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Beschluss

3 B 46/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei antragsgebundenen gebührenpflichtigen Amtshandlungen bestimmt § 11 Abs. 1 VwKostG, dass die Gebühr nach der zum Zeitpunkt des Antragseingangs geltenden Rechtsgrundlage zu bemessen ist. • Eine Gebührenordnung, die nach Antragseingang in Kraft tritt, ist auf die Gebühr nicht anzuwenden, wenn die Gebührenschuld bereits mit Eingang des Antrags entstanden ist. • Abweichende Übergangsregelungen einer spezialgesetzlichen Verordnung bedürfen ausdrücklicher Regelung; eine deklaratorische Fortgeltung früherer Regelungen ändert nichts an dem in § 11 Abs. 1 VwKostG normierten Entstehungszeitpunkt der Gebühr.
Entscheidungsgründe
Gebührenbemessung bei antragsgebundenen Amtshandlungen: Anknüpfung an den Antragseingang (§ 11 Abs. 1 VwKostG) • Bei antragsgebundenen gebührenpflichtigen Amtshandlungen bestimmt § 11 Abs. 1 VwKostG, dass die Gebühr nach der zum Zeitpunkt des Antragseingangs geltenden Rechtsgrundlage zu bemessen ist. • Eine Gebührenordnung, die nach Antragseingang in Kraft tritt, ist auf die Gebühr nicht anzuwenden, wenn die Gebührenschuld bereits mit Eingang des Antrags entstanden ist. • Abweichende Übergangsregelungen einer spezialgesetzlichen Verordnung bedürfen ausdrücklicher Regelung; eine deklaratorische Fortgeltung früherer Regelungen ändert nichts an dem in § 11 Abs. 1 VwKostG normierten Entstehungszeitpunkt der Gebühr. Die Klägerin beantragte im Juni 2003 die Zulassung eines Arzneimittels; der Zulassungsbescheid datierte vom 29.12.2003 und ging Anfang Januar 2004 zu. Die Beklagte setzte eine Gebühr von 2.934 € nach der zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Kostenverordnung (AMGKostV 2004) fest. Die Klägerin hielt die nach der zum Antragseinreichungszeitpunkt geltenden Kostenverordnung (AMGKostV 2002) maßgebliche Gebühr für niedriger und focht den Gebührenbescheid an mit dem Hinweis, die Gebührenschuld entstehe bei Antragstellung gemäß § 11 Abs. 1 VwKostG. Das Berufungsgericht gab der Klägerin Recht; die Beklagte wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision. • § 11 Abs. 1 VwKostG bestimmt klar, dass die Gebührenschuld bei antragsgebundenen Amtshandlungen mit Eingang des Antrags entsteht und die Höhe der Gebühr nach der zum Entstehenszeitpunkt geltenden Rechtsgrundlage bemessen wird; dies fördert die Kosten-Vorhersehbarkeit für den Antragsteller. • Eine Abkehr von dieser Regel durch Auslegung ist nicht möglich; im Gesetz fehlt ein Anknüpfungspunkt für einen anderen Zeitpunkt und die vergleichbare nordrhein-westfälische Regelung ist nicht übertragbar. • Soweit die Beklagte auf mögliche abweichende Regelungen in der spezialgesetzlichen Kostenverordnung (AMGKostV 2004) verweist, wären solche Abweichungen nur verbindlich, wenn sie tatsächlich getroffen würden; das Berufungsgericht hat die Übergangsregelung der AMGKostV 2004 als nur deklaratorisch angesehen. • Der Verordnungsgeber bestätigte später durch Änderung der AMG-Kostenverordnung die Auslegung, dass auf Antragstellung abzustellen ist, womit Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten beseitigt wurden. • Die Entscheidung des Berufungsgerichts im Beschlusswege verletzte nicht das Gehör der Beklagten, weil die Rechtsfrage überschaubar war, bereits hinreichend erörtert worden war und keine neuen Aspekte in einer mündlichen Verhandlung zu erwarten waren. Die Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Maßgeblich für die Bemessung der Gebühr war die zum Zeitpunkt des Antragseingangs geltende Gebührenordnung (AMGKostV 2002), sodass die von der Beklagten nach der zum 1.1.2004 geltenden Verordnung festgesetzte höhere Gebühr nicht gerechtfertigt war. Die Klägerin obsiegt damit in der Hauptsache; der Gebührenbescheid ist entsprechend der zum Antragszeitpunkt geltenden Rechtslage zu bemessen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Berufung ohne mündliche Verhandlung stattzugeben, war nicht rechtsfehlerhaft.