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Urteil

3 C 40/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Auch mehrere zusammenwirkende operative Maßnahmen können als eine "andere Maßnahme" i.S. von § 1 Abs.1 Nr.4 BerRehaG gelten, wenn sie als einheitlicher Komplex erkennbar sind. • Verfolgungsmaßnahmen müssen eine gewisse Intensität erreichen; erst dann begründen sie eine verfolgungsbedingte berufliche Benachteiligung. • Für die berufliche Rehabilitierung genügt nicht, dass Maßnahmen nicht explizit berufsbezogen waren; maßgeblich ist, ob politische Verfolgung grundsätzlich geeignet war, berufliche Nachteile herbeizuführen. • Eine Zwangslage, die zur Aufgabe des Berufs veranlasst, kann auch dann Grundlage der Rehabilitierung sein, wenn sie aus Maßnahmen gegen Dritte im eigenen Umfeld resultiert, sofern diese Maßnahmen objektiv geeignet waren, den Anschein eigener Verfolgung zu erwecken.
Entscheidungsgründe
Berufliche Rehabilitierung bei indirekter Verfolgung durch operative Zersetzungsmaßnahmen • Auch mehrere zusammenwirkende operative Maßnahmen können als eine "andere Maßnahme" i.S. von § 1 Abs.1 Nr.4 BerRehaG gelten, wenn sie als einheitlicher Komplex erkennbar sind. • Verfolgungsmaßnahmen müssen eine gewisse Intensität erreichen; erst dann begründen sie eine verfolgungsbedingte berufliche Benachteiligung. • Für die berufliche Rehabilitierung genügt nicht, dass Maßnahmen nicht explizit berufsbezogen waren; maßgeblich ist, ob politische Verfolgung grundsätzlich geeignet war, berufliche Nachteile herbeizuführen. • Eine Zwangslage, die zur Aufgabe des Berufs veranlasst, kann auch dann Grundlage der Rehabilitierung sein, wenn sie aus Maßnahmen gegen Dritte im eigenen Umfeld resultiert, sofern diese Maßnahmen objektiv geeignet waren, den Anschein eigener Verfolgung zu erwecken. Die Klägerin war 1974–1981 als Diplompsychologin beim Rat des Stadtbezirks beschäftigt und nahm an oppositionellen Gesprächskreisen teil, die ab 1978 vom MfS operativ bearbeitet wurden. Gegen sie fanden bis Mitte 1979 Zersetzungsmaßnahmen statt; diese wurden nach Auffassung des MfS eingestellt, während Freunde und Bekannte weiterhin observiert und verhaftet wurden. Aus Angst vor weiteren Maßnahmen schloss die Klägerin 1981 einen Aufhebungsvertrag, um ein Theologiestudium aufzunehmen. 1999 beantragte sie berufliche Rehabilitierung mit der Begründung, sie sei zur Aufgabe ihres Arbeitsverhältnisses gezwungen gewesen. Die Behörde und das Verwaltungsgericht lehnten ab, weil keine gezielt berufsbezogene Maßnahme gegen sie nachweisbar sei. Die Klägerin rügt, dass die fortdauernden Maßnahmen im Umfeld eine Zwangslage geschaffen hätten, die eine Rehabilitierung rechtfertige. • Die Revision ist begründet, weil das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Nr.4 BerRehaG verkannt hat und die Sache zur weiteren Tatsachenermittlung zurückverwiesen werden muss. • Rechtlicher Maßstab: § 1 Abs.1 Nr.4 BerRehaG bestimmt, dass auch "andere Maßnahmen", die der politischen Verfolgung dienen und zu einer Unmöglichkeit der Berufsausübung führen, Rehabilitierung begründen können; Bündel von Einzelmaßnahmen können als einheitliche Maßnahme gelten, wenn sie planvoll zusammenhängen. • Maßstab der Intensität: Politisch motivierte Eingriffe sind nur dann Verfolgung i.S. des Gesetzes, wenn sie eine gewisse Intensität überschreiten; bei Eingriffen in Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit und ähnlichen Rechtsgütern ist eine wertende Prüfung erforderlich. • Kein Erfordernis der direkten Berufsbezogenheit: Die Verfolgungsmaßnahme muss nicht gezielt berufsschädigend sein; auch Maßnahmen gegen andere Rechtsgüter (Freiheitsentzug, Versammlungsfreiheit etc.) können berufsbezogene Nachteile verursachen und Rehabilitierung begründen. • Zurechenbarkeit der Zwangslage: Entscheidend ist, ob die Maßnahmen gegen den Betroffenen selbst oder gegen sein Umfeld objektiv geeignet waren, bei einem verständigen Dritten den Anschein gegenwärtiger oder drohender eigener Verfolgung zu erwecken; subjektive Fehlvorstellungen genügen nicht. • Anwendungsfall: Das Verwaltungsgericht hat nicht ausreichend festgestellt, ob zwischen Mitte 1979 und September 1981 Umstände im Umfeld der Klägerin entstanden sind, die bei verständiger Würdigung eine zurechenbare Zwangslage begründen und ob der Aufhebungsvertrag primär zur Abwehr dieser angenommenen Verfolgung geschlossen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Es stellt fest, dass die Klägerin eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 17 Abs.1 BerRehaG verlangen kann, sofern nach weiterer Feststellung der Tatsachen eine derartige verfolgungsbedingte Zwangslage vorlag. Die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts genügen nicht, insbesondere fehlen konkrete Ermittlungsergebnisse zu Art, Dichte und Intensität der MfS-Maßnahmen im Umfeld der Klägerin bis Mitte 1981 und zur Motivlage beim Abschluss des Aufhebungsvertrages. Das Verwaltungsgericht wird diese Tatsachen nachprüfen und zu entscheiden haben, ob die objektiv zurechenbaren Maßnahmen geeignet waren, bei der Klägerin den Anschein eigener Verfolgung zu erwecken und ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegend dieser Zwangslage zuzurechnen ist. Erst danach kann über die Verpflichtung zur Erteilung der Rehabilitierungsbescheinigung entschieden werden.