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Beschluss

1 L 587/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:0910.1L587.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Antragstellerin ist im Bereich der (Licht-)Werbung tätig. Sie bietet Leistungen von der Planung der Reklameanlagen bis zur Fertigung, Montage und Wartung an. Der Antragsgegner forderte von der Antragstellerin im Mai 2013 die Übermittlung statistischer Daten im Rahmen der „Vierteljährlichen Produktionserhebung im Verarbeitenden Gewerbe sowie im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden“ über das Online-Meldeverfahren „Internet Datenerhebung im Verbund“ (IDEV) ab Juni 2013. Die Antragstellerin kam dem nicht nach. Nach deren Anhörung erließ der Antragsgegner unter dem 30. Juni 2014 einen Bescheid, mit dem er feststellte, dass die Antragstellerin zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet sei, da sie elektrische Lampen und Leuchten herstelle. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 28. Juli 2014 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. 4 Die Antragstellerin trägt vor, sie befasse sich nicht mit der Produktion von Lampen und Leuchten. Vielmehr sei die individuelle Erstellung und Montage von Reklameeinheiten mit und ohne Leuchtmittel ihr Tätigkeitsschwerpunkt. Sie gehöre daher nicht zum produzierenden Gewerbe. Es sei ihr nur mit immensem Kosten- und Verwaltungsaufwand möglich, eine differenzierte Meldung von Produkten zu übermitteln. Sie kaufe im Rahmen der ihr erteilten Aufträge das benötigte Material ein und erstelle mit diesem die beauftragten Reklameeinheiten, welche sie dann entsprechend dem Auftrag montiere bzw. installiere. Teilweise würden auch bereits anderweitig erstellte, fertige Einheiten von den Mitarbeitern montiert. Das von ihr produzierte Endprodukt bestehe auf jeden Fall nicht aus selbstproduzierten, sondern aus bereits fertig gekauften Materialteilen. Auch ihre Einstufung auf der Grundlage der „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ (WZ 2008) als Betrieb des Wirtschaftszweiges „Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten“ (WZ Nr. 2740) sei fehlerhaft. Zwar falle die Herstellung von Reklameleuchten und Leuchtschildern in diese Kategorie, dies habe jedoch nicht im Ansatz etwas mit ihrer Tätigkeit zu tun, weil sie nicht produzierend tätig sei. Unter Herstellung sei zunächst die Umwandlung von Stoffen und Teilen und Waren zu verstehen, ebenso der Zusammenbau von selbst hergestellten oder zugekauften Teilen. Zur Klassifizierung als produzierender Betrieb sei also erforderlich, dass ihr geschäftlicher Schwerpunkt in der serienmäßigen, maschinellen Herstellung von Gütern und Waren zum Zwecke der Weiterveräußerung liege; dies sei jedoch nicht der Fall. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sei, gemeinsam mit dem potentiellen Kunden Konzepte und Pläne zu erarbeiten. Dies sei im Wesentlichen eine planerische und künstlerische Tätigkeit. Eine produzierende Tätigkeit spiele, wenn überhaupt, eine nur untergeordnete Rolle. Der Bescheid sei daher offensichtlich rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. 5 Die Antragstellerin beantragt, 6 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 1 K 1614/14 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juni 2014 anzuordnen. 7 Der Antragsgegner beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Er ist der Auffassung, die Klassifizierung der Antragstellerin sei zutreffend. Unter der Kategorie der „Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten“ falle auch die Herstellung von Reklameleuchten, Leuchtschildern und ähnlichem. Ob die Antragstellerin die Leuchtmittel selbst produziere oder zukaufe sei unerheblich für die Klassifizierung als produzierendes Gewerbe. Aus der Nummer der WZ-Klassifizierung gehe nicht hervor, dass die Herstellung der Leuchtreklamen nur aus selbsterstellten Komponenten erfolgt müsse. Es sei auch unrealistisch zu verlangen, dass ein Betrieb sämtliche Komponenten selbst herstellen müsse, um als Betrieb des produzierenden Gewerbes zu gelten. 10 II. 11 Der zulässige, insbesondere nach § 80 Abs. 5 und 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 15 Abs. 6 BStatG statthafte, Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 12 Das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 30. Juni 2014. 13 Dieser Bescheid ist bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin ein Betrieb des produzierenden Gewerbes ist im Sinne der § 2 Satz 2 Buchstabe B, § 7 Abs. 3 Nr. 2 ProdGewStatG, deren Leiter (oder Inhaber), 14 vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1991 – 1 C 36.90 –, NJW 1992, 1842 = juris, Rn. 11, 15 nach § 5 Abs. 1, § 11a Abs. 2, § 15 Abs. 3 BStatG i.V.m. §§ 1, 2 Satz 2 Buchstabe B, §§ 7, 9 Abs. 1 ProdGewStatG in dem vom Antragsgegner in dem Bescheid dargelegten Umfang auskunftspflichtig ist. 16 Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften zur statistischen Einordnung von Unternehmen hat entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige zu erfolgen. 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 8 B 114.09 –, juris, Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2009 – 2 L 228/08 –, juris, Rn. 48. 18 Insbesondere sind die Statistiken der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 unter Verwendung bzw. auf der Grundlage der in Anhang I dieser Verordnung definierten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige („NACE Rev. 2“) zu erstellen. 19 Nach Ziff. 27.40 des Anhangs I der Verordnung zählt zur Herstellung von elektrischen Ausrüstungen die Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten. 20 Die Zuordnung einer gewerblichen Tätigkeit zu einer systematischen Kategorie setzt nicht voraus, dass die Betätigung das gesamte von der Kategorie erfasste Tätigkeitsspektrum abdeckt, sondern verlangt nur, dass sie in dieses Spektrum fällt und diese Aktivitäten den Schwerpunkt der unternehmerischen Betätigung darstellen. 21 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 8 B 114.09 –, juris, Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2009 – 2 L 228/08 –, juris, Rn. 53. 22 Dies dürfte nicht erfordern, dass die Schwerpunkttätigkeit mindestens 50% der gesamten betrieblichen Wertschöpfung ausmacht, sondern nur, dass sie einen höheren Umsatz generiert als andere Tätigkeiten. 23 Vgl. Statistisches Bundesamt, WZ 2008, S. 20 bis 30. 24 Dies zugrunde gelegt ist davon auszugehen, dass Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit der Antragstellerin die Herstellung von Lichtreklame ist, die dem Begriff der „Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten“ gemäß Ziff. 27.40 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 unterfällt, und die Antragstellerin daher ein Betrieb im Sinne des § 2 Sätze 1 und 2 Buchstabe B ProdGewStatG ist, bei dem Erhebungen durchgeführt werden. 25 Ausweislich der Präsentation der Antragstellerin im Internet, 26 vgl. http://www.firmengruppe-brueck.de/NewsBASE/ content_FGB_neon-reinhardt/webpages_deutsch/ start.php, 27 bietet diese ihren Kunden „Schriften, Logos, Licht und Farbe – Lichtwerbung mit Komplettservice“. Dabei verwendet sie insbesondere selbstleuchtende, aber auch extern beleuchtete Buchstaben. 28 Dass die Herstellung von Lichtwerbung dem Obergriff der Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten unterfällt, ist nicht ernsthaft zweifelhaft. Lichtwerbung erfolgt gerade mittels der Verwendung von Leuchtmitteln. 29 Auch wenn nicht alle von der Antragstellerin gefertigten Werbemittel Leuchtmittel enthalten, stellen diese nach den auf ihrer Homepage eingestellten Angaben offensichtlich den Schwerpunkt ihrer Angebote dar. Dafür spricht auch der Eintrag der Antragstellerin im Handelsregister. Danach ist Gegenstand des Unternehmens die Herstellung, der Vertrieb und die Montage von Lichtreklameanlagen, Glasapparaten und sonstigen ähnlichen Gegenständen. 30 Auch muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin die Leuchtmittel grundsätzlich selbst produziert, denn „die komplette Produktion unserer Anlagen wird bei uns in eigenen Werkstätten durchgeführt. Neben der großen Metallwerkstatt und Montagehalle haben wir eine eigene Glasbläserei.“ 31 Vgl. http://www.firmengruppe-brueck.de/NewsBASE/ content_FGB_neon-reinhardt/webpages_deutsch/ start.php. 32 Dass die Antragstellerin für diese Herstellung ihrer (Leucht-)Reklame Vorprodukte anderer Hersteller einkauft, steht ihrer Klassifizierung als produzierendes Gewerbe nicht entgegen. Auch der Zusammenbau einzelner fremdgefertigter Komponenten stellt einen produzierenden Vorgang dar, denn aus den Einzelteilen entsteht ein neues, eigenständiges Endprodukt. 33 Es ist auch nicht erkennbar oder durchgreifend dargelegt, dass die von der Antragstellerin im Rahmen des Verkaufs von Leuchtreklame angebotene Beratung, Planung, Montage und Wartung der Produkte gegenüber deren Herstellung separate, nicht nur als Hilfstätigkeiten zu begreifende Tätigkeiten wären, vor deren Hintergrund die Fertigung der Leuchtmittel nicht mehr als – wertschöpfungsbezogene – Haupttätigkeit angesehen werden könnte. Die Ausführungen der Antragstellerin, der eindeutige Schwerpunkt der Tätigkeit liege bei „der Montage individuell bestellter Reklameeinheiten“ zeigen nicht (beziffert) auf, geschweige denn belegen, dass die Montageleistungen tatsächlich eine größere Wertschöpfung bewirken würden als die vorgelagerte Fertigung dieser Reklameeinheiten, die aufgrund der individuellen Herstellung typischerweise mit nicht unerheblichem Aufwand und Kosten verbunden sein dürfte. Vielmehr bezeichnet die Antragstellerin auf Seite 2 ihrer Antragsschrift die Herstellung der Lichtreklameanlagen neben deren Montage gerade als „schwerpunktmäßig“. Auch dem Schriftsatz der Antragstellerin von 20. August 2014 sind keine näheren Angaben zu entnehmen, die darauf schließen ließen, dass die der Produktion vorgelagerte „Systemanalyse vor Ort“ und die Produktplanung von der Herstellung wertschöpfungsmäßig abzuspalten wären und diese tatsächlich übertreffen. Schließlich wird durch die dortigen Ausführungen, dass manche Betriebe, die sich „wohl“ mit der Erstellung von Reklameleuchten befassten, unter andere Ziffern der Klassifikation der WZ 2008 eingruppiert würden, nicht aufgezeigt, dass bzw. weshalb auch die Antragstellerin unter (eine) diese(r) Ziffern einzugruppieren wäre. Im Übrigen wäre die Antragstellerin auch dann entsprechenden Berichtspflichten unterworfen. 34 Dass der Umfang der von der Antragstellerin teils vierteljährlich, teils jährlich zu erteilenden Auskünfte, deren Festlegung nicht im Ermessen des Antragsgegners steht, sondern bundesgesetzlich vorgegeben ist, einen unverhältnismäßigen Eingriff in deren Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellt, ist weder ersichtlich, noch durch die schlichte Behauptung eines „immensen Verwaltungs- und Kostenaufwand“ nachprüfbar dargetan. 35 Die Antragstellerin hat auch keine besonderen Gründe dargelegt, die auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls, insbesondere einer außergewöhnlichen Härte, schließen lassen könnten, die dazu führen könnten, entgegen der aus § 15 Abs. 6 BstatG ersichtlichen Vorbewertung des Gesetzgebers ausnahmsweise während des Hauptsacheverfahrens ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin gegenüber dem Vollzugsinteresse der öffentlichen Hand anzunehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten unionsrechtlich durch Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Erstellung der Statistiken auf der Grundlage der NACE Rev. 2 verpflichtet sind und diese nach dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung zu einer besseren Wirtschaftspolitik beitragen sollen. Die Antragstellerin hat ihren Betrieb so zu organisieren, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen kann. Weshalb ihr dies nicht möglich bzw. zumutbar sein sollte, obwohl sie Teil einer Unternehmensgruppe von nicht unerheblicher Größe ist, ist nicht erkennbar. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.