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Beschluss

2 AV 1/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 53 Abs.1 Nr.3 VwGO erlaubt keine Zuständigkeitsbestimmung, wenn nur Zweifel an der Auslegung von § 52 VwGO bestehen. • Bei parallelen Verfahren mit unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeit kommt § 53 VwGO nicht zum Tragen, selbst wenn prozessökonomisch eine Zusammenfassung sinnvoll wäre. • Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt nicht schon bei identischem Streitgegenstand vor; es bedarf einer Rechtskraft- oder Gestaltungswirkung eines Verfahrens für andere Verfahren. • Die mögliche spätere Verbindung zivilgerichtlicher Verfahren zu einem Musterverfahren begründet keine einheitliche Zuständigkeit für vorgelagerte verwaltungsrechtliche Streitigkeiten.
Entscheidungsgründe
Kein Bestimmungsantrag nach §53 VwGO bei Auslegungszweifeln und fehlender notwendiger Streitgenossenschaft • § 53 Abs.1 Nr.3 VwGO erlaubt keine Zuständigkeitsbestimmung, wenn nur Zweifel an der Auslegung von § 52 VwGO bestehen. • Bei parallelen Verfahren mit unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeit kommt § 53 VwGO nicht zum Tragen, selbst wenn prozessökonomisch eine Zusammenfassung sinnvoll wäre. • Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt nicht schon bei identischem Streitgegenstand vor; es bedarf einer Rechtskraft- oder Gestaltungswirkung eines Verfahrens für andere Verfahren. • Die mögliche spätere Verbindung zivilgerichtlicher Verfahren zu einem Musterverfahren begründet keine einheitliche Zuständigkeit für vorgelagerte verwaltungsrechtliche Streitigkeiten. Mehrere Antragsteller beanspruchen von der Antragsgegnerin Erteilung von Aussagegenehmigungen für eine als Zeugin benannte Beamtin in ihnen betreffenden Zivilprozessen vor dem Landgericht München I. Die Antragsgegnerin verweigerte die Genehmigung in einem Fall; das Landgericht setzte eine Frist zur Herbeiführung der Genehmigung. Schriftliche Aufforderungen blieben ohne Erfolg. Die Antragsteller klagten beim Verwaltungsgericht und stellten Anträge nach §53 VwGO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts, weil die Entscheidungen einheitlich sein sollten. Das Verwaltungsgericht beabsichtigte, die Verfahren mehrheitlich abzutrennen und an örtlich zuständige Gerichte zu verweisen. Die Antragsteller beriefen sich auf identische Sachverhalte, notwendige Streitgenossenschaft und die geplante Verbindung der Zivilverfahren durch ein Kapitalanleger-Musterverfahren. • §53 Abs.1 Nr.3 VwGO regelt die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nur, wenn mehrere Gerichte wirklich in Betracht kommen und das Prozessrecht selbst keine oder widerspruchsfreie Zuweisung enthält; bloße Auslegungszweifel zu §52 VwGO eröffnen den Anwendungsbereich nicht. • Der Zweck von §53 VwGO ist nicht, dem Bundesverwaltungsgericht Vorabentscheidungen über Auslegungsfragen des §52 VwGO zu übertragen; daher ist der Antrag unzulässig, soweit Streit über die Auslegung von Zuständigkeitsnormen besteht. • Für parallele Verfahren mit unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeit besteht kein Raum für eine Bestimmung nach §53 VwGO auch dann nicht, wenn aus prozessökonomischen Gründen eine einheitliche Entscheidung wünschenswert wäre. • Notwendige Streitgenossenschaft setzt mehr als identische Sachverhalte voraus; erforderlich ist eine Rechtskraft- oder Gestaltungswirkung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für andere verwaltungsgerichtliche Verfahren (§64 VwGO in Verbindung mit §62 ZPO). Diese liegt hier nicht vor. • Die geplante spätere Verbindung der Zivilverfahren zu einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz begründet keine gegenwärtige Rechtswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen und ändert nichts an der örtlichen Zuständigkeitsverteilung. Der Antrag nach §53 Abs.1 Nr.3 VwGO wurde zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestimmte kein zuständiges Gericht, weil die Voraussetzungen des §53 VwGO nicht erfüllt sind: Es bestehen insoweit nur Auslegungszweifel über §52 VwGO, keine echte Mehrfachzuständigkeit, und es fehlt eine notwendige Streitgenossenschaft, die eine einheitliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung rechtfertigen würde. Die mögliche künftige Verbindung der Zivilverfahren zu einem Musterverfahren vermag die fehlenden prozessualen Wirkungen nicht zu ersetzen. Die einzelnen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind daher von den jeweils örtlich zuständigen Gerichten zu entscheiden.