Beschluss
3 A 1057/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die in § 10 Abs. 1 SächsBestG geregelte öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht dienst der Gefahrenabwehr, so dass es auf die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen nicht ankommt. 2. Im Fall einer Unzumutbarkeit der Bestattungspflicht nachzukommen, kann nach § 74 SGB XII beim Sozialhilfeträger eine Übernahme der Bestattungskosten beantragt werden.
Entscheidungsgründe
1. Die in § 10 Abs. 1 SächsBestG geregelte öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht dienst der Gefahrenabwehr, so dass es auf die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen nicht ankommt. 2. Im Fall einer Unzumutbarkeit der Bestattungspflicht nachzukommen, kann nach § 74 SGB XII beim Sozialhilfeträger eine Übernahme der Bestattungskosten beantragt werden. beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 1057/17 6 K 321/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Auferlegung der Bestattungspflicht und der Bestattungskosten hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp am 9. März 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres- den vom 31. Juli 2017 - 6 K 321/16 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.875,66 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbrin- gen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwal- tungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht Dresden die gegen seine Verpflichtung zur Senkung der Urne des verstorbenen K.K. sowie zur gesamtschuldnerischen Tragung der Kosten der durchgeführten Bestattung gerichteten Klagen des Klägers abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die ge- gen die beiden Bescheide gerichteten Klagen seien unbegründet. Als Neffe und ältes- ter Verwandter des Verstorbenen habe der Kläger gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SächsBestG verpflichtet werden können. Sein Einwand, er habe den Verstorbenen nicht gekannt, stehe seiner Bestattungspflicht nicht entgegen. Nach den Regelungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes komme es nicht darauf an, ob der Bestattungs- pflichtige seine Verpflichtung wegen fehlender familiärer Verbindungen als unbillig empfinde. Für Billigkeitserwägungen sei zudem schon deshalb kein Raum, weil § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SächsBestG hinsichtlich der Reihenfolge der Inanspruchnahme kein Ermessen eröffne. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Re- gelung bestünden nicht. Die Inanspruchnahme der nächsten Angehörigen sei insbe- 1 2 3 sondere verhältnismäßig. Die Pflicht zur Bestattung diene der Gefahrenabwehr. Es entspreche einem legitimen Zweck, die hierfür anfallenden Kosten nicht der Allge- meinheit aufzubürden. Denn die Totenfürsorge obliege nach althergebrachten Prinzi- pien der Familie des Verstorbenen. Das bloße Fehlen einer persönlichen Beziehung stelle keinen Umstand dar, der eine Ausnahme rechtfertigen würde. Den kostenorien- tierten Interessen des Klägers werde durch den nach § 74 SGB XII möglichen Kosten- übernahmeantrag beim Sozialhilfeträger hinreichend Rechnung getragen. Hiernach würden die erforderlichen Kosten einer Bestattung durch das Sozialamt übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, die Kosten zu tragen. Die Vorschrift erfasse nicht nur Fälle finanzieller Unzumutbarkeit der Verpflichteten, vielmehr sei die Zumutbarkeit auch anhand der Nähe und der persönlichen Beziehung des Verpflichteten zum Verstorbenen zu beurteilen. Zur Begründung seines Zulassungsantrags führt der Kläger in seiner Antragsbegrün- dung mit Schriftsätzen vom 27. November 2017 und 27. Februar 2018 aus, die Rechtsgrundlage für seine Inanspruchnahme als entferntem Verwandten sei verfas- sungswidrig und unverhältnismäßig. Der Grundsatz der Subsidiarität, vorrangig die Familie für die Bestattungspflicht in Anspruch zu nehmen, könne nur für Abkömmlin- ge, nicht aber für Abkömmlinge der Eltern, wie hier einem entfernt verwandten Nef- fen, gelten. Dies sei auch vor dem Hintergrund nicht bestehender persönlicher Bezie- hungen rechtswidrig. Die bestattete Person sei beerbt worden, so dass die erbberech- tigte Person als „Ziehtochter“ hätte in Anspruch genommen werden müssen, nicht aber er und sein gesamtschuldnerisch in Anspruch genommener Cousin. Der hier allein sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtli- che Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungs- gericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsver- fahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 3 4 4 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argu- menten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sach- verhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Erweist sich das angefochtene Ur- teil des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als offensichtlich richtig, kommt eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht in Betracht (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124 Rn. 7a). Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die verwaltungsgerichtliche Entschei- dung in Frage zu stellen. Aus ihm ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Auf- fassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger für die Bestattung und die hierzu angefallenen Kosten gesamtschuldnerisch von der Beklagten in Anspruch genommen werden konnte. Der Kläger setzt sich schon nicht mit der Begründung des Verwal- tungsgerichts auseinander und beschränkt sich auf die Wiederholung seines erstin- stanzlichen Vorbringens. Damit genügt er schon nicht seiner Darlegungslast. Die Beschwerde könnte aber auch im Fall einer hinreichenden Darlegung keinen Er- folg haben. Dieser Einschätzung liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Für die Erfüllung der auf Grund des Sächsischen Bestattungsgesetzes bestehenden Verpflichtungen ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsBestG vorbehaltlich einer vertragli- chen Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 SächsBestG der nächste voll geschäftsfähige Angehörige verantwortlich (primäre Bestattungspflicht). Als nächste Angehörige gel- ten in der Reihenfolge der Aufzählung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsBestG unter an- derem der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189, 3191), in der jeweils geltenden Fassung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsBestG), die Kinder § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsBestG, die Eltern (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsBestG) sowie die Geschwister (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsBestG). Ist ein Bestattungspflichtiger im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 Sächs- BestG nicht vorhanden oder nicht rechtzeitig zu ermitteln oder kommt er seiner Pflicht 5 6 7 5 nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat nach § 10 Abs. 3 Sächs- BestG die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde auf Kosten des Bestat- tungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen (sekundäre Bestattungspflicht). § 10 Abs. 1 SächsBestG regelt die primäre Bestattungspflicht von Angehörigen ab- schließend. Die Vorschrift enthält keine Regelung, die unter Zumutbarkeitsgesichts- punkten oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Ausnahmen von der Rangfolge zu- lässt (so zu vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern zum Beispiel auch: OVG Schl.-H., Urt. v. 27. April 2015 - 2 LB 27/14 -, juris Rn. 53; ThürOVG, Urt. v. 23. April 2015 - 3 KO 341/11 -, juris Rn. 50 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 26. Mai 2010 - 5 Bf 34/10 -, juris Rn. 23; OVG Saarland, Urt. v. 27. Dezember 2007 - 1 A 40/07 -, juris Rn. 48; VGH BW, Urt v. 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 -, juris Rn. 22 ff.). Die in § 10 Abs. 1 SächsBestG geregelte öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht dient der Gefahrenabwehr, so dass es auf die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen grundsätzlich nicht ankommt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Pflichtigen un- terhaltspflichtig gewesen sind. Der verpflichtete Verwandte kann auch nicht mit Er- folg einwenden kann, er habe keine oder nur eine gestörte Beziehung zum Verstorbe- nen gehabt (SächsOVG, Beschl. v. 17. Juli 2014 - 3 B 43/14 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Diese Auffassung wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt (OVG Schl.- H., a. a. O. juris Rn. 65 m. w. N.; ThürOVG, a. a. O. juris Rn. 42; BayVGH, Beschl. v. 9. Juni 2008 - 4 ZB 07.2815 -, juris Rn. 5; OVG Bbg, Beschl. v. 25. Juli 2014 - OVG 12 N 53.12 -, juris Rn. 4 f.). Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Feststellung ihrer Reihenfolge beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers un- terliegenden Rechtsgrund (BVerwG, Beschl. v. 14. Oktober 2010 - 7 B 56/10 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG bestehen nicht (vgl. OVG Thüringen, a. a. O. Rn. 44 m. w. N. z. Rspr. anderer Oberge- richte.). Es steht dem Gesetzeszweck entgegen, auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte in die Prüfung der Bestattungspflicht einzubeziehen. Dabei würden regelmäßig zeitlich lang zurückliegende Sachverhalte eine Rolle spielen, die oft nur mit erheblichem zeit- lichem Aufwand aufzuklären wären. 8 9 10 6 Auch der Umstand, dass der Verstoß gegen die Bestattungspflicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 11 SächsBestG als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, führt wohl zu keiner anderen Einschätzung. Beruht die Weigerung des Bestattungspflichtigen, für die Be- stattung des Verstorbenen zu sorgen, darauf, dass ihm dies nachvollziehbar aus Grün- den einer Zerstörung des familiären Beistandsverhältnisses nicht möglich erscheint, kann er dies im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu seinen Gunsten geltend machen (vgl. ThürOVG, a. a. O. Rn. 47), so die Behörde in einem solchen Fall nicht ohnehin von vornherein davon absieht, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Ob der Verpflichtete finanziell leistungsfähig ist, spielt keine Rolle. Im Fall einer feh- lenden Leistungsfähigkeit kann er nach § 74 SGB XII die Übernahme der Bestat- tungskosten durch den Sozialhilfeträger beantragen. Danach steht dem Bestattungs- pflichtigen im Falle der Unzumutbarkeit, seiner Bestattungspflicht nachzukommen, ein von der Frage der Bedürftigkeit unabhängiger Anspruch auf Übernahme der Be- stattungskosten zu (BVerwG, Urt. v. 29. Januar 2004 - 5 C 2/03 -, juris; VGH BW, a. a. O. Rn. 26). Hat es hier - wie der Kläger behauptet - einen Erben gegeben, kann er diesen für die Beerdigungskosten in Regress nehmen, da der Erbe gemäß § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung des Erblassers trägt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstin- stanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 11 12 13 14 15 16