Beschluss
2 B 14/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln nach der BVO NRW setzt arzneimittelrechtliche Zulassung voraus.
• Fehlt die Zulassung, ist auch die materiell-rechtliche Einordnung als Arzneimittel unschädlich für die Versagung der Beihilfe.
• Eine Ausnahmeprüfung zugunsten nicht zugelassener Präparate kommt nur in den gesetzlich bestimmten Ausnahmetatbeständen der VVzBVO in Betracht.
• Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO sind nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Beihilfe nur für zugelassene Arzneimittel nach BVO NRW • Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln nach der BVO NRW setzt arzneimittelrechtliche Zulassung voraus. • Fehlt die Zulassung, ist auch die materiell-rechtliche Einordnung als Arzneimittel unschädlich für die Versagung der Beihilfe. • Eine Ausnahmeprüfung zugunsten nicht zugelassener Präparate kommt nur in den gesetzlich bestimmten Ausnahmetatbeständen der VVzBVO in Betracht. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO sind nicht erfüllt. Der Kläger begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für das Präparat Suplasyn. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Berufungsgericht wies sie ab. Das Berufungsgericht stellte auf §4 Abs.1 Nr.7 Satz1 BVO NRW ab und hielt Beihilfefähigkeit nur für zugelassene Arzneimittel; Suplasyn sei nicht zugelassen und zudem nicht verschreibungspflichtig. Der Kläger macht geltend, Suplasyn erfülle materiell den Arzneimittelbegriff und die fehlende Verschreibungspflicht sei unerheblich. Streitfragen betreffen, ob Suplasyn beihilfefähig ist und ob ein nicht verschreibungspflichtiges, aber günstigeres Präparat gegenüber einem zugelassenen, verschreibungspflichtigen Arzneimittel beihilfefähig sein kann. Das Berufungsgericht verwies auf die VVzBVO-Ausnahmen, die ebenfalls eine Zulassung voraussetzen. Die Beschwerde wurde mit der Grundsatzrüge angegriffen. • Die Revisionseröffnungsvoraussetzungen des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO sind nicht gegeben, weil die aufgeworfene Frage unmittelbar aus dem klaren Gesetzeswortlaut zu beantworten ist. • Mit der 21. Änderungsverordnung wurde in §4 Abs.1 Nr.7 Satz1 BVO NRW ausdrücklich die arzneimittelrechtliche Zulassung als Voraussetzung der Beihilfefähigkeit eingefügt; der Wortlaut ist eindeutig. • Folglich genügt nicht die materielle Erfüllung des Arzneimittelbegriffs; die gesetzliche Vorschrift in Gesetzesrang verlangt die formelle Zulassung. • Auch die Kostenrelation zu einem verschreibungspflichtigen Präparat ist unbeachtlich, wenn keine Zulassung vorliegt. • Die in der VVzBVO geregelten Ausnahmefälle knüpfen ebenfalls an die arzneimittelrechtliche Zulassung und rechtfertigen keine analoge Anwendung auf ein nicht zugelassenes, nicht apothekenpflichtiges arzneimittelähnliches Medizinprodukt wie Suplasyn. • Die Beschwerde trägt den Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen und möglichen Ausnahmen nicht in der für Revisionszulassung vorgeschriebenen Weise Rechnung. Die auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Suplasyn ist mangels arzneimittelrechtlicher Zulassung nicht beihilfefähig nach §4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW, selbst wenn es materiell den Arzneimittelbegriff erfüllt oder günstiger als ein verschreibungspflichtiges Präparat wäre. Die gesetzlichen Ausnahmen lassen eine Beihilfegenehmigung nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu und setzen ebenfalls eine Zulassung voraus. Damit hat das Berufungsgericht zu Recht die Klage abgewiesen; eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung war nicht zuzulassen.