Beschluss
1 WB 41/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verpflichtung von Soldaten zum Tragen der Uniform während dienstlicher Verrichtungen kann auch für freigestellte Personalratsmitglieder bestehen.
• Streitigkeiten über Uniformpflichten von Soldaten sind truppendienstliche Angelegenheiten und damit der Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte zuzuordnen.
• Eine Dienstvorschrift, die das Uniformtragen im Dienst fordert, ist auf freigestellte Personalratsmitglieder anwendbar, soweit keine ausdrückliche Ausnahme besteht.
Entscheidungsgründe
Uniformpflicht gilt auch für freigestellte Personalratsmitglieder (Uniformpflicht im Dienst) • Die Verpflichtung von Soldaten zum Tragen der Uniform während dienstlicher Verrichtungen kann auch für freigestellte Personalratsmitglieder bestehen. • Streitigkeiten über Uniformpflichten von Soldaten sind truppendienstliche Angelegenheiten und damit der Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte zuzuordnen. • Eine Dienstvorschrift, die das Uniformtragen im Dienst fordert, ist auf freigestellte Personalratsmitglieder anwendbar, soweit keine ausdrückliche Ausnahme besteht. Der Antragsteller, Berufssoldat und vollständig von der dienstlichen Tätigkeit freigestelltes Mitglied des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats, wurde während eines Personalratsgesprächs vom Amtschef angewiesen, während der Ausübung seines Amtes Uniform zu tragen. Der Amtschef berief sich dabei auf ein Fernschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung und die Anzugordnung (ZDv 37/10). Der Antragsteller beschwerte sich nach Wehrbeschwerdeordnung mit dem Ziel, die Anordnung aufzuheben; Inspekteur und Bundesministerium wiesen die Beschwerde zurück. Auch das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag ab. Streitpunkt war, ob die Anordnung truppendienstlichen oder personalvertretungsrechtlichen Charakter hat und ob freigestellte Personalratsmitglieder von der Uniformpflicht ausgenommen sind. • Zuständigkeit: Die Frage, ob freigestellte Personalratsmitglieder Uniform zu tragen haben, ist truppendienstlicher Natur; daher sind die Wehrdienstgerichte zuständig (§ 21 WBO; Abgrenzung nach wahrem Rechtsgehalt des Anspruchs). • Rechtsgrundlage: Die Pflicht zum Tragen der Uniform folgt aus der allgemeinen Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und den Ermächti-gungen in § 4 Abs. 3 SG. Konkretisiert wird sie durch die Anzugordnung ZDv 37/10 (Nr. 104 ZDv 37/10). • Anordnung und Praxis: Das Fernschreiben mbh 1116 vom 21.8.2007 stellte klar, dass Nr. 104 ZDv 37/10 auch für (ganz oder teilweise) freigestellte Personalratsmitglieder gilt; andere Vorschriften (z. B. Nr. 112 ZDv 37/10) greifen nur für Ehrenämter außerhalb des dienstlichen Bereichs und begründen keine Ausnahme. • Ermessensbindung und Verwaltungspraxis: Die Anzugordnung bindet das Ermessen; abweichende frühere Praxis begründet keine dauerhafte Ausnahme, und das Ministerium kann eine vorschriftskonforme Praxis wiederherstellen. • Rechtsstellung der Personalvertretungen: Die Anordnung verletzt nicht die Rechtsstellung der Personalvertretung. Die Freistellung nach § 46 Abs. 4 BPersVG bezieht sich auf Dienstpostenaufgaben, nicht auf allgemeine soldatische Pflichten wie die Uniformpflicht. • Behinderung i.S.v. § 8 BPersVG: Das Tragen der Uniform stellt keine unzulässige Behinderung der Ausübung des Personalratsamts dar; es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass Uniformtragen die Unabhängigkeit der Mandatswahrnehmung beeinträchtigt. Der Antrag des freigestellten Personalratsmitglieds wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Anordnung, während der Personalratstätigkeit Uniform zu tragen, für rechtmäßig, weil die Uniformpflicht grundsätzliche soldatische Pflicht ist und durch die ZDv 37/10 konkretisiert wird. Die Angelegenheit ist truppendienstlicher Natur und damit der Kontrolle durch die Wehrdienstgerichte zuzuordnen. Es liegt keine Verletzung der Rechtsstellung der Personalvertretung und keine unzulässige Behinderung nach § 8 BPersVG vor. Damit bleibt die Weisung des Amtschefs in Übereinstimmung mit der geltenden Vorschriftenlage wirksam.