Urteil
8 K 83/12 Me
VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2014:0116.8K83.12ME.0A
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Leitsätze
1. Hypothetische berufliche Chancen führen nicht zur beruflichen Rehabilitierung, da kein Eingriff in eine innegehabte berufliche oder berufsbezogene Position vorliegt.(Rn.20)
2. Die Zeit als verfolgter Schüler ist keine Verfolgungszeit i. S. d. § 2 Abs 1 BerRehaG.(Rn.23)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hypothetische berufliche Chancen führen nicht zur beruflichen Rehabilitierung, da kein Eingriff in eine innegehabte berufliche oder berufsbezogene Position vorliegt.(Rn.20) 2. Die Zeit als verfolgter Schüler ist keine Verfolgungszeit i. S. d. § 2 Abs 1 BerRehaG.(Rn.23) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage, die in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2014 dahingehend konkretisiert wurde, dass nur noch eine Rehabilitierung in der Form begehrt wird, die Klägerin rentenrechtlich so zu stellen, als hätte sie ein Hochschulstudium zur Diplom-Ingenieurin abgeschlossen und in der Zeit vom 01.09.1986 bis 02.10.1990 als solche gearbeitet, hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Feststellungsantrag, mit dem gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden kann, ist nach Absatz 2 der Vorschrift unzulässig, soweit ein Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Das Begehren der Klägerin ist bei verständiger Würdigung ihres schriftsätzlichen Vorbringens, ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung und des Klageziels gemäß §§ 86, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie eine Verpflichtung des Beklagten begehrt, sie weitergehend zu rehabilitieren. Der Antrag konnte daher in einen Verpflichtungsantrag umgedeutet werden. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat über die bereits erfolgte Rehabilitierung hinaus keinen Anspruch auf weitere Rehabilitierung in Form der Zuerkennung rentenrechtlicher Beitragszeiten. Einen Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgungen im Beitrittsgebiet (BerRehaG) haben Personen, die Verfolgte im Sinne des § 1 und § 3 BerRehaG sind. Verfolgter nach § 1 BerRehaG ist, wer in der Zeit vom 08.05.1945 bis 02.10.1990 durch eine der dort in Nrn. 1 bis 4 bezeichneten rechtsstaatswidrigen Maßnahmen zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten, noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte. Eine solche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BerRehaG liegt über den bereits rehabilitierten Zeitraum der Haft hinaus nicht vor. Für eine weitergehende Rehabilitierung kommt hier allein die Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG in Betracht. Danach hat derjenige einen Anspruch nach diesem Gesetz, der in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, die der politischen Verfolgung gedient hat, zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte. § 1 Abs. 1 BerRehaG stellt maßgeblich auf den „Beruf“ als Qualifikations- und Gattungsbegriff und nicht auf die konkrete berufliche Position oder Tätigkeit innerhalb des Berufs ab. Diese Sichtweise findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass der Gesetzgeber als Rechtsfolge den Personenkreis der politisch Verfolgten hinsichtlich der Einbußen von Berufschancen und deren Folgen bei der Rentenversicherung so stellen wollte, wie den Durchschnitt der Versicherten mit vergleichbaren Qualifikationen innerhalb des Beitrittsgebietes. Dafür spricht nicht zuletzt auch, dass als Grundlage für rentenrechtliche Ausgleichsleistungen nicht die individuelle berufliche Leistungsfähigkeit und damit verbundene höhere Einkommenschancen, sondern die berufliche Qualifizierung aufgrund einer Ausbildung gewählt worden ist. Es kommt nicht darauf an, welche berufliche Stellung jemand möglicherweise erreicht hätte, wenn er den Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgesetzt gewesen wäre (BVerwG, U. v. 12.02.1998 - 3 C 25/97 -, ThürVBl. 1999, 39 f). In seinem Beschluss vom 26.10.2004 (Az.: 3 B 63/04, zitiert nach Juris) hat das Bundesverwaltungsgericht erneut bestätigt, dass die Berücksichtigung bloß hypothetischer Berufsmöglichkeiten u. a. nach § 1 BerRehaG unabhängig davon ausgeschlossen ist, ob es sich um eine Karrierechance in einem bereits ausgeübten oder einem noch zu erreichenden Beruf handelt. Da der Gesetzgeber damit den Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zur Regelung der Unrechtsbereinigung nicht überschritten hat, erweist sich diese gesetzliche Begrenzung der Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes auch verfassungsrechtlich als unbedenklich (vgl. ausführlich: BVerwG, U. v. 12.02.1998 - 3 C 25/97 -, a. a. O.). Die u. a. insoweit erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.01.2005 (Az.: 1 BvR 64/05, nicht veröffentlicht) bereits nicht zur Entscheidung angenommen. Unter Berücksichtigung dieser Intention des Gesetzgebers scheidet bei der Klägerin die begehrte Rehabilitierung und rentenrechtliche Eingruppierung als Diplom-Ingenieurin aus. Eine Rehabilitierung mit der Folge des Nachteilsausgleichs in der Rentenversicherung kommt schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur in Betracht, wenn ein der politischen Verfolgung dienender Eingriff in die innegehabte berufliche Position erfolgt. Der Betroffene muss eine Verschlechterung der Berufsausübung in der Weise erfahren haben, dass Arbeitslosigkeit, Minderverdienst oder die Aufnahme einer sozial ungleichwertigen Arbeit folgten, mithin ein finanzieller oder sozialer Abstieg eintrat. Die Klägerin hat den von ihr gewünschten Beruf als Diplom-Ingenieurin weder ausgeübt noch das Studium dafür begonnen. Da sie bereits durch Maßnahmen behördlicher Stellen daran gehindert wurde, Abitur zu machen, hatte sie nicht die Möglichkeit, ein Hochschulstudium aufzunehmen und einen entsprechenden Beruf auszuüben. In einen solchen Beruf konnte mithin auch nicht durch eine der politischen Verfolgung dienende Maßnahme eingegriffen werden, ein finanzieller oder sozialer Abstieg nicht eintreten. Bei dem von der Klägerin angestrebten Hochschulstudium zur Diplom-Ingenieurin handelte es sich lediglich um eine hypothetische Berufsmöglichkeit und somit um einen Aufstiegsschaden, der von der Regelung des § 1 Abs. 1 BerRehaG nicht mit umfasst ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.02.1998 - 3 C 25/97 - ThürVBl. 1999, 39 f.). Weder konnte die Klägerin mit Sicherheit wissen, dass sie das Abitur bestehen würde noch dass sie ihren Studienwunsch tatsächlich umsetzen würde. Angesichts der in der DDR üblichen Berufs- und Ausbildungslenkung, die noch nicht grundsätzlich als politische Verfolgung angesehen werden kann, war niemals vorherzusehen, welchen Beruf oder welches Studium jemand ergreifen würde. Die Nichtverwirklichung eines Berufswunsches kann grundsätzlich nicht zur beruflichen Rehabilitierung führen. Rehabilitiert werden nach dem Willen des Gesetzgebers nach § 1 Abs. 1 BerRehaG deshalb nur Eingriffe in eine innegehabte berufliche oder berufsbezogene Position, nicht aber hypothetische berufliche Chancen (vgl. BVerwG, U. v. 18.03.2010 – 3 C 34/09 – LKV 2010, 513, juris). Diese stellen lediglich nicht verwirklichte Berufsperspektiven dar, die nach dem Willen des Gesetzgebers, niedergelegt in der Entwurfsbegründung zum Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (Bundestagsdrucksache 12/4994, S. 43, Ziffer 9) nicht rehabilitierungsfähig sind. Die Personengruppe der abgelehnten Schüler und Hochschulbewerber sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in die Gruppe der Verfolgten nach § 1 Abs. 1 BerRehaG einbezogen werden (Bundestagsdrucksache 12/7048, S. 39 zu § 2a), da dies dazu geführt hätte, dass man auf eine berufliche Position abstellen müsste, die hypothetisch erreichbar gewesen wäre, wenn eine Verfolgung als Schüler/Hochschüler nicht erfolgt wäre. Dies hätte die Rehabilitierungsbehörden vor nahezu unlösbare Probleme gestellt (vgl. BVerwG, U. v. 21.01.1999 - BVerwGE 108, 241 ff., juris). Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber veranlasst gesehen, die Regelung des § 3 BerRehaG einzuführen, um gewisse Erleichterungen für verfolgte Schüler zu schaffen. Eine Rehabilitierung der Klägerin nach § 3 BerRehaG ist bereits mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BerRehaG hat die Klägerin aufgrund dieser Rehabilitierung als verfolgte Schülerin jedoch ausschließlich Anspruch auf Leistungen nach dem zweiten Abschnitt des Gesetzes. In diesem zweiten Abschnitt - §§ 6 und 7 BerRehaG - sind Ansprüche auf bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung geregelt. Danach kann für Verfolgte z. B. ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder ein Anspruch auf Erstattung von Weiterbildungskosten bestehen. Darüber hinaus werden verfolgten Schülern Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ohne Anwendung einer Altersgrenze gewährt. Rentenrechtlich wirkt sich eine Anerkennung als verfolgte Schülerin nicht aus (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2008 - 3 B 62/08 - ZOV 2009, 103, juris). Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin meint, aus § 14 Abs. 1 BerRehaG ergebe sich ein Anspruch für die Klägerin auf Berücksichtigung ihrer Zeit als verfolgte Schülerin für die Rentenversicherung, ist ihr entgegenzuhalten, dass § 14 BerRehaG keine Anspruchsgrundlage für politisch Verfolgte darstellt, sondern eine Berechnungsanleitung für die Rentenversicherung. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, der Rentenversicherung zu ermöglichen, die Verfolgungszeiten den Versicherungsverläufen der Verfolgten richtig zuzuordnen (vgl. Herzler/Ladner/Pfeifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, Kommentar, 2. Aufl., § 14 BerRehaG, Rn. 1). Verfolgungszeit im Sinne des Gesetzes ist nach § 2 Abs. 1 BerRehaG aber nur die Zeit einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie die Zeit, in der der Verfolgte aufgrund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 BerRehaG oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BerRehaG nicht erwerbstätig war oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt hat oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat. Die Zeit als verfolgter Schüler ist keine Verfolgungszeit in diesem Sinne. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG ist die Berufung gegen dieses Urteil ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 135 VwGO i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5000,- € Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt ihre berufliche Rehabilitierung. Sie wurde am ...1964 geboren und absolvierte von 1970 bis 1980 eine polytechnische Oberschule, die sie mit dem Abschluss der 10. Klasse beendete. Von 1980 bis 1982 machte sie eine Ausbildung als Elektromechanikerin beim VEB ... J... Von 1982 bis 1985 studierte sie an der Ingenieurschule Jena Bio-Medizinische Gerätetechnik und schloss das Studium als Ingenieur für Bio-Medizinische Gerätetechnik ab. Am 24.11.1986 wurde die Klägerin mit Urteil des Kreisgerichts Gera-Stadt wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Am 13.10.1987 wurde sie aus der Haft entlassen. Am 30.09.1998 beantragte die Klägerin ihre berufliche Rehabilitierung. Nach dem Abschluss der POS habe sie eine Berufsausbildung mit Abitur als Grundlage für ein technisches Medizinstudium machen wollen, was mit der Begründung "gesellschaftlich nicht notwendig" abgelehnt worden sei. Zudem sei durch die 15monatige Haft in ihre berufliche Weiterentwicklung eingegriffen worden und sie sei danach in Fremdbereiche wieder eingegliedert worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Gera - Senat für Rehabilitierungsverfahren - vom ...1991 wurde das Urteil des Kreisgerichts Gera-Stadt vom ...1986 aufgehoben und die Klägerin rehabilitiert. Mit Bescheid des Beklagten vom 16.09.2002 wurde festgestellt, dass die Klägerin Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG ist und die Verfolgungszeit vom 09.08.1986 bis 30.11.1987 gedauert habe. Am 12.03.2009 beantragte die Klägerin festzustellen, dass sie in der Zeit vom 01.09.1977 bis 02.10.1990 Verfolgte im Sinne des § 1 BerRehaG gewesen sei. Abitur und Hochschulstudium seien ihr aus politischen Gründen versagt geblieben. Nach dem Abschluss ihres Studiums sei sie von der Universitätsklinik Jena zum 01.09.1985 angefordert worden. Dennoch sei ihr diese Arbeitsstelle verweigert worden. Im Juni 1985 habe eine Kommission der Fachhochschule getagt, die ihr den gewünschten und abgeforderten Einsatz im Klinikum verwehrt habe. Sie habe deshalb der Zwangsvermittlung im VEB ... J..., Bereich Messtechnik, folgen müssen, um nicht ohne Arbeit zu sein. Hier habe sie von Anfang an einen Minderverdienst von ca. 850,00 Mark erhalten, während sie im Klinikum der Universität im Bereich der Intensivmedizin schon damals ein Einkommen von 950,00 Mark monatlich gehabt hätte. Bereits seit der 7. Klasse fühle sie sich verfolgt. Damals habe sie briefliche Korrespondenz mit einer Freundin geführt, die mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist sei. Der Schuldirektor sei offensichtlich vom MfS informiert worden und habe sie aufgefordert, alle Kontakte zu unterlassen, da es sich bei der ausgereisten Familie um Staatsfeinde handeln würde. Seitdem habe sie ständig den Eindruck gehabt, besonders kritisch überprüft zu werden. Die Ablehnung ihres Berufswunsches "Medizintechnikerin" mit der Argumentation "gesellschaftlich nicht notwendig" sei fadenscheinig gewesen, denn Medizintechniker seien ausgebildet und auch benötigt worden. Ihre berufliche Benachteiligung habe also bereits im September 1977 in der 7. Klasse begonnen. Sie habe ihren Lauf genommen, als sie im September 1985 im VEB ... J... die Arbeit aufgenommen habe. Als sie sich geweigert habe, in die SED einzutreten, sei sie von ihrem Arbeitsplatz im sogenannten Musterfertigungsbau in einen Kellerraum ohne Fenster verwiesen worden. Sie habe eine handwerkliche Arbeit machen müssen, obwohl sie Fachschulingenieurin gewesen sei. Im Sommer 1986 habe sie einen Ausreiseantrag gestellt. Danach habe sie zusammen mit einem Freund einen Fluchtversuch aus Ungarn unternommen, der jedoch verraten worden sei. Sie gehe davon aus, dass ihr eigener Vater dies veranlasst habe. Er sei in gehobener Position tätig gewesen und von der Partei aufgefordert worden, seine Familienverhältnisse zu klären, weshalb er der Klägerin am 18. Geburtstag mitgeteilt habe, dass er sich von ihrer Mutter scheiden lasse. Vom 09.08.1986 bis 15.10.1987 sei sie schließlich wegen des Fluchtversuchs inhaftiert gewesen. Die Eingliederungsstelle für Haftentlassene habe danach verfügt, dass sie wieder bei C... J... zu arbeiten habe, und sie in die Abteilung Foto-Chip mit einer Facharbeitertätigkeit eingegliedert. Die berufliche Benachteiligung habe sich bis zum 02.10.1990 fortgesetzt, denn sie habe während der gesamten Verfolgungszeit einen Minderverdienst von 20 Prozent gehabt. Dem Ausspracheprotokoll zur Arbeitsaufnahme vom 19.11.1987 sei zu entnehmen, dass sie in die Lohn-/Gehaltsgruppe G 9 mit einem Gehalt von 870,00 Mark eingestuft worden sei. Zunächst sei die Gehaltsgruppe G 10 mit einem Gehalt von 1.000,00 Mark eingetragen worden; dies sei jedoch nachträglich geändert worden. Zudem sei sie gezielt negativ beurteilt worden. Mit Bescheid vom 17.06.2011 wurde die Klägerin nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rehabilitiert. Die Nichtzulassung zum Besuch der Erweiterten Oberschule ab 01.09.1978 sowie der Berufsausbildung mit Abitur ab 01.09.1980 wurde für rechtsstaatswidrig erklärt. Der darüber hinausgehende Antrag wurde abgelehnt. Mit Bescheid vom selben Tag erfolgte die Rehabilitierung nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin von Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 BerRehaG (verfolgte Schülerin) betroffen war und die verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vom 01.09.1978 bzw. 01.09.1980 bis 02.10.1990 gedauert habe. Der darüber hinausgehende Antrag wurde abgelehnt. Die fehlende Möglichkeit, ein Studium an der TH Ilmenau aufzunehmen, sei keine mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbare hoheitliche Maßnahme. Auch die Zwangsvermittlung nach Abschluss des Fachschulstudiums stelle keinen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG dar. Aus dem Studienförderungsvertrag vom 22.01.1982 ergebe sich, dass sich die Antragstellerin verpflichtet habe, nach Abschluss des Studiums als Absolventin im VEB ... J... zu arbeiten. In der Absolventenordnung sei geregelt, dass die Studenten entsprechend ihrer Verpflichtung bei der Zulassung zum Direktstudium ihre Arbeit nach Abschluss dort aufnehmen würden, wo sie auf der Grundlage des staatlichen Planes eingesetzt würden. Dieser Regelung hätten alle Absolventen von Hoch- bzw. Fachschulen in der ehemaligen DDR unterlegen. Ein Minderverdienst sei ebenfalls nicht nachgewiesen, da sie ausweislich des Ausspracheprotokolls vom 19.11.1987 als Justieringenieurin mit einem Gehalt von 870,00 Mark eingestuft werden sollte und es ab 01.12.1987 erhalten habe. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin am 20.07.2011 Widerspruch ein. Der Widerspruch gegen die teilweise Ablehnung der beruflichen Rehabilitierung wurde begründet und um Vernehmung der Mutter der Klägerin als Zeugin gebeten. Mit Bescheiden vom 13.01.2012 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Gegen die Ablehnung der beruflichen Rehabilitierung erhob die Klägerin am 16.02.2012 Klage. Sie sei zum einen verfolgte Schülerin, da ihr aus Gründen der politischen Verfolgung der direkte Weg zum Abitur verwehrt worden sei und sie deshalb an der Technischen Universität Ilmenau keinen Abschluss als Diplom-Ingenieurin habe machen können. Als Diplom-Ingenieurin hätte sie einen Gehaltsanspruch von 1200,00 Mark monatlich gehabt. Es handele sich dabei auch nicht um ein Allgemeinschicksal, sondern sie sei besonders massiv davon betroffen gewesen. Angesichts ihrer guten Schulleistungen hätte sie Abitur und Studium gut abgeschlossen und bessere berufliche Möglichkeiten als Diplom-Ingenieurin gehabt. Die Klägerbevollmächtigte beantragt: Unter Abänderung des Bescheides vom 17.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2012 wird festgestellt, dass sich die hoheitlichen Eingriffe auch auf den weiteren Zeitraum vom 01.09.1978 bis 01.09.1980 erstrecken, darüber hinaus klarstellend festzustellen, dass der Klägerin versicherungspflichtige Zeiten als Diplom-Ingenieurin ab 01.09.1986 und ebenso Beitragszeiten zur FZR ab 01.09.1986 bis 02.10.1990 zuzurechnen sind. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei in beiderseitigem Einverständnis durch ihren Ausbildungsbetrieb zu einem dreijährigen Direktstudium an die Ingenieursschule delegiert worden und habe sich verpflichtet, nach Abschluss des Studiums im VEB ... J... zu arbeiten. Sie habe ab 1985 dann eine Tätigkeit als Montageingenieur mit der üblichen Entlohnung aufgenommen und bis zu ihrer Inhaftierung 1986 gearbeitet. Nach der Haftentlassung 1987 sei sie im gleichen Betrieb mit einer gleichwertigen Tätigkeit als Kontrollingenieur weiterbeschäftigt worden. Dem Sozialversicherungsausweis seien keine Hinweise auf einen eventuell geringeren Verdienst zu entnehmen. Hinsichtlich einer Einstellung an der FSU Jena nach abgeschlossenem Studium habe sie nicht nachgewiesen, dass bereits ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Behördenvorgänge der Beklagten Bezug genommen.