Urteil
4 A 279/13
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0504.4A279.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Land Sachsen-Anhalt und macht neben der materiellen Rechtswidrigkeit die Verletzung des Beteiligungsrechtes aus § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG geltend. 2 Die Beigeladene plant bzw. errichtet als Bestandteil des Gefechtsübungszentrums Altmark in der Colbitz-Letzlinger Heide die Errichtung einer militärischen Übungsstadt „Urbaner Ballungsraum TrÜbPl Altmark?. Die militärische Übungsstadt soll der Erprobung von Gefahrensituationen dienen. 3 Das Vorhaben befindet sich innerhalb des FFH-Gebiets DE 3535-301 „Colbitz-Letzlinger-Heide? und des SPA-Gebietes DE 3635-401 „Vogelschutzgebiet Colbitz-Letzlinger-Heide?. 4 Für das streitgegenständliche Vorhaben wurde am 26. Juli 2012 seitens des Beklagten die Zustimmung nach § 37 Abs. 2 BauGB erteilt. 5 Dagegen hat der Kläger am 25.09.2013 Klage erhoben. 6 Der Kläger trägt zur Zulässigkeit der Klage im Wesentlichen vor, dass er bis zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens von der Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB keine Kenntnis gehabt habe. Die Entscheidung sei weder bekannt gemacht, noch ihm bekannt gegeben worden. Sämtliche Veröffentlichungen, auf die sich der Beklagte zur Begründung der Verwirkung beziehe, lägen entweder vor der Zustimmungsentscheidung vom 26. Juli 2012 oder innerhalb der Jahresfrist des § 64 Abs. 2 BNatSchG. Zudem sei wertend zu berücksichtigen, dass der Kläger davon ausgegangen sei, er werde ordnungsgemäß am verwaltungsbehördlichen Verfahren beteiligt. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Zustimmung des Beklagten gemäß § 37 Abs. 2 BauGB zu dem Vorhaben „Urbaner Ballungsraum TrÜbPl Altmark? vom 26.07.2012 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er führt zur Zulässigkeit der Klage aus, dass dem klägerischen Begehren die Bestandskraft der Zustimmungsentscheidung entgegenstehe. Der Kläger habe sein Recht, gegen diese Entscheidung vorzugehen, verwirkt. Der Kläger als anerkannte Naturschutzvereinigung mit landesweiter Mitgliedschaft natürlicher Personen hätte spätestens seit Juni 2012 Kenntnis von der Zustimmung haben respektive Nachforschungen zum Verfahrensstand anstellen müssen. Spätestens mit der Berichterstattung über den sog. ersten Spatenstich im November 2012 hätte der Kläger tätig werden müssen. Bis zur Klageerhebung seien jedoch elf Monate vergangen. 12 Die Beigeladene beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beigeladene hat ausgeführt, dass die Klage als Anfechtungsklage nicht statthaft, das Landesverwaltungsamt der falsche Beklagte und die Klage verfristet sei. Die Zustimmungsentscheidung sei mangels Außenwirkung nicht im Wege der Anfechtungsklage angreifbar. Da der Kläger insbesondere die Nichtbeteiligung im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung rüge, sei die Klage gegen die Beigeladene zu richten, weil diese eine Beteiligung zu gewährleisten habe. Der Kläger habe sein Klagerecht verbraucht, da die Medien seit dem 09.05.2012 konkret und detailliert über das Vorhaben und den bevorstehenden Baubeginn berichtet hätten. Berichte im aus Klägersicht relevanten Zeitraum habe es in der Mitteldeutschen Zeitung, Drucksachen des Landtages Sachsen-Anhalt sowie des Bundestages, TAZ und Die Welt gegeben (Bl. 345 - 359 d. A, Bd. II). 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist unzulässig. 17 Die Klage ist nicht innerhalb der Jahresfrist nach § 64 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 1 UmwRG erhoben worden. 18 Nach dieser Vorschrift (§ 2 Abs. 4 S. 1 UmwRG) sind bei Entscheidungen, die nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres zu erheben, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. 19 1. Zunächst findet die Vorschrift in sachlicher Hinsicht auf das vorliegende Verfahren Anwendung. Denn die Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB ist eine von anerkannten Naturschutzvereinigungen anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 64 Abs. 1 BNatSchG. Da sich die Jahresfrist gemäß § 64 Abs. 2 BNatSchG auf die im Absatz 1 aufgeführten Entscheidungen bezieht, ist deren Vorliegen Anwendungsvoraussetzung. Nach Absatz 1 kann sich eine anerkannte Naturschutzvereinigung gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 5 bis 7 des BNatSchG wenden. Gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist anerkannten Naturschutzvereinigungen vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Das streitgegenständliche Vorhaben befindet sich in einem Natura 2000-Gebiet und bedurfte der Erteilung von Befreiungen. Vorliegend hätte die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigung im Rahmen der Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB erfolgen müssen. Denn die Zustimmungsentscheidung umfasst die vollständige Überprüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens (vgl. Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, Kommentar BauGB § 37 Rn. 5 f.), welche ihrerseits die Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange einschließt. Die Systematik des § 37 BauGB verdeutlicht dies. Absatz 2 stellt eine verfahrensrechtliche Modifikation unter anderem bei Vorhaben der Landesverteidigung dar. In diesen Fällen ist die Gemeinde in Abweichung zu Absatz 1 anzuhören und die Zustimmung der oberen Verwaltungsbehörde erforderlich. Tatbestandlich wird an Absatz 1 angeknüpft. Danach ist eine Zustimmungsentscheidung nach Absatz 2 in den Fällen der Abweichung von baurechtlichen Vorschriften erforderlich. Eine Einschränkung der zu prüfenden Vorschriften ergibt sich aus § 37 BauGB nicht. Dies wird auch im Rahmen der Gesamtschau mit § 36 deutlich, welche jedoch eine Beschränkung auf die §§ 31, 33 bis 35 BauGB für die Zustimmungsentscheidung indiziert. Da im Rahmen der Prüfung des § 36 Abs. 1 BauGB bei Außenbereichsvorhaben eine vollständige Prüfung des § 35 BauGB durchzuführen ist (vgl. BVerwG, B. v. 24.06.2010 - 4 B 60/09 -, juris), hat dies auch innerhalb der - unbeschränkten - Zustimmungsentscheidung gemäß § 37 BauGB zu erfolgen. Darunter fallen auch die von dem Kläger geltend gemachten naturschutzrechtlichen Belange. Denn naturschutzrechtliche Belange im Sinne des Abschnitts 2, Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes sind „zugleich? Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, die einem privilegierten Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegenstehen dürfen. Das Naturschutzrecht konkretisiert die öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, hat die zuständige Behörde daher auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen (BVerwG, U. v. 27.06.2013 – 4 C 1/12 –, U. v. 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 35). Die Zustimmungsentscheidung stellt mithin im vorliegenden Verfahren das sogenannte Trägerverfahren (vgl. BVerwG, U. v. 10.04.2013 - 4 C 3/12 -, juris) dar, im Rahmen dessen naturschutzrechtliche Belange zu prüfen und anerkannte Naturschutzvereinigungen zu beteiligen sind. Das steht nicht im Widerspruch dazu, dass bereits eine Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 - 5 BNatSchG im Rahmen des von der Bundeswehr durchgeführten Verfahrens getroffen worden ist. Denn in Abweichung zur „Tiefflug-Entscheidung? (BVerwG, U. v. 10.04.2013 - 4 C 3/12 -, juris) bedurfte es vorliegend keiner Ankoppelung an ein lediglich behördenintern wirkendes Entscheidungsverfahren, da ein behördliches Verfahren mit naturschutzrechtlichen Verfahrensschritten durchzuführen war. Zudem handelt es sich bei der Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB um die behördliche Letztentscheidung in der Sache, welche abschließend eine Überprüfbarkeit der Zulässigkeit des Vorhabens ermöglicht. 20 2. Eine Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 4 S. 1 UmwRG steht auch nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Entscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB nach den Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt zu machen, noch den Vereinigungen bekannt zu geben ist. Denn einerseits ist die Regelung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes nach der Vorschrift des § 64 Abs. 2 BNatSchG nur entsprechend anzuwenden, wobei im Umweltrechtsbehelfsgesetz in zahlreichen Konstellationen eine Veröffentlichung von Entscheidungen vorgesehen ist. Wenn zudem andererseits in Verfahren, in denen das Gesetz eine Veröffentlichung der Entscheidung vorschreibt, trotz fehlender oder mangelnder Veröffentlichung eine Verwirkung vorgesehen ist, muss dies erst recht in Verfahren gelten, in denen das Gesetz eine Information der Öffentlichkeit über die Entscheidung nicht vorschreibt. 21 3. Die streitgegenständliche Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB ist dem Kläger zwar nicht bekanntgegeben und auch nicht öffentlich bekannt gemacht worden, so dass das Tatbestandsmerkmal „Kenntnis erlangt“ vorliegend nicht erfüllt ist. Es genügt nach der Vorschrift des § 2 Abs. 4 S. 1 UmwRG jedoch schon, dass er von der Entscheidung hat Kenntnis „erlangen können“. Der Kläger hätte vor dem 24.09.2012, mithin ein Jahr vor der Klageerhebung, von der Zustimmungsentscheidung Kenntnis erlangen können. 22 Der maßgebliche Zeitraum in Bezug auf das Kennenkönnen liegt vorliegend zwischen dem 26. Juli 2012 und dem 24. September 2012. Denn die für den Beginn der Jahresfrist relevante Entscheidung erfolgte am 26.07.2012 und die Klageerhebung am 25.09.2013. Die von der Beklagten in das Verfahren eingeführten Veröffentlichungen respektive Berichterstattungen vor Erteilung der Zustimmung nach § 37 Abs. 2 – 26.07.2012 – sind für das (eigenständige) Ingangsetzen der Jahresfrist grundsätzlich irrelevant, da es zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung gab, auf die sich das Kennenkönnen bezieht. Spätere Veröffentlichungen im November 2012 sind ebenfalls für die Jahresfrist irrelevant, da die Klage innerhalb eines Jahres erfolgt wäre. 23 Das Erfordernis des „Kennenkönnens“ i.S.d. § 2 Abs. 4 UmwRG ist erfüllt, wenn sich das Vorliegen einer Genehmigung für den Dritten aufgrund objektiver Anhaltspunkte aufdrängen muss und es ihm zudem möglich und zumutbar ist, sich etwa durch Anfrage bei der Genehmigungsbehörde Gewissheit zu verschaffen. Die streitgegenständliche Jahresfrist entspricht der gleichlautenden Fristbestimmung im früheren § 61 BNatSchG, welche für naturschutzrechtliche Verbandsklagen galt (Begründung des Gesetzentwurfs zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, BT-Drs. 16/2495, Seite 12). Diese Regelung ist wiederum eine Nachbildung landesrechtlicher Verbandsklagevorschriften (Begründung des Gesetzentwurfs zum BNatSchGNeuregG (zu § 60 Abs. 4 BNatSchG-E), BT-Drs. 14/6378, Seite 61), welche einen Ausgleich zwischen den Interessen der Bauherren - Rechtssicherheit - und denen der gemeinnützigen, ehrenamtlich organisierten Vereinen bewirken soll. Dabei wurde an die allgemein entwickelten Grundsätze zur Verwirkung nach § 58 Abs. 2 VwGO angeknüpft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 25.09.2015 - 8 A 970/15 -, juris). Da sich der Gesetzgeber mit der Normierung der Jahresfrist in § 2 Abs. 4 UmwRG mithin an der zum Baunachbarrecht entwickelten Verwirkungsrechtsprechung orientiert hat, liegt es nahe, die insoweit aufgestellten Grundsätze bei der Auslegung des § 2 Abs. 4 UmwRG als Orientierungshilfe heranzuziehen. Danach wird von einem „Kennenkönnen? regelmäßig dann auszugehen sein, wenn sich das Vorliegen einer Genehmigung für den Dritten aufgrund objektiver Anhaltspunkte aufdrängen muss - sei es, weil Baumaßnahmen erkennbar ist, sei es, weil er in anderer Weise darüber informiert ist - und wenn es ihm zudem möglich und zumutbar ist, sich etwa durch Anfrage beim Bauherrn (Vorhabenträger) oder bei der Genehmigungsbehörde Gewissheit zu verschaffen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 24.09.2009 - 8 B 1342/09.AK -, juris). Hinzutreten muss eine Erkennbarkeit der umweltrechtlichen Relevanz des Vorhabens, welche sich im vorliegenden Verfahren aufdrängt. Maßgeblich für das „Kennenkönnen? ist allein die Entscheidung, nicht beispielsweise ein Antrag auf Genehmigung (OVG B-Stadt-Brandenburg, B. v. 08.09.2015 - 11 S 22.15 -, juris). 24 Im maßgeblichen Zeitraum musste sich das Vorliegen einer Genehmigung für den Kläger aufgrund objektiver Anhaltspunkte aufdrängen und ihm war es zudem möglich und zumutbar, sich durch Anfrage bei der Beigeladenen oder bei dem Beklagten Gewissheit zu verschaffen. Dass die Zustimmung gemäß § 37 Abs. 2 BauGB erteilt wurde, geht ausdrücklich nur aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion „Die Linke? hervor (BT-Drs. 17/10589 vom 03.09.2012, S. 10). In der Antwort wird auch der bevorstehende erste Spatenstich für Ende 2012 angekündigt. Aus einem Artikel in der Mitteldeutschen Zeitung vom 01.08.2012 „Schnöggersburg - Linke macht gegen militärische Übungsstadt mobil? geht hervor, dass die Planung sowie der Bau der militärischen Übungsstadt nach der Zustimmungsentscheidung auch im politischen Forum diskutiert wurden. Die im Artikel angesprochene Große Anfrage der Fraktion „Die Linke? im Landtag von Sachsen-Anhalt (LT-Drs. 6/1339 vom 02.08.2012) enthält die Frage, welche genehmigungsrechtlichen Auflagen zu erfüllen seien, welche bereits eine Schluss auf eine erteilte Genehmigung zulässt. In einem Artikel der TAZ vom 06.09.2012 „Gefechtsübungszentrum bei A-Stadt – S. unter Beschuss? wird ausgeführt, dass die Bundeswehr die „Kampfstadt? S. baut und im September 2012 mit dem Bau begonnen wird. Der Tagesspiegel berichtete am 15.09.2012 „Bundeswehr - Häuserkampf in der Altmark? von dem bevorstehenden ersten Spatenstich sowie Baggern, die ab Herbst durch das Heideidyll rollen werden. Da es im Vorfeld der Zustimmungsentscheidung eine vielfältige Berichterstattung sowie im Juni 2012 einen Präsentationstag der Bundeswehr gab, ist im streitgegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die Erwähnung der Zustimmungsentscheidung in der Bundestagsdrucksache sowie Artikel in überregionalen Zeitungen, welche über das Internet abrufbar sind, objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Genehmigung bilden. Auch unter Berücksichtigung der ehrenamtlichen Tätigkeit kann von Organisationen, die sich vor allem konkreten Zielen des Naturschutzes zuwenden, verlangt werden, dass diese öffentlich zugängliche Berichterstattung in den Medien zur Kenntnis und zum Anlass nehmen, um gemäß den sich selbst gesetzten Zielen tätig zu werden und sich weitere Informationen über den Stand der Dinge zu verschaffen (vgl. VG Saarland, B. v. 14. Dezember 2016 – 5 L 2302/16 –, Rn. 28, juris). Darüber hinaus dürften große Naturschutzvereinigungen - wie der Kläger - die Pflicht zur Organisation eines Informationsaustauschs zwischen den jeweiligen Ortsgruppen und den Landesverbänden haben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 03.11.2014 -1 B 10905/14, 1 B 11015/14 -, juris). 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden aus Gründen der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt, da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und somit selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). 26 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffer 9.7.1 und 9.10) bemisst das Gericht den Wert des Streitgegenstandes mit 15.000,00 Euro