Beschluss
7 Bf 161/11.PVB
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2012:0521.7BF161.11.PVB.0A
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Leitsätze
1. Eine personalvertretungsrechtliche Streitigkeit i.S. des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG liegt auch vor, wenn der Personalrat in seiner Gesamtheit einen Verstoß der Dienststelle gegen § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG rügt.(Rn.20)
2. § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG schützt nicht nur das einzelne freigestellte Mitglied des Personalrats vor Benachteiligung, sondern dient auch dem Schutz der Institution des Personalrats.(Rn.22)
3. Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung gehören als Gelegenheit des beruflichen Fortkommens zum beruflichen Werdegang i.S. von § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG. Deren generelle Versagung wegen der Freistellung für die Personalratstätigkeit stellt eine Beeinträchtigung dieses beruflichen Werdeganges dar.(Rn.28)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. August 2011 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte gegen das Benachteiligungsverbot des § 46 Abs. 3 BPersVG verstößt, wenn sie freigestellten Personalratsmitgliedern allein unter Hinweis auf die Freistellung die Teilnahme an der Leistungsbezahlung nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung verweigert.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine personalvertretungsrechtliche Streitigkeit i.S. des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG liegt auch vor, wenn der Personalrat in seiner Gesamtheit einen Verstoß der Dienststelle gegen § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG rügt.(Rn.20) 2. § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG schützt nicht nur das einzelne freigestellte Mitglied des Personalrats vor Benachteiligung, sondern dient auch dem Schutz der Institution des Personalrats.(Rn.22) 3. Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung gehören als Gelegenheit des beruflichen Fortkommens zum beruflichen Werdegang i.S. von § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG. Deren generelle Versagung wegen der Freistellung für die Personalratstätigkeit stellt eine Beeinträchtigung dieses beruflichen Werdeganges dar.(Rn.28) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. August 2011 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte gegen das Benachteiligungsverbot des § 46 Abs. 3 BPersVG verstößt, wenn sie freigestellten Personalratsmitgliedern allein unter Hinweis auf die Freistellung die Teilnahme an der Leistungsbezahlung nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung verweigert. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Beteiligte gegen §§ 8, 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG verstößt, wenn sie einem vollständig nach § 46 Abs. 3 und Abs. 4 BPersVG freigestellten Personalratsmitglied wie dem ehemaligen Vorsitzenden des Antragstellers allein unter Hinweis auf die Freistellung die Teilnahme an der Leistungsbezahlung nach der Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung) verweigert. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 bat der Antragsteller die Beteiligte um Mitteilung, warum der von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellte ehemalige Vorsitzende des Antragstellers zumindest seit 2004 im Rahmen der Vergabe von Leistungsprämien nicht berücksichtigt worden sei. Begründet wurde dies, dass der Nichtberücksichtigung möglicherweise ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 8 BPersVG bedeuten könne. Unter dem Datum des 14. Januar 2011 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, dass eine Gewährung von Leistungsprämien an freigestellte Personalratsmitglieder nicht möglich sei, weil die Personalratstätigkeit jeder Bewertung entzogen sei. Daher könnten erbrachte herausragende Leistungen nicht festgestellt werden. Nach dem Erlass vom 26. August 2010 des Bundesministers der Finanzen habe dieser die Durchführungshinweise des Bundesministers des Innern zur Bundesleistungsbesoldungsverordnung mitgeteilt. Nach Nr. 2.4 dieses Rundschreibens sei in Verbindung mit dem Rundschreiben vom 12. März 2002 (DI3-212 152/12) sei eine Gewährung von Leistungsprämien an freigestellte Personalratsmitglieder nicht möglich. Eine Benachteiligung im Sinne von § 8 BPersVG sei nicht ersichtlich. Der Antragsteller beschloss daraufhin, in der Sitzung vom 1. Februar 2011 die Benachteiligung des Vorsitzenden durch fortwährende Nichtgewährung der Leistungsprämie nach Prüfung der Erfolgsaussichten durch einen Rechtsanwalt gerichtlich feststellen zu lassen. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2011 hat der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er ausgeführt, der generelle Ausschluss des von seinen dienstlichen Tätigkeiten freistellten Vorsitzenden des Antragstellers verstoße jedenfalls gegen das Benachteiligungsverbot der §§ 8, 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG, wenn man davon ausgehe, dass Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung nicht zu den Dienstbezügen im Sinne von § 1 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz gehörten. Nach § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG dürfe die Freistellung eines Mitglieds des Personalrats nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. Zum beruflichen Werdegang gehöre auch die Gewährung leistungsbezogener Besoldungsinstrumente. Der Vorsitzende des Antragstellers habe während der Dauer seiner beruflichen Tätigkeit durchgängig Spitzenleistungen erbracht. Wäre er nicht von seinen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt, hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb der letzten Jahre mindestens einmal eine Leistungsprämie erhalten. Es verstoße gegen das Benachteiligungsverbot, wenn die Beteiligte pauschal sämtliche freigestellten Personalratsmitglieder von jeglicher Leistungsbezahlung ausnehme. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Beteiligte gegen §§ 8, 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG verstößt, wenn sie dem vollständig nach § 46 Abs. 3 und Abs. 4 BPersVG freigestellten Personalratsmitglied und Vorsitzenden, Herrn Zolloberamtsrat S. allein unter Hinweis auf die Freistellung die Teilnahme an der Leistungsbezahlung nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung verweigert. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es handele sich im vorliegenden Verfahren nicht um eine im Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 1 BPersVG zu klärende Angelegenheit, sondern um eine beamtenrechtliche Streitigkeit. Ein möglicher Anspruch des Vorsitzenden des Antragstellers auf Gewährung einer Leistungsprämie leite sich nicht ausschließlich aus seiner Rechtsstellung als Personalratsmitglied ab, sondern aus seiner Rechtsstellung als Beamter. Auch in der Sache liege der Antragsteller falsch. Die Bundesleistungsbesoldungsverordnung werde in der Bundeszollverwaltung zurzeit nur insoweit angewandt, dass Leistungsprämien gewährt würden. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungsprämien sei, dass eine tatsächliche herausragende besondere Leistung erbracht werde. Damit diene die Prämie der Anerkennung einer besonderen tatsächlichen dienstlichen Leistung. Solche besonderen tatsächlichen dienstlichen Leistungen könne ein freigestelltes Personalratsmitglied aber nicht erbringen. Die Tätigkeit im Personalrat sei keine Dienstaufgabe und kein Dienst im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung. Die Personalratstätigkeit entziehe sich jeglicher dienstlicher Beurteilung. Deshalb gebe es auch keine Beurteilungsgrundlage für eine Leistung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 9. August 2011 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig. Der Rechtsstreit gehe nicht um die „Rechtsstellung von Personalvertretungen“ im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Hier stehe vielmehr die dienstrechtliche Stellung eines Mitglieds der Personalvertretung in Rede. Wie ein freigestelltes Personalratsmitglied im Vergleich zu den mit ihm vergleichbaren Beamten oder Arbeitnehmern bei der Leistungsbezahlung zu behandeln sei, betreffe ausschließlich die dienstliche Stellung des Personalratsmitgliedes. Für derartige Rechtsstreitigkeit sei der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 126 Abs. 1 BBG oder, bei Tarifbeschäftigten, zu den Arbeitsgerichten zu beschreiten. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Zulässigkeit des Antrages ergebe sich daraus, dass er eigene Rechte aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz geltend mache. Es gehe vorliegend nicht darum, ob dem konkreten Beamten im konkreten Einzelfall eine Leistungsbezahlung zustehe oder nicht, sondern es gehe um die personalvertretungsrechtliche Frage, ob dem Antragsteller auf Grund seines gesetzlichen Auftrages, die Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen zu überwachen, es zustehe, auch zu beurteilen, ob und auf Grund welcher Kriterien eine Leistungsbezahlung erfolge. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte gegen das Benachteiligungsverbot gemäß §§ 8, 46 Abs. 3 BPersVG verstößt, wenn er freigestellte Personalratsmitglieder allein unter Hinweis auf die Freistellung die Teilnahme an der Leistungsbezahlung nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung verweigert. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller verfolge weiterhin unzulässiger Weise das Ziel, für das freigestellte Personalratsmitglied S. eine Leistungsprämie zu erstreiten. Daher habe das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt, dass das Streitverfahren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsverordnung und nicht im Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BPersVG durchzuführen sei. Es gehe nicht um die Rechtsstellung der Personalvertretung bzw. eines einzelnen Mitglieds derselben in seiner Eigenschaft als Personalrat, sondern es sei zu klären, welche Folgen aus einem personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die dienstrechtliche Stellung des Antragstellers zu ziehen sei. Die Gewährung von Leistungsprämien sei nicht Teil des beruflichen Fortkommens, sondern diene der Anerkennung und Honorierung einzelner, besonderer Leistungen. Die jährliche Vergabe von Leistungsprämien sei auf einem relativ kleinen Anteil der Beamten/Beamtinnen beschränkt. Es komme längst nicht jeder Beschäftigte in den Genuss dieser Zuwendung. Um eine entsprechende Leistungsprämie zu erhalten, müsse das freigestellte Personalratsmitglied, eventuell auch vorübergehend, auf die Freistellung verzichten, um die Voraussetzungen zum Erhalt einer Leistungsprämie erfüllen zu können. Grund dafür sei, dass das freigestellte Personalratsmitglied keinen Dienst im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung leiste. Eine Benachteiligung im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG liege darin nicht. Demnach liege die Entscheidung, gegebenenfalls an einer Leistungsbezahlung teilhaben zu wollen oder nicht, allein bei dem gewählten Personalratsmitglied vor seiner Freistellung. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben und begründet worden. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Antrag des Antragstellers gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zulässig (1). Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Die Beteiligte verstößt gegen § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG, wenn sie freigestellten Mitgliedern des Personalrats allein unter Hinweis auf die Freistellung die Teilnahme an der Leistungsbezahlung nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung verweigert (2). 1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten betrifft der Antrag, zumindest in der im Beschwerdeverfahren modifizierten generellen Form, nicht die dienstrechtliche Stellung des ehemaligen Vorsitzenden des Antragstellers, sondern die Rechte des Antragstellers aus dem BPersVG und ist damit zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 28.9.2010, 1 WB 41/09, BVerwGE 138, 40; Urt. v. 23.10.1980, 2 C 43/78, PersV 1982, 63; Urt v. 12.12.1979, 6 P 67/78, PersV 1981, 289) nimmt eine ausdrückliche Zuweisung gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG nur an, wenn ausschließlich die Rechtsstellung des Personalrats oder eines seiner Mitglieder auf Grund der Vorschriften des BPersVG betroffen ist, wobei auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die daraus abzuleitende Rechtsfolge abzustellen ist. Keine Streitigkeit über die Rechtsstellung der Personalvertretung liegt vor, wenn es darum geht, welche Folgen aus einem personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die dienstrechtliche Stellung des einzelnen Mitglieds zu ziehen sind. Andererseits sind Ansprüche, die allein von Personalratsmitgliedern geltend gemacht werden können und anderen Beschäftigten der Dienststelle nicht zustehen, Streitigkeiten, die im Beschlussverfahren gemäß § 83 Abs. 1 BPersVG zu klären sind (vgl. BVerwG Urt. v. 12.12.1979 a.a.O.). Die dienstrechtliche Stellung des (stellvertretenden) Vorsitzenden des Antragstellers ist vorliegend nicht im Streit. Der Antrag ist, wie sich aus der Klarstellung im Beschwerdeverfahren ergibt, auf Feststellung eines Verstoßes gegen Vorschriften des BPersVG, nicht aber auf Leistung an den stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers gerichtet. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers beschränkt sich ausdrücklich darauf, dass die Verweigerung der Teilnahme an der Leistungsbezahlung nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung allein unter Hinweis auf die Freistellung einen Verstoß gegen die §§ 8, 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darstelle. Eine Verweigerung aus andern Gründen, etwa deshalb, weil die Gewährung einer Leistungsprämie aus konkreten, individuelle auf den freigestellten stellvertretenden Vorsitzenden bezogenen Gründen auch unter Beachtung des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG rechtmäßig und gemäß § 8 BPersVG zur Wahrung des Begünstigungsverbots geboten ist, ist vom Feststellungsantrag nicht erfasst. Auf derartige Gründe hat sich die Beteiligte auch nicht berufen. Sie hat ihre Ablehnung im konkreten Fall ausschließlich darauf gestützt, dass die Gewährung von Leistungsprämien an freigestellte Personalratsmitglieder grundsätzlich ausgeschlossen sei. Damit bilden die Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz, nicht aber Rechte und Pflichten des stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers aus seiner dienstrechtlichen Stellung als Beamter den wesentlichen Gehalt des Rechtsstreites. Dieser ist gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG den Fachkammern/Fachsenaten der Verwaltungsgerichte gemäß § 84 Abs. 1 BPersVG zugewiesen. Der Zulässigkeit des Antrages steht auch nicht entgegen, dass Kern des Rechtsstreites nicht § 8 BPersVG, die „tragende Vorschrift“ des Personalvertretungsrechts (BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 13/05, BVerwGE 126, 333), ist, sondern die sie in ihrem konkreten Anwendungsbereich verdrängende (vgl. Faber in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann /Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand Juni 2011, § 8 Rn. 41) Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG und diese vornehmlich die Rechtsstellung des freigestellten Mitglied des Personalrats betrifft. Denn auf die Verletzung des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG kann sich nicht nur das betroffene Personalratsmitglied berufen, sondern auch der Personalrat in seiner Gesamtheit. Durch die Schutznorm soll nicht nur sichergestellt werden, dass die Personalratsmitglieder ihr Amt auch bei (vollständiger) Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit unbeeinflusst von der Furcht von Benachteiligungen wahrnehmen können, sondern auch, dass qualifizierte Bedienstete von der Mitarbeit im Personalrat Abstand nehmen, weil sie Sorge haben, aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit ihre beruflichen Perspektiven zurückstellen zu müssen (BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, a.a.O.). Um letzterer Gefahr wirksam begegnen zu können, reicht es nicht aus, wenn allein den qualifizierten Bediensteten ein personalvertretungsrechtliches Abwehrrecht zugebilligt wird. Wollen sie sich der Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf ihren beruflichen Werdegang von vornherein nicht aussetzen, verzichten sie eher auf die Freistellung als sich auf einen Rechtsstreit mit der Dienststelle über die Auswirkungen des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG in ihrem konkreten Fall mit ungewissem Ausgang und ungewissen Nebenwirkungen einzulassen. Vielmehr ist es für den Schutz der Institutionen der Personalvertretung, wie im Falle der Generalnorm des § 8 BPersVG, erforderlich, dass der Personalrat als Gremium eine Verletzung der das einzelne Mitglied vor Diskriminierung schützenden Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG gerichtlich geltend machen kann. Der Zulässigkeit des uneingeschränkt auf Leistungsbezahlung gerichteten Antrages steht nicht entgegen, dass bei der Beteiligten Leistungsbezahlung nach den Vorschriften der Bundesleistungsbesoldungsverordnung ausschließlich in Form der Leistungsprämie erfolgt und die Beteiligte auf die konkrete, anlassbezogene Nachfrage des Antragstellers auch nur die Teilnahme am Verfahren der Vergabe von Leistungsprämien für freigestellte Mitglieder des Antragstellers generell versagt hat. Denn diese Versagung beruht, wie die ausdrückliche Bezugnahme der Beteiligten darauf zeigt, auf dem Erlass vom 26. August 2010 des Bundesministers der Finanzen, der die Durchführungshinweise des Bundesministers des Innern zur Bundesleistungsbesoldungsverordnung für verbindlich erklärt und hinsichtlich der Behandlung und Förderung freigestellter Personalratsmitglieder auf das Rundschreiben vom 12. März 2002 (DI3-212 152/12) verweist. Danach kann Beurteilungsgrundlage für die Gewährung von Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen nur eine Leistung außerhalb der Freistellungszeit sein. Mithin bezieht sich die Versagung von Leistungsbezahlung nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung unabhängig von der Art des leistungsbezogenen Besoldungsinstrumentes generell auf alle freigestellten Mitglieder des Personalrats der Beteiligten. Ein rechtliches Interesse an der uneingeschränkten Feststellung des Verstoßes dieses Verhaltens der Beteiligten gegen §§ 8, 43 Abs. 6 BPersVG besteht daher unabhängig davon, ob von der Möglichkeit der leistungsbezogenen Bezahlung nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung von der Beteiligten gegenwärtig nur eingeschränkt Gebrauch gemacht wird. 2. Die Beschwerde hat Erfolg. Die Verweigerung der Teilnahme an der Leistungsbezahlung, hier in der konkreten Form der Leistungsprämie allein unter Hinweis auf die Freistellung eines Mitglieds des Antragstellers stellt einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG dar. Zutreffend hat der Antragsteller die Leistungsbezahlung nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung nicht als Teil der Dienstbezüge i.S. des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG angesehen, deren Zahlung als Teil der bisherigen Dienstbezüge außer Streit ist (a). Leistungsbezahlung ist nicht als Aufwandsentschädigungen zu verstehen, deren Berechtigung mit der Freistellung wegen fehlenden Aufwandes entfällt (b). Die Möglichkeit der Erlangung von Leistungsbezahlung zählt vielmehr zum beruflichen Werdegang i.S. des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG (c), der durch die generelle Weigerung der Beteiligten, Leistungsprämien freigestellten Personalratsmitgliedern zu gewähren, kausal beeinträchtigt wird; auf eine Benachteiligungsabsicht der Beteiligten kommt es nicht an (d). a) § 42 Abs. 2 Satz 1 BPersVG will sicherstellen, dass das freigestellte Personalratsmitglied wegen der Personalratsarbeit keine finanziellen Einbußen erleidet und hat zur Folge, dass freigestellte beamtete Personalratsmitglieder das Gehalt weiter zu bekommen haben, das sie bekommen würden, wenn sie in ihrem bisherigen Arbeitsbereich weiter arbeiten würden (BVerwG Urt. v. 11.9.1984, 2 C 58/81, ZBR 1985, 117). Die Beteiligte hat in ihrem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 14. Januar 2011 hinreichend deutlich gemacht, dass (allenfalls) kurz vor der Freistellungsphase erbrachte herausragende Leistungen zur Gewährung einer Leistungsprämie während der Freistellungsphase führen könne. Sie hat damit § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG Rechnung getragen. Auch der Antragsteller hat die Zahlung von Leistungsbezahlung in der Form der Leistungsprämien auf der Grundlage des § 4 Bundesleistungsbesoldungsverordnung zutreffend als in der Regel nicht Teil der regelmäßigen Dienstbezüge angesehen. Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung und wird als Einmalzahlung im Kalenderjahr an regelmäßig höchstens 15, maximal 30 Prozent der beim Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger gezahlt. Auch die Leistungsstufen (§ 3 BLBV) und die Leistungszulage (§ 5 BLBV) setzen herausragende Leistungen entweder auf Dauer (Leistungsstufe) oder eine herausragende besondere Leistung (Leistungszulage) voraus. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Personalratsmitglied zum Zeitpunkt der Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit bereits die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungsbezahlung geschaffen hatte, handelt es sich demnach bei Leistungsbezahlung nicht um Dienstbezüge, auf die zum Zeitpunkt der Freistellung ein Anspruch bestand, und die damit nicht wegen der Versäumnis dienstlicher Tätigkeit infolge Personalratsarbeit gemindert werden dürfen. b) Leistungsbezahlungen sind auch nicht Aufwandsentschädigungen gleichzustellen, auf deren Fortzahlung für freigestellte Personalratsmitglieder kein Anspruch besteht. Aufwandentschädigungen sind zur Abgeltung bestimmter, durch die Dienstleistung entstehender Aufwendungen bestimmt. Derartige Aufwendungen des Beamten entfallen, wenn er die bisherige Tätigkeit wegen der Freistellung aufgibt. Die Forstsetzung Erstattung von Aufwendungen, die für den Beamten nicht angefallen sind, wäre ein Vorteil, den zu gewähren den Beteiligten durch § 8 BPersVG untersagt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.9.1984, 2 C 58/81, a.a.O.). Mit Leistungsbezahlung gem. §§ 3, 4 und 5 Bundesleistungsbesoldungsverordnung werden nach dem Wortlaut der Vorschriften nicht Aufwendungen des Beamten ersetzt, sondern zusätzliche Zahlungen als Anerkennung für eine herausragende dauernde oder besondere Leistung erbracht. Diese Zahlungen sind mithin unabhängig von etwaigen Aufwendungen des Beamten bei der Leistungserbringung und damit keine Aufwandsentschädigungen. c) § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG enthält, im Lichte des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbotes des § 8 BPersVG verstanden, nicht nur die Anordnung, dass die Freistellung eines Personalratsmitgliedes nicht zu dessen Benachteiligung im beruflichen Werdegang führen darf. Darüber hinaus ist die Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass sie ein Gebot an den Dienstherrn enthält, dem freigestellten Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre (vgl. BAG, Urt. v. 27.6.2001, 7 AZR 496/99, PersR 2002, 39 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass die fiktive berufliche Entwicklung nicht unter Verstoß gegen § 8 BPersVG zu einer realen Begünstigung des Personalratsmitgliedes führt. Die berufliche Entwicklung im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG umfass alle Möglichkeit beruflichen Fortkommens, die vergleichbaren Beamten offenstehen. Damit zählen nicht nur die Möglichkeit einer Beförderung, sondern auch die Vorstufen hierzu, wie Fortbildung und Weiterqualifizierung, soweit sie regelmäßig Beamten angeboten werden, die sich in einer dem freigestellten Personalratsmitglied vor seiner Freistellung vergleichbaren Situation hinsichtlich des Statusamtes und Dienstposten befanden. Werden solchen Beamten die Möglichkeit geboten, durch herausragende besondere oder dauernde Leistungen Leistungsbezahlung zu erlangen, handelt es sich ebenfalls um Gelegenheiten beruflichen Fortkommens. Denn mit der Leistungsbezahlung wird nicht nur die erbrachte herausragende dauerhaft oder besondere Leistung für die spätere Leistungsbeurteilung dokumentiert, sondern damit erwirbt der Beamte eine nicht nur geringfügige finanzielle Zuwendung und so eine, wenn auch nur temporäre, Verbesserung seiner Dienstbezüge. Dies ist insbesondere für leistungsfähige und -willige Bedienstete ein Ansporn zu herausragenden Anstrengungen bei der dienstlichen Tätigkeit und gleichzeitig eine Möglichkeit, außerhalb der Beförderung das berufliche Fortkommen in finanzieller Hinsicht voranzutreiben. Die Nichtberücksichtigung dieser Möglichkeiten für freigestellte Personalratsmitglieder hätte zur Folge, dass gerade besonders qualifizierte und leistungsbereite Bedienstete, für die Leistungsbezahlung zumindest bei entsprechenden dienstlichen Anforderungen unschwer erreichbar ist, von einer solchen Personalratstätigkeit Abstand nehmen würden, um keine finanziellen Nachteile wegen der Freistellung zu erleiden. Diese Konsequenz zu vermeiden ist Sinn und Zweck des Benachteiligungs- bzw. Beeinträchtigungsverbotes der §§ 8, 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG, die bezogen auf den beruflichen Werdegang die konstituierende Regelungen für die Arbeit der Personalvertretungen darstellen (BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 13/05, a.a.O.). d) Für die Feststellung einer Benachteiligung freigestellter Personalratsmitglieder kommt es nur darauf an, ob sie ohne sachliche Rechtfertigung in ursächlichem Zusammenhang mit der Personalratstätigkeit zurückgesetzt oder schlechter gestellt werden. Nicht erforderlich ist, dass dies vom Dienststellenleiter bezweckt wird (BVerwG, Beschl. v. 1.2.2010, 6 PB 36.09, PersR 2010, 167 m.w.N.). Die damit ausschließlich erforderliche kausale Verknüpfung zwischen der Personalratstätigkeit und der Versagung der Einbeziehung in das Verfahren der Gewährung von Leistungsbezahlung liegt auf der Hand. Die Beteiligte hat sich zur Begründung ihrer Weigerung unter Bezugnahme auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren darauf berufen, dass Leistungsprämien der Honorierung einer aktuellen Leistungssteigerung dienten, Beurteilungsgrundlage daher nur eine Leistung außerhalb der Freistellung sein könne. Die Personalratstätigkeit sei jeder Bewertung entzogen und könne nicht als Beurteilungsgrundlage dienen. Die Gewährung von Leistungsprämien an freigestellte Personalratsmitglieder sei daher nicht möglich. Damit ist maßgeblicher Grund für die generelle Nichtgewährung von Leistungsbezahlung, hier in der Form der Leitungsprämien, an freigestellte Personalratsmitglieder deren Tätigkeit für den Personalrat und die nach Ansicht der Beteiligten daraus resultierende Unmöglichkeit der Feststellung einer aktuellen Leistungssteigerung. Die damit kausal auf der Personalratstätigkeit, nämlich der hierfür erforderlichen Freistellung beruhende Verweigerung der Berücksichtigung bei der Gewährung von Leistungsbezahlung ist auch ohne sachliche Rechtfertigung. Zwar trifft es zu, dass sich die herausragenden besonderen oder dauerhaften Leistungen, die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungsbezahlung sind, nach Sinn und Zweck der Bundesleistungsbesoldungsverordnung auf solche beziehen müssen, die im Rahmen von dienstlichen Tätigkeiten erfolgen. Ebenso zutreffend ist die Beteiligte davon ausgegangen, dass Tätigkeiten als Mitglied der Personalvertretung und darauf beruhende herausragende besondere Leistungen, von ihr wegen des Behinderungsverbotes nicht bewertet werden dürfen und darüber hinaus – wegen notwendiger Interessendifferenzen zwischen Personalrat und Dienststelle – auch nicht sachgerecht bewertet werden können. Gleichwohl ist es für die Beteiligte, wie bei der sonst auch gebotenen Nachzeichnung des beruflichen Werdeganges (vgl. BAG, Urt. v. 27.6.2001, 7 AZR 496/99, a.a.O.) nicht unmöglich, festzustellen, ob das freigestellte Mitglied der Personalvertretung ohne die Freistellung von der Möglichkeit herausragende, besondere oder dauerhafte Leistungen bei der dienstlichen Tätigkeit zu vollbringen, Gebrauch gemacht hätte. Dabei ist auf die betriebsübliche berufliche Entwicklung nicht freigestellter Kollegen abzustellen, wobei die daraus folgende bloße Möglichkeit der Gewährung von Leistungsprämien kaum hinreichend ist. Der Geschehensablauf muss vielmehr solcher Art sein, dass vergleichbar qualifizierte Beamte (oder die Vergleichspersonen) nach den Gegebenheiten der Dienststelle jedenfalls gelegentlich in den Genuss der Leistungsprämie gekommen sind und kommen und bei konkreter aber fiktiver Betrachtung und Fortschreibung seines bisherigen beruflichen Werdeganges das freigestellte Personalratsmitglied nunmehr auch im Verhältnis zu den anderen Bediensteten diese Leistungsbezahlung erhalten muss. Dass solche Feststellung ausgeschlossen ist, ist nicht erkennbar. Daher kann der Umstand der fehlenden dienstlichen Tätigkeit eines freigestellten Personalratsmitgliedes nicht als sachliche Rechtfertigung für die aus diesem Grunde erfolgte Versagung der Teilnahme an dem Verfahren zur Gewährung von Leistungsprämien angesehen werden. III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage der Berücksichtigung von Leistungsbezahlung im Rahmen des beruflichen Werdegangs hat grundsätzliche Bedeutung. Sie ist bisher von der Rechtsprechung nicht geklärt worden und bedarf der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht.