Urteil
2 C 21/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG ist seit dem 1. Juli 2009 auch auf in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte anzuwenden, weil ab diesem Zeitpunkt unionsrechtlich und verfassungsrechtlich die normative Vergleichbarkeit zu verheirateten Beamten besteht.
• Die Richtlinie 2000/78/EG entfaltet wegen unzureichender Umsetzung in nationales Recht unmittelbare Wirkung für die Begünstigten, soweit ihre Vorgaben inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind.
• Vor dem 1. Juli 2009 lag keine unmittelbare Diskriminierung vor, weil der Gesetzgeber die Ehe zu familienpolitischen Zwecken privilegieren durfte; der Anwendungsvorrang des Unionsrechts greift jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Vergleichbarkeit besteht.
• Der Familienzuschlag ist Bestandteil der Besoldung und damit Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG, sodass unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebote Anwendung finden können.
Entscheidungsgründe
Anwendung des Familienzuschlags §40 BBesG auf eingetragene Lebenspartner seit 01.07.2009 • Der Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG ist seit dem 1. Juli 2009 auch auf in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte anzuwenden, weil ab diesem Zeitpunkt unionsrechtlich und verfassungsrechtlich die normative Vergleichbarkeit zu verheirateten Beamten besteht. • Die Richtlinie 2000/78/EG entfaltet wegen unzureichender Umsetzung in nationales Recht unmittelbare Wirkung für die Begünstigten, soweit ihre Vorgaben inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind. • Vor dem 1. Juli 2009 lag keine unmittelbare Diskriminierung vor, weil der Gesetzgeber die Ehe zu familienpolitischen Zwecken privilegieren durfte; der Anwendungsvorrang des Unionsrechts greift jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Vergleichbarkeit besteht. • Der Familienzuschlag ist Bestandteil der Besoldung und damit Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG, sodass unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebote Anwendung finden können. Der Kläger ist Beamter und seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; er trägt die elterliche Mitsorge für zwei Kinder, deren Lebensmittelpunkt bei der Mutter liegt. Er beantragte 2003 den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, welcher von der Dienstbehörde mit der Begründung abgelehnt wurde, die Regelung gelte nur für Ehegatten. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Der Kläger rügt die Verletzung unionsrechtlicher Gleichbehandlungsprinzipien (Richtlinie 2000/78/EG) und führt die Revision. Streitgegenstand ist, ob Lebenspartner gegenüber Ehegatten beim Familienzuschlag gleichzustellen sind und ab welchem Zeitpunkt ein Anspruch besteht. • Zuständigkeit und Besetzung des Senats sind gegeben; die Revision ist teilweise begründet. • Für den Zeitraum bis 30.06.2009 ist die Revision unbegründet, da bis dahin die unterschiedliche Behandlung nicht als unmittelbare Diskriminierung zu qualifizieren war; der Gesetzgeber durfte die Ehe aus familienpolitischen Gründen privilegieren (§ 40 Abs. 1 Nr.1 BBesG) und typisierend annehmen, dass Ehe typischerweise mit Kinderbetreuung und Erwerbseinbußen verbunden ist. • Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. Juli 2009 diese typisierende Grundlage aufgegeben, wodurch seit diesem Zeitpunkt die normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft besteht. • Der Familienzuschlag ist Bestandteil der Besoldung und damit Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG; die Richtlinie bezweckt Schutz gegen Diskriminierung u.a. wegen sexueller Ausrichtung und begründet unmittelbare Rechte, wenn sie unzureichend umgesetzt wurde und ihre Vorgaben unbedingt und hinreichend genau sind. • Da der nationale Gesetzgeber die erforderliche Anpassung des Besoldungsrechts nicht vorgenommen hat, gelten die Art. 1–3 und Art. 16 der Richtlinie 2000/78/EG unmittelbar seit Juli 2009; dadurch ist die unterschiedliche Behandlung wegen der sexuellen Ausrichtung unionsrechtswidrig und der Zuschlag ist nunmehr auch auf Lebenspartner anzuwenden. • Eine Vorabentscheidung durch den EuGH war nicht erforderlich, weil die maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind. • Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt steht dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht entgegen. Die Revision des Klägers ist für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2009 begründet; ihm steht der Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG ab diesem Zeitpunkt zu. Für den Zeitraum vom 2. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2009 ist die Revision zurückzuweisen, weil bis dahin die unterschiedliche Regelung verfassungs- und unionsrechtlich noch gerechtfertigt war. Die Beklagte hat durch unzureichende Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG die Gleichbehandlung nicht gewährleistet; deshalb sind die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften seit Juli 2009 unmittelbar anzuwenden und führen zur Gleichstellung der in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag. Die Behörde ist daher zu verpflichten, den Zuschlag ab dem 1. Juli 2009 zu gewähren, und insoweit ist der Bescheid aufzuheben beziehungsweise abzuändern.