Urteil
1 K 241.13 V
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1121.1K241.13V.0A
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Leitsätze
1. Bei einer auf eine Visumserteilung gerichteten Klage fehlt das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Visumsantragsteller bereits zum Zwecke des Daueraufenthaltes in das Bundesgebiet eingereist ist und hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat.(Rn.18)
2. Reist ein Ausländer zum Zweck der Begründung eines Daueraufenthalts in das Bundesgebiet ein und begründet hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist dies nicht mehr als unschädlicher, kurzfristiger Besuchsaufenthalt anzusehen.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer auf eine Visumserteilung gerichteten Klage fehlt das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Visumsantragsteller bereits zum Zwecke des Daueraufenthaltes in das Bundesgebiet eingereist ist und hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat.(Rn.18) 2. Reist ein Ausländer zum Zweck der Begründung eines Daueraufenthalts in das Bundesgebiet ein und begründet hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist dies nicht mehr als unschädlicher, kurzfristiger Besuchsaufenthalt anzusehen.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer mit Beschluss vom 29. September 2014 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. 1. Die Einzelrichterin konnte aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2014 zu Protokoll gegebenen (Kläger, Beklagte) bzw. mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 (Beigeladene) erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die entsprechende Verzichtserklärung des Klägers vom 5. November 2014 ist weder verbraucht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 101 Rn. 7; Dolderer in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 101 Rn. 34ff.), noch wirksam widerrufen worden. Zwar hat der Kläger nach Abgabe seiner Verzichtserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2014 mit Schriftsatz vom 13. November 2014 wörtlich die „Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung“ beantragt. Und dieses Begehren ist in Anbetracht der gegebenen prozessualen Situation zu seinen Gunsten als Widerruf seines Verzichts auf (weitere) mündliche Verhandlung auszulegen. Doch selbst wenn man entgegen einer im Verwaltungsprozessrecht verbreiteten Ansicht und trotz der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit und Unwiderruflichkeit von Prozesshandlungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 - 7 B 90/05 - juris, Rn. 13 ff., Beschluss vom 29. Dezember 1995 – 9 B 199/95 - juris, Rn. 4; Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 101 Rn. 7; Bosch/Schmidt/Vondung, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 9. Aufl. 2012, Rn. 1099 m.w.N.) zu Gunsten des Klägers von der Möglichkeit des Widerrufs von Verzichtserklärungen nach § 101 Abs. 2 VwGO ausgeht, liegen die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf hier nicht vor. Voraussetzung eines solchen ist nämlich, dass zwischen Abgabe der Verzichtserklärung und Widerruf derselben eine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten ist (vgl. § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechend; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 101 Rn. 4/8; Dolderer in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 101 Rn. 28; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 101 Rn. 3 ff.). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die Prozesslage hat sich in den Tagen zwischen dem 5. und dem 13. November 2014, d.h. zwischen Abgabe der klägerischen Verzichtserklärung und Abgabe der klägerischen Widerrufserklärung nicht wesentlich geändert. Weder ist für diesen Zeitraum eine wesentliche Änderung der Rechtslage zu verzeichnen, noch ist seitdem eine wesentliche Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts eingetreten (vgl. Dolderer in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 101 Rn. 30). Insbesondere enthält der klägerische Schriftsatz vom 13. November 2014 keinerlei neuen Sachvortrag, sondern lediglich rechtliche Ausführungen zu der bereits in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Rechtsfrage des möglichen Unzulässigwerdens der Klage infolge der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland im Frühsommer 2014. Erhebliches neues Vorbringen, welches geeignet wäre, die Wirksamkeit des Widerrufs der zu Protokoll gegebenen Verzichtserklärung des Klägers zu begründen, ist darin – ebenso wenig wie in der auf rechtliche Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage beschränkten Erwiderung der Beklagten vom 19. November 2014 - gerade nicht zu sehen (Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 101 Rn. 8). 2. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unzulässig. Das in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfende allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist im Laufe des vorliegenden Verfahrens weggefallen. Bei einer auf eine Visumserteilung gerichteten Klage fehlt das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Visumsantragsteller bereits zum Zwecke des Daueraufenthaltes in das Bundesgebiet eingereist ist und hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Unter diesen Umständen nämlich kann ein Kläger sein regelmäßig im Wege der Verpflichtungsklage verfolgtes ursprüngliches Rechtsschutzziel - Erteilung eines Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG durch die gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG zuständige Auslandsvertretung - nicht mehr erreichen, da eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung der infolge der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vom Aus- ins Inland nicht mehr sachlich zuständigen Auslandsvertretung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. April 2011 - 2 B 14.10 - juris, Rn. 12; 18. Februar 2011 - 2 M 10.11 - amtlicher Entscheidungsabdruck, S. 2; 8. Januar 2010 – 11 M 41.09 – juris, Rn. 2; 17. Juni 2009 - 12 N 26.09 - juris, Rn. 2; OVG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2004 - 2 N 121.04 - juris, Rn. 5; VG Berlin, Urteile vom 25. Oktober 2011 - 24 K 271.11 V -, S. 4f.; 6. Juli 2011 - 20 K 250.10 V -, S. 3; 20. Juni 2011 - 21 K 6.11 V -, S. 4f., jeweils in den amtlichen Entscheidungsabdrucken). Auch ließe sich der mit dem grundsätzlich vom Ausland her zu betreibenden Visumsverfahren verfolgte Gesetzeszweck, den Zuzug von Ausländern zu kontrollieren und zu steuern, durch eine nachträgliche, den illegal begründeten Aufenthalt im Inland legitimierende Visumserteilung nicht mehr erreichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2011, a.a.O., Rn. 12; Beschluss vom 18. Februar 2011, a.a.O., S. 2). So liegt der Fall auch hier. Spätestens ab demjenigen Zeitpunkt, in dem nach Wiedereinreise des Klägers in die Bundesrepublik im Februar 2014 die für mazedonische Staatsangehörige geltende, dem Kläger bekannte 90-Tage-Frist für visumsfreie Aufenthalte abgelaufen war (vgl. Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung, ABl. L 334 vom 19. Dezember 2007, S. 125 ff.; Verordnung (EG) Nr. 539/2001, ABl. L 81 vom 21. März 2001, S. 1 ff. i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 1244/2009, ABl. L 336 vom 18. Dezember 2009, S. 1 ff.), konnte er sein mit der hiesigen Klage ursprünglich in zulässiger Weise verfolgtes Rechtsschutzziel nicht mehr erreichen. Spätestens ab diesem, vor ca. sechs Monaten liegenden Zeitpunkt nämlich kam eine Verpflichtung der hiesigen Beklagten zur Visumserteilung mangels sachlicher Zuständigkeit der Auslandsvertretung in Skopje nicht mehr in Betracht (§ 71 Abs. 2 AufenthG), da spätestens ab diesem Zeitpunkt von einer dauerhaften Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers von Mazedonien nach Deutschland auszugehen ist. Dies ergibt sich aus seinem eigenen Bekunden in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2014. Danach ist er bereits im Februar 2014 zum wiederholten Male - zunächst visumsfrei - in das Bundesgebiet eingereist, hält sich seitdem - anders als sein Prozessbevollmächtigter dies unter anderem am 2. September 2014 gegenüber dem Gericht telefonisch erklärt hat - ununterbrochen hier auf und beabsichtigt, dies auch weiterhin dauerhaft zu tun, um - so seine in der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung - seine Ehefrau nicht immer wieder verlassen zu müssen. Zwar steht ein kurzfristiger, sei es visumsfreier oder visumspflichtiger Besuchsaufenthalt in Deutschland noch während eines laufenden Visumsverfahrens einer Fortführung desselben nicht grundsätzlich entgegen. Reist ein Ausländer aber - wie der Kläger - zum Zweck der Begründung eines Daueraufenthalts in das Bundesgebiet ein und begründet hier unter Umgehung visarechtlicher Bestimmungen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist dies nicht mehr als unschädlicher, kurzfristiger Besuchsaufenthalt anzusehen, da in diesen Fällen eine bei reinen Besuchsreisen nicht gegebene Identität von Einreise- und Aufenthaltszweck besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2004, a.a.O., Rn. 6). Die Erklärung des Klägers, zur Abholung des Visums vorübergehend nach Mazedonien reisen zu wollen, ändert an dieser grundsätzlichen Verlagerung seines Lebensmittelpunktes und der faktischen Wohnsitznahme in der Bundesrepublik nichts, denn darin wäre lediglich eine Besuchsreise, nicht aber eine Rückverlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes in sein Heimatland zu sehen. Auch auf den Umstand, dass der hiesige Kläger bisher keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der örtliche zuständigen Ausländerbehörde gestellt und sich polizeilich noch nicht in Hamburg angemeldet hat, kommt es entgegen seiner Ansicht nicht entscheidend an. Angesichts der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung mehrfach bekräftigten dauerhaften Aufenthaltsnahme in Hamburg und seiner mit Nachdruck vorgetragenen Absicht, Deutschland trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit und möglichen Strafbarkeit dieses Verhaltens auch bis auf Weiteres nicht verlassen zu wollen, bedurfte es keiner weiteren Belege für die Ernsthaftigkeit seiner Absicht, sich dauerhaft in Deutschland aufzuhalten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wieso - wie von Klägerseite gefordert - die Bejahung des Merkmals der dauerhaften Aufenthaltsnahme in Deutschland und damit die Frage der sachlichen Zuständigkeit nach § 71 Abs. 2 AufenthG von der vorherigen Stellung eines Antrages bei der örtlichen Ausländerbehörde abhängig gemacht werden sollte. Sicher wird man im Einzelfall aus Inhalt und Begründung eines solchen Antrages Rückschlüsse auf den Willen eines Antragstellers zur dauerhaften Aufenthaltsnahme ziehen können. Der Umkehrschluss jedoch, dass dann, wenn kein solcher Antrag gestellt und stattdessen die Fortsetzung eines illegalen Aufenthalts vorgezogen wird, auch nicht von einer dauerhaften Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Deutschland ausgegangen werden kann, geht fehl. Schließlich gibt es regelmäßig - wie auch hier - zahlreiche andere Anknüpfungspunkte, denen sich die Absicht zur dauerhaften Wohnsitz- und Aufenthaltsnahme entnehmen lässt, zumal es nicht dem Belieben des jeweiligen Antragstellers überlassen werden kann, durch ein in doppelter Hinsicht illegales Verhalten - Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz und Verstoß gegen das (Hamburgische) Meldegesetz - behördliche Zuständigkeiten zu begründen oder aufrechtzuerhalten. Selbst wenn man mit dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis auch weiterhin als gegeben ansehen wollte, hätte die Klage keinen Erfolg. Denn sie ist in der vorliegenden Form mangels der erforderlichen Passivlegitimation der gegenwärtigen Beklagten auch unbegründet, weil die Zuständigkeit der gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG durch das Auswärtige Amt ermächtigten Auslandsvertretung infolge der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vom Aus- ins Inland von dieser auf die nunmehr allein für die Erteilung eines den illegalen Aufenthalt des Klägers gegebenenfalls nachträglich legitimierenden Aufenthaltstitels zuständige inländische Ausländerbehörde übergegangen ist (§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Nrn. 71.1.1.0 ff. AufenthG-VwV; OVG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2004, a.a.O., Rn. 4 f.; VG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2011 - 21 K 6.11 V - amtlicher Entscheidungsabdruck, S. 4f.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der 1981 geborene Kläger, der die Staatsangehörigkeit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besitzt, begehrt die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seiner in Hamburg lebenden Ehefrau, die deutsche Staatsangehörige ist. Nachdem der Kläger in den Jahren seit 2004 mit kurzen Unterbrechungen bereits mehrere Jahre illegal in der Bundesrepublik Deutschland gelebt und gearbeitet hatte, heiratete er am 15. Oktober 2012 in Dänemark seine jetzige Ehefrau. Am 15. November 2012 beantragte er bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Nachdem im März 2013 eine zeitgleiche Befragung der Eheleute stattgefunden hatte, verweigerte die Beigeladene ihre Zustimmung zur Erteilung des Visums, woraufhin die Botschaft in Skopje mit Bescheid vom 18. April 2013 die beantragte Visumserteilung wegen des Verdachts des Vorliegens einer Scheinehe ablehnte. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 29. April 2013 hiergegen remonstriert hatte, erneuerte die Botschaft in Skopje ihre Ablehnung mit Remonstrationsbescheid vom 26. Juli 2013. Die zeitgleiche Ehegattenbefragung habe den anfänglichen Verdacht erhärtet, dass es sich bei der Ehe des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau um eine zum Zweck der Erlangung eines ihm sonst nicht zustehenden Aufenthaltsrechts geschlossene Scheinehe handele. Mit seiner am 14. August 2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, dass es sich bei seiner Ehe um eine seit langem auch tatsächlich gelebte eheliche Lebensgemeinschaft handele und sich die in Zusammenhang mit der zeitgleichen Befragung aufgetauchten Widersprüche ohne Weiteres erklären ließen. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 wurde dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weitgehend stattgegeben. In der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2014 stellte sich heraus, dass der Kläger nach einem kurzen Aufenthalt in Mazedonien im Januar 2014 zuletzt im Februar 2014 visumsfrei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, sich seitdem ununterbrochen in Deutschland aufhält und nicht beabsichtigt, in nächster Zukunft wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje vom 26. Juli 2013 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zweck des Ehegattennachzugs zu erteilen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie darauf, dass inzwischen das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage weggefallen sein dürfte. Sie als Auslandsvertretung sei ab dem Moment, in welchem der Kläger seinen dauerhaften Aufenthalt nach Deutschland verlegt habe, nicht länger zuständig für die Erteilung eines Visums, könne daher zu einer solchen auch nicht mehr wirksam verpflichtet werden; stattdessen falle die Zuständigkeit für Prüfung und gegebenenfalls Erteilung eines den Daueraufenthalt des Klägers legalisierenden Aufenthaltstitels nunmehr in die alleinige Zuständigkeit der Beigeladenen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die über den Kläger angelegte Ausländerakte der Beigeladenen sowie den Visumsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind.