Beschluss
5 K 1487/12.GI
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2012:1129.5K1487.12.GI.0A
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Leitsätze
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu der Frage, ob es mit der Richtlinie 2000/78/EG in Einklang steht, im Falle einer in der Vergangenheit festzustellenden Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten einen auf Gleichbehandlung zielenden rückwirkenden besoldungsrechtlichen Anspruch entsprechend in der Bundesrepublik Deutschland geltender verfassungsrechtlicher Grundsätze erst ab Beginn des Haushaltsjahres zuzuerkennen, in dem der Beamte diesen Anspruch erstmals gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht hat.
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Es wird gem. Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu folgender Frage eingeholt:
Steht es mit der Richtlinie 2000/78/EG in Einklang, im Falle einer bereits in der Vergangenheit festzustellenden Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten, einen auf Gleichbehandlung zielenden rückwirkenden besoldungsrechtlichen Anspruch entsprechend in der Bundesrepublik Deutschland geltender verfassungsrechtlicher Grundsätze erst ab Beginn des Haushaltsjahres zuzuerkennen, in dem der Beamte diesen Anspruch erstmals gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht hat?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu der Frage, ob es mit der Richtlinie 2000/78/EG in Einklang steht, im Falle einer in der Vergangenheit festzustellenden Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten einen auf Gleichbehandlung zielenden rückwirkenden besoldungsrechtlichen Anspruch entsprechend in der Bundesrepublik Deutschland geltender verfassungsrechtlicher Grundsätze erst ab Beginn des Haushaltsjahres zuzuerkennen, in dem der Beamte diesen Anspruch erstmals gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht hat. 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Es wird gem. Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu folgender Frage eingeholt: Steht es mit der Richtlinie 2000/78/EG in Einklang, im Falle einer bereits in der Vergangenheit festzustellenden Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten, einen auf Gleichbehandlung zielenden rückwirkenden besoldungsrechtlichen Anspruch entsprechend in der Bundesrepublik Deutschland geltender verfassungsrechtlicher Grundsätze erst ab Beginn des Haushaltsjahres zuzuerkennen, in dem der Beamte diesen Anspruch erstmals gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht hat? I. Streitgegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers, ihm für den Zeitraum vom 03.12.2003 bis 31.12.2004 den Familienzuschlag der Stufe 1 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu gewähren. Der am ….. geborene Kläger stand bis zu seiner mit Ablauf des 30.11.1995 wegen Dienstunfähigkeit erfolgten Versetzung in den Ruhestand als Beamter im Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Mit Bescheid vom 19.10.1995 setzte die Dienststelle C-Stadt des Beklagten die dem Kläger seit dem 01.12.1995 zustehenden Versorgungsbezüge fest. Wegen seines Familienstandes „ledig“ erhielt der Kläger keinen Familienzuschlag. Am 05.10.2001 begründete der Kläger eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Sein Lebenspartner verstarb am 22.06.2002. Mit Schreiben vom 24.01.2005 beantragte der Kläger die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 ab dem 02.12.2003. Er berief sich auf die nach seiner Auffassung durch die Richtlinie 2000/78/EG gebotene Gleichstellung von verwitweten Beamten mit hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnern. Diesen Antrag lehnte die Dienststelle Mitte des Beklagten mit Bescheid vom 02.03.2005 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Dienststelle Mitte des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2005 zurück. Mit Bescheid vom 19.01.2011 gewährte die Dienststelle Mitte des Beklagten als Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2010 (- 2 C 21.09 -, DVBl. 2011, 354) dem Kläger ab dem 01.07.2009 den Familienzuschlag der Stufe 1. Mit weiterem Bescheid vom 08.03.2012 setzte die Dienststelle Mitte den Familienzuschlag der Stufe 1 auf der Grundlage des § 17 b Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ab 01.01.2009 fest. Mit beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 19.04.2005 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10.05.2005 an das Verwaltungsgericht Gießen verwiesen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschlüssen vom 18.07.2006 – 5 E 1235/05 –, vom 05.11.2008 – 5 K 106/08.GI – und vom 15.02.2011 – 5 K 4220/09.GI – jeweils das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Hinsichtlich des Zeitraums ab dem 01.01.2009 haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit bei Gericht am 01.08.2012 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger das Verfahren (erneut) wieder aufgerufen. Mit Beschluss vom 29.11.2012 hat das Gericht das Verfahren abgetrennt, soweit das Begehren des Klägers den Zeitraum ab 01.01.2005 betrifft. In dem abgetrennten Teil des Verfahrens hat es mit Urteil vom 29.11.2012 – 5 K 3328/12.GI – den Beklagten unter (zum Teil entsprechender) Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2008 den Familienzuschlag der Stufe 1 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu gewähren. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Hinsichtlich des noch in Streit stehenden Zeitraums vom 03.12.2003 bis 31.12.2004 trägt der Kläger vor, das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 19.06.2012 (- 2 BvR 1397/09 -, NVwZ 2012, 1304) die Benachteiligung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Familienzuschlag gegenüber Ehegatten mit Wirkung vom 01.08.2001 als mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar erklärt. Auch wenn er den Anspruch erst im Jahre 2005 geltend gemacht habe, sei seine Klage im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 auch für den Zeitraum ab dem 03.12.2003 aus der Richtlinie 2000/78/EG begründet. Diesem europarechtlichen Anspruch könne das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung nicht entgegengehalten werden. Der Beklagte tritt diesem Anspruch entgegen und führt aus, er sei an die Gesetzeslage gebunden. II. Der Rechtsstreit ist auszusetzen. Es ist eine Vorabentscheidung des EuGH zu der im Beschlusstenor formulierten Frage einzuholen. Diese Frage betrifft die Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303/16). Da es um die Auslegung von Unionsrecht geht, ist der EuGH zuständig. 1. Den rechtlichen Rahmen dieses Rechtsstreits bilden folgende Bestimmungen des BBesG i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.06.2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.08.2012 (BGBl. I S. 1670) und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – 2 BvR 1397/09 – vom 19.06.2012 (BGBl. I S. 1770): § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG: Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG: Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: Familienzuschlag. § 2 Abs. 1 BBesG: Die Besoldung der Beamten wird durch Gesetz geregelt. § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBesG: Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten entspricht. § 40 Abs. 1 Nr. 2 BBesG: Zur Stufe 1 gehören: verwitwete Beamte. § 17 b BBesG: Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner. 2. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich und bedarf einer Klärung durch den EuGH. a) Das vorlegende Gericht hat mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 29.11.2012 (- 5 K 3328/12.GI -) dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 zuerkannt. Es hat diese Entscheidung im Einzelnen wie folgt begründet: „Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch nicht aus §§ 40 Abs. 1 Nr. 2, 17b Satz 1 BBesG herleiten. Nach diesen Vorschriften ist die Gleichstellung verwitweter Beamter mit bis zum Tode des Lebenspartners verpart-nerten Beamten erst mit Wirkung vom 01.01.2009 erfolgt. Dieser Gesetzesänderung hat der Beklagte Rechnung getragen, indem er dem Kläger (rückwirkend) ab 01.01.2009 den Familienzuschlag der Stufe 1 auszahlt. Hingegen hat der Gesetzgeber eine weitergehende rückwirkende Beseitigung der Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag (noch) nicht vorgenommen. Hierzu besteht durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 (- 2 BvR 1397/09 -, NVwZ 2012, 1304) Anlass. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung festgestellt, die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 stelle eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Es hat den Gesetzgeber zugleich aufgefordert, diese Ungleichbehandlung für die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten, die ihren Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlags zeitnah geltend gemacht haben, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Wirkung zum 01.08.2001 zu beseitigen. Erst wenn der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nachgekommen ist, kann sich der Kläger aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nach § 2 Abs. 1 BBesG nach nationalem Recht auf einen entsprechenden Anspruch berufen. Bereits jetzt folgt der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 BBesG für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 aus der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rats der Europäischen Union vom 27.11.2000 (im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG). Der Kläger, der vom 05.10.2001 bis zum Tod seines Lebenspartners am 22.06.2002 mit diesem in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, befindet sich spätestens seit dem 01.01.2005, also dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem er den Anspruch erstmals geltend gemacht hat, in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 in einer vergleichbaren Lebenssituation wie verwitwete Beamte. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 01.03.2008 - C - 267/06 -, NJW 2008, 1649 ) ist es Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, darüber zu befinden, ob eine Person wegen eines der in Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Gründe in einer vergleichbaren Lebenssituation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person. Anders als das Bundesverwaltungsgericht, das mit Urteil vom 28.10.2010 (- 2 C 21.09 -, DVBl. 2011, 354) unter Auswertung der bis dahin bekannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von einer seit dem 01.07.2009 in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 bestehenden vergleichbaren Lebenssituation von verheirateten und verpartnerten Beamten ausgegangen ist, hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr in seinem Beschluss vom 19.06.2012 (- 2 BvR 1397/09 -, a. a. O.) festgestellt, in den Grundstrukturen der familienrechtlichen Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft bestünden bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 nur wenig Unterschiede. Insbesondere seien der Grad der rechtlichen Bindung und die gegenseitigen Einstandspflichten bereits seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz des Jahres 2001 in Ehe und Lebenspartnerschaft weitgehend angeglichen. Es seien auch keine tragfähigen sachlichen Gründe ersichtlich, den nach dem Gesetzeszweck für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 maßgeblichen Mehrbedarf eines verheirateten Beamten nicht ebenso bei in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten anzuerkennen. Befinden sich Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben bzw. gelebt haben, in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 seit dem Jahr 2001 in einer vergleichbaren Lebenssituation wie verheiratete bzw. verwitwete Beamte, so sind sie für den Zeitraum vor Inkrafttreten des § 17b BBesG schlechter gestellt, weil ihnen der Zuschlag der Stufe 1 nicht bereits aufgrund des Familienstandes gewährt worden ist. Diese Benachteiligung stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne des Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG dar. Auf diese Richtlinie kann sich der Kläger auch unmittelbar berufen. Weder mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) noch mit späteren Änderungen hat der nationale Gesetzgeber die Gleichstellung von verheirateten und verpartnerten Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 vorgenommen. Die unvollständige Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG führt zu deren unmittelbarer Anwendbarkeit, weil nur auf diese Weise dem Gemeinschaftsrecht volle Wirksamkeit verschafft werden kann. Die unionsrechtlichen Regelungen sind auch geeignet, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten. Sie sind inhaltlich unbedingt und hinreichend genau (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 21.09 -, a. a. O.). Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach § 2 Abs. 1 BBesG steht der sich aus der Richtlinie 2000/78/EG ergebenden Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 BBesG für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 nicht entgegen. Er nimmt nicht an den Verfassungsgrundsätzen teil, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 21.09 -, a. a. O.). Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind Behörden und Gerichte gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen. Ein Träger öffentlicher Gewalt ist auch in seiner Eigenschaft als Dienstherr zur Umsetzung des Unionsrechts verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 34.11 -, Juris).“ b) Zur Vorlagefrage: Hinsichtlich des noch offenen streitgegenständlichen Zeitraums vom 02.12.2003 bis 31.12.2004 kann der Kläger nach nationalem Recht nicht mit einer für ihn positiven Entscheidung rechnen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 19.06.2012 (- 2 BvR 1397/09 -, a. a. O.) den Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft mit Wirkung zum 01.08.2001 eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Beamten, die ihre Ansprüche auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung einräumt. Mit dem Kriterium der „zeitnahen Geltendmachung“ knüpft das Bundesverfassungsgericht an seine ständige Rechtsprechung (vgl. schon Beschluss vom 22.03.1990 – 2 BvL 1/86–, DVBl. 1990, 817) an, wonach sich eine verfassungsrechtlich gebotene Besoldungskorrektur grundsätzlich auf den gesamten, von der Feststellung erfassten Zeitraum erstrecken muss, jedoch im Einzelfall für in der Vergangenheit entstandene Rechtsverhältnisse begrenzt werden kann. Eine solche Einschränkung leitet das Bundesverfassungsgericht auch aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, namentlich aus dessen Charakter als Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 GG) sowie aus dem zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zählenden Alimentationsgrundsatz, ab. Es hat hierzu in dem Beschluss vom 22.03.1990 folgendes hervorgehoben: „Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme spricht gegen die Annahme, der Dienstherr sei generell, also ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten, gehalten, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer entsprechenden Korrektur festgestellt worden ist. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich Jahre lang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt – regelmäßig – der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel.“ Aus Sicht des vorlegenden Gerichts stellt sich die Frage, ob diese sich gerade auch aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ergebenden Einschränkungen für eine nach nationalem Recht verfassungsrechtlich gebotene rückwirkende Besoldungskorrektur auch zu einer Einschränkung des dem Kläger aus der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG zustehenden rückwirkenden Besoldungsanspruchs führt, d. h. ob auch dieser Anspruch dem Beamten erst ab Beginn des Haushaltsjahres zugestanden werden kann, in dem er ihn gegenüber seinem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat. Eine Regelung, die die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ermöglichen könnte, ist der Richtlinie 2000/78/EG nicht zu entnehmen. Die Vorlagefrage ist soweit ersichtlich auch in der Rechtsprechung des EuGH noch nicht geklärt. Zwar hat der EuGH in der Rechtssache „Maruko“ in seiner Entscheidung vom 01.04.2008 (- C - 267/06 -) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, er könne sich mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge führen könnte, ausnahmsweise dazu veranlasst sehen, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf die Auslegung zu berufen, die der Gerichtshof einer Bestimmung im Wege der Vorabentscheidung gegeben hat. Eine solche Beschränkung könne nur der Gerichtshof selbst, und zwar in eben dem Urteil aussprechen, das über die erbetene Auslegung entscheide. Die hier gegebene Fallkonstellation unterscheidet sich jedoch von derjenigen, die der „Maruko“-Entscheidung zugrunde liegt. Vorliegend geht es nicht um eine mögliche, die Vergangenheit betreffende zeitliche Beschränkung der unmittelbar von einem Urteil des EuGH ausgehenden Wirkungen. Vielmehr hat der EuGH mit seinem Urteil vom 01.03.2008 (- C - 267/06 -, NJW 2008, 1649 ) ausdrücklich entschieden, es sei Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, darüber zu befinden, ob eine Person wegen eines der in Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Gründe in einer vergleichbaren Lebenssituation eine weniger günstige Behandlung erfahre als eine andere Person. Diese Feststellung hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr mit seinem Beschluss vom 19.06.2012 (- 2 BvR 1397/09 -, a. a. O.) verbindlich getroffen und zugleich die verfassungsrechtlich gebotene rückwirkende Besoldungskorrektur in dem dargestellten Sinne eingeschränkt. Diese unterschiedlichen Fallvarianten machen aus Sicht des vorlegenden Gerichts die Vorlagefrage erforderlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).