Beschluss
8 B 109/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen; die Voraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO liegen nicht vor.
• Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss die Streitfrage im Revisionsverfahren klärungsbedürftig sein und über den Einzelfall hinausgehen.
• Bei der Prüfung nach §1 Abs.6 VermG i.V.m. Art.3 Abs.1 Buchst. b REAO kommt es auf die damals verfügbaren objektiven Erkenntnisquellen an, nicht auf spätere Erkenntnisse oder subjektive Kenntnisstände.
• Ein abstrakter Rechtssatzwiderspruch (§132 Abs.2 Nr.2 VwGO) ist nur gegeben, wenn ein konkreter, inhaltlich bestimmter Gegensatz zu einer gefestigten Rechtsprechung des Senats aufgezeigt wird.
• Ist ein Urteil auf mehrere selbstständige Begründungen gestützt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn jeder Revisionszulassungsgrund für jede Begründung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Revision abgelehnt; Anforderungen an Revisionszulassung und Prüfung der Entziehungsvermutung • Die Revision wird nicht zugelassen; die Voraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO liegen nicht vor. • Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss die Streitfrage im Revisionsverfahren klärungsbedürftig sein und über den Einzelfall hinausgehen. • Bei der Prüfung nach §1 Abs.6 VermG i.V.m. Art.3 Abs.1 Buchst. b REAO kommt es auf die damals verfügbaren objektiven Erkenntnisquellen an, nicht auf spätere Erkenntnisse oder subjektive Kenntnisstände. • Ein abstrakter Rechtssatzwiderspruch (§132 Abs.2 Nr.2 VwGO) ist nur gegeben, wenn ein konkreter, inhaltlich bestimmter Gegensatz zu einer gefestigten Rechtsprechung des Senats aufgezeigt wird. • Ist ein Urteil auf mehrere selbstständige Begründungen gestützt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn jeder Revisionszulassungsgrund für jede Begründung vorliegt. Die Klägerin begehrt Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts über die Anwendung der Entziehungsvermutung nach §1 Abs.6 VermG i.V.m. Art.3 Abs.1 Buchst. b REAO auf eine juristische Person. Streitpunkt ist, ob bei einer juristischen Person mit anteilsmäßig jüdischer Kapitalbeteiligung von knapp 49,7 % ein Teilpaket von 24,7 % außer Betracht bleiben durfte, weil es nach außen nicht in Erscheinung trat, und ob die Gesellschaft damit als ‚jüdisch‘ galt. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dem Bankhaus seien nur 25 % zuzurechnen und wies die Klage ab. Die Klägerin rügte Fehler in der Rechtsanwendung, Verfahrensmängel und Divergenzen zur Senatsrechtsprechung und beantragte Zulassung der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsvoraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO vorliegen und ob Verfahrensrügen begründet sind. • Die Beschwerde ist unbegründet; keiner der Zulassungsgründe des §132 Abs.2 VwGO liegt vor. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1): Eine Frage ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie im Revisionsverfahren klärungsbedürftig ist und über den Einzelfall hinausreicht; das ist vorliegend nicht der Fall, weil das Verwaltungsgericht nicht die Verneinung aufstellte, die Klägerin sei als ‚jüdisch‘ zu behandeln, sondern eine andere Bewertung des Beteiligungsumfangs vornahm. • Rechtliche Maßstäbe: Für die Beurteilung, ob ein Unternehmen als jüdisch galt, sind die damals verfügbaren objektiven Erkenntnisquellen maßgeblich; die Forschung späterer Zeiten ist für die Zuordnung nicht entscheidend (§1 Abs.6 VermG i.V.m. Art.3 Abs.1 Buchst. b REAO). • Zur Verfahrensrüge: Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungs- und Hinweispflichten nicht verletzt. Es nahm die Klägerin in ihrem Vorbringen zum Aufsichtsratmitglied als Jude an; der kurze Hinweis auf fehlenden Beleg stellte keine belastende Feststellung dar, die einen Hinweis zur Beweiserhebung erforderlich gemacht hätte. • Zur Divergenzrüge (§132 Abs.2 Nr.2): Ein abstrakter Rechtssatzwiderspruch wurde nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht stellte keinen grundsätzlichen Rechtssatz auf, wonach die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften nur bei Nachweis äußerer Behandlung als ‚jüdisch‘ gelten; es nahm lediglich einen geringeren maßgeblichen Aktienanteil an. • Die Rüge, der Senat habe ständige Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des direkten Gegenbeweises missachtet, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Urteil auf mehreren selbstständig tragenden Gründen beruht und gegen die tragende Annahme, es liege keine durch rassische Verfolgung bedingte Vermögensentziehung vor, kein Zulassungsgrund vorliegt. • Da kein Zulassungsgrund für die Revision gegeben ist, wird von weiterer Begründung abgesehen (§133 Abs.5 VwGO). Die Beschwerde ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO nicht erfüllt sind. Das Verwaltungsgericht hat den maßgeblichen Aktienanteil der Klägerin niedriger bewertet und daher die Anwendung der Entziehungsvermutung verneint; insoweit liegen keine Verfahrensverstöße vor. Eine behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde nicht substantiiert als abstrakter Rechtssatzwiderspruch dargestellt und ist zudem nicht entscheidungserheblich, weil das Urteil auf mehreren selbständigen Gründen beruht. Damit ändert die zulassungsrechtliche Prüfung nichts am Ausgang: die angegriffene Entscheidung bleibt in Kraft und die Revision ist nicht zuzulassen.