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Beschluss

8 B 10/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist geeignet, ein Urteil wegen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufzuheben. • Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz sind substantiiert bezeichnete, klärungsbedürftige Rechtsfragen bzw. präzise gegenübergestellte abstrakte Rechtssätze erforderlich. • Art. 27 der alliierten Rückerstattungsanordnung ist wegen des in § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG gezogenen Anwendungsbegrenzung nicht auf Berechtigte nach § 1 Abs. 6 VermG anwendbar; insoweit besteht kein Wertausgleichsanspruch des Zweitgeschädigten.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbescheidung eines Fristantrags führt zur Zurückverweisung • Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist geeignet, ein Urteil wegen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufzuheben. • Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz sind substantiiert bezeichnete, klärungsbedürftige Rechtsfragen bzw. präzise gegenübergestellte abstrakte Rechtssätze erforderlich. • Art. 27 der alliierten Rückerstattungsanordnung ist wegen des in § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG gezogenen Anwendungsbegrenzung nicht auf Berechtigte nach § 1 Abs. 6 VermG anwendbar; insoweit besteht kein Wertausgleichsanspruch des Zweitgeschädigten. Die Klägerin klagte gegen einen Bescheid der Beklagten und machte unter anderem Ansprüche auf Rückübertragung und Wertausgleich geltend. In der mündlichen Verhandlung beantragte ihr Prozessbevollmächtigter eine Erklärungs- bzw. Schriftsatzfrist, um weiteres Vorbringen mit der Klägerin abzustimmen; zugleich wurde kein konkreter Sachantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht traf dennoch in der Sache eine Entscheidung, ohne über den Antrag auf Fristgewährung vorab zu entscheiden. Die Klägerin rügte insbesondere die Missachtung von verfassungs- und prozessrechtlichem Gehör sowie Fragen zur Anwendbarkeit der alliierten Rückerstattungsanordnung (Art. 27) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 VermG. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte Zulassungsgründe für Revision und die Gehörsrüge und entschied über Rückverweisung. • Die grundsätzliche Bedeutung der aufgezeigten Rechtsfragen wurde verneint; für Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fehlt es an hinreichender Begründung, da klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen nicht substantiiert dargelegt wurden. • Die Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügte nicht, weil die Klägerin keine präzise Gegenüberstellung widersprechender abstrakter Rechtssätze vorlegte; reine Nichtanwendung früherer Entscheidungen reicht nicht aus. • Zur Frage der materiellen Anwendbarkeit: § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG macht nur die Verfolgungsvermutungsregelungen der alliierten Anordnung anwendbar; Art. 27 der Anordnung (V. Abschnitt) ist nicht Teil dieses Anwendungsbefehls und kann nicht analog herangezogen werden. Selbst bei Anwendbarkeit ergäbe sich kein Anspruch des Zweitgeschädigten, da Art. 27 nur Ansprüche des Rückerstattungspflichtigen regelt. • Der verfassungs- und prozessrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt, dass ein Gericht vor einer Hauptsacheentscheidung über gestellte Anträge auf Fristgewährung entscheidet, damit die Partei gegebenenfalls noch ergänzend vortragen kann. • Das Verwaltungsgericht hat den gestellten Antrag auf Einräumung einer Erklärungsfrist übergangen und nicht bescheidet, sodass der Klägerin die Möglichkeit genommen wurde, auf eine ablehnende Entscheidung zu reagieren; dies war entscheidungserheblich, weil die Klägerin angegeben hat, bei Gewährung oder zumindest bei vorheriger Ablehnung der Frist ihr Klagebegehren teilweise zurückgenommen oder für erledigt erklärt zu haben. • Aufgrund dieses Verfahrensfehlers kann nicht ausgeschlossen werden, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht; damit liegt ein Aufhebungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. • Mangels gebotener Entscheidung über den Fristantrag und weiterer Unklarheiten in Bezug auf das Rechtschutzziel wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen (§ 133 Abs. 6, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht hebt das angegriffene Urteil auf und verweist den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Ausschlaggebend ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass das Verwaltungsgericht einen in der Verhandlung gestellten Antrag auf Einräumung einer Schriftsatz- bzw. Erklärungsfrist übergangen und nicht vor der Sachentscheidung beschieden hat. Da die Klägerin darlegte, sie hätte bei Gewährung oder wenigstens bei vorheriger Ablehnung der Frist ihr Klagebegehren teilweise nicht weiterverfolgt, war das Übergehen entscheidungserheblich und begründet die Aufhebung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit materielle Rechtsfragen (insbesondere die Anwendbarkeit von Art. 27 der alliierten Anordnung) berührt wurden, bleiben diese offen; das Gericht verneinte jedenfalls eine analoge Anwendbarkeit vor dem Hintergrund von § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG.