht ersetzt werden. Vielmehr bleibt es auch insofern bei dem Grundsatz, dass das materielle Gemeinschaftsrecht nach den Regeln des nationalen Rechts vollzogen wird (stRspr, vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 1983 - C-205/82 - Slg. 1983, S. 2633 - Deutsche Milchkontor; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Grundsatz hier hätte durchbrochen werden sollen (vgl. Beschluss vom 29. März 2005 - BVerwG 3 B 117.04 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112 zu Art. 14 Abs. 4 und 5 der Verordnung <EWG> Nr. 3887/92), lassen sich der Verordnung (EG) Nr. 1034/2008 nicht entnehmen. Dies gilt umso mehr, als die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission - ebenso wie die ihr zugrunde liegende Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates - allein den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr zwischen der Gemeinschaft (bzw. den europäischen Fonds EGFL und ELER) und den Mitgliedstaaten und nicht deren Außenverhältnis zu den Beihilfeempfängern betrifft; die Verordnung kann daher nur die mitgliedstaatlichen Behörden zu einer bestimmten Wahrnehmung ihrer gegebenen Rechte gegenüber den Beihilfeempfängern veranlassen, diese Rechte aber nicht erweitern.“ Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.2010 – 3 B 4.10 –, juris Rn. 6. Auch das Niedersächsische OVG hat entschieden, dass Art. 5 b VO (EG) Nr. 885/2006 die Mitgliedstaaten lediglich verpflichten sollte, bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts von nach dem nationalen Recht gegebenen Möglichkeiten, sich durch Aufrechnung zu befriedigen, auch Gebrauch zu machen. Die Verordnung habe allein den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten und nicht deren Außenverhältnis zu den Beihilfeempfängern betroffen. Daraus folgert das Gericht, dass das Ziel der Verordnung ursprünglich gewesen sei, die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die Einziehung einer bereits titulierten Forderung gegen einen Begünstigten einfach und erfolgversprechend möglich war, zu einer solchen Einziehung auch anzuhalten. Vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 05.07.2019 – 10 LA 45/17 –, juris Rn. 47. Dieser nachvollziehbaren Auslegung schließt sich das Gericht für das Verständnis des Art. 28 VO (EU) Nr. 908/2014 an. Soweit das beklagte Land auf den Erwägungsgrund Nr. 24 der VO (EG) Nr. 908/2014 hinweist, sieht es darin keinen hinreichend tragfähigen Ansatzpunkt für ein hiervon abweichendes Verständnis. In dem vorgenannten Erwägungsgrund heißt es, dass eine wirksame und kosteneffiziente Verfahrensweise für die Einziehung von Forderungen darin bestehe, die ausstehenden Beträge, sobald die Forderung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, von künftigen Zahlungen an den Schuldner in Abzug zu bringen. Hiervon ausgehend sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, diese Methode zur Einziehung von Forderungen anzuwenden. Eine Erweiterung der Rechte der mitgliedstaatlichen Behörden gegenüber den Beihilfeempfängern kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prozesszinsen folgt aus § 291 BGB. Nach der Rechtsprechung sind für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in der Regel Prozesszinsen in entsprechender Anwendung dieser Norm zu zahlen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.2010 - 9 B 66.08 -, juris Rn. 14 m.w.N.; SächsOVG, Urteil vom 23.05.2018 – 5 A 68/18 –, juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 26.09.2014 – 12 A 2524/13 –, juris Rn. 129. Spezielle Regelungen in Fachgesetzen, die eine entsprechende Heranziehung des § 291 BGB ausschlössen, sind nicht ersichtlich. Die Verzinsungspflicht endet bereits mit dem rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Hauptforderung und nicht erst mit einer Auszahlung des geforderten Geldbetrages. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.04.1971 – V C 45.69 –, juris; VG München, Urteil vom 30.06.2020 – M 21a K 19.2997 –, juris Rn. 38; VG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2019 – 18 K 18726/17 – juris Rn. 37; Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, fällt das darin zu sehende „freiwillige Unterliegen“ nicht ins Gewicht; vielmehr hat er in der Sache im Wesentlichen obsiegt. Vgl. zur Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 auch in der Konstellation der Klagerücknahme Neumann/Schaks, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 155 Rn. 12. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung kann bei Titeln wegen Geldforderungen nach § 709 Satz 2 ZPO in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben werden. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Fragen, wie weit die Bestimmung des § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO reicht und ob einer auf dieser Grundlage anzunehmenden Restschuldbefreiung auch der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrecht nicht entgegengehalten werden kann, sind bislang obergerichtlich nicht geklärt. Sie betreffen nach Aussage des beklagten Landes eine steigende Zahl von Fällen und erweisen sich daher aus grundsätzlich bedeutsam.