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Beschluss

9 A 36/08

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf nachträgliche Anordnung von Schutzvorkehrungen nach § 17c FStrG, § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG ist nicht ohne Weiteres dem Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz zuzuweisen. • Das Bundesverwaltungsgericht ist nur zuständig, wenn ein unmittelbarer Bezug zu einem konkreten Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren besteht, wie in § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 2 VerkPBG vorausgesetzt. • Bei örtlich gebundenen Streitigkeiten über nachträgliche Auflagen ist das örtlich zuständige Verwaltungsgericht (hier: Verwaltungsgericht Chemnitz) zuständig nach §§ 45, 52 Nr. 1 VwGO. • Die Konzentration der Prüfungsbefugnis nach § 17 Abs. 2 GVG schließt die gleichzeitige Behandlung zweier unterschiedlicher Streitgegenstände in verschiedenen Verfahren nicht ein.
Entscheidungsgründe
örtliche Zuständigkeit für nachträgliche Lärmschutzauflagen beim Verwaltungsgericht • Ein Antrag auf nachträgliche Anordnung von Schutzvorkehrungen nach § 17c FStrG, § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG ist nicht ohne Weiteres dem Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz zuzuweisen. • Das Bundesverwaltungsgericht ist nur zuständig, wenn ein unmittelbarer Bezug zu einem konkreten Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren besteht, wie in § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 2 VerkPBG vorausgesetzt. • Bei örtlich gebundenen Streitigkeiten über nachträgliche Auflagen ist das örtlich zuständige Verwaltungsgericht (hier: Verwaltungsgericht Chemnitz) zuständig nach §§ 45, 52 Nr. 1 VwGO. • Die Konzentration der Prüfungsbefugnis nach § 17 Abs. 2 GVG schließt die gleichzeitige Behandlung zweier unterschiedlicher Streitgegenstände in verschiedenen Verfahren nicht ein. Der Beklagte stellte durch Planfeststellungsbeschluss vom 15.12.2000 den Ausbau der A4 in einem Abschnitt fest. Die Klägerin, Eigentümerin eines betroffenen Grundstücks, hatte ursprünglich weitergehende Lärmschutzmaßnahmen verlangt, gegen den Planfeststellungsbeschluss jedoch keine Klage erhoben. Nach Ausbau ergaben Messungen höhere Lärmwerte als bislang zugrunde gelegt. Der Vorhabenträger beantragte zusätzliches Lärmschutzkonzept; der Beklagte erließ am 23.09.2008 einen Ergänzungsbeschluss mit zusätzlichen Auflagen, lehnte aber weitergehende Einwendungen der Klägerin ab. Die Klägerin erhob hiergegen Klage und zog einen Teil ihres ursprünglichen Antrags zurück; sie verfolgt nun ausschließlich die nachträgliche Anordnung von Schutzvorkehrungen gemäß § 17c FStrG, § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG. Das Bundesverwaltungsgericht hinterfragte seine sachliche Zuständigkeit für dieses Begehren. • Das Begehren der Klägerin richtet sich auf die nachträgliche Anordnung von Schutzvorkehrungen nach § 17c FStrG in Verbindung mit § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG. • Die maßgeblichen Zuständigkeitsvorschriften verlangen für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts einen unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 2 VerkPBG). • Die Klägerin hat zwar auch den Ergänzungsbeschluss vom 23.09.2008 angegriffen; nach der gesetzlichen Konzeption sind es jedoch zwei unterschiedliche Streitgegenstände mit unterschiedlichen Verfahrensvoraussetzungen, weshalb eine Zusammenfassung nicht zulässig ist. • Die Zuständigkeitsregelung des § 17 Abs. 2 GVG führt zur Konzentration der Prüfungsbefugnis und schließt die parallele Verfolgung verschiedener Streitgegenstände vor dem Bundesverwaltungsgericht aus. • Für örtlich gebundene Rechtsverhältnisse ist nach §§ 45, 52 Nr. 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ort liegt; der Antrag auf nachträgliche Auflagen ist an den Ort gebunden, in dem der planfestgestellte Abschnitt liegt. • Folglich ist für die begehrte nachträgliche Anordnung von Lärmschutzauflagen das Verwaltungsgericht Chemnitz zuständig, nicht das Bundesverwaltungsgericht. Die Klage in Bezug auf die nachträgliche Anordnung von Schutzvorkehrungen ist nicht beim Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zu entscheiden. Es fehlt der erforderliche unmittelbare Bezug zu einem konkreten Planfeststellungsverfahren im Sinne der einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften. Da es sich um ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis handelt, ist das Verwaltungsgericht Chemnitz örtlich zuständig nach §§ 45, 52 Nr. 1 VwGO. Das Verfahren wird daher an das Verwaltungsgericht Chemnitz verwiesen; die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft lediglich die Zuständigkeitsverweisung und nicht die inhaltliche Prüfung des begehrten nachträglichen Lärmschutzes.