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Beschluss

7 B 56/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der Angehörigen nach Landesrecht kollidiert nicht mit den zivilrechtlichen Kostentragungspflichten des BGB; beides regelt unterschiedliche Rechtsverhältnisse. • Die durch Landesrecht geregelte Pflicht zur Bestattung und gegebenenfalls zur Kostentragung beruht auf einer vom Zivilrecht unabhängigen Rechtsgrundlage und kann daher bestehen, ohne zivilrechtliche Ansprüche zu verdrängen. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zu versagen, wenn die angebliche Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine klärungsbedürftige Frage des Landesrechts betrifft und keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts darstellt.
Entscheidungsgründe
Öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und zivilrechtliche Kostentragungspflichten auseinander zu halten • Eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der Angehörigen nach Landesrecht kollidiert nicht mit den zivilrechtlichen Kostentragungspflichten des BGB; beides regelt unterschiedliche Rechtsverhältnisse. • Die durch Landesrecht geregelte Pflicht zur Bestattung und gegebenenfalls zur Kostentragung beruht auf einer vom Zivilrecht unabhängigen Rechtsgrundlage und kann daher bestehen, ohne zivilrechtliche Ansprüche zu verdrängen. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zu versagen, wenn die angebliche Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine klärungsbedürftige Frage des Landesrechts betrifft und keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts darstellt. Der Kläger wurde von der Behörde über den Tod seines Vaters informiert und aufgefordert, dessen Beerdigung zu veranlassen, andernfalls erfolge die Bestattung zu seinen Lasten. Der Kläger, der ohne familiäre Fürsorge aufwuchs, lehnte die Erbschaft ab und erhob Widerspruch gegen den Gebührenbescheid über Bestattungskosten. Das Verwaltungsgericht hob den Gebühren- und Widerspruchsbescheid auf mit der Begründung, in besonderen Fällen unzumutbarer Belastung sei die Kostentragungspflicht auszuschließen. Das Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil und wies die Klage ab; es verwies auf die klare Rangfolge der Angehörigenpflichten im Bestattungsgesetz und darauf, dass zivilrechtliche Ausgleichsansprüche bestehen. Das OVG ließ die Revision nicht zu; der Kläger rügte grundsätzliche Bedeutung und Verfassungsverletzung durch Unverhältnismäßigkeit. • Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Landesrechtliche öffentlich-rechtliche Bestattungspflichten (§ 10 Abs.1 BestG i.V.m. § 22 Abs.4 BestG) berühren nicht die zivilrechtlichen Kostentragungsnormen des BGB (§§ 1968, 1360a Abs.3, 1615 Abs.2, 1615m BGB). • Zivilrechtliche Bestimmungen regeln Ersatzansprüche oder Befreiung von Verbindlichkeiten, nicht aber, wer öffentlich-rechtlich zur Bestattung zu sorgen hat; daher schließen sie öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche nicht aus. • Die verfassungsrechtliche Prüfungsanfrage der Verhältnismäßigkeit betrifft vorliegend überwiegend die Anwendbarkeit und Auslegung des Landesrechts; daraus ergibt sich keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde. • Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass öffentlich-rechtliche Bestattungsansprüche auf einer vom Zivilrecht unabhängigen Rechtsgrundlage beruhen und der Landesgesetzgeber hierfür zuständig ist. Die Beschwerde des Klägers bleibt erfolglos; die Nichtzulassung der Revision wird bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht durfte das Urteil des Verwaltungsgerichts abändern und die Klage abweisen, weil die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Bestattung und zur Kostentragung nach dem einschlägigen Landesbestattungsgesetz nicht durch die zivilrechtlichen Regelungen des BGB ausgeschlossen wird. Zivilrechtliche Ausgleichs- oder Ersatzansprüche stehen dem öffentlich-rechtlichen Anspruch nicht entgegen; mögliche Ersatzzahlungen können gegenüber Erben oder Unterhaltspflichtigen nach den zivilrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden. Eine grundsätzliche bundesrechtliche Klärung zur Verhältnismäßigkeit der landesrechtlichen Regelungen ist nicht gegeben, sodass die Revision nicht zuzulassen war.