Beschluss
10 L 690/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:1217.10L690.10.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin zu 2. ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zu 1. abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird für die Zeit ab Trennung auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin zu 2. ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zu 1. abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird für die Zeit ab Trennung auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller zu 1. begehrt von der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aussagegenehmigung für die bei dieser als Beamtin beschäftigte Abteilungspräsidentin G. N. . In diesem Zusammenhang haben er und die Antragstellerin zu 2., die ursprünglich das gleiche Ziel verfolgt hat, das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingeleitet. Die Antragsteller klagen - wie zahlreiche weitere Personen - beim Landgericht München I gegen die Hypo Real Estate Holding AG (HRE) auf Schadensersatz. Im Kern stützen sie ihre Ansprüche darauf, dass die HRE es unter Verstoß gegen ihre Ad-hoc-Mitteilungspflichten unterlassen habe, Insiderinformationen unverzüglich zu veröffentlichen, und sie zudem derartige Informationen mit unwahrem Inhalt publiziert habe. Denn die HRE habe wider besseres Wissen erst ab dem 15. Januar 2008 nach und nach bekannt gemacht, von den wirtschaftlichen Risiken und Konsequenzen der bestehenden Finanzmarktkrise derart betroffen gewesen zu sein, dass unter anderem für ihr eigenes Portfolio an strukturierten Wertpapieren ein erheblicher Wertverlust mit einem entsprechenden Wertberichtigungsbedarf unausweichlich gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei der Abschreibungsbedarf gegenüber der Öffentlichkeit bewusst wahrheitswidrig zu niedrig - 390 Millionen EUR, statt 560 Millionen EUR - angegeben worden. Durch diese Pflichtverletzungen bedingt hätten sie, die Antragsteller, gutgläubig Aktien der HRE zu einem überhöhten Preis, der nicht dem regulären Wert (fair value) entsprochen habe, erworben, sodass ihnen Kursdifferenzschäden entstanden seien (Bl. 107, 147 R). Die Verfahren sind beim Landgericht München I bei der 22., 27., 28., 29., 32. und 35. Zivilkammer anhängig. Die Klageverfahren des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2. tragen dort die Geschäftszeichen 22 O 760/09 und 32 O 768/09. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller wie auch 40 weitere Klageparteien den Präsidenten der Antragsgegnerin K. T. wie auch G. N. als Zeugen für aus ihrer Sicht streitentscheidende Sachverhalte benannt hatten (Bl. 200), verband die 22. Zivilkammer des Landgerichts München I mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 (Bl. 274) nach § 147 ZPO die bei ihr anhängigen Verfahren - darunter auch dasjenige des Antragstellers zu 1. - miteinander zur Durchführung der Beweisaufnahme, wobei das Verfahren 22 O 22586/08 führt. Gleichzeitig wurde unter anderem die zeugenschaftliche Vernehmung der Frau N. zur Behauptung der Klageparteien angeordnet, "der damalige Risikovorstand der Beklagten, Frau C. w P. , habe die BaFin am 14.01.2008 darüber informiert, dass tatsächlich ein Abschreibungsbedarf von 560 Millionen EUR auf das Portfolio an CDO´s bestehe.". Unter dem 22. Dezember 2009 bat die 22. Zivilkammer des Landgerichts München I das Bundesministerium der Finanzen um eine Entscheidung, ob man Herrn T. eine Aussagegenehmigung gemäß § 376 Abs. 1 ZPO erteile (vgl. Bl. 224). Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 (Bl. 287) richtete dieselbe Kammer eine entsprechende Bitte an die Antragsgegnerin hinsichtlich der von den Klägern als Zeugin benannten Frau N. . Daraufhin teilte das Bundesministerium der Finanzen dem Landgericht München I mit Schreiben vom 25. März 2010 mit, dass für den Präsidenten der Antragsgegnerin keine Aussagegenehmigung erteilt werde (vgl. Bl. 224). Mit Beschluss vom 07. April 2010 (Bl. 222) setzte die 22. Zivilkammer die miteinander verbundenen Verfahren aus und gab den Klageparteien auf, bis zum 31. Dezember 2010 Aussagegenehmigungen für die zeugenschaftliche Vernehmung des Herrn T. beizubringen. Mit Schreiben vom 13. April 2010 (Bl. 218) lehnte die Antragsgegnerin gegenüber dem Landgericht München I die Erteilung von Aussagegenehmigungen für Frau N. ab. Zur Begründung wurde unter Verweis auf § 68 Abs. 1 BBG ausgeführt, dass eine Aussage zu dem genannten Beweisthema eine Offenlegung und Bewertung der Arbeitsweise und Abläufe innerhalb der Behörde zulasse. Das Beweisthema berühre ihre Funktionsfähigkeit und -weise. Im Hinblick auf die sich aus § 9 KWG ergebende spezielle Verschwiegenheitspflicht seien alle Informationen, die sich auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit bezögen, besonders geschützt. Im Übrigen werde auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. März 2010 Herrn T. betreffend verwiesen. Dies nahm die 22. Zivilkammer des Landgerichts München zum Anlass, den Klägern - somit auch dem Antragsteller zu 1. - mit Beschluss vom 29. April 2010 (Bl. 219) unter Fristsetzung bis zum 31. Dezember 2010 jeweils aufzugeben, für Frau N. eine Aussagegenehmigung zu beschaffen. Im Anschluss daran forderten die Kläger, deren Verfahren bei der 22. Zivilkammer anhängig sind, die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. Mai 2010 (Bl. 226) auf, Frau N. eine derartige Genehmigung zu erteilen. Darauf wie auch auf ein Erinnerungsschreiben vom 30. Juli 2010 (Bl. 229), das nunmehr auch im Namen weiterer Klageparteien - so auch der Antragstellerin zu 2. - erging, reagierte die Antragsgegnerin nicht. Am 17. August 2010 haben die Antragsteller wie auch die 40 weiteren Personen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zum Geschäftszeichen 9 K 2044/10.F (V) Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz - 9 L 2042/10.F (V) - nachgesucht. Sie haben im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Sollte es ihnen nicht gelingen, die vom Landgericht München I angeforderten Aussagegenehmigungen für die Beamtin N. beizubringen - auch von den übrigen Zivilkammern seien demnächst gleichlautende Beweisbeschlüsse zu erwarten -, sei wegen des Verlustes des zeugenschaftlichen Beweismittels die rechtskräftige Abweisung ihrer Zivilklagen zu befürchten. Dies bedeute nicht nur die Nichtdurchsetzbarkeit ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche - sie, die 42 Antragsteller, verlangten insgesamt etwa 10 Millionen EUR -, sondern sie wären dann auch mit hohen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahrenskosten einschließlich derer von sieben Streitverkündeten belastet. Die Erteilung der Aussagegenehmigungen sei daher für sie von erheblicher Bedeutung, da ihnen irreparable, möglicherweise sogar existenzielle wirtschaftliche Nachteile drohten. Auch mit Blick auf die Fristsetzung zum Jahresende 2010 bestehe erhöhte Eilbedürftigkeit. Die Entscheidungen in dem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren kämen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät. Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptsache ausnahmsweise vorweg genommen werden dürfe, lägen hier vor. Die Interessen der Gegenseite müssten hinter ihren - der Antragsteller - zurückstehen. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, dass Versagungsgründe i.S.d. § 68 Abs. 1 BBG der Erteilung der Aussagegenehmigungen entgegenstünden, sondern vorprozessual lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt. Daher sei die Ablehnung schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Ungeachtet dessen liege eine Geheimhaltungsbedürftigkeit auch nicht vor, zumal das Beweisthema im Beweisbeschluss des Landgerichts München I eng begrenzt worden sei. Es sei vorliegend nicht auszuschließen, dass es der Antragsgegnerin bei ihrer Verweigerungshaltung um rein fiskalische Interessen, die übrigens nicht ausreichten, gehe: Zum einen halte die Bundesrepublik Deutschland seit Herbst 2009 über die sog. SoFFin Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung 100 % der Geschäftsanteile der HRE. Sollten sämtliche Kläger im Bundesgebiet mit ihren Schadensersatzprozessen Erfolg haben - dabei sei von einer Summe von insgesamt bis zu 1 Milliarde EUR auszugehen -, würden sie sich daher letztlich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten. Hinzu kämen noch erhebliche Kostenerstattungsansprüche aller Kläger. Zum anderen sei in diesem Schadenskomplex ein weitreichendes Versagen der bundesdeutschen Kapitalmarktaufsicht anzunehmen. Im Zweifelsfall müsse sich das Gericht im Rahmen eines in-camera-Verfahrens nach § 99 VwGO die zur Beurteilung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen, erforderlichen Kenntnisse verschaffen. Verbleibende Zweifel gingen zu Lasten der Antragsgegnerin, die sich auf die Ausnahmetatbestände des § 68 BBG berufe. Nichts anderes gelte, soweit sie sich hilfsweise auf § 9 KWG stütze. Ihren, der Antragsteller, Prozessbevollmächtigten sei das Verhalten der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes aus einer Vielzahl von vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main geführten Auskunftsklageverfahren bekannt. Insoweit werde exemplarisch auf das Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2008 - 7 E 3280/06 (V) - (Bl. 235) sowie auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04. August 2009 - 6 A 1788/08 - (Bl. 250) verwiesen. Diese Rechtsprechung sei auf die hier zu entscheidende Rechtsfrage "eins zu eins" übertragbar. Sie - die Antragsteller - bezögen sich ferner auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Oktober 2010 - VG 28 L 177.10 -, mit dem den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der zeugenschaftlichen Vernehmung des Präsidenten der Antragsgegnerin K. T. hinsichtlich der Antragsteller, für deren Schadensersatzprozesse die 22. Zivilkammer des Landgerichts München I zuständig sei, stattgegeben worden sei. Sie folgten dem Gericht allerdings nicht, soweit es eine Teilablehnung bezüglich der übrigen der insgesamt 42 Rechtsschutzsuchenden tenoriert habe. Es habe verkannt, dass es nicht darauf ankomme, ob eine der Klageparteien beim Landgericht München I auch einen Musterfeststellungsantrag nach dem KapMuG gestellt habe, ob dieser im Klageregister eingetragen sei und ob insoweit ein Vorlagebeschluss erlassen worden sei. Denn nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KapMuG seien sämtliche Geschädigte zwingend zum Musterverfahren beizuladen. Im Ergebnis bedeute dies, dass das Musterverfahren für sämtliche Zivilkläger zwingend Wirkungen entfalte, ohne dass sie sich dem entziehen könnten. Im Gegenzug hätten sie nach § 12 KapMuG allerdings die Möglichkeit, durch eigene Angriffs- oder Verteidigungsmittel und eigene Prozesshandlungen auf den Gang des Musterverfahrens Einfluss zu nehmen. Das Landgericht München I habe zwar einen Vorlagebeschluss zum Oberlandesgericht München erlassen. Da es jedoch bislang an dessen Veröffentlichung fehle, sei das Kapitalanleger-Musterverfahren noch nicht in Gang gesetzt. Deshalb hätten auch die beim Landgericht München I anhängigen Verfahren noch nicht ausgesetzt werden können, sodass die Beweisbeschlüsse vom 29. Oktober 2009 unverändert fortwirkten. Am 16. Dezember 2010 hat die Antragstellerin zu 2. ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen. Nunmehr beantragt nur noch der Antragsteller zu 1. (vgl. zur Antragserweiterung Bl. 260), der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Frau G. N. , Abteilungspräsidentin bei der Antragsgegnerin, gemäß § 67 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 3 BBG eine Aussagegenehmigung für die Rechtsstreitigkeit 22 O 760/09 bzw. in einem diese Rechtsstreitigkeit verbindenden Musterverfahren nach dem KapMuG im Umfang des Beweisbeschlusses des Landgerichts München I vom 29. Oktober 2010 - gemeint: 2009 - zum Geschäftszeichen 22 O 22586/08 zu erteilen, soweit dort angeordnet wurde, Beweis zu erheben über die Behauptung der Klagepartei, der damalige Risikovorstand der Beklagten (Hypo Real Estate Holding AG HRE), Frau C. w P. , habe die BaFin am 14.01.2008 darüber informiert, dass tatsächlich ein Abschreibungsbedarf von 560 Mio. EUR auf das Portfolio an CDO´s bestehe. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Die Ermessensentscheidung, die Aussagegenehmigung zu verweigern, sei rechtmäßig getroffen worden, denn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben werde ernstlich gefährdet, wenn die Verwaltung Verstößen ihrer Bediensteten gegen das einschlägige Fachgesetz und Strafvorschriften Vorschub leiste, um wirtschaftliche Einzelinteressen zu bedienen. Dahinter müsse das hohe Gut der gerichtlichen Wahrheitsfindung zurückstehen. Die Kommunikation zwischen der Geschäftsleitung eines Instituts und der Bankenaufsicht betreffe regelmäßig vertrauliche Informationen. Objektiv bestehe ein Interesse eines Instituts an Vertraulichkeit seiner gesamten Kommunikation mit der Aufsicht, insbesondere wenn es um potentiell negative Institutsinterna gehe. Ein Verzicht auf die Geheimhaltung hinsichtlich des vorliegend relevanten Beweisthemas sei seitens des Instituts ihr - der Antragsgegnerin - gegenüber nicht erklärt worden. Die von der Zeugin N. erwartete Aussage würde sich demnach ausschließlich auf durch Art. 12 und 14 GG grundrechtlich geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - exklusives kaufmännisches Wissen, an dessen Nichtverbreitung das Unternehmen ein berechtigtes Interesse habe, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Januar 2009 (20 F 23/07) - eines von ihr, der Antragsgegnerin, beaufsichtigten Instituts beziehen. Die Nichterwähnung von Zivilgerichten im Gegensatz zu Strafverfolgungsbehörden und für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten in § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KWG zeige, dass insoweit die Verschwiegenheitspflicht vom Gesetzgeber höher bewertet werde als das Interesse einer Gegenpartei des Instituts, sich in einem von der Dispositionsmaxime und dem Beibringungsgrundsatz bestimmten Zivilprozess "hoheitlicher Beweismittel" zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu bedienen. Dass es nicht ihre - der Antragsgegnerin - Aufgabe sei, zivilrechtliche Individualansprüche durchzusetzen, ergebe sich auch aus § 4 Abs. 4 FinDAG. Dies sei auch dem rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. April 2002 - 14 L 2316/01 - zu der entsprechenden Vorgängernorm des § 6 Abs. 4 KWG a.F. zu entnehmen. Etwas anderes gelte nicht deshalb, weil etwa BaFin-Bedienstete in Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit auch über vertrauliche Aufsichtsangelegenheiten vernommen werden könnten, da viel dafür spreche, dass diese Ausschüsse mit Strafverfolgungsbehörden gleich zu behandeln seien. Weder ein etwaiger Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 GVG noch eine Verpflichtung der anwesenden Personen einschließlich der Gegenpartei zur Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG legitimierten eine Offenbarung geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen i.S.d. § 9 Abs. 1 KWG vor Zivilgerichten. Die Antragsteller erwarteten demnach von der Zeugin N. , dass diese gegen die zentrale Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG verstoße und sich nach §§ 203 Abs. 2 Nr. 1, 353 b StGB strafbar mache, indem sie unbefugt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbare. Es scheide auch die Erteilung einer durch einen Hinweis auf § 9 Abs. 1 KWG "eingeschränkten" Aussagegenehmigung aus. Denn eine solche wäre für die Antragsteller ohne wirklichen Nutzen. Zudem würde die Arbeitsfähigkeit ihrer - der Antragsgegnerin - schwerpunktmäßig mit den Anlegerschutzverfahren befassten Abteilungen und Referaten beeinträchtigt. Schließlich sei auch zu erwarten, dass die Kommunikation zwischen Aufsicht und Instituten erheblich gestört sei, wenn die Geschäftsleiter oder Mitarbeiter ihre Gesprächspartner in der Aufsicht regelmäßig als von der Gegenseite benannte Zeugen vor den Zivilgerichten wiedersähen. Diese Erwägungen seien auch in das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2004 - 9 E 1368/03 (1) - eingeflossen. Entgegen der Annahme der Antragsteller hätten bei der ablehnenden Entscheidung fiskalische Interessen keine Rolle gespielt. Denn es sei höchstrichterlich geklärt, dass aufgrund von § 4 Abs. 4 FinDAG Amtshaftungsansprüche von geschädigten Anlegern wegen (angeblichen) "Aufsichtsversagens" nicht bestünden. Insoweit werde zum inhaltsgleichen § 6 Abs. 4 KWG a.F. auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2005 - III ZR 48/01 - verwiesen. Zudem finanziere sie - die Antragsgegnerin - sich nach § 16 FinDAG durch Umlagen der von ihr beaufsichtigten Institute und wäre daher vom Ausgang der zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesse noch nicht einmal dann betroffen, wenn diese mittelbar Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben sollten. Darüber hinaus sei fraglich, ob Grundsätze zum Informationszugang nach § 1 IFG auf die Erteilung einer Aussagegenehmigung überhaupt übertragbar seien. Jedenfalls stehe die Geheimhaltungspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG gemäß § 3 IFG auch einem Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG entgegen. Im Übrigen gebe es in diesem Zusammenhang erst eine rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, und die wiedergegebenen Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs seien lediglich Gegenstand von unanfechtbaren Beweisbeschlüssen gewesen. Im Übrigen sei auch kein Anordnungsgrund gegeben. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. fehle er schon deshalb, da in ihrem Verfahren bei der 32. Zivilkammer des Landgerichts München I noch nicht einmal ein Beweisbeschluss ergangen und ein solcher auch nicht mehr zu erwarten sei. Auch was den Antragsteller zu 1. betreffe sei nicht schlüssig dargelegt worden, warum angesichts der Wirkungen des Kapitalanleger-Musterverfahrens beim Oberlandesgericht München nach §§ 7, 16 KapMuG - die Prozessbevollmächtigten hätten bereits am 01. April 2010 einen Musterfeststellungsantrag beim Landgericht München I gestellt - überhaupt noch eine Notwendigkeit einer Zeugenaussage vor der ersten Instanz bestehen solle. Es sei auch nicht von einer zügigen Entscheidung beim Oberlandesgericht München, das noch keine Beweisaufnahme beschlossen habe, auszugehen. In diesem Zusammenhang werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 02. Dezember 2010 - 9 L 2042/10.F - verwiesen. Ferner werde mit Nichtwissen bestritten, dass eine etwaige Aussage der Frau N. streitentscheidend sei. Die Voraussetzungen für eine nur ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache lägen demnach nicht vor. Unter dem 09. September 2010 haben unter anderem die Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, hilfsweise das Verwaltungsgericht Berlin als zuständiges Gericht zu bestimmen, nachdem die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ihre Absicht der Abtrennung und Verweisung von 39 Verfahren an insgesamt 18 andere Verwaltungsgerichte kundgetan hatte. Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 - BVerwG 2 AV 1.10 - abgelehnt worden (Bl. 504). Unter dem 22. September 2010 (vgl. Bl. 414) ist ein Vorlagebeschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts München I nach § 4 KapMuG ergangen (22 OH 17735/10). Gegen diesen Beschluss hat die HRE mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 beim Oberlandesgericht München sofortige Beschwerde erhoben (Bl. 414). Mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tag ist von der HRE ferner die Aufhebung des Vorlagebeschlusses und hilfsweise dessen Berichtigung im Hinblick auf offenbare Unrichtigkeiten beantragt worden (Bl. 434). Das Musterverfahren, das beim Oberlandesgericht München das Geschäftszeichen KAP 3/10 trägt, ist von diesem bislang nicht im elektronischen Bundesanzeiger (Klageregister) bekannt gemacht worden. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 (Bl. 481) hat die 22. Zivilkammer unter anderem (siehe auch Bl. 535; ferner Bl. 538: Beschluss vom 19. Oktober 2010 hinsichtlich anderer Kläger) das Verfahren 22 O 22586/08 gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf das vor dem Oberlandesgericht München anhängige KapMuG-Verfahren unbefristet ausgesetzt und dies damit begründet, dass die von der Klagepartei als verspätet bzw. unrichtig gerügten Ad-hoc-Mitteilungspflichten Gegenstand des anhängigen KapMuG-Verfahrens seien. Der Ausgang des Verfahrens erfasse das anhängige Verfahren mit Bindungswirkung nach § 16 KapMuG. Die Aussetzung habe daher zwingend zu erfolgen. Dies hat die HRE zum Anlass genommen, mit Schriftsatz vom 23. November 2010 bei der 22. Zivilkammer auch eine entsprechende Aussetzung in den übrigen bei dieser Kammer anhängigen Schadensersatzverfahren - so auch in dem Verfahren des Antragstellers zu 1. - zu beantragen (Bl. 554 ff.). Eine Aussetzung der Prozesse einschließlich des Verfahrens 22 O 22586/08 durch die 22. Zivilkammer nach Maßgabe des § 7 KapMuG ist bislang - mangels Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses vom 22. September 2010 - nicht erfolgt. Über die Anträge der Prozessbevollmächtigten auf Verlängerung der von der 22. Zivilkammer nach § 356 ZPO zum 31. Dezember 2010 gesetzten Fristen zur Beibringung der Aussagegenehmigungen für die als Zeugin benannte G. N. gemäß § 224 Abs. 2 ZPO hat das Prozessgericht, soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden. Mit Beschluss vom 01. Dezember 2010 (Eingang hier am 08. Dezember 2010) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nach vorangegangener Abtrennung die Verfahren der Antragsteller unter den Geschäftszeichen 9 K 4553/10.F (V) und 9 L 4533/10.F (V) an das beschließende Gericht verwiesen. Über die Klageverfahren, die hier unter dem Geschäftszeichen 10 K 3115/10 bearbeitet werden, ist noch nicht entschieden worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte (insgesamt 4 Bände) und der Akte VG Minden 10 K 3115/10 verwiesen. II. Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Antragstellerin zu 2. ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen hat. Im übrigen hat der Antrag des Antragstellers zu 1. keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, namentlich nach § 123 Abs. 1, 5 statthaft. Die vom Antragsteller zu 1. für die Durchsetzung seines geltend gemachten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs begehrte Aussagegenehmigung ist unbeschadet des Umstandes, dass eine solche nach § 376 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch das Prozessgericht einzuholen ist, ein begünstigender Verwaltungsakt mit der Folge, dass der Antragsteller zu 1. sein Begehren in der Hauptsache nur im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81, BVerwGE 66, 39 (41). Ihm fehlt auch nicht die Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Es erscheint möglich, dass er den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin hat. Das Recht, eine solche Aussagegenehmigung zu erstreiten bzw. deren Versagung überprüfen zu lassen, steht - neben der Beamtin selbst - auch dem Antragsteller zu 1. zu, weil er sich als Klagepartei in einem Zivilprozess auf deren Aussage als Zeugin über einen Gegenstand, der ihrer Amtsverschwiegenheit unterfällt, berufen möchte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Dezember 1969 - BVerwG VI C 138.67 -, BVerwGE 34, 252 (255); Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VG 28 L 177.10 -; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz (BBG alt), Loseblattsammlung Stand: Oktober 2007, § 62 Rdnr. 12. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist indes unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ist der Antrag - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in dem Sinne erhöhte Anforderungen zu stellen, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller nicht zu erreichen ist, dies für ihn zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde und er darüber hinaus im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach obsiegen wird. Vgl. zu dem anzulegenden strengen Maßstab BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99, NJW 2000, S.160 (161 f.). Vorliegend hat der Antragsteller zu 1. keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 68 Abs. 1 und 3 BBG darf die oberste Dienstbehörde die Genehmigung für eine Beamtin, als Zeugin auszusagen, nur versagen, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Nach dieser Vorschrift ist somit eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Staatswohls sowie der Erfüllung öffentlicher Aufgaben einerseits und dem Interesse an einer umfassenden und uneingeschränkten Wahrheitsfindung sowie den damit zusammenhängenden Interessen Beteiligter andererseits vorzunehmen. Der Gesetzgeber hat durch die Fassung der Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich Vorrang gegenüber Geheimhaltungsinteressen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 2 C 91.81 -, BVerwGE 66, 39 (42). Bei der Prüfung, ob einer der gesetzlichen Versagungsgründe vorliegt, ist der Behörde weder ein Beurteilungsspielraum noch ein Ermessen eingeräumt. Es handelt sich vielmehr um unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch das Gericht voll überprüft werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 2 C 91.81 -, BVerwGE 66, 39 (44); VG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VG 28 L 177.10 -; Zängl, in: Fürst u.a., Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung Stand: Oktober 2010, K § 62 Rdnr. 12. Dabei muss die Behörde allerdings die Gründe, die sie für die Ablehnung der Aussagegenehmigung als maßgeblich erachtet, dem Gericht nicht in vollem Umfang offenbaren. Ausreichend ist es vielmehr, wenn sie ihre Entscheidungsgrundlagen so einleuchtend darlegt, dass das Gericht die Wertung der Behörde unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 2 C 91.81 -, BVerwGE 66, 39 (44) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - BVerwG 7 C 71.83 -, BVerwGE 74, 115 (120). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antragsteller zu 1. die Voraussetzungen für die Erteilung der von ihm begehrten Aussagegenehmigung für die Zeugin N. nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dabei kann offen bleiben, ob die in dem an das Landgericht München I gerichteten Ablehnungsschreiben der Antragsgegnerin vom 13. April 2010 enthaltene pauschale Begründung einer gerichtlichen Überprüfung standhält. In jedem Fall genügen die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in der Antragserwiderung vorgebrachten Argumente, um die Wertung der Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anzusehen. Nach § 68 Abs. 1 BBG ist eine Aussagegenehmigung - wie bereits dargestellt - unter anderem dann zu verweigern, wenn die Aussage die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Dieser Versagungsgrund betrifft die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Ihm kommt bei Behörden dann eine besondere Bedeutung zu, wenn in deren Aufgabenbereich zur allgemeinen Amtsverschwiegenheit im Sinne des § 68 Abs. 1 BBG besondere gesetzliche Geheimhaltungsgründe hinzutreten, wobei sich beide Geheimhaltungsbereiche überschneiden können. In diesen Fällen wird den Betroffenen im Umgang mit der Behörde durch das Gesetz Vertraulichkeit mit der Folge zugesichert, dass bei einem Verstoß gegen die gesetzliche Geheimhaltungspflicht der Behörde künftig die erforderlichen Informationen vorenthalten werden könnten. Vgl. Zängl, in: Fürst u.a., a.a.O., K § 62 Rdnr. 11. Die Antragsgegnerin beruft sich zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung auf § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Nach dieser Vorschrift dürfen die bei der Antragsgegnerin Beschäftigten - also auch die unter anderem von dem Antragsteller zu 1. als Zeugin benannte Beamtin N. - die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber zwar keinen im Vergleich zur Regelung des § 67 Abs. 1 BBG speziellen Tatbestand eines besonderen Amtsgeheimnisses geschaffen, was zur Folge hat, dass § 9 KWG in seinem sachlichen Anwendungsbereich als lex specialis § 67 BBG zur allgemeinen Amtsverschwiegenheit nicht verdrängt. Vgl. demgegenüber zum Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 25. April 1967 - VII 151/60 -, veröffentlicht in der juris-Datenbank. Jedoch handelt es sich bei § 9 KWG um eine bereichsbezogene Regelung zur Konkretisierung der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, vgl. dazu Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 02. März 2010 - 6 A 1684/08 -; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. Juni 2009 - 7 K 2282/08.F (3), jeweils nachzulesen bei juris; ferner VG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VG 28 L 177.10 -, die deshalb auch bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Aussagegenehmigung zu berücksichtigen ist. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch hinreichend triftig gegeben. Die Bestimmung erfasst über die beispielhaft genannten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sämtliche weiteren Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts - hier der HRE - oder eines Dritten liegt. Einbezogen werden auch personenbezogene Daten. Vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 28. April 2010 - 6 A 1767/08 - und vom 02. März 2010 - 6 A 1684/08 -. Vorliegend soll die von dem Antragsteller zu 1. als Zeugin benannte Abteilungspräsidentin der Antragsgegnerin G. N. zu dem Inhalt eines Gesprächs mit Frau C. w P. vom damaligen Risikovorstand der HRE vom 14. Januar 2008 - ob es sich dabei um ein Telefonat oder eine persönliche Unterredung gehandelt haben soll, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen, vgl. dazu Seite 90 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten an das Landgericht München I vom 15. Juli 2009 im Verfahren 22 O 22586/08, Bl. 200 des der Kammer seitens des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main übersandten Bandes 2 - aussagen, in dem Frau w P. geäußert haben soll, es bestehe ein tatsächlicher Abschreibungsbedarf von 560 Millionen EUR auf das Portfolio der HRE an CDO´s. Der Inhalt eines Gesprächs zwischen einem Vertreter der HRE und einer Beamtin der Antragsgegnerin über die Werthaltigkeit bestimmter von der Bank gehaltener Wertpapiere ist eine Tatsache, die nicht allgemein zugänglich ist und deren Geheimhaltung schon deshalb objektiv im Interesse der HRE liegt, weil diese sich sonst möglicherweise erheblichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen würde. Der naheliegende Verdacht des Antragstellers zu 1., es solle mit der Verweigerung der Aussagegenehmigung und der damit bewirkten Zurückhaltung von Informationen ein rechtswidriges Verhalten der HRE und gegebenenfalls sogar der Antragsgegnerin verschleiert werden, steht der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG nicht entgegen. Vgl. dazu wiederum Hessischer VGH, a.a.O.. Die Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 Satz 4 KWG sind demgegenüber nicht einschlägig. Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KWG dürfen Tatsachen an Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte weitergegeben werden, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller zu 1. vor dem Landgericht München I einen Zivilprozess anhängig gemacht hat. Die Anwendbarkeit der übrigen in § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 bis 8 KWG geregelten Ausnahmen scheidet im vorliegenden Fall evident aus. Aus dem Umstand, dass § 9 Abs. 1 Satz 4 KWG keine abschließende Regelung der Ausnahmetatbestände enthält ("insbesondere"), folgt kein anderes Ergebnis. Zur Überzeugung der Kammer ist bei der Prüfung, ob in Einzelfällen über die Auflistung der einzelnen Ausnahmen hinaus eine Befugnis zur Offenbarung oder Verwertung von Informationen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG besteht, die mit den ausdrücklich benannten Fällen dokumentierte gesetzliche Wertung des Ausgleichs der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen. Eine Erweiterung des Katalogs der in § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 8 KWG benannten Ausnahmen auf Fallkonstellationen, in denen - wie hier - ein Kläger in einem zivilgerichtlichen Rechtsstreit einen Schadensersatzanspruch gegen ein Kreditinstitut wegen eines behaupteten rechtswidrigen Verhaltens geltend macht, ist trotz des nicht abschließenden Charakters der Aufzählung nach der in § 9 KWG angelegten gesetzlichen Wertung nicht zulässig. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KWG explizit bestimmt, dass eine Weitergabe von geschützten Informationen an die Strafgerichte zulässig ist. Mit dieser Regelung wurde eine Abwägung der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs mit dem in § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG erfassten Interesse der Kreditinstitute an der durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützten Geheimhaltung ihrer betrieblichen Abläufe vorgenommen. Das in § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KWG zum Ausdruck kommende Ergebnis der gesetzgeberischen Wertung ist jedoch auf die Interessenlage in einem Zivilprozess nicht übertragbar, weil es dort "nur" um die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche Privater geht. Im Umkehrschluss zur Bestimmung der Nr. 1 ist daher zu folgern, dass eine Offenbarung von geschützten Informationen an die Zivilgerichte im Allgemeinen nicht zulässig ist. Dies gilt auch, wenn der Verdacht besteht, dass mit der Zurückhaltung der Informationen Straftaten oder rechtswidriges Verhalten verschleiert werden könnten. Vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 28. April 2010 - 6 A 1767/08 - und vom 02. März 2010 - 6 A 1684/08 -; Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Band II, Loseblattsammlung Stand: Oktober 2009, K 183 § 9 Rdnr. 6; Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 3. Auflage 2008, KWG § 9 Rdnr. 20 mit weiteren Nachweisen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 KWG die Privatinteressen der Kapitalanleger insoweit dem Geheimhaltungsinteresse der Kreditinstitute vorgehen, als dort die Weitergabe von vertraulichen Tatsachen an Anlegerentschädigungseinrichtungen zugelassen wird, soweit diese von ihnen zur Aufgabenerfüllung benötigt werden. Nach § 6 Abs. 1 und 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 - EAEG - (BGBl. I S. 1842) wurden bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau Entschädigungseinrichtungen als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet, die unter anderem die Aufgabe haben, Gläubiger bestimmter Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute für nicht zurückgezahlte Einlagen oder für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen. Gemäß § 7 Abs. 1 EAEG können diese Aufgaben auch juristischen Personen des Privatrechts im Wege einer Beleihung übertragen werden. Personen, die bei einer Entschädigungseinrichtung beschäftigt oder für sie tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten (§ 15 EAEG). Bei der Würdigung der gesetzlichen Wertung, die in dem Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 KWG zum Ausdruck kommt, ist daher zu berücksichtigen, dass die Geheimhaltung der an die Bediensteten der Anlegerentschädigungseinrichtungen offenbarten vertraulichen Informationen gegenüber Dritten durch § 15 EAEG sichergestellt wird. Ein Rückschluss dergestalt, dass gerade im Bereich der Anlegerentschädigung bei der Weitergabe von grundsätzlich geschützten Informationen über ein Institut, insbesondere seiner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, eine weitere Ausnahme zulässig sein soll und damit auch ein in einem Zivilprozess klagender Anleger ein Recht auf Offenbarung derartiger Informationen habe, ist daher nicht zulässig. Anderer Ansicht anscheinend VG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VG 28 L 177.10 -. Die in § 9 KWG geregelten und im Streitfall einschlägigen Verschwiegenheitspflichten gelten absolut und sind einer Relativierung nicht zugänglich. Vgl. VG Frankfurt am Main, Urteile vom 28. Januar 2008 - 7 K 4037/07.F - und vom 17. Juni 2009 - 7 K 2282/08.F (3) -, jeweils in juris. Eine Abwägung der betroffenen Geheimhaltungsinteressen mit dem Interesse des Antragstellers zu 1. auf Durchsetzung seines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter bzw. unrichtiger Kapitalmarktinformationen und dem Gut der gerichtlichen Wahrheitsfindung hat daher nicht (mehr) zu erfolgen. Vor diesem Hintergrund kann wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs offen bleiben, ob der Antragsteller zu 1. einen Anordnungsgrund im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand seines Verfahrens beim Landgericht München I bzw. hinsichtlich eines Kapitalanleger-Musterverfahrens beim Oberlandesgericht München glaubhaft gemacht hat. Vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VG 28 L 177.10 -, wonach der Anordnungsgrund lediglich bei den Klageparteien der 22. Zivilkammer des Landgerichts München I und nur für die dort anhängigen Ausgangsverfahren anzunehmen sei; generell ablehnend VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02. Dezember 2010 - 9 L 2042/10.F -. In diesem Zusammenhang wäre vielleicht auch zu prüfen, ob der Antragsteller zu 1. hinreichend dargelegt hat, dass er bei einem Verlust des zeugenschaftlichen Beweismittels die rechtskräftige Abweisung seiner Zivilklage zu befürchten hätte. Zwar besteht bei einem Beamten, der als Zeuge in einem Zivilprozess vernommen werden soll, ein Vernehmungsverbot, bis dem Gericht die Aussagegenehmigung vorliegt. Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Auflage 2011, § 376 Rdnr. 8. Für das Gericht ist der betroffene Beamte als Zeuge nicht erreichbar. Jedoch bestehen hier Zweifel, ob das Landgericht München I die Klage des Antragstellers zu 1. - wie von ihm eingewendet - allein wegen des fehlenden Zeugenbeweises abweisen würde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Beklagter in einem Zivilprozess zu einem vom Kläger darzulegenden und zu beweisenden Sachverhalt, der in der Sphäre des Beklagten stattfand, den klägerischen Vortrag substantiiert bestreiten und die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände darlegen, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind. Weigert sich der Beklagte, einen nur ihm bekannten Zeugen ohne triftigen Grund namhaft und damit für das Gericht erreichbar zu machen, ist sein Verhalten als Beweisvereitelung zu würdigen und nach § 286 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Siehe Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 -, veröffentlicht bei juris. Daher erscheint es denkbar, dass der Antragsteller zu 1. im Zivilprozess von der HRE verlangen könnte, in die Offenbarung des streitgegenständlichen Gesprächsinhalts durch die Zeugin N. einzuwilligen mit der Folge, dass die Antragsgegnerin sodann eine Aussagegenehmigung erteilen müsste. Vgl. zur Einwilligung, d.h. zu einem Rechtsgutverzicht als unbenannte Ausnahme im Sinne des § 9 Ab. 1 Satz 4 KWG Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, a.a.O., K 183 § 9 Rdnr. 6; Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a.a.O., KWG § 9 Rdnr. 19. Die HRE könnte eine solche Einwilligung vielleicht auch erteilen, da es bei dem umstrittenen Gespräch zwischen Frau N. und Frau w P. vom 14. Januar 2008 lediglich um interne Vorgänge und Zustände ihres Unternehmens gegangen sein soll bzw. die Betroffenheit schützenswerter Interessen Dritter jedenfalls nicht von vornherein erkennbar ist. Daher spricht möglicherweise einiges dafür, dass die Verweigerung der Einwilligung ohne stichhaltige Begründung eine Beweisvereitelung darstellen würde. Doch bedarf dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Klärung. Nach alledem war der Antrag des Antragstellers zu 1. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei hat die Kammer im Hinblick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert von 5.000 EUR pro Antragsteller zugrunde gelegt.