Urteil
4 C 7/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ausweisung wirksamer Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan kann die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB für Außenbereichsvorhaben durch Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beseitigen.
• Eine Konzentrationsflächenplanung ist nur wirksam, wenn sie städtebaulich erforderlich und das Abwägungsergebnis nicht durch beachtliche Mängel belastet ist; formelle oder materielle Fehler können gemäß § 214 BauGB unbeachtlich sein, wenn sie das Ergebnis nicht beeinflusst haben.
• Bei Prüfung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich sind neben bauplanungsrechtlichen Belangen auch naturschutzrechtliche Verbote (insbesondere das Störungsverbot) und Anforderungen des Immissionsschutzrechts zu berücksichtigen.
• Ein planreifer Entwurf eines Flächennutzungsplans begründet nicht generell einen öffentlichen Belang gegen ein Außenbereichsvorhaben, insbesondere nicht, soweit die fraglichen Flächen nach dem geltenden Flächennutzungsplan noch als Konzentrationsfläche dargestellt sind.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit der Konzentrationsflächenplanung und Ausschlusswirkung bei Windenergieanlagen • Die Ausweisung wirksamer Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan kann die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB für Außenbereichsvorhaben durch Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beseitigen. • Eine Konzentrationsflächenplanung ist nur wirksam, wenn sie städtebaulich erforderlich und das Abwägungsergebnis nicht durch beachtliche Mängel belastet ist; formelle oder materielle Fehler können gemäß § 214 BauGB unbeachtlich sein, wenn sie das Ergebnis nicht beeinflusst haben. • Bei Prüfung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich sind neben bauplanungsrechtlichen Belangen auch naturschutzrechtliche Verbote (insbesondere das Störungsverbot) und Anforderungen des Immissionsschutzrechts zu berücksichtigen. • Ein planreifer Entwurf eines Flächennutzungsplans begründet nicht generell einen öffentlichen Belang gegen ein Außenbereichsvorhaben, insbesondere nicht, soweit die fraglichen Flächen nach dem geltenden Flächennutzungsplan noch als Konzentrationsfläche dargestellt sind. Die Klägerin beantragte 2002 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb von fünf Windenergieanlagen auf Flächen der Beigeladenen. Die Flächen lagen ursprünglich in einem im Flächennutzungsplan als Vorranggebiet WE II ausgewiesenen Bereich. Die Beigeladene verweigerte im Genehmigungsverfahren ihr Einvernehmen und setzte planerische Schritte zur Änderung des Flächennutzungsplans in Gang. 2006 beschloss die Gemeinde eine 2. Änderung, die eine deutlich kleinere 34,7 ha große Vorrangfläche WE auswies, in der die Baugrundstücke der Klägerin nicht enthalten sind. Der Genehmigungsantrag wurde 2005 vom Regierungspräsidium abgelehnt; die Klägerin klagte. Vorinstanzen stellten umfassend auf die Wirksamkeit der Konzentrationsflächenplanung ab und sahen gleichwohl in einem Teilaspekt die Ablehnung des Einvernehmens als rechtswidrig an. Beide Parteien legten Revision ein. • Zulässigkeit der Anlagen bestimmt sich nach dem BImSchG und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere § 35 BauGB; Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan begründen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine eigenständige Ausschlusswirkung gegenüber Außenbereichsvorhaben. • Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans (Flächennutzungsplan 2006) ist städtebaulich erforderlich; die Gemeinde verfolgte eine positive Planungsabsicht zur Steuerung der Windenergienutzung, nicht bloß Verhinderung. • Die Vorinstanz hat die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB geprüft und insbesondere Kriterien wie Schutzabstände, Avifauna, Freiraum- und Biotopschutz sowie die Eignung einzelner Flächen berücksichtigt; die Gerichte gewährten der Gemeinde bei der Aufstellung der Auswahl- und Ausschlusskriterien einen weiten Ermessensspielraum, den die Revision nicht durchbrach. • Die Konzentrationsflächenplanung ist nicht durch beachtliche Abwägungsfehler belastet; etwaige Mängel (Nichtberücksichtigung privater Investitionsinteressen) wurden als nach § 214 BauGB unbeachtlich angesehen, weil keine konkrete Möglichkeit bestand, dass ohne diese Mängel die Planung anders ausgefallen wäre. • Die Vorinstanz hat nicht abschließend geprüft, ob das artenschutzrechtliche Störungsverbot (ehemals § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) der Zulassung entgegenstand; dies muss vom Verwaltungsgerichtshof nachgeholt werden, weil die tatsächlichen Feststellungen hierfür nicht hinreichend sind. • Ein planreifer Entwurf der Gemeinde begründet nicht generell einen öffentlichen Belang gegen ein Vorhaben, soweit die betroffenen Flächen nach dem geltenden Flächennutzungsplan noch als Konzentrationsfläche ausgewiesen sind; eine Vorwirkung entfällt in diesem Fall. • Die Erschließung der Projekte war bis zur Ablehnung nicht vollständig hergestellt, jedoch lag der Gemeinde ein substanzielles, zumutbares Erschließungsangebot der Klägerin vor, das nach der einschlägigen Rechtsprechung als gesichert anzusehen sein kann. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen, die der Beigeladenen teilweise stattgegeben; die Sache wird zur ergänzenden Prüfung insbesondere des Artenschutzaspekts an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Ergebnisprinzip: Die wirksame Ausweisung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan kann die privilegierte Zulässigkeit von Windenergievorhaben im Außenbereich ausschließen; die Gemeinde hat die erforderliche Abwägung vorgenommen und die 2. Änderung des Flächennutzungsplans ist insoweit wirksam. Offen bleibt, ob artenschutzrechtliche Verbote die Genehmigung bereits verhindert hätten; diese Frage ist nach ergänzter Feststellung des Tatsachenvorrangs zu klären. Die Klägerin kann die begehrte Genehmigung seit Inkrafttreten der Planänderung nicht mehr beanspruchen.