Urteil
29 A 268.07
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:1216.29A268.07.0A
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Leitsätze
Ein Gesellschafter, der das Quorum des § 6 Abs. 1a VermG nicht erfüllt, kann die Rückgabe einzelner Vermögenswerte nach § 6 Abs. 6a Satz 3 Alt. 3 VermG nur dann geltend machen, wenn Gegenstand der Schädigung das Unternehmen und nicht dieser einzelne Vermögenswert war.(Rn.25)
(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene zu 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Gesellschafter, der das Quorum des § 6 Abs. 1a VermG nicht erfüllt, kann die Rückgabe einzelner Vermögenswerte nach § 6 Abs. 6a Satz 3 Alt. 3 VermG nur dann geltend machen, wenn Gegenstand der Schädigung das Unternehmen und nicht dieser einzelne Vermögenswert war.(Rn.25) (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene zu 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte entscheiden, ohne der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Beigeladenen zu 2 vom 14. Dezember 2010 einzuräumen, da der darin enthaltene Tatsachenvortrag für die vorliegende Entscheidung unerheblich ist. Die rechtlichen Ausführungen beziehen sich auf Rechtsfragen, die bereits Gegenstand früherer Äußerungen der übrigen Beteiligten waren. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskehr des anteiligen Erlöses nach § 3a Abs. 5 VermG a.F., § 16 Abs. 1 InVorG aus der investiven Veräußerung des streitigen Grundstücks. Die Aktivlegitimation steht nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr in Frage, da die Klägerin nicht das – gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG als Berechtigter ausgeschlossene – Unternehmen ist, sondern Ansprüche als Gesellschafterin des nach ihrem Vortrag geschädigten Unternehmens A... AG geltend macht. Die Klage scheitert auch nicht bereits daran, dass die Klägerin den (nunmehr) begehrten Vermögenswert nicht innerhalb der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG angemeldet hat. Aus ihrer Anmeldung vom 26. November 1992 geht hinreichend deutlich hervor, auf welchen Vermögensgegenstand sich ihr Anspruch richtet, nämlich das streitgegenständliche Grundstück (vgl. dazu jetzt etwa § 11 Abs. 1 der Grundstücksverkehrsordnung). Aus der Formulierung „Grundstücksansprüche aus Unternehmensbeteiligungen“ ergibt sich auch nicht, dass ausschließlich nur eine Singularrestitution und/oder ausdrücklich nur anteilige Ansprüche der A... AG geltend gemacht werden sollten, die jetzt nicht mehr Gegenstand des klägerischen Antrages wären. Vielmehr überlässt es diese Formulierung der ohnehin vor Allem von der Beklagten und dem Gericht vorzunehmenden rechtlichen Einordnung, auf welche Rechtsgrundlage ein derartiger Anspruch sich stützen lässt; in Betracht kommen dabei etwa § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. oder § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG. Schließlich war es auch unschädlich, dass die Klägerin im Gerichtsverfahren im zunächst angekündigten Antrag die Berechtigtenfeststellung der A... AG anstrebte statt wie in dem schließlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag die Feststellung ihrer eigenen Berechtigung. Solange der Antrag nicht auf – oder gegen – gerichtlichen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO fixiert und einer Auslegung nach § 88 VwGO deshalb nicht mehr zugänglich ist, ist es Aufgabe des Gerichtes, Deckungsgleichheit zwischen dem Angestrebtem und dem rechtlich Möglichen herzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – 8 C 17.09 –, ZOV 2010, 188 = juris Rdnr. 22 f.). Die Klage kann jedoch deshalb keinen Erfolg haben, weil auch dann, wenn die Veräußerung des streitigen Grundstückes eine Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG gewesen sein sollte, ein entsprechender Anspruch nicht der Klägerin zustünde. Dabei dürfte nach den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juli 2010 abweichend von der in den Urteilen der Kammer vom 9. Juli 2009 vertretenen Auffassung davon auszugehen sein, dass die A... AG zum Zeitpunkt der geltend gemachten Schädigung als jüdisches Unternehmen anzusehen ist. Da es darauf jedoch nicht ankommt, bedarf es schon deshalb nicht der von der Klägerin hilfsweise beantragten Beweiserhebung. Ein Anspruch der Klägerin nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG kommt aus der Sicht der Beklagten deshalb nicht in Betracht, weil der Vermögenswert Grundstück vor dem Verlust des maßgeblichen Vermögenswertes Unternehmensbeteiligung (hier: der A... oHG an der A... AG) aus dem Vermögen der A... AG ausgeschieden ist. Aus der Sicht der Klägerin ist § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG deshalb nicht einschlägig, weil hier kein Durchgriff der geschädigten A... oHG auf die Vermögenswerte der ungeschädigten A... AG geltend gemacht werden soll, sondern ein Anspruch der geschädigten A... AG durch die A... oHG als deren Mitgesellschafterin. Beides ist vom rechtlichen Ansatz her zutreffend. Ebenso ist es unstreitig, dass die Klägerin keinen Singularrestitutionsanspruch der A... AG als deren frühere Gesellschafterin geltend machen kann, da sie das Quorum des § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG von mehr als 50 % nicht erfüllt (dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 7 C 18.02 –, Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 51 = juris). Die Klägerin kann entgegen ihrer Auffassung aber auch keine Ansprüche auf den Vermögenswert Grundstück aus § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG ableiten. Diese Bestimmung begründet, wie im Falle ihrer ersten Variante der Wortlaut und im Falle der zweiten Variante der Verweis auf Satz 1 (des § 6 Abs. 6a VermG) zeigt, einen Erlösauskehranspruch für Unternehmenstrümmer und setzt dem entsprechend auch in der von der Klägerin geltend gemachten dritten Variante voraus, dass das Unternehmen nach Abs. 1a Satz 3 nicht zurückgegeben werden kann. Einstieg in alle Ansprüche nach § 6 VermG ist nach dessen Abs. 1 Satz 1 zunächst, dass Gegenstand des Restitutionsanspruches ein Unternehmen ist. Damit sind Ansprüche nach § 6 VermG grundsätzlich ausgeschlossen, wenn – wie hier durch den maßgeblichen Kaufvertrag vom 1. Juni 1935 – kein Unternehmen entzogen wurde, sondern ein einzelnes Grundstück. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2002. Danach findet zwar § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG auch dann Anwendung, wenn zunächst einem Unternehmen ein einzelner Vermögenswert entzogen wird und später in einem weiteren Akt das Unternehmen untergegangen ist. Dabei muss der spätere Untergang selbst kein Fall des § 1 VermG sein; im entschiedenen Fall war es – wie hier – eine besatzungshoheitliche Enteignung. Auch dann kann der Singularrestitutionsanspruch nur durch das Quorum von mehr als 50 % erfüllende ehemalige Gesellschafter, die das Unternehmen wieder aufleben lassen, geltend gemacht werden. Damit ist lediglich entschieden, dass und von wem ein Singularrestitutionsanspruch eines Unternehmens geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall fehlt es dagegen daran, dass die Klägerin einen Fall der Singularrestitution geltend machen könnte. Durch dieses Ergebnis entsteht auch keine Wiedergutmachungslücke: Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG ist es, den Geschädigten die wirtschaftliche Eigentümerstellung wieder einzuräumen (Redeker/Hirtschulz/Tank in: Fieberg/Reichenbach, VermG § 3 Rdnr. 114 m.w.N.). Das Gleiche gilt für die Veräußerungen einzelner Vermögenswerte i.S.v. § 6 Abs. 6a Satz 3 alt. 2 VermG. Damit soll hinsichtlich des Grundvermögens der Vermögensbestand des Unternehmens – der auch im Falle der Unternehmensbeteiligung (dazu Redeker/Hirtschulz/ Tank a.a.O. Rdnr. 120 d) dieser wertbildend zu Grunde liegt – zum Schädigungszeitpunkt rekonstruiert werden, indem spätere Vermögensabgänge neutralisiert werden sollen. Ein vergleichbares Bedürfnis besteht in der vorliegenden Fallkonstellation nicht, denn der vor dem Schädigungszeitpunkt eingetretene Abgang eines einzelnen Vermögenswertes spiegelt sich in einer dem Unternehmen zugeflossenen Gegenleistung wieder (hier insbesondere in Gestalt der Befreiung von Verbindlichkeiten im Zuge der Sanierung), war also – in welcher Form auch immer – zum Schädigungszeitpunkt noch wertbestimmend vorhanden. Soweit ein Vermögenswert verfolgungsbedingt unter Wert veräußert werden musste, wäre dies wiederum als Schädigung vom Unternehmen selbst im Wege der Singularrestitution geltend zu machen. Im Übrigen sind Wertminderungen vor der Schädigung grundsätzlich nicht wiedergutmachungsfähig. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Vermögensverlust schließlich um keine Unternehmensschädigung. Anhaltspunkte dafür, dass das „G...-Haus“ ein Teilunternehmen im A...-Konzern gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Insbesondere folgt daraus, dass für einzelne Betriebe eines Unternehmens Einzelabrechnungen aufgestellt werden können, keine betriebliche Eigenständigkeit. Vielmehr deutet auch nach dem Sanierungskonzept vom 6. April 1935 alles darauf hin, dass es sich dabei um ein Asset handelte, der den Grundsätzen der Singularrestitution unterliegen würde. Soweit auch § 6 Abs. 6a Satz 3 alt. 2 VermG die Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände erwähnt, handelt es sich um Veräußerungen durch den Verfügungsberechtigten, also gerade keine schädigende Veräußerung, sondern eine Veräußerung nach der Schädigung. Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Fall einer gestreckten Schädigung vorläge, bei dem es den schädigenden Personen darauf angekommen wäre, sich das Unternehmen insgesamt anzueignen und damit den Anteilseigner als Unternehmensträger zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 5 C 11.07 –, BVerwGE 130, 122 = juris Rdnr. 18). Dabei kann unterstellt werden, dass es bereits 1935 ein Interesse an der schließlich 1938 vollzogenen Verdrängung der Klägerin aus ihrer Stellung als Gesellschafterin der A... AG gab. Daraus folgt aber zugleich, dass die Annahme eines solchen Gesamtplanes geradezu widersinnig wäre, denn das Ziel, das Unternehmen als solches zu arisieren, vertrüge sich nicht mit dem Entzug einzelner Vermögenswerte. Vielmehr könnte eine planmäßige Verdrängung der jüdischen Gesellschafter sinnvoller Weise nur angenommen werden, wenn entweder dem – jüdisch bleibenden – Unternehmen sukzessive alle Vermögenswerte entzogen worden wären oder das Unternehmen unter Herausdrängen des Gesellschafters in seiner Substanz hätte erhalten werden sollen. Hinzu kommt, dass in letzterem Falle so, wie die Arisierung schließlich 1938 erfolgte, die A... AG nicht das Opfer, sondern das Objekt einer Schädigung war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Beigeladenen zu 2 einen Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen, da sie einen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Dem gegenüber hat die Beigeladene zu 1, die keinen Antrag gestellt hat, ihre Kosten selbst zu tragen. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß §§ 132, 135 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstückes F...straße/F... Straße. Das Grundstück war Teil des Investitionsvorhabens „F...-Passagen“. Das 1.965 m² große Grundstück war früher im Grundbuch von F..., Band, Blatt verzeichnet. Eingetragene Eigentümerin war seit 1924 die A... AG zu Berlin, an der die Klägerin, damals ein jüdisches Bankhaus, zu 49,7 % beteiligt war. Auf dem Grundstück befand sich das „G...-Haus“, das zur Veräußerung im Zuge der Unternehmenssanierung 1935 vorgesehen war. Am 31. Juli 1935 wurde auf Grund einer Auflassung vom 1. Juni 1935 die offene Handelsgesellschaft O... zu Berlin als Eigentümerin eingetragen. 1938 veräußerte die Klägerin verfolgungsbedingt ihr Berliner Bankgeschäft und damit die Beteiligung an der A... AG. Für das streitige Grundstück wurde 1950 Eigentum des Volkes im Grundbuch eingetragen. Letzter Rechtsträger war die VE W... Generaldirektion L..., die in die 1992 eingetragene C...-GmbH i.L. umgewandelt wurde. Diese veräußerte das Grundstück investiv an eine GbR, die am 16. April 1992 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Diese GbR übertrug es im Rahmen ihrer Auflösung auf einen ihrer Gesellschafter, der inzwischen der Beigeladenen zu 1 als allein verbliebener Gesellschafterin angewachsen ist. Das Grundstück wurde in zwei Miteigentumsanteile geteilt; beide Anteile wurden 1996 weiter veräußert. Mit zwei Schreiben vom 26. November 1992 machte einer der Liquidatoren der Klägerin u.A. „Grundstücksansprüche aus Unternehmensbeteiligungen an der A... AG“ – eine Liste ohne Gewähr der Vollständigkeit sei in Anlage beigefügt – geltend. Das streitige Grundstück ist in der beigefügten Liste aufgeführt. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 lehnte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag der Klägerin auf Rückübertragung mit der Begründung ab, der Verlust der Kapitalanteile an der A... AG sei eine Folgeschädigung in unmittelbarem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem verfolgungsbedingten Verlust des Bankhauses gewesen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück habe zum Zeitpunkt der Entziehung der unmittelbaren Beteiligung (Schädigung) der Klägerin jedoch nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens A... AG gehört. Der Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8. Dezember 2005 zugestellt. Die Klage ist am Montag, dem 9. Januar 2006 bei Gericht eingegangen. Die Klägerin macht Ansprüche aus ihrer Beteiligung an der A... AG geltend. Da das Quorum nach § 6 Abs. 1a VermG nicht erfüllt sei, stehe der Klägerin selbst ein Anspruch auf anteilige Erlösauskehr gemäß § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG zu. Die A... AG komme als Berechtigte an Stelle der Klägerin nicht in Betracht, da sie 1976 in Konkurs gegangen und 1982 erloschen sei. Sie mache eine Unternehmensschädigung geltend, da es sich bei der sukzessiven Entziehung einzelner Vermögenswerte im Zuge der Sanierung um eine gestreckte Schädigung des Unternehmens insgesamt handele. Zudem habe es sich bei den diversen zum A...-Konzern gehörenden Betrieben jeweils um Einzelunternehmen gehandelt. Dies ergebe sich aus dem Geschäftsbericht für das Jahr 1934 und aus dem Handbuch der Deutschen Aktiengesellschaften. Es seien für die einzelnen Betriebe auch gesonderte Ertragsberechnungen erstellt worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zu verpflichten festzustellen, dass ihr ein Anspruch auf Auskehr des anteiligen Veräußerungserlöses im Umfang von 49,7 % bezüglich des ehemals im Eigentum der A... AG stehenden Grundstücks B... zusteht, hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass Herr Dr. F... jüdischer Abstammung war und für das Bankhaus A... 1935 jedenfalls bis zum 19. Dezember 1935 Mitglied des Aufsichtsrates der A... AG war, Zeugeneinvernahme von H. A.... Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG und auch solche nach § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG könnten sich nur auf zum Zeitpunkt der Unternehmensschädigung noch vorhandene Vermögenswerte richten. Berechtigt sei – wenn überhaupt – nur die A... AG selbst, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin nicht sei. Schließlich knüpften Ansprüche nach § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG an eine Unternehmensrestitution an, während hier eine Singularrestitution angestrebt werde. Die Beigeladene zu 2 beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, es liege schon keine wirksame Anmeldung vor, da die Klägerin bis Ende 1992 keine Unternehmensrestitution beantragt habe. Zudem liege auch keine Unternehmensschädigung vor, denn beim G...-Haus habe es sich um keinen selbstständigen Teilbetrieb gehandelt. Jedenfalls sei die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes widerlegt, da das Grundstück einen Wert von 1.721.717,- RM gehabt habe und für 1,75 Mio. RM verkauft worden sei. Anhaltspunkte für eine fehlende freie Verfügbarkeit lägen nicht vor, da das Unternehmen seinerzeit nicht als jüdisch angesehen worden sei. Weiter setze ein Anspruch nach § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG voraus, dass das Grundstück zum Zeitpunkt der Stilllegung des Unternehmens noch zum Unternehmen gehört habe. Schließlich stünden einem Erlösauskehranspruch anzurechnende Verbindlichkeiten gegenüber. Diese müssten zugleich mit der Feststellung des vermögensrechtlichen Anspruchs festgestellt werden. Die Kammer hat in mehreren Parallelverfahren – VG 29 A 272.07, VG 29 A 274.07 und VG 29 A 275.07 – Klagen der Klägerin mit Urteilen vom 9. Juli 2009 (alle in juris) abgewiesen. Die Beschwerden gegen die jeweilige Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 29. Juli 2010 – BVerwG 8 B 105.09 (ZOV 2010, 225), BVerwG 8 B 106.09 (juris) und BVerwG 8 B 109.09 – zurückgewiesen. In den Verfahren VG 29 A 272.07 und VG 29 A 274.07 ging es um Grundstücke einer Gesellschaft, an der die A... AG beteiligt war, bis diese Beteiligung im Zuge der Sanierung 1935 veräußert wurde, im Verfahren VG 29 A 275.07 wie hier um die Veräußerung eines Grundstückes der A... AG selbst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (2 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.