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Beschluss

8 B 114/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die statistische Einordnung eines Unternehmens richtet sich nach der Art der unternehmerischen Tätigkeit, nicht nach Eigentums- oder Besitzverhältnissen. • Für die Zuordnung zu Forstwirtschaft genügt, dass verrichtete Tätigkeiten wie Holzeinschlag zum Tätigkeitsspektrum gehören und den Schwerpunkt der Unternehmung bilden. • Die Frage, ob die statistische Einordnung ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG ist, war für die Revisionsentscheidung nicht entscheidungserheblich. • Ein Verstoß gegen rechtliches Gehör liegt nicht vor, wenn der Beteiligte aufgrund des Verfahrensverlaufs mit der Heranziehung einschlägiger Verzeichnisse rechnen musste und das Oberverwaltungsgericht den Vortrag geprüft hat.
Entscheidungsgründe
Statistische Zuordnung nach Tätigkeit, nicht nach Eigentum • Die statistische Einordnung eines Unternehmens richtet sich nach der Art der unternehmerischen Tätigkeit, nicht nach Eigentums- oder Besitzverhältnissen. • Für die Zuordnung zu Forstwirtschaft genügt, dass verrichtete Tätigkeiten wie Holzeinschlag zum Tätigkeitsspektrum gehören und den Schwerpunkt der Unternehmung bilden. • Die Frage, ob die statistische Einordnung ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG ist, war für die Revisionsentscheidung nicht entscheidungserheblich. • Ein Verstoß gegen rechtliches Gehör liegt nicht vor, wenn der Beteiligte aufgrund des Verfahrensverlaufs mit der Heranziehung einschlägiger Verzeichnisse rechnen musste und das Oberverwaltungsgericht den Vortrag geprüft hat. Ein Unternehmen wurde von der Statistikbehörde dem Wirtschaftszweig Forstwirtschaft zugeordnet. Das Unternehmen klagte gegen diese Einordnung; das Oberverwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet zurück, nachdem es die Klageform als allgemeine Leistungsklage annahm. Das Unternehmen rügte vor dem Bundesverwaltungsgericht Zulässigkeits- und Verfahrensmängel sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Streitpunkt war insbesondere, ob für die Zuordnung Forstwirtschaft Eigentum oder Besitz an forstwirtschaftlich genutztem Grund vorausgesetzt ist und ob die statistische Einordnung als Verwaltungsakt einzuordnen ist. Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung auf die Tätigkeitsschwerpunkte des Unternehmens sowie auf einschlägige Güterverzeichnisse und Systematiken. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe und die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zur Systematik der Wirtschaftszweige. • Zulassungsrügen nach § 132 VwGO wurden zurückgewiesen, weil keine grundsätzliche, höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage vorlag und Verfahrensmängel nicht substantiiert dargelegt wurden. • Revisionsrechtlich wäre die Frage, ob die Einordnung ein Verwaltungsakt ist, unbeachtlich, denn entscheidend ist, ob die unternehmerische Tätigkeit zu Recht dem Wirtschaftszweig Forstwirtschaft zugeordnet wurde. • Gemeinschaftsrechtliche Verordnungen zur Systematisierung der Wirtschaftszweige (NACE und frühere Verordnungen) schreiben vor, dass die Zuordnung nach der Art der unternehmerischen Tätigkeit vorzunehmen ist und nicht nach Eigentums- oder Besitzverhältnissen. • Daraus folgt, dass für die Zuordnung zu Forstwirtschaft nicht erforderlich ist, dass das Unternehmen Eigentum oder Besitz an forstwirtschaftlich genutztem Grund hat. • Für die Zuordnung genügt, dass das Unternehmen Tätigkeiten wie Holzeinschlag und Holzrücken ausführt und diese Tätigkeiten den Schwerpunkt der unternehmerischen Betätigung bilden. • Die Hinweise auf unterschiedliche planungsrechtliche Begriffsbestimmungen sind unbeachtlich, weil die statistische Systematik eigenständigen Vorgaben folgt und nicht mit planungsrechtlichen Kriterien identisch sein muss. • Das Oberverwaltungsgericht hat die tatsächlichen Feststellungen eigenständig geprüft; die Beschwerde hat keine hinreichend konkreten Verfahrensrügen vorgetragen, insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 103 GG oder § 108 VwGO substanziiert dargelegt. • Ein Hinweis auf die Heranziehung des aktuellen Güterverzeichnisses war nicht erforderlich, weil der Prozessverlauf erwarten ließ, dass einschlägige Verzeichnisse berücksichtigt werden, zumal der Beklagte sich bereits auf ältere Fassungen berufen hatte. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass die statistische Einordnung des Unternehmens in die Forstwirtschaft zu Recht erfolgte, weil die maßgebliche Einordnung nach der Art der unternehmerischen Tätigkeit erfolgt und nicht von Eigentums- oder Besitzverhältnissen abhängt. Es genügt, dass das Unternehmen Tätigkeiten wie Holzeinschlag und Holzrücken ausführt und diese den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Betätigung bilden. Verfahrensrügen wurden nicht substantiiert dargelegt; ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör lag nicht vor. Damit bleibt die Zuordnung des Unternehmens zum Wirtschaftszweig Forstwirtschaft bestehen und die Klage ist unbegründet.