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Urteil

1 A 221/15 HAL

VG Halle (Saale), Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf eine über die mit dem angefochtenen Bescheid bereits bewilligte berufliche Rehabilitierung hinausgehende Anerkennung von Verfolgungszeiten (§ 113 Abs. Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die begehrte berufliche Rehabilitierung sind die §§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 BerRehaG. Danach wird auf Antrag eine Rehabilitierungsbescheinigung - zum Nachweis für die Ansprüche nach dem BerRehaG - erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BerRehaG vorliegen und Ausschlussgründe nach § 4 BerRehaG nicht gegeben sind. Für das Begehren des Klägers kommt hier allein § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG in Betracht. Danach ist Verfolgter, wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen oder erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar erstrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte, wenn diese Maßnahme der politischen Verfolgung gedient hat. Bei einer Verfolgungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift muss es sich zudem um einen individuellen Eingriff von erheblicher Intensität im arbeitsrechtlichen Bereich handeln, d. h., die Verfolgungsmaßnahme muss zu einer der im einzelnen aufgeführten erheblichen beruflichen Benachteiligungen geführt haben. Hierunter fallen beispielsweise Herabstufungen im Beruf, erzwungene Änderungs- und Aufhebungsverträge sowie Kündigungen. Ein beruflicher Abstieg bzw. die soziale Ungleichmäßigkeit der beruflichen Stellung nach dem verfolgungsbedingten Eingriff in den Beruf sind in diesem Zusammenhang Voraussetzung. Diese Maßnahmen müssen der politischen Verfolgung gedient haben. Unter diesem Begriff ist die Verfolgung von Personen wegen ihrer politischen Überzeugung, Religion oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu verstehen (vgl. Begründung zum 2. SED- UnBerG, BTDrs. 12/4994 S. 43). Als Verfolgungszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG ist dabei aber nur die Zeit anzusehen, in welcher der Verfolgte aufgrund der Verfolgungsmaßnahme nicht seinen bisher ausgeübten Beruf und auch keinen anderen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte. Das Gesetz will nicht sämtliche beruflichen Nachteile ausgleichen, sondern nur die im Gesetz ausdrücklich aufgeführten (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 - 3 C 25/97 -, Juris). Aber auch nicht jeder Eingriff in die berufliche Position begründet eine Verfolgteneigenschaft. Dies folgt daraus, dass als Grundlage für die rentenrechtlichen Ausgleichsleistungen nicht die individuelle berufliche Leistungsfähigkeit und damit verbundene höhere Einkommenschance, sondern die berufliche Qualifizierung aufgrund der absolvierten Ausbildung gewählt worden ist. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht eine berufliche Rehabilitierung in einem Fall abgelehnt, bei dem der Betroffene wegen angeblicher oppositioneller Neigung von seiner Leitungsfunktion abgelöst wurde, aber in seinem erlernten Beruf als Ingenieur weiterarbeiten durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 - 3 C 25/97 -, ZOV 1998, 278, 279). Etwas anderes gilt in einem so gelagerten Fall erst dann, wenn die Herabstufung zugleich mit erheblichen Verdiensteinbußen einhergeht. Zudem führen solche beruflichen Benachteiligungen, die ihren Grund in systemimmanenten Umständen fanden, gleichfalls nicht zu einer Rehabilitierung. Sie entsprachen mehr oder weniger dem allgemeinen Schicksal von DDR-Bürgern und sind nach der Zielsetzung des BerRehaG nicht rehabilitierungsfähig. Hiernach sind die Besonderheiten des kommunistischen Staatswesens gebührend in Rechnung zu stellen und unabhängig von ihrer Vereinbarkeit mit dem westlichen Demokratiemodell hinzunehmen. Zur Staatsraison der DDR gehörte unter anderem das uneingeschränkte Bekenntnis zum Sozialismus und zur führenden Rolle der Arbeiterklasse, also der SED (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 - 3 B 66/10 -, Juris). Danach ist, unabhängig davon, dass das Spektrum beruflicher Diskriminierung und Benachteiligungen in der DDR weit gefächert war, der Anwendungsbereich des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erst dann eröffnet, wenn hinreichend sicher feststeht, dass der Betroffene tatsächlich an der Ergreifung eines seiner Qualifikation entsprechenden Berufes gehindert worden ist und es dadurch zu einem tatsächlichen, sich in den Einkommensverhältnissen wiederspiegelnden Nachteil gekommen ist. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze liegen beim Kläger die Voraussetzungen für eine weitere berufliche Rehabilitierung nicht vor. Dass dieser während seiner Berufstätigkeit im Beitrittsgebiet gezielt politischen Verfolgungsmaßnahmen unterlag, ist nicht ersichtlich. Der Kläger war durchgehend in seinem Beruf als Fachzahnarzt tätig bzw. in den Zeiträumen, in denen er nicht berufstätig war, hat er die Ursache hierfür selbst gesetzt indem er sich geweigert hat, ein Arbeitsangebot anzunehmen. Damit ist ihm aber weder die Berufstätigkeit als solche noch die Berufstätigkeit als Fachzahnarzt verwehrt worden. Hier ist schon nicht erkennbar, dass der Kläger mit Ausnahme des gegen ihn geführten Strafverfahrens von einer hoheitlichen Maßnahme betroffen war. Bei der dem Kläger gegenüber ausgesprochenen fristlosen Kündigung am 29. Juli 1982 ist ein verfolgungsbedingter Eingriff in den Beruf nicht zu erkennen. Dies setzt voraus, dass die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf eine individuelle, politisch motivierte Repressionsmaßnahme von einiger Intensität zurück zu führen ist. Der politischen Verfolgung diente eine Maßnahme, wenn sie aufgrund der politischen Überzeugung, Religion oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgt ist. Das ist hier nicht der Fall. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass politisch motivierte Eingriffe in die berufliche Tätigkeit des Klägers vorgelegen haben bzw. dass die vorhandenen Eingriffe der politischen Verfolgung gedient haben. Auch in der DDR ist nicht jeder Eingriff in die berufliche Tätigkeit als politisch motivierte Verfolgung einzuordnen. Vielmehr sind rein arbeitsrechtliche Reaktionen aufgrund sonstiger Probleme auch in der ehemaligen DDR möglich gewesen und dementsprechend nicht vom Schutzbereich des Gesetzes mit umfasst. Hiernach steht dem Kläger insoweit deshalb kein Anspruch zu, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die fristlosen Kündigung des Klägers durch politisch motivierte Eingriffe der Behörde veranlasst worden ist. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei der Kündigung um eine arbeitsrechtliche Reaktion des Arbeitgebers des Klägers gehandelt hat. Ausweislich der diversen Schriftstücke, Vermerke und Gesprächsprotokolle ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger selbst durch sein Verhalten hierzu Anlass gegeben habt. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass er sowohl aufgrund seines Auftretens als auch durch seine fehlenden Bereitschaft, die von seinen jeweiligen Vorgesetzten verbindlich vorgegebenen Arbeitsorganisation zu akzeptieren, sondern sie zu ignorieren bzw. zu ändern, mit den weiteren Kollegen und hierbei insbesondere mit den Schwestern zu Schwierigkeiten gekommen ist. Dies führte - was der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch selbst eingeräumt hat - zu der am 29. Juli 1982 ausgesprochenen fristlosen Kündigung. Unabhängig davon, ob es dem Kläger sinnvoll erschien, dass der Schwester die eigenverantwortliche Führung des Bestellsystems der Patienten übertragen worden war, ist er als angestellter Arzt an diese Organisationsentscheidung seines vorgesetzten gebunden. Von einer politischen Verfolgung ist nicht auszugehen, weil der Arbeitgeber offensichtlich allein auf die vom Kläger wiederholt und hartnäckig fortgesetzten Kompetenzüberschreitungen reagiert hat. Ob diese Reaktion aus arbeitsrechtlicher Sicht zu Recht veranlasst worden ist, ist in diesem Verfahren, in dem es um die berufliche Rehabilitierung ging, allerdings ohne Belang, da jedenfalls für eine politische Motivation keine Anhaltspunkte bestehen. Auch die nachfolgende Zeit der Arbeitslosigkeit 1. Juli 1982 bis zum 30. September 1983 ist nicht rehabilitierungsfähig, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger aufgrund einer politischen Verfolgung keine Beschäftigung bekommen hat. Vielmehr ergibt sich aus der Akte, dass dieser die ihm angebotenen Arbeitsstellen nicht angenommen und damit selbst die Zeit der Arbeitslosigkeit verursacht hat. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass er - auch in der ehemaligen DDR - über den Abschluss eines Arbeitsvertrages entscheiden konnte. Allerdings kann er einen Anspruch auf berufliche Rehabilitierung nicht geltend machen, wenn er aus Gründen, die ihre Ursache nicht in staatlichen Repressionen haben, kein Arbeitsverhältnis eingeht. Das war hier der Fall. Der Kläger hat mehrfach angebotene Arbeitsverträge als Fachzahnarzt abgelehnt. Auch der Zeitraum seiner Tätigkeit als zivile Bewachungskraft ist nicht zu rehabilitieren. Diesen Wechsel zum Wachdienst hat er selbst eigenverantwortlich durch eine entsprechende Bewerbung herbeigeführt und den Beruf bis zu seiner Verhaftung auch ausgeübt. Der Kläger hatte weder in diesem Zeitpunkt noch sonst während seiner Berufstätigkeit Grund zu der Annahme, selbst politisch verfolgt zu sein oder in naher Zukunft (wieder) verfolgt zu werden. Zwar wären auch hierdurch bedingte nachteilige berufliche Folgen ausgleichen, weil sie gleichfalls auf eine politische Verfolgung zurückgingen. Einem Betroffenen, der Grund zur Annahme hat, selbst politisch verfolgt zu werden, kann das Risiko einer Fehleinschätzung nicht aufgebürdet werden, zumal er in der DDR keine Mittel und Wege hatte, um eine etwaige Verfolgungslage in Erfahrung zu bringen. Erforderlich ist allerdings, dass die Zwangslage, in der der Betroffene sich sieht, auf tatsächliche Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen ist. Subjektive Fehlvorstellungen, die keine ausreichende Grundlage in staatlichen Maßnahmen haben, können den Anspruch auf Rehabilitationsleistungen nicht begründen. Entscheidend ist damit, ob solche Verfolgungsmaßnahmen geeignet sind, bei jedem Nichtbetroffenen in vergleichbarer Situation den Anschein gegenwärtiger oder drohender eigener Verfolgung zu schaffen. Liegt eine derartige politische Verfolgung vor, ist es unerheblich, ob der Betroffene den beruflichen Nachteil selbst herbeigeführt oder an seiner Entstehung - wie hier durch Anregung und Abschluss eines Aufhebungsvertrages - maßgeblich mitgewirkt hat. Entscheidend ist, dass er annehmen durfte, der tatsächlichen oder befürchteten Verfolgung auf diese Weise ausweichen oder zuvorkommen zu können. Die Aufgabe des Arbeitsplatzes oder die Annahme eines Arbeitsplatzes in einem völlig anderen Bereich erfüllen diese Voraussetzungen (BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 40/09 -, BVerwGE 138, 36-40, Rn. 14). Dies vermag aber beim Kläger gleichfalls nicht den Anspruch auf berufliche Rehabilitierung des Klägers hinsichtlich seiner Zeiten der Arbeitslosigkeit und auch nicht hinsichtlich des Abschlusses eines Vertrages als zivile Bewachungskraft zu begründen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich tatsächlich annahm, politisch verfolgt zu sein, sind hier nicht ersichtlich. Die Überzeugung, sich tatsächlich nicht erfolgt zu fühlen, belegen das Schreiben vom 15. November 1985, mit dem er schriftliche Forderungen aufstellt, bei deren Erfüllung er bereit sei, seinen Ausreiseantrag zurück zu nehmen und der Vermerk der Jugendhilfe vom 20. Juli 1988, wonach er einen Arbeitsplatz allein in Halle akzeptiere und ihm Übrigen nicht mehr bereit sei, "diesem Staat seine Fachkraft ... zur Verfügung zu stellen". Der Kläger fühlte sich offensichtlich nicht verfolgt. Er hatte vielmehr durchgehend Schwierigkeiten, sich in die Gemeinschaft einzufügen, sich unterzuordnen und Entscheidungen seiner Vorgesetzten zu akzeptieren. Die Annahme des Vorliegens einer politischen Verfolgung ist damit aber ausgeschlossen. Auch die Berücksichtigung der Zeit des abgeleisteten Wehrdienstes als Verfolgungszeit ist ausgeschlossen. Hierbei handelte es sich um einen Eingriff in die persönliche Lebensplanung des Klägers, der in dieser Weise praktische jeder junge Mann nicht nur in der DDR ausgesetzt war. Diese wird auch nicht dadurch zur politischen Verfolgung, dass dem Kläger womöglich für ihn bestehende Aufstiegschancen nicht unterbreitet worden sind. Für die Annahme einer Verfolgung müssten vielmehr greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Bewerbung abgelehnt worden oder eine bereits gemachte Zusage wieder entzogen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seines abgeschlossenen Studiums als Offizier hätte eingestuft werden müssen. Das ergibt sich schon daraus, dass er im Zeitpunkt der Einberufung die Ausbildung noch nicht vollständig beendet hatte. Er befand sich noch in der Ausbildung zum Fachzahnarzt. Die Haftzeit des Klägers ist vollständig anerkannt worden. Da hinsichtlich der Qualifikation die letzte wahrgenommene Berufstätigkeit zu Grunde zu legen ist, ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger als zivile Bewachungskraft qualifiziert hat. Dies entsprach dem von ihm geschlossenen Arbeitsvertrag. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Anerkennung von Verfolgungszeiten über die Haftzeit hinaus. Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG endet die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 mit dem Verlassen des Beitrittsgebietes, spätestens mit Ablauf des 01.10.1990. (VG Meiningen, Urteil vom 16. Juli 2012 - 8 K 563/10 Me -, Juris, Rn. 20). Der Kläger ist am Tag der Entlassung aus der Haft in die Bundesrepublik ausgereist. Unabhängig davon, ob er sofort wieder in seinem Beruf gearbeitet hat, endet der anzuerkennende Zeitraum zwingend mit dem Verlassen des Beitrittsgebietes, so dass der Rehabilitierungszeitraum in keinem Fall über den 7. Februar 1989 hinausgehen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. Die Berufung ist gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG ausgeschlossen. Gründe, die Revision gem. § 27 Abs. 2 Satz 3 BerRehaG i. V. m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger begehrt seine weitergehende berufliche Rehabilitierung und wendet sich gegen den dies ablehnenden Bescheid. Der am 2. März 1951 geborene Kläger besuchte zunächst die POS und vom 1. September 1965 bis Juli 1969 die EOS. Vom 1. September 1969 bis zum Juni 1974 studierte er Zahnmedizin. Er bestand die zahnärztliche Prüfung am 17. Juni 1974 und erhielt mit Wirkung ab dem 18. Juni 1974 die zahnärztliche Approbation. Der Kläger arbeitete von Oktober 1974 bis Mai 1975 als Assistenz-Zahnarzt an der Poliklinik West in Z.. Vom 5. Mai 1975 bis zum 31. Oktober 1976 leistete er seinen Armeedienst bei der NVA. Ausweislich der Beurteilung der Unteroffiziersschule in S. vom 4. Oktober 1975 wird er als Soldat mit dem Beruf Zahnarzt und der Dienststellung Sanitäter verwendet. Weiter wird ausgeführt, er werde im Med.-Punkt des Standortes verwendet. Er zeichne sich durch hohes fachliches Können in seinem engeren Arbeitsbereich als Zahnarzt aus und bewähre sich bisher bei der medizinischen Betreuung im Allgemeinen. Einen Anwerbeversuch durch die Stasi lehnte der Kläger am 10. September 1975 ab. Vom 1. November 1976 bis zum 29. Juli 1982 war er wiederum in Zwickau als Zahnarzt tätig. Hierbei war er in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. August 1978 als Stomatologe in Facharztausbildung für Allgemeine Stomatologie tätig und schloss im September 1979 die Ausbildung zum Fachzahnarzt erfolgreich ab. Am 29. Juli 1982 wurde der Kläger auf Grund eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens fristlos entlassen. Anlass war die eigenmächtige Übernahme des Bestellsystems für Patienten: Obwohl der Leiter der Einrichtung der Stomatologischen Schwester die eigenverantwortliche Führung des Bestellsystems der Patienten übertragen hatte, führte der Kläger ab Anfang 1980 diese Aufgabe selbst durch und nahm sie auch trotz einer entsprechenden Weisung vom 21. Januar 1981 weiterhin selbst war. Mit Schreiben vom 29. Juli 1982 wurde dem Kläger der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vom 30. Juli bis 21. September 1982 in der Betriebspoliklinik des VEB S. als Stomatologe angeboten. Dies lehnte der Kläger ab. In der Zeit vom 1. August 1982 bis zum 30. September 1983 ging der Kläger trotz weiterer Vertragsangebote als Fachzahnarzt keiner Arbeit nach. Ab dem 1. Oktober 1983 war er in Halle als Fachzahnarzt für allgemeine Stomatologie tätig. Ausweislich des Protokolls der Poliklinik für allgemeine Stomatologie vom 1. August 1984 über eine "Aussprache" hatte der Kläger den höchsten Anteil an unzureichenden prothetischen Arbeiten im Labor. Er wurde auf die möglichen Folgen dieser Sorgfaltspflichtverletzungen hingewiesen, wies die Vorwürfe zurück und sah die Maßnahmen als staatliche Anweisungen an. Zum 28. Februar 1985 wurde der laufende Arbeitsvertrag durch Überleitungsvertrag beendet und der Kläger begann am 1. März 1985 wiederum als Fachzahnarzt im II. Amb., Block 495 in H.-N.. Ab dem 11. November 1985 übernahm er für drei Monate eine Tätigkeit in L. zur Hilfeleistung. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1985 beantragte er die Übersiedelung in die DDR und begründete dies mit bewussten Schikanen, mehrmaligem erzwungenen Arbeitsplatzwechsel, Erschwernisse und Benachteiligung seiner "ärztlichen Persönlichkeit". In der Folgezeit kam es am 04. Februar, 8. und 22. April 1986 zu Gesprächen mit dem Kläger, u. a. weil sich die Schwestern weigerten, weiter mit dem Kläger zusammenzuarbeiten. Am 22. April 1987 kündigte er seine Stelle zum 1. Mai 1987 aufgrund jahrelanger schikanöser Behandlung und "Diskriminierung seiner zahnärztlichen Persönlichkeit". Und schloss unter dem 28. April 1987 einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30. April 1987. Ausweislich des Gesprächsprotokolls vom 8. Juli 1987, bei dem der Kläger den Verdacht äußerte, die arbeitsrechtlichen Maßnahmen seien Folge seines Ausreiseantrages, wurde er darüber informiert, dass Auslöser der Entscheidungen die Probleme im Verhältnis Arzt zur Schwester seien, in deren Folge die Schwestern nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten wollten. Das Verhalten des Klägers stehe in krassem Widerspruch zu vernünftigen zwischenmenschlichen Beziehungen. Ein anderweitiges Arbeitsangebot als Zahnarzt H.-N. lehnte der Kläger mit der Begründung ab, sei ihm gegenüber überall voreingenommen. Seine Bewerbung vom 20. Juli 1987 als Pfleger im Feierabend- und Pflegeheim blieb ohne Erfolg. Erst zum 17. Februar 1988 schloss er erneut einen Arbeitsvertrag als Fachzahnarzt im Ambulatorium D.weg in H., den er mit Schreiben vom 10. Mai 1988 wegen "Uneinsichtigkeit" der Vorgesetzten bereits zum 1. Juni 1988 wieder kündigte. Mit Schreiben vom 6. Juni 1988 fertigte er eine Beschwerde zur Vorlage beim Bezirksstaatsanwalt, ausweislich der er aufgrund zunehmender Schikanen im Berufsleben gekündigt habe und trotz sofortiger Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz ab August 1982 10 Monate arbeitslos gewesen sei. Später zugewiesene neue Arbeitsstellen seien mit neuen Schikanen verbunden gewesen. Er bewarb sich als Pförtner der Brauerei in H. und schloss am 11. Juli 1988 einen Arbeitsvertrag als zivile Bewachungskraft mit Wirkung zum 12. Juli 1988 ab. Mit Urteil des Kreisgerichts Halle vom 13. Oktober 1988 (Az.: S 792/88 221-150-88) wurde er wegen des Anbringens eines Plakates zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Wegen der Tat wurde er bereits am 25. Juli 1988 inhaftiert. Nach seiner Haftentlassung am 7. Februar 1989 reiste er in die BRD aus. Mit Beschluss vom 17. Juni 1993 hob das Landgericht Halle (Az.: 28 - Reh - 1637/91) das Urteil des Kreisgerichts Halle vom 13. Oktober 1988 auf. Mit Schreiben vom 27. November 2009 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf berufliche Rehabilitierung. Mit Bescheid vom 25. August 2015 rehabilitierte der Beklagte den Kläger nach dem BerRehaG und erkannte Verfolgungszeiten vom 25. Juli 1988 bis 07. Februar 1989 unter Einstufung des Klägers als zivile Bewachungskraft an. Am 24. September 2015 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er habe 1975 als offizieller Mitarbeiter angeworben werden sollen. Nachdem er dies verweigert habe, sei es zu den beruflichen Benachteiligungen gekommen. Während seiner Armeezeit sei er als Soldat auf Zeit und nicht als Offizier eingestuft worden. Zu Unrecht sei von einer Tätigkeit als zivile Bewachungskraft ausgegangen worden. Vielmehr sei er durchgehend als Fachzahnarzt zu rehabilitieren. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Zeit vom 5. Mai 1975 bis zum 31. Oktober 1976 mit gleichzeitiger Anerkennung als Zahnarzt in Ausbildung, die Zeit vom 1. Juli 1982 bis zum 30. September 1983 und vom 1. Juli 1988 bis 11. Mai 1990 mit gleichzeitiger Anerkennung einer Tätigkeit als Fachzahnarzt als weitere Verfolgungszeiten anzuerkennen und den Bescheid des Beklagten vom 25. August 2015 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.