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Urteil

11 K 1779/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0925.11K1779.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Gerichtsbescheid vom 20. August 2013 ist wirkungslos. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beigeladene beantragte am 17.06.2010 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt sechs Windenergieanlagen des Typs Enercon E-82 E 2 mit einer Nabenhöhe von 138,38 m und einem Rotordurchmesser von 82 m als Teil einer Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen auf Grundstücken der Gemarkungen I. und X. . Zwischenzeitlich wurde dieser Antrag von der Beigeladenen in Bezug auf drei Windenergieanlagen (WEA 1 bis 3) zurückgenommen. 3 Am 28.02.2012 stellte die Beigeladene einen weiteren Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen desselben Typs auf den Grundstücken Gemarkung X. , Flur 1, Flurstücke 15 und 94 (WEA 7 und 9). 4 Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Klägers liegt in einem im Flächennutzungsplan als dörfliches Mischgebiet ausgewiesenen Gebiet und befindet sich zwischen 850 m (WEA 4) und 1.300 m (WEA 6) von den Standorten der von der Beigeladenen geplanten Windenergieanlagen entfernt. 5 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhielt auf seinen Antrag vom 20.03.2012 Akteneinsicht und rügte mit Schreiben vom 06.04.2012, beim Beklagten eingegangen am 18.04.2012, unzulässige Belastungen durch Lärm und Schattenwurf. Außerdem bat er um Zustellung etwaiger Bescheide. 6 Unter dem 16.04.2012 erteilte der Beklagte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windenergieanlagen (WEA 4, 5 und 6) auf den Grundstücken Gemarkung X. , Flur 1, Flurstücke 12, 94 und 97. Der Bescheid wurde der Beigeladenen am 19.04.2012 übergeben und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.04.2012 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Das diesbezügliche Übersendungsschreiben vom 24.04.2012 enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Möglichkeit einer Klage vor dem erkennenden Gericht verweist. 7 Mit Bescheid vom 20.06.2012 genehmigte der Beklagte die Windenergieanlagen WEA 7 und 9 auf den Flurstücken Gemarkung X. , Flur 1, Flurstücke 15 und 94. Dieser Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 25.06.2012 am 26.06.2012 gegen Empfangsbekenntnis mit gleichlautender Rechtsbehelfsbelehrung wie im Übersendungsschreiben vom 24.04.2012 zugestellt. 8 Der Kläger hat am 15.05.2012 Klage gegen den Bescheid vom 16.04.2012 und am 12.07.2012 im Verfahren 11 K 2342/12 Klage gegen den Bescheid vom 20.06.2012 erhoben. Er ist im Wesentlichen der Auffassung, er werde durch die Windenergieanlagen unzulässigen Belastungen durch Lärm ausgesetzt. Die den Genehmigungen zugrunde liegenden Schallimmissionsprognosen würden sich auf die TA Lärm stützen, die ihrerseits auf die DIN ISO 9613-2 verweise. Diese wiederum sei zur Prognose der von Windkraftanlagen ausgehenden Immissionen ungeeignet. 9 Zur Zulässigkeit der Klage trägt der Kläger vor, ein Widerspruchsverfahren habe nicht durchgeführt werden müssen. Er sei bereits seit Februar 2011 im Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen. Selbst wenn man dies anders sehe, sei die Klage nicht unzulässig, weil die Klageschrift deutlich mache, dass er mit der Genehmigung nicht einverstanden sei und diese deshalb – auch – als Widerspruch zu werten sei. Über diesen Widerspruch habe der Beklagte nicht entschieden, sodass die Klage aufgrund des Ablaufs der Dreimonatsfrist als Untätigkeitsklage zulässig geworden sei. Vorsorglich habe er – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – bei dem Beklagten Widerspruch erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. 10 Der Kläger beantragt, 11 die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 16.04.2012 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er verweist darauf, dass nach der Schallimmissionsprognose der Firma S. GmbH & Co. KG die nach der TA Lärm zulässigen Werte an den maßgeblichen Immissionspunkten nicht überschritten würden. 15 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 16 die Klage abzuweisen 17 Sie ist der Auffassung, die Anwendung der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 sei von der Rechtsprechung auch für die Ermittlung von Immissionen durch Windenergieanlagen seit Jahren anerkannt. 18 Die Kammer hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. August 2013 als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat am 29.08.2013 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 11 K 2342/12 und auf die in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 21 Da der Kläger rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt hat, gilt der Gerichtsbescheid vom 20. August 2013 als nicht ergangen, vgl. § 84 Abs. 3 VwGO. 22 Die Klage ist bereits unzulässig. 23 Der Kläger hat das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Klageerhebung erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt. 24 Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens war nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustizG NRW entbehrlich. Zwar wurde der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 16.04.2012 zwischen dem 01.11.2007 und dem 31.12.2013 erlassen. Es liegen jedoch die Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 Satz 1 JustizG NRW vor mit der Folge, dass § 110 Abs. 1 Satz 1 JustizG NRW nicht zur Anwendung gelangt. Der Kläger war im Verwaltungsverfahren nicht Beteiligter i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG NRW, und er ist auch nicht vom Beklagten nach § 13 Abs. 2 VwVfG NRW zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden mit der Folge, dass er Beteiligter gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW wäre. 25 Nach § 110 Abs. 3 Satz 1 JustizG NRW findet § 110 Abs. 1 Satz 1 JustizG NRW keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt wenden. 26 Allerdings ist dem Wortlaut der Vorschrift und den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, ob § 110 Abs. 3 Satz 1 JustizG NRW den in § 13 VwVfG NRW normierten Beteiligtenbegriff zugrunde legt. Das Fehlen einer näheren Regelung hierzu rechtfertigt jedoch die Annahme, dass der Landesgesetzgeber insoweit von einer Anwendung der Vorschrift in § 13 VwVfG NRW ausging. 27 Vgl. zu § 6 Abs. 3 Satz 1 AG VwGO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 - 8 B 817/10 -, a.a.O. Rn. 15. 28 Anderenfalls wäre für „Dritte“ noch für durch einen Verwaltungsakt Begünstigte kaum erkennbar, ob eine Beteiligung vorliegt. Die Differenzierung danach, ob sich der Dritte im Verwaltungsverfahren – wie auch immer – zu Wort gemeldet hat oder nicht, führt zu dem systemwidrigen Ergebnis, dass allein er es in der Hand hat, den zulässigen Rechtsbehelf durch sein Verhalten zu bestimmen. Eine Beteiligung, die sich anknüpfend an § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW auf ein behördliches Handeln gründet, schafft dagegen unabhängig vom Auftreten des Dritten im Verwaltungsverfahren Klarheit über das weitere (Rechtsbehelfs-)Verfahren. Dass eine Beteiligung durch die Behörde erforderlich ist und es nicht ausreicht, dass sich der Dritte selbst am Verwaltungsverfahren beteiligt, lässt sich auch aus dem Wortlaut des § 110 Abs. 3 Satz 1 JustizG NRW folgern. Hätte der Gesetzgeber eine vom Dritten selbst veranlasste Beteiligung genügen lassen wollen, dann hätte es näher gelegen, eine Ausnahme von § 110 Abs. 1 Satz 1 JustizG NRW für am Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte zu formulieren. Tatsächlich verlangt § 110 Abs. 3 Satz 1 JustizG NRW aber eine Beteiligung des Dritten „im“ Verwaltungsverfahren und lässt damit erkennen, dass es eines entsprechenden Aktes der Behörde bedarf. 29 Die damit für eine Beteiligteneigenschaft des Klägers erforderliche Hinzuziehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG setzt seitens der Behörde daher einen konstitutiven Heranziehungsakt voraus, 30 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 - 8 B 817/10 -, juris Rn. 15 f. m.w.N., 31 an dem es hier fehlt. Die dem Kläger auf seinen Antrag gewährte Akteneinsicht lässt sich vorliegend nicht als Hinzuziehung durch faktische Beteiligung 32 – vgl hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009 - 19 B 484/09 -, juris Rn. 46 – 33 qualifizieren. Der Beklagte hat bei der Aktenübersendung mit Schreiben vom 03.04.2012 lediglich auf die entsprechende Bitte des Klägers Bezug genommen, ohne dass aus diesem Schreiben der Wille erkennbar geworden wäre, ihn damit in Zukunft als Verfahrensbeteiligten zu behandeln. Insbesondere ist dem Schreiben vom 03.04.2012 nicht zu entnehmen, dass die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erfolgte – nur dafür wäre Voraussetzung gewesen, dass der Kläger Beteiligter i.S.d. § 13 Abs. 1 VwVfG NRW war. Da Akteneinsicht auch an Nichtbeteiligte im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach § 40 VwVfG gewährt werden kann, 34 vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 7. Auflage 2008, § 29 Rn. 18 und 37, jeweils m.w.N., 35 kann aus der Tatsache der Gewährung von Akteneinsicht nicht auf eine Hinzuziehung des Klägers und daraus folgend seine Beteiligtenstellung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW geschlossen werden. 36 Dass der Kläger Einwendungen erhoben und mit dem Beklagten Gespräche geführt hat, und ihm der Genehmigungsbescheid vom 16.04.2012 zugestellt worden ist, reicht für eine Beteiligung im Verwaltungsverfahren durch Hinzuziehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW ebenfalls nicht aus; die Erwägungen zur Gewährung von Akteneinsicht gelten entsprechend. Dies gilt auch im Hinblick auf die im Rahmen der Zustellung erfolgte Rechtsbehelfsbelehrung. Dass der Beklagte eine Klage für den zulässigen Rechtsbehelf hielt, bedeutet nicht, dass er den Kläger hinzuziehen wollte, sondern zeigt nur, dass er – nach Auffassung der Kammer fehlerhaft – davon ausging, dieser sei aufgrund seines Auftretens im vorangegangenen Verfahren Beteiligter. 37 Der Kläger ist des Weiteren nicht deshalb Beteiligter i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW, weil seine Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW rechtswidrig unterblieben wäre. Er hat schon keinen Antrag auf Hinzuziehung gestellt, und die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat ihm gegenüber keine rechtsgestaltende Wirkung. 38 Da es keine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG gegeben hat, kann der Kläger auch insoweit nicht als beteiligter Dritter i.S.d. § 110 Abs. 3 Satz 1 JustizG NRW angesehen werden. 39 Vgl. zur Öffentlichkeitsbeteiligung als spezialgesetzliche Ausformung einer Beteiligung von Dritten i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 AGVwGO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 - 8 B 817/10 -, a.a.O. Rn. 19 ff. 40 Sinn und Zweck des § 110 Abs. 3 Satz 1 JustizG NRW gebieten nichts anderes. Der in § 110 Abs. 1 Satz 1 JustizG NRW bestimmte Wegfall des Widerspruchsverfahrens dient der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung. Die Ausnahmeregelung in § 110 Abs. 3 Satz 1 JustizG NRW für im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden, erfährt eine Rückausnahme (u.a.) dann, wenn der Verwaltungsakt mit Drittwirkung von einer Bezirksregierung erlassen worden ist (§ 110 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JustizG NRW). Die Gesetzesbegründung verweist insoweit darauf, dass solche Entscheidungen auf einer fundierten und umfassenden juristischen Prüfung beruhten und daher im Interesse der Verfahrensbeschleunigung keiner erneuten Überprüfung mehr (in einem Widerspruchsverfahren) bedürfen würden. 41 Vgl. erneut OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 - 8 B 817/10 -, a.a.O. Rn. 10 ff. (zu § 6 AGVwGO NRW). 42 Anders als im Falle eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG, bei dem ebenso wie bei einem von einer Bezirksregierung erlassenen Verwaltungsakt von einer erhöhten Richtigkeitsgewähr der Entscheidung auszugehen ist 43 – vgl. dazu OVG NRW, a.a.O. Rn. 25 – , 44 ist im vorliegend durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG nicht von einer entsprechend der besonderen behördlichen Sachkompetenz gegebenen erhöhten Richtigkeitsgewähr der Entscheidung auszugehen. Auf Vereinfachungs- und Beschleunigungsgesichtspunkte kann bei der Auslegung von § 110 Abs. 3 Satz 1 JustizG NRW darüber hinaus nicht zurückgegriffen werden, weil gerade insoweit eine Ausnahme von § 110 Abs. 1 Satz 1 JustizG NRW bestimmt worden ist. 45 Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist auch nicht deshalb trotz des nicht durchgeführten Widerspruchsverfahrens zulässig, weil er vom Beklagten unzutreffend dahingehend belehrt worden ist, gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung könne Klage erhoben werden. Die insoweit fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Kläger mit dem Übersendungsschreiben vom 24.04.2012 erteilt worden ist, führt lediglich zum Lauf der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO zur Erhebung des Widerspruchs; weitere verfahrensrechtliche Folgen resultieren aus einer unrichtigen oder unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung nicht. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - BVerwG 8 C 21.09 -, juris Rn. 19. 47 Eine ausnahmsweise Entbehrlichkeit des nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Vorverfahrens ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Umstand, dass sich der Beklagte im gerichtlichen Verfahren zur Sache eingelassen hat, ohne das Fehlen eines Vorverfahrens zu rügen. 48 Allerdings hält das Bundesverwaltungsgericht die erfolglose vorherige Durchführung eines Vorverfahrens über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinausgehend unter Hinweis auf Gründe der Prozessökonomie und den Regelungszweck des § 68 VwGO in bestimmten Fallgruppen für ausnahmsweise entbehrlich. 49 Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23.10.1980 - BVerwG 2 A 4.78 -, juris Rn. 20, vom 20.04.1994 - BVerwG 11 C 2.93 -, juris Rn. 18, vom 19.02.2009 - BVerwG 2 C 56.07 -, juris Rn. 11 a.E., und vom 15.09.2010 50 - BVerwG 8 C 21.09 -, juris Rn. 24, jeweils m.w.N. 51 Diese Rechtsprechung, die in Rechtsprechung und Literatur auf Kritik gestoßen ist, 52 vgl. etwa Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: August 2012, § 68 Rn. 28 f.; Sodan/Ziekow (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 68 Rn. 161 f.; OVG NRW, Urteil vom 18.04.2013 - 1 A 155/11 -, juris Rn. 68 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 9 S 371/08 -, juris Rn. 35, 53 ist auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts in jüngerer Zeit eingeschränkt worden. Im Urteil vom 15.09.2010 54 – BVerwG - 8 C 21.09 -, a.a.O. Rn. 26 – 55 heißt es zwar, es werde daran festgehalten, dass ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO ausnahmsweise entbehrlich sei, wenn dessen Zweck bereits Rechnung getragen sei oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden könne. Konkretisierend heißt es dann jedoch: „Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgangsbehörde (...) zugleich die Widerspruchsbehörde ist und den in Rede stehenden Bescheid aufgrund einer sie bindenden Weisung der (Rechts-)Aufsichtsbehörde erlassen hat, sodass sie bei Fortbestehen der Weisung den Ausgangsbescheid in einem Widerspruchsverfahren ohnehin nicht mehr ändern könnte.“ 56 Eine dieser Konstellation vergleichbare, die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich machende Situation bestand im vorliegenden Fall nicht. Es bestand keine entsprechende Bindung des gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 JustizG NRW auch für einen Widerspruch zuständigen Beklagten an den Ausgangsbescheid, und andere Umstände, die – insbesondere auch eine teilweise – Änderung des Genehmigungsbescheides von vornherein ausgeschlossen hätten erscheinen lassen, lagen nicht vor. 57 Darüber hinaus steht der Annahme einer Ausnahme von der zwingenden und von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgrund einer rügelosen Einlassung des Beklagten entgegen, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung ist. Bei einem gegen einen Dritten, hier also die Beigeladene, begünstigenden Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelf ist die Behörde nicht befugt, in der Sache zu entscheiden, wenn der Rechtsbehelf unzulässig ist. Maßgeblich ist insoweit die Erwägung, dass die Bestandskraft dem dadurch Begünstigten eine gesicherte Rechtsposition vermittelt, die ihm nur entzogen werden darf, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Daher hat eine trotzdem erfolgte Entscheidung der Widerspruchsbehörde in der Sache nicht die Wirkung, dass dem Verwaltungsgericht trotz eingetretener Bestandskraft des Verwaltungsakts eine Überprüfung in der Sache ermöglicht wird; Entsprechendes gilt – erst recht – für eine bloße behördliche Einlassung zur Sache im gerichtlichen Verfahren. Bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung steht die eingetretene Bestandskraft des Verwaltungsakts nicht mehr ohne Weiteres, also ohne eine besondere Ermächtigungsgrundlage, zur Disposition der Behörde. 58 Vgl. (zur Sachentscheidungsbefugnis der Behörde bei einem nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegten Drittwiderspruch): BVerwG, Beschluss vom 11.03.2010 - BVerwG 7 B 36.09 -, juris Rn 21 ff. 59 Würde man aufgrund der rügelosen Einlassung des Beklagten in die Klage die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens für entbehrlich halten, würde dies, obwohl es insoweit an einer rechtlich normierten Grundlage mangelt, dazu führen, dass die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung trotz des zwischenzeitlichen Ablaufs der Widerspruchsfrist nicht in Bestandskraft erwächst. Mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung kann die Frage, ob Bestandskraft eingetreten ist und der Begünstigte infolgedessen eine rechtlich geschützte Position erlangt hat, nicht dadurch zur Disposition der Behörde gestellt werden, dass diese über das Erfordernis eines Vorverfahrens bestimmt. Die Behörde hätte es ansonsten – ebenso wie bei einer die Bestandskraft beseitigenden Sachentscheidung über einen verfristeten Widerspruch – in der Hand, den Eintritt der Bestandskraft des den Dritten begünstigenden Verwaltungsakts zu verhindern. Insofern macht es keinen Unterschied, ob die Behörde die Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist unberücksichtigt lässt oder das Fehlen eines Vorverfahrens insgesamt. 60 Schließlich steht einem Absehen von dem Erfordernis eines Vorverfahrens in Fällen mit Drittbeteiligung vorliegend entgegen, dass der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber gerade für diese Konstellationen in § 110 Abs. 3 Satz 1 JustizG NRW eine gegenteilige Regelung getroffen hat. 61 Das damit nach allem erforderliche Widerspruchsverfahren ist nicht durchgeführt worden. Für die Erhebung des Widerspruchs galt vorliegend die Jahresfrist, da die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid unzutreffend war, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Frist begann mit der Zustellung des Genehmigungsbescheides vom 16.04.2012 an den Kläger am 25.04.2012 und lief am 25.04.2013 ab. Bis zu diesem Termin hat der Kläger keinen Widerspruch erhoben, sodass der Genehmigungsbescheid vom 16.04.2012 bestandskräftig geworden ist. 62 Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Aus welchen Gründen die Einwendungen des Klägers gegen die der Genehmigung zugrunde liegenden Immissionsprognose der S1. GmbH & Co. KG nicht durchgreifen, ist seitens der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 28.06.2012 umfassend und zutreffend dargelegt worden. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht entgegengetreten. 63 Soweit sich der Kläger erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Beeinträchtigungen durch die Befeuerung der Anlage berufen hat, ist zunächst festzuhalten, dass sein Wohnhaus 850 m und damit mit einem Abstand der 4-fachen Höhe der nächstgelegenen Anlage von dieser entfernt liegt. Außerdem ist er auf die Möglichkeit zu verweisen, durch die Anbringung von Vorhängen o. ä. zu vermeiden, dass entsprechende Lichteffekte in seinen Wohnräumen wahrzunehmen sind. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beklagten konnten die Kosten mit Blick auf die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls deshalb nicht gemäß § 155 Abs. 4 VwGO auferlegt werden, weil den – anwaltlich vertretenen – Kläger ein Mitverschulden trifft. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 Sätze 1 und 2 ZPO.