OffeneUrteileSuche
Urteil

3 C 34/09

BVERWG, Entscheidung vom

5mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine planmäßige wissenschaftliche Doktoraspirantur kann sowohl Beruf als auch berufsbezogene Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG sein. • Trotz Anerkennung der Aspirantur als Beruf/Ausbildung führt dies nicht automatisch zur Rehabilitierung; erforderlich ist zudem, dass die Maßnahme politisch verfol- gungsbedingt erfolgte. • Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu tatsächlichen Anhaltspunkten für politisch motivierte Benachteiligungen sind revisionsrechtlich bindend, soweit der Kläger keine durchgreifenden Rügen oder neue Ermittlungsansätze vorträgt.
Entscheidungsgründe
Planmäßige Doktoraspirantur als Beruf und Ausbildung, aber keine Verfolgungstat • Eine planmäßige wissenschaftliche Doktoraspirantur kann sowohl Beruf als auch berufsbezogene Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG sein. • Trotz Anerkennung der Aspirantur als Beruf/Ausbildung führt dies nicht automatisch zur Rehabilitierung; erforderlich ist zudem, dass die Maßnahme politisch verfol- gungsbedingt erfolgte. • Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu tatsächlichen Anhaltspunkten für politisch motivierte Benachteiligungen sind revisionsrechtlich bindend, soweit der Kläger keine durchgreifenden Rügen oder neue Ermittlungsansätze vorträgt. Der Kläger, Diplom-Mineraloge, wurde 1965 als planmäßiger wissenschaftlicher Aspirant an einer Universität der DDR aufgenommen; die Aspirantur war vertraglich bis 28.02.1968 befristet. Auf Antrag des Betreuers wurde die Aspirantur vorzeitig beendet; der Kläger durfte das Institut ab Mai 1967 nicht mehr betreten und erhielt die Mitteilung, das Verhältnis ende zum 31.08.1967. Er kehrte in den entsendenden Betrieb zurück, verlor dort später seine Stelle und war in der Folgezeit mehrfach arbeitslos; er machte ferner eine unfreiwillige stationäre Einweisung 1969 geltend. Ab 1994 beantragte er Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz mit Beginn der Verfolgungszeit ab Mai 1967. Die Behörde und das Verwaltungsgericht lehnten ab, weil die Nachteile nicht als politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen angesehen wurden. In der Revision rügt der Kläger insbesondere die Einordnung der Aspirantur und bestreitet das Fehlen politischer Verfolgungsgründe. • Revision teilweise erfolgreich nur insoweit, dass die Aspirantur verfahrensrechtlich als Beruf und berufsbezogene Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG anzusehen ist. • Rechtliche Einordnung: Nach der VO 1951 war die planmäßige Doktoraspirantur als befristete, vollzeitige Berufstätigkeit ausgestaltet; Aspiranten hatten Sonderstatus, finanzielle Unabhängigkeit und arbeiteten nach Arbeitsplan, weshalb die Aspirantur Berufsausübung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG darstellt. • Darüber hinaus ist die Aspirantur berufsbezogene Ausbildung für einen nachweisbar angestrebten neuen Beruf, weil sie systematisch auf die wissenschaftliche Tätigkeit und die Verwendung in qualifikationsgerechter Stellung vorbereitete; damit entsteht eine hinreichend verfestigte Anwartschaft auf höherwertige Berufstätigkeit. • Die vorzeitige Beendigung kann als Eingriff in eine Rechtsposition und als Anknüpfungspunkt für berufliche Benachteiligungen gelten; gleichwohl begründet die Qualifizierung als Beruf/Ausbildung allein keinen Rehabilitierungsanspruch. • Tatsächliche Prüfung der Verfolgungsgründe: Das Verwaltungsgericht hat umfangreiche Auskünfte und Akten ausgewertet und ergibt, dass für den Zeitraum der Beendigung der Aspirantur bis in die frühen 1970er Jahre keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine politisch motivierte berufliche Benachteiligung vorliegen. • Das Gericht hat erwogen, dass fachliche und persönliche Vorwürfe verschiedener Stellen allein das Vorliegen einer systematischen, politisch gelenkten Diskriminierung nicht belegen; eine übergeordnete Lenkung oder kollusives Vorgehen ist nicht feststellbar. • Die revisionsrechtliche Kontrolle lässt die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur Frage politischer Verfolgung unbeanstandet; die Feststellungen sind bindend, weil der Kläger keine durchgreifenden Rügen oder neue Ermittlungsansätze vorgebracht hat. Die Revision ist im Ergebnis erfolglos. Zwar ist die planmäßige Doktoraspirantur als Beruf und zugleich als berufsbezogene Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG einzuordnen, doch fehlt es an der erforderlichen Feststellung, dass die vorzeitige Beendigung der Aspirantur politisch verfol- gungsbedingt war. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine politisch motivierte berufliche Diskriminierung in der relevanten Zeit bestehen, bleiben bestehen und sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf berufliche Rehabilitierung nach dem BerRehaG; die beantragten beruflichen Nachteile werden nicht als verfol- gungsbedingt anerkannt.