Urteil
8 C 21/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn dessen gesetzliche Zwecke bereits durch eine verbindliche Anweisung der Aufsichtsbehörde erfüllt sind oder der Zweck sonst nicht mehr erreicht werden kann.
• Ein Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde kann als verbindliche Weisung verstanden werden; maßgeblich ist die objektive Empfängerperspektive (§§ 133, 157 BGB analog).
• Fehlt trotz unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung der innerhalb der Jahresfrist eingelegte Widerspruch, ist das Vorverfahren grundsätzlich erforderlich; Ausnahmen richten sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt der vorangegangenen Verwaltungshandlungen.
• Die Verpflichtungsklage ist die richtige Klageart zur Durchsetzung der Festsetzung einer angemessenen Praxisabwicklervergütung nach §§ 69, 70 StBerG; die Wirksamkeit eines Vorverfahrens ist von Amts wegen zu prüfen.
• Wenn das Vorverfahren ausnahmsweise entbehrlich ist, darf das Gericht das materielle Ergebnis nicht selbst entscheiden, sondern verweist zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück.
Entscheidungsgründe
Vorverfahren entbehrlich bei verbindlicher Aufsichtsweisung zur Festsetzung der Abwicklervergütung • Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn dessen gesetzliche Zwecke bereits durch eine verbindliche Anweisung der Aufsichtsbehörde erfüllt sind oder der Zweck sonst nicht mehr erreicht werden kann. • Ein Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde kann als verbindliche Weisung verstanden werden; maßgeblich ist die objektive Empfängerperspektive (§§ 133, 157 BGB analog). • Fehlt trotz unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung der innerhalb der Jahresfrist eingelegte Widerspruch, ist das Vorverfahren grundsätzlich erforderlich; Ausnahmen richten sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt der vorangegangenen Verwaltungshandlungen. • Die Verpflichtungsklage ist die richtige Klageart zur Durchsetzung der Festsetzung einer angemessenen Praxisabwicklervergütung nach §§ 69, 70 StBerG; die Wirksamkeit eines Vorverfahrens ist von Amts wegen zu prüfen. • Wenn das Vorverfahren ausnahmsweise entbehrlich ist, darf das Gericht das materielle Ergebnis nicht selbst entscheiden, sondern verweist zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück. Die Klägerin war von der Steuerberaterkammer als Praxisabwicklerin für die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters bestellt. Sie rechnete umfangreiche Leistungen ab; die Erben zahlten nur einen Teil. Im Zivilverfahren erstellte die Kammer ein Gutachten, das eine deutlich höhere Vergütung für angemessen hielt als die Kammer später im Verwaltungsbescheid festsetzte. Nach Weisungen des Landesfinanzministeriums setzte die Kammer die angemessene Vergütung mit Bescheid vom 11.11.2005 auf 30.000 € fest. Die Klägerin erhob Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht, wurde aber mangels vorherigem Widerspruchsverfahren abgewiesen; das Berufungsgericht bestätigte dies. Die Klägerin rügte in der Revision, das Vorverfahren sei ausnahmsweise entbehrlich gewesen, weil die Aufsichtsbehörde bereits verbindlich angewiesen habe. • Revisionsbegründung genügt den Anforderungen des § 139 Abs. 3 VwGO; Beschwerde wendet sich gegen die Ablehnung der Klage als unzulässig wegen fehlenden Vorverfahrens. • Grundsatz: Verpflichtungsklage ist statthaft zur Festsetzung der angemessenen Vergütung; Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO ist grundsätzlich erforderlich und von Amts wegen zu prüfen. • Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung macht den Widerspruch nicht entbehrlich; Frist nach § 58 Abs. 2 VwGO blieb ohne Widerspruch ungenutzt. • Fortentwicklung der Rechtsprechung: Ein Vorverfahren ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn dessen Zweck (Selbstkontrolle der Verwaltung, effektiver individualrechtlicher Schutz, Entlastung der Gerichte) bereits erfüllt ist oder nicht mehr erreicht werden kann. • Konkreter Anwendungsfall: Das Finanzministerium als Rechtsaufsichtsbehörde hatte die Kammer in Schreiben vom 4.11.2005 verpflichtet, die Vergütung unter Beachtung bestimmter Kriterien festzusetzen; dieser objektive Empfängerhorizont begründet eine verbindliche Weisung. • Weisungscharakter betrifft nicht nur die Pflicht zur Festsetzung, sondern auch die maßgeblichen Kriterien zur Höhe der Vergütung; die Kammer folgte diesen Kriterien bei ihrem Bescheid. • Mangels materieller Entscheidung durch das Revisionsgericht ist die Sache zur weiteren Prüfung des inhaltlichen Anspruchs auf die im Klageantrag genannte Vergütung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Das vorinstanzliche Urteil, das die Klage als unzulässig wegen fehlenden Vorverfahrens abwies, verletzt Bundesrecht, weil die Aufsichtsbehörde die Kammer objektiv verbindlich angewiesen hatte, die Abwicklervergütung unter bestimmten Kriterien festzusetzen; damit waren die Zwecke des Widerspruchsverfahrens bereits erfüllt und ein Vorverfahren entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurück. Eine inhaltliche Entscheidung über die von der Klägerin begehrte höhere Festsetzung der Vergütung trifft das Revisionsgericht nicht; die Vorinstanz hat die erforderliche Sachaufklärung und Entscheidung vorzunehmen. Die Klägerin hat damit in prozessualer Hinsicht Erfolg, die materiellen Ansprüche sind vom Berufungsgericht weiter zu prüfen.